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   BVerfG, 14.12.2017 - 2 BvR 2655/17   

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BVerfG, 14.12.2017 - 2 BvR 2655/17 (https://dejure.org/2017,49166)
BVerfG, Entscheidung vom 14.12.2017 - 2 BvR 2655/17 (https://dejure.org/2017,49166)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Dezember 2017 - 2 BvR 2655/17 (https://dejure.org/2017,49166)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 104 GG; § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG; § 25 IRG
    Auslieferungshaft (keine unionsrechtliche Determiniertheit der Auslieferungshaft aufgrund eines Europäischen Haftbefehls; Spannungsverhältnis zwischen Freiheitsgrundrecht und Interesse an einem funktionierenden zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr; Begründungstiefe von ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzureichend begründete Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft verletzt den Betroffenen in seinem Freiheitsgrundrecht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 15 Abs 1 Nr 1 IRG, § 25 IRG, § 119 Abs 1 S 2 StPO
    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichend begründete Entscheidung über Aufrechterhaltung von Auslieferungshaft verletzt Betroffenen in Freiheitsgrundrecht (Art 2 Abs 2 S 2 GG) - Annahme von Fluchtgefahr durch "weiteres Sichfernhalten" aufgrund Bestreitens der ...

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Außervollzugsetzung eines Auslieferungshaftbefehls; Staatlicher Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit; Auslieferungshaft als Maßnahme der internationalen Rechts- und Amtshilfe

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichend begründete Entscheidung über Aufrechterhaltung von Auslieferungshaft verletzt Betroffenen in Freiheitsgrundrecht (Art 2 Abs 2 S 2 GG) - Annahme von Fluchtgefahr durch "weiteres Sichfernhalten" aufgrund Bestreitens der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag auf Außervollzugsetzung eines Auslieferungshaftbefehls; Staatlicher Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit; Auslieferungshaft als Maßnahme der internationalen Rechts- und Amtshilfe

  • rechtsportal.de

    Antrag auf Außervollzugsetzung eines Auslieferungshaftbefehls; Staatlicher Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit; Auslieferungshaft als Maßnahme der internationalen Rechts- und Amtshilfe

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichend begründete Entscheidung über Aufrechterhaltung von Auslieferungshaft verletzt Betroffenen in Freiheitsgrundrecht (Art 2 Abs 2 S 2 GG) - Annahme von Fluchtgefahr durch "weiteres Sichfernhalten" aufgrund Bestreitens der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Europäischer Haftbefehl - und die Verfassungsbeschwerde

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft - und ihre erforderliche Begründung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungsbeschwerde - und ihre Begründung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2018, 573
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13

    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2017 - 2 BvR 2655/17
    Den zur Durchführung der Auslieferung erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen muss daher der Freiheitsanspruch der betroffenen Person als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 32; vgl. hinsichtlich der Haftdauer zudem BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ; 61, 28 ; BVerfGK 15, 474 ; zum Zweck der Auslieferungshaft BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2000 - 2 BvR 66/00 -, juris, Rn. 14).

    Dem ist vor allem durch erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16 -, juris, Rn. 47; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. August 2017 - 2 BvR 2039/16 -, juris, Rn. 41; zu verfassungsrechtlich unterlegten Begründungsanforderungen vgl. BVerfGE 103, 21 ).

    In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung beziehungsweise Aufrechterhaltung der Haft aktuelle Ausführungen zu dem (weiteren) Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und den hierzu in Widerstreit stehenden Interessen sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten (vgl. BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38).

    Diese Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfGK 7, 421 ; 8, 1 ; 15, 474 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 39; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16 -, juris, Rn. 47; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. August 2017 - 2 BvR 2039/16 -, juris, Rn. 41).

  • BVerfG, 13.05.2009 - 2 BvR 388/09

    Beschleunigungsgebot bei Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (Prüfungs- und

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2017 - 2 BvR 2655/17
    Den zur Durchführung der Auslieferung erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen muss daher der Freiheitsanspruch der betroffenen Person als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 32; vgl. hinsichtlich der Haftdauer zudem BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ; 61, 28 ; BVerfGK 15, 474 ; zum Zweck der Auslieferungshaft BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2000 - 2 BvR 66/00 -, juris, Rn. 14).

