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   BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvE 8/21   

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BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvE 8/21 (https://dejure.org/2022,36192)
BVerfG, Entscheidung vom 14.12.2022 - 2 BvE 8/21 (https://dejure.org/2022,36192)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Dezember 2022 - 2 BvE 8/21 (https://dejure.org/2022,36192)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Parlamentarisches Fragerecht zum BfV

  • Bundesverfassungsgericht

    Parlamentarisches Fragerecht zum BfV

    Unterlassene Auskunft der Bundesregierung zur Zahl der im Ausland tätigen Verfassungsschutzbediensteten verletzt parlamentarisches Fragerecht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 45d GG, § 63 BVerfGG, § 105 BTGO 1980
    Zur Begrenzung des parlamentarischen Frage- und Informationsrechts (Art 38 Abs 1 S 2) durch Belange des Staatswohls - keine Begrenzung des Fragerechts der Abgeordneten im Sinne einer "Bereichsausnahme" für Informationen, die die Organisation und die Aufgabenerfüllung der ...

  • Wolters Kluwer

    Organklage wegen Versagung einer Auskunft über die Anzahl der für eine nachrichtendienstliche Tätigkeit ins Ausland entsandten Mitarbeiter des Bundesamts für Verfassungsschutz; Begrenzung des parlamentarischen Frage- und Informationsrechts (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG) durch ...

  • rewis.io

    Zur Begrenzung des parlamentarischen Frage- und Informationsrechts (Art 38 Abs 1 S 2) durch Belange des Staatswohls - keine Begrenzung des Fragerechts der Abgeordneten im Sinne einer "Bereichsausnahme" für Informationen, die die Organisation und die Aufgabenerfüllung der ...

  • doev.de PDF

    Parlamentarisches Fragerecht; unterlassene Auskunft der Bundesregierung zur Zahl der im Ausland tätigen Verfassungsschutzbediensteten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Organklage wegen Versagung einer Auskunft über die Anzahl der für eine nachrichtendienstliche Tätigkeit ins Ausland entsandten Mitarbeiter des Bundesamts für Verfassungsschutz; Begrenzung des parlamentarischen Frage- und Informationsrechts (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG) durch ...

  • datenbank.nwb.de

    Zur Begrenzung des parlamentarischen Frage- und Informationsrechts (Art 38 Abs 1 S 2) durch Belange des Staatswohls - keine Begrenzung des Fragerechts der Abgeordneten im Sinne einer "Bereichsausnahme" für Informationen, die die Organisation und die Aufgabenerfüllung der ...

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Unterlassene Auskunft der Bundesregierung zur Zahl der im Ausland tätigen Verfassungsschutzbediensteten verletzt parlamentarisches Fragerecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungsschutz im Auslandseinsatz - und das parlamentarische Fragerecht

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verfassungsschutz im Ausland: Pauschale Absage verletzt Fragerecht im Parlament

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Unterlassene Auskunft der Bundesregierung zur Zahl der im Ausland tätigen Verfassungsschutzbediensteten verletzt parlamentarisches Fragerecht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BVerfG stärkt Fragerecht von Abgeordneten zu Verfassungsschutz - Auskunftsverweigerung stellt Verletzung des parlamentarisches Fragerechts dar

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (40)

  • BVerfG, 13.06.2017 - 2 BvE 1/15

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zum Einsatz von V-Leuten im Zusammenhang mit

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvE 8/21
    Aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG folgt ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung, an dem die einzelnen Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages teilhaben und dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung gegenübersteht (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 146, 1 ; stRspr).

