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   BVerfG, 14.12.2001 - 2 BvR 1565/94, 2 BvR 173/95   

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BVerfG, 14.12.2001 - 2 BvR 1565/94, 2 BvR 173/95 (https://dejure.org/2001,2762)
BVerfG, Entscheidung vom 14.12.2001 - 2 BvR 1565/94, 2 BvR 173/95 (https://dejure.org/2001,2762)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Dezember 2001 - 2 BvR 1565/94, 2 BvR 173/95 (https://dejure.org/2001,2762)
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Barschel-Pfeiffer-Untersuchungsausschuß

Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, nemo-tenetur-Grundsatz, Art. 104 GG, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zur Beachtung der Grundrechte bei Zwangsmaßnahmen gegen Zeugen in parlamentarischen Untersuchungsausschüssen (Hinweis: vgl. für den Bund: Art. 44 GG, § 27 PUAG sowie für Baden-Württemberg: Art. 35 Verf, § 15 UAusschG)

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Anordnung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft zur Erzwingung einer Aussage des Betroffenen als Zeuge in einem parlamentarischen Untersuchungsausschussverfahren in Schleswig-Holstein

  • Wolters Kluwer

    Anordnungen von Ordnungsgeld und Ordnungshaft zur Erzwingung der Zeugenaussage des Betroffenen in einem parlamentarischen Untersuchungsausschussverfahren in Schleswig-Holstein; Umfang und Grenzen der Beweiserhebung im parlamentarischen Untersuchungsverfahren; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UAG Schleswig-Holstein § 18 § 16 Abs. 1
    Rechtsfolgen der Auskunftsverweigerungen durch einen Betroffenen in einem parlamentarischen Untersuchungsausschussverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nrw.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Verfassungsbeschwerdeschrift

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2002, 1499
  • DVBl 2002, 572 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2001 - 2 BvR 1565/94
    Die Verfassungsbeschwerden sind in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer ergebenden Weise offensichtlich begründet; ihnen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden sind (vgl. BVerfGE 67, 100 [127 ff.]; 76, 363 [381 ff.]; 77, 1 [39 ff.]).

    Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ist nicht dadurch entfallen, dass die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses beendet ist (vgl. BVerfGE 76, 363 [381]; 77, 1 [38]).

    Diese können insbesondere das Beweiserhebungsrecht einschränken (BVerfGE 67, 100 [142]; 77, 1 [46]).

    Die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 77, 1 [47] mit Hinweis auf BVerfGE 65, 1 [44]; 67, 100 [143]).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn die beantragte Maßnahme sich als Eingriff in grundrechtlich geschützte Bereiche Dritter darstellt (vgl. BVerfGE 77, 1 [39]).

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86

    Lappas

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2001 - 2 BvR 1565/94
    Die Verfassungsbeschwerden sind in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer ergebenden Weise offensichtlich begründet; ihnen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden sind (vgl. BVerfGE 67, 100 [127 ff.]; 76, 363 [381 ff.]; 77, 1 [39 ff.]).

    Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ist nicht dadurch entfallen, dass die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses beendet ist (vgl. BVerfGE 76, 363 [381]; 77, 1 [38]).

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich mit Blick auf die in § 70 StPO enthaltenen, im Rahmen parlamentarischer Untersuchungsausschüsse des Bundestags gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GG sinngemäß für anwendbar erklärten Maßnahmen der Anordnung von Ordnungsgeld und Beugehaft gegen einen grundlos das Zeugnis verweigernden Zeugen festgestellt (BVerfGE 76, 363 [383 ff.]).

    Der Untersuchungsausschuss hat bei der Prüfung einer Zeugnispflicht als Voraussetzung für die Anordnung einer Zwangsmaßnahme nicht nur das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG zu beachten, das seinen Trägern Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten verbürgt (BVerfGE 76, 363 [388]); er hat auch den nemo tenetur-Grundsatz sowie - im Hinblick auf die angeordneten Zwangsmaßnahmen selbst - Reichweite und Bedeutung der durch sie berührten Grundrechte des Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in seine Prüfung einzubeziehen.