    In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung beziehungsweise Aufrechterhaltung der Haft aktuelle Ausführungen zu dem (weiteren) Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und den hierzu in Widerstreit stehenden Interessen sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten (vgl. BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38).

    Diese Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfGK 7, 421 ; 8, 1 ; 15, 474 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 39; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16 -, juris, Rn. 47; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. August 2017 - 2 BvR 2039/16 -, juris, Rn. 41).

  • BVerfG, 22.08.2017 - 2 BvR 2039/16

    Einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2017 - 2 BvR 2655/17
    Dem ist vor allem durch erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16 -, juris, Rn. 47; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. August 2017 - 2 BvR 2039/16 -, juris, Rn. 41; zu verfassungsrechtlich unterlegten Begründungsanforderungen vgl. BVerfGE 103, 21 ).

    Diese Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfGK 7, 421 ; 8, 1 ; 15, 474 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 39; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16 -, juris, Rn. 47; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. August 2017 - 2 BvR 2039/16 -, juris, Rn. 41).

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvR 1275/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2017 - 2 BvR 2655/17
    Dem ist vor allem durch erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16 -, juris, Rn. 47; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. August 2017 - 2 BvR 2039/16 -, juris, Rn. 41; zu verfassungsrechtlich unterlegten Begründungsanforderungen vgl. BVerfGE 103, 21 ).

    Diese Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfGK 7, 421 ; 8, 1 ; 15, 474 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 39; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16 -, juris, Rn. 47; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. August 2017 - 2 BvR 2039/16 -, juris, Rn. 41).

  • BVerfG, 06.07.1982 - 2 BvR 856/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer der Auslieferungshaft

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2017 - 2 BvR 2655/17
    Die Anordnung der Auslieferungshaft stellt ebenso wie die Anordnung der Untersuchungshaft einen staatlichen Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit dar, der nur aufgrund eines Gesetzes und nur dann erfolgen darf, wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG; BVerfGE 53, 152 ; 61, 28 ).

    Den zur Durchführung der Auslieferung erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen muss daher der Freiheitsanspruch der betroffenen Person als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 32; vgl. hinsichtlich der Haftdauer zudem BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ; 61, 28 ; BVerfGK 15, 474 ; zum Zweck der Auslieferungshaft BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2000 - 2 BvR 66/00 -, juris, Rn. 14).

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2017 - 2 BvR 2655/17
    Die Anordnung der Auslieferungshaft stellt ebenso wie die Anordnung der Untersuchungshaft einen staatlichen Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit dar, der nur aufgrund eines Gesetzes und nur dann erfolgen darf, wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG; BVerfGE 53, 152 ; 61, 28 ).

    Den zur Durchführung der Auslieferung erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen muss daher der Freiheitsanspruch der betroffenen Person als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 32; vgl. hinsichtlich der Haftdauer zudem BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ; 61, 28 ; BVerfGK 15, 474 ; zum Zweck der Auslieferungshaft BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2000 - 2 BvR 66/00 -, juris, Rn. 14).

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2017 - 2 BvR 2655/17
    Der vorherige Entzug der Freiheit ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 74, 358 ), nur ausnahmsweise zulässig.

    Den zur Durchführung der Auslieferung erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen muss daher der Freiheitsanspruch der betroffenen Person als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 32; vgl. hinsichtlich der Haftdauer zudem BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ; 61, 28 ; BVerfGK 15, 474 ; zum Zweck der Auslieferungshaft BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2000 - 2 BvR 66/00 -, juris, Rn. 14).

  • BVerfG, 03.02.2000 - 2 BvR 66/00

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer der

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2017 - 2 BvR 2655/17
    Die Auslieferungshaft ist als Maßnahme der internationalen Rechts- und Amtshilfe Teil der gegen den Verfolgten durchgeführten Strafverfolgung insgesamt (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2000 - 2 BvR 66/00 -, juris, Rn. 12).

    Den zur Durchführung der Auslieferung erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen muss daher der Freiheitsanspruch der betroffenen Person als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 32; vgl. hinsichtlich der Haftdauer zudem BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ; 61, 28 ; BVerfGK 15, 474 ; zum Zweck der Auslieferungshaft BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2000 - 2 BvR 66/00 -, juris, Rn. 14).