    Die Bundesregierung schafft mit ihren Antworten auf parlamentarische Anfragen insoweit die Voraussetzungen für eine sachgerechte Arbeit des Parlaments (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 105, 252 ; 105, 279 ; 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Der Gewaltenteilungsgrundsatz zielt dabei nicht auf eine absolute Trennung der Funktionen der Staatsgewalt, sondern auf eine Verteilung der politischen Macht, das Ineinandergreifen der drei Gewalten und die daraus resultierende gegenseitige Kontrolle und Begrenzung mit der Folge der Mäßigung der Staatsgewalt (BVerfGE 3, 225 ; 7, 183 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    Daher kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    Deren Akte müssen sich auf den Willen des Volkes zurückführen lassen und ihm gegenüber verantwortet werden (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 93, 37 ; 130, 76 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Geheimhaltung gegenüber dem Parlament beschränkt die parlamentarischen Kontrollmöglichkeiten und kann deshalb den notwendigen demokratischen Legitimationszusammenhang beeinträchtigen oder unterbrechen (vgl. BVerfGE 130, 76 ; 137, 185 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Insoweit fehlt es von vornherein an einer Verantwortlichkeit der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Hinsichtlich der Tätigkeit und Erkenntnisse der Nachrichtendienste ist der Verantwortungsbereich der Bundesregierung daher auch berührt, wenn die Anfragen Tätigkeiten unmittelbar nachgeordneter Behörden betreffen (vgl. BVerfGE 146, 1 ).

    b) Das Gewaltenteilungsprinzip ist zugleich Grund und Grenze des Informationsanspruchs des Parlaments gegenüber der Regierung (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    Die Kontrollkompetenz des Bundestages erstreckt sich grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 131, 152 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    c) Daneben können das Fragerecht der Abgeordneten und des Deutschen Bundestages sowie die Antwortpflicht der Bundesregierung dadurch begrenzt sein, dass diese gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechte Dritter zu beachten haben (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 76, 363 ; 124, 78 ; 137, 187 ; 146, 1 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    Dabei ist zwischen den Grundrechten betroffener Personen und dem Informationsinteresse des Parlaments gegebenenfalls ein Ausgleich im Wege praktischer Konkordanz zu finden (vgl. BVerfGE 146, 1 ; zum parlamentarischen Untersuchungsrecht BVerfGE 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    d) Eine weitere Grenze des Informationsanspruchs des Deutschen Bundestages bildet das Wohl des Bundes oder eines Landes (Staatswohl), das insbesondere durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    Dies gilt auch für die Auslegung und Anwendung des Begriffs der Gefährdung des Staatswohls (vgl. BVerfGE 146, 1 ; 147, 50 ).

    aa) Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Staatswohl im parlamentarischen Regierungssystem des Grundgesetzes nicht allein der Bundesregierung, sondern dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung gemeinsam anvertraut ist (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 146, 1 ).

    Das Parlament und seine Organe können insoweit nicht als Außenstehende behandelt werden, die zum Kreis derer gehören, vor denen Informationen zum Schutz des Staatswohls geheim zu halten sind (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 137, 185 ; 146, 1 ).

    Eine Berufung auf das Staatswohl kommt gegenüber dem Deutschen Bundestag daher in der Regel dann nicht in Betracht, wenn wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen getroffen wurden (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 137, 185 ; 146, 1 ).

    cc) Der Deutsche Bundestag hat die Voraussetzungen für die Wahrung von Dienstgeheimnissen bei der Erfüllung seiner Aufgaben in der Geheimschutzordnung in detaillierter Weise festgelegt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss Ë‚Benennung von V-Person-Führer˃; vgl. auch BVerfGE 70, 324 ).

    Die Verschwiegenheitspflicht aufgrund parlamentsrechtlicher Regelungen wird durch die strafrechtliche Sanktion des § 353b Abs. 2 Nr. 1 StGB bekräftigt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 137, 185 ; 146, 1 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss Ë‚Benennung von V-Person-Führer˃).

    Die Geheimschutzordnung stellt damit grundsätzlich ein taugliches Instrument des Ausgleichs zwischen exekutivem Geheimhaltungsinteresse und parlamentarischem Informationsinteresse dar (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 146, 1 ).

    Die Geheimschutzbestimmungen sind Ausdruck der Tatsache, dass das Parlament ohne eine Beteiligung am geheimen Wissen der Regierung weder das Gesetzgebungsrecht noch das Haushaltsrecht noch das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber der Regierung effektiv auszuüben vermag (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 137, 185 ; 143, 101 ; 146, 1 ).

    Dass auch die Beachtung von Vorschriften zur Wahrung von Dienstgeheimnissen deren Bekanntwerden nicht ausschließt, steht dem nicht entgegen, denn diese Tatsache hat Geltung für alle drei Gewalten (vgl. BVerfGE 146, 1 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss Ë‚Benennung von V-Person-Führer˃).