    Das Bundesverfassungsgericht prüft die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes grundsätzlich zwar nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin nach, ob eine Abwägung der für die Maßnahme sprechenden Gründe mit den Rechten des Beschwerdeführers stattgefunden und hierbei ein der Verfassung entsprechender Bewertungsmaßstab zugrundegelegt worden ist (vgl. BVerfGE 76, 363 [389]).

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2001 - 2 BvR 1565/94
    Die Verfassungsbeschwerden sind in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer ergebenden Weise offensichtlich begründet; ihnen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden sind (vgl. BVerfGE 67, 100 [127 ff.]; 76, 363 [381 ff.]; 77, 1 [39 ff.]).

    Diese sind für das parlamentarische Regierungssystem, das grundlegend durch die Kontrollfunktion des Parlaments geprägt wird, von einer Bedeutung, die es als folgerichtig erscheinen lässt, den Untersuchungsausschuss mit denjenigen Befugnissen auszustatten, derer er bedarf, um die ihm aufgegebene Klärung von Zweifeln an der Rechtmäßigkeit von Regierungs- und Verwaltungshandeln wirksam vornehmen zu können (vgl. BVerfGE 67, 100 [130]; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 1993 - 2 BvR 1666/93 u. a. -, NVwZ 1994, S. 54).

    Diese können insbesondere das Beweiserhebungsrecht einschränken (BVerfGE 67, 100 [142]; 77, 1 [46]).

    Die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 77, 1 [47] mit Hinweis auf BVerfGE 65, 1 [44]; 67, 100 [143]).

  • LG Kiel, 29.06.1994 - 37 Qs 58/94

    Ordnungsgeld wegen Zeugnisverweigerung

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2001 - 2 BvR 1565/94
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn N ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Wolfgang M. Weissleder und Wolfgang Ewer, Holstenstraße 100-102, 24103 Kiel - 1. gegen den Beschluss des Landgerichts Kiel vom 29. Juni 1994 - 37 Qs 58/94 - und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - 2 BvR 1565/94 -, 2. gegen den Beschluss des Landgerichts Kiel vom 18. Januar 1995 - 37 Qs 142/94 - - 2 BvR 173/95 - hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Dezember 2001 einstimmig beschlossen:.

    Die Beschlüsse des Landgerichts Kiel vom 29. Juni 1994 - 37 Qs 58/94 - und vom 18. Januar 1995 - 37 Qs 142/94 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 beziehungsweise Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 16.11.1998 - 2 BvR 510/96

    Verletzung von GG Art 104 Abs 1 und Art 2 Abs 2 S 2 durch Anordnung von Beugehaft

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2001 - 2 BvR 1565/94
    Er verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, die die persönliche Bewegungsfreiheit besonders absichern (vgl. BVerfGE 65, 317 [322 f.]; 70, 297 [307 f.]) und deren Bedeutung und Tragweite auch in einem Verfahren, in dem eine Zeugenaussage mit Hilfe einer Haftanordnung erzwungen werden soll, zu beachten ist (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 1998 - 2 BvR 510/96 -, NJW 1999, S. 779 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 2000 - 2 BvR 1372/00 -, StV 2001, S. 257).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2001 - 2 BvR 1565/94
    Er verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, die die persönliche Bewegungsfreiheit besonders absichern (vgl. BVerfGE 65, 317 [322 f.]; 70, 297 [307 f.]) und deren Bedeutung und Tragweite auch in einem Verfahren, in dem eine Zeugenaussage mit Hilfe einer Haftanordnung erzwungen werden soll, zu beachten ist (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 1998 - 2 BvR 510/96 -, NJW 1999, S. 779 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 2000 - 2 BvR 1372/00 -, StV 2001, S. 257).
  • BVerfG, 21.08.2000 - 2 BvR 1372/00

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 und Art 104 Abs 1 S 1 durch Anordnung von