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2017 - 2 BvR 2655/17
    Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht zudem nicht entgegen, dass der angegriffene Beschluss unionsrechtlich determiniert und damit nach den Grundsätzen der Identitätskontrolle in Auslieferungsverfahren eine verfassungsrechtliche Prüfung auf die Verfassungsidentität, hier einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG, beschränkt wäre (vgl. BVerfGE 140, 317 ).
  • BVerfG, 04.06.2012 - 2 BvR 644/12

    Freiheit der Person (Unschuldsvermutung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2017 - 2 BvR 2655/17
    In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung beziehungsweise Aufrechterhaltung der Haft aktuelle Ausführungen zu dem (weiteren) Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und den hierzu in Widerstreit stehenden Interessen sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten (vgl. BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38).
  • OLG Hamm, 03.03.2009 - 4 AuslA 21/09

    Ablehnung der Auslieferung mangels Konkretisierung der Tat im Europäischen

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvR 1324/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 37/85

    Eintragung der Legitimation eines Kindes durch nachfolgende Ehe seiner Eltern in

  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1060/81

    Verstoß gegen das Willkürverbot bei der Verwerfung einer strafrechtlichen

  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

  • BGH, 04.11.1970 - 4 ARs 43/70

    Erlass eines Auslieferungshaftbefehls bei einer bereits für zulässig erklärten

  • BVerfG, 07.05.1968 - 1 BvR 420/64

    Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsvorschriften für Wertpapiere

  • BVerfG, 15.02.2007 - 2 BvR 2563/06

    Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus; inhaltliche Anforderungen

  • BVerfG, 04.04.2006 - 2 BvR 523/06

    Freiheit der Person; Untersuchungshaft; Entscheidung über die Haftfortdauer

  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06

    Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache);

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

  • BVerfG, 16.11.1993 - 1 BvR 258/86

    § 611a BGB

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81

    Gegendarstellung

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

  • BVerfG, 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Auszuliefernden wegen unzureichender

  • BVerfG, 16.07.2019 - 2 BvR 419/19

    Fortdauer der Auslieferungshaft von über einem Jahr (Auslieferungsersuchen der

    Während gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft dann angeordnet werden kann, wenn die Gefahr besteht, dass er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde, ermöglicht § 25 IRG eine Außervollzugsetzung eines Auslieferungshaftbefehls, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Gewähr bieten, dass der Zweck der Auslieferungshaft auch durch sie erreicht wird (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2017 - 2 BvR 2655/17 -, Rn. 20).

    Den zur Durchführung der Auslieferung erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen muss daher der Freiheitsanspruch der betroffenen Person als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ; 61, 28 ; BVerfGK 15, 474 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2017 - 2 BvR 2655/17 -, Rn. 21).

    Dem ist vor allem durch erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2017 - 2 BvR 2655/17 -, Rn. 22, m.w.N.; zu verfassungsrechtlich unterlegten Begründungsanforderungen vgl. BVerfGE 103, 21 ).

    In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung beziehungsweise Aufrechterhaltung der Haft aktuelle Ausführungen zu dem (weiteren) Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und den hierzu in Widerstreit stehenden Interessen sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten (vgl. BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2017 - 2 BvR 2655/17 -, Rn. 22).

    Diese Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfGK 7, 421 ; 8, 1 ; 15, 474 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2017 - 2 BvR 2655/17 -, Rn. 23, m.w.N.).

  • BVerfG, 16.08.2018 - 2 BvR 237/18

    Auslieferung nach Ungarn zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund eines

    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln, auf die sich das Oberlandesgericht München ebenfalls stütze, sei zudem vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden (unter Verweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2017 - 2 BvR 2655/17 -, juris).
  • BVerfG, 21.03.2018 - 2 BvR 237/18

    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung bezüglich der Auslieferung eines

    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln, auf die sich das Oberlandesgericht München ebenfalls stütze, sei zudem vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden (unter Verweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2017 - 2 BvR 2655/17 -).
  • OLG Karlsruhe, 03.01.2018 - Ausl 301 AR 1/18

    Antrag auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls: Anforderungen an eine die

    Insoweit muss den zur Durchführung der Auslieferung erforderlichen und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des Verfolgten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. hierzu zuletzt BVerfG, Beschluss vom 14.12.2017, 2 BvR 2655/17 - juris; vgl. hierzu auch Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, Internationales Strafrecht, 2. Auflage 2018 Rn. 769).
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