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2001 - 2 BvR 1565/94
    Er verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, die die persönliche Bewegungsfreiheit besonders absichern (vgl. BVerfGE 65, 317 [322 f.]; 70, 297 [307 f.]) und deren Bedeutung und Tragweite auch in einem Verfahren, in dem eine Zeugenaussage mit Hilfe einer Haftanordnung erzwungen werden soll, zu beachten ist (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 1998 - 2 BvR 510/96 -, NJW 1999, S. 779 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 2000 - 2 BvR 1372/00 -, StV 2001, S. 257).
  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2001 - 2 BvR 1565/94
    Er verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, die die persönliche Bewegungsfreiheit besonders absichern (vgl. BVerfGE 65, 317 [322 f.]; 70, 297 [307 f.]) und deren Bedeutung und Tragweite auch in einem Verfahren, in dem eine Zeugenaussage mit Hilfe einer Haftanordnung erzwungen werden soll, zu beachten ist (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 1998 - 2 BvR 510/96 -, NJW 1999, S. 779 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 2000 - 2 BvR 1372/00 -, StV 2001, S. 257).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2001 - 2 BvR 1565/94
    Die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 77, 1 [47] mit Hinweis auf BVerfGE 65, 1 [44]; 67, 100 [143]).
  • BVerfG, 11.03.1969 - 1 BvR 665/62

    Geib/Stern

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2001 - 2 BvR 1565/94
    Der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Beschluss, mit dem das Ordnungsgeld verhängt worden war, hat daher weiterhin Wirkung gegen den Beschwerdeführer (vgl. BVerfGE 25, 296 [304]).
  • BVerfG, 30.11.1989 - 2 BvR 3/88

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 13.09.1993 - 2 BvR 1666/93

    Verfassungsmäßigkeit von durch einen Untersuchungsausschuß erwirkten

  • BVerfG, 28.01.1987 - 1 BvR 455/82

    Altersruhegeld

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

  • VGH Baden-Württemberg, 07.08.2015 - 1 S 1239/15

    Beweiserhebungsrecht von Untersuchungsausschüssen - Informationen mit rein

    Dies gilt insbesondere dann, wenn die beantragte Maßnahme sich als Eingriff in grundrechtlich geschützte Bereiche Dritter darstellt (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 14.12.2001 - 2 BvR 1565/94 u,a. - juris Rn. 34; ebenso OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.03.2001 - 3 VAs 48/00 - NJW 2001, 2340, juris Rn. 27).
  • LAG Hamm, 04.02.2004 - 9 Sa 502/03

    Ermöglichung des Zugriffs auf betriebsinterne Daten durch computergestützte

    Ist der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, hat im Konfliktfall eine Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten stattzufinden (vgl. BVerfG NVwZ 2002, 1499).
  • VGH Bayern, 28.01.2015 - 11 ZB 14.1129

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Feststellungsinteresse; Wiederholungsgefahr;

    Die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2001 (2 BvR 1565/94 und 2 BvR 173/95) betreffen keine Fahrtenbuchauflage.
  • VG Hamburg, 18.05.2010 - 20 K 817/10

    Anwesenheitsrecht eines Betroffenen bei der Beweisaufnahme vor dem

    Hier kommt ebenfalls der nemo-tenetur-Grundsatz zur Anwendung (BVerfG, Beschl. v. 14.12.2001, 2 BvR 1565/94, NVwZ 2002, 1499), wonach niemand gehalten ist, an seiner eigenen Überführung mitzuwirken.
  • OVG Schleswig-Holstein, 08.09.2020 - 3 MB 29/20

    Ehemaliger Landespolizeidirektor obsiegt gegen Parlamentarischen

    Parlamentarische Untersuchungsausschüsse üben öffentliche Gewalt aus; sie haben gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechte zu beachten (vgl. hierzu BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 14.12.2001 - 2 BvR 1565/94 u. a. -, juris Rn. 32ff.).
  • VG Hamburg, 18.05.2010 - 20 K 381/10

    Teilnahmerecht eines als Zeugen benannten Rechtsanwalts an Beweisaufnahme eines

    Hier kommt ebenfalls der nemo-tenetur-Grundsatz zur Anwendung (BVerfG, Beschl. v. 14.12.2001, 2 BvR 1565/94, NVwZ 2002, 1499), wonach niemand gehalten ist, an seiner eigenen Überführung mitzuwirken.
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