    Die Geheimschutzbestimmungen des Deutschen Bundestages lassen allerdings die eigene, aus der ihr anvertrauten Regierungsgewalt herrührende Verantwortung der Bundesregierung für die Wahrung der Dienstgeheimnisse unberührt (BVerfGE 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss Ë‚Benennung von V-Person-Führer˃).

    dd) Auch kommt für Informationen, die die Organisation und die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste betreffen, eine Begrenzung des Informationsanspruchs des Deutschen Bundestages im Sinne einer grundsätzlichen "Bereichsausnahme" nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 146, 1 ; demgegenüber für den Bereich der Rüstungsexporte BVerfGE 137, 185 ).

    Allerdings steht dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung ein ebenfalls gewichtiges Informationsinteresse des Parlaments gegenüber (vgl. BVerfGE 146, 1 ; 156, 270 - Amri- Untersuchungsausschuss Ë‚Benennung von V-Person-Führer˃).

    Für die Tätigkeit der Nachrichtendienste sind die verfassungsrechtlich verankerten Geheimhaltungsinteressen und der parlamentarische Auskunftsanspruch in einer Weise in Ausgleich zu bringen, dass beide soweit wie möglich ihre Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 146, 1 ).

    Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn aufgrund besonderer Umstände eine Gefährdung grundrechtlich geschützter Belange ausgeschlossen ist oder zumindest fernliegend erscheint und eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste nicht ernsthaft zu befürchten ist (vgl. BVerfGE 146, 1 ).

    ee) Die Staatspraxis kennt neben der Geheimschutzordnung als Mittel des Ausgleichs zwischen parlamentarischem Informationsinteresse und dem exekutiven Geheimhaltungsinteresse das durch das Plenum des Deutschen Bundestages gewählte Parlamentarische Kontrollgremium, das unter anderem die nachrichtendienstliche Tätigkeit überwacht (Art. 45d GG, § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 PKGrG; vgl. BVerfGE 130, 318 ; 146, 1 ).

    Durch die Beschränkung des Fragerechts der Mitglieder des Deutschen Bundestages auf die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums wird ein Maß an Geheimhaltung praktisch ermöglicht, das in der Regel einen angemessenen Ausgleich der kollidierenden Interessen herbeiführen dürfte (vgl. BVerfGE 137, 185 ; 146, 1 ).

    Allerdings ist das Gremium ein zusätzliches Instrument, das die parlamentarische Kontrolle der Regierung erweitert, sonstige parlamentarische Informationsrechte aber nicht verdrängt (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 146, 1 ).

    Die zusätzliche parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes durch ein ständiges Gremium soll dazu beitragen, die Lücke zu schließen, die sich daraus ergibt, dass weder Öffentlichkeit noch Parlament von geheimen Vorgängen entsprechende Kenntnis erlangen (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 146, 1 ).

    Die einzelnen Abgeordneten, die Fraktionen und das Plenum des Deutschen Bundestages können nicht auf die Informationen zugreifen, die die Bundesregierung dem Parlamentarischen Kontrollgremium gibt (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 146, 1 ).

    a) Aus der verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, folgt, dass sie die Gründe darlegen muss, warum sie die erfragten Informationen nicht, unvollständig oder nicht öffentlich erteilt (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ; stRspr).

    Eine Begründung der Antwortverweigerung ist nur dann entbehrlich, wenn die Geheimhaltungsbedürftigkeit evident ist (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Erfolgt eine Berufung der Bundesregierung auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung oder auf Gründe des Staatswohls, bedarf es näherer Angaben, um den Fragesteller in die Lage zu versetzen, die Abwägung zwischen dem parlamentarischen Informationsrecht einerseits und den Geheimhaltungsinteressen andererseits überprüfen zu können (vgl. BVerfGE 139, 194 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Ist die Verschaffung vollständiger Information zunächst ohne zureichende Begründung abgelehnt worden, vermag eine erst im Organstreitverfahren gegebene ergänzende Begründung daher nichts an dem darin liegenden Rechtsverstoß zu ändern (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Die Pflicht der Antragsgegnerin, das Leben und die körperliche Unversehrtheit der verdeckt handelnden Bediensteten des BfV zu schützen (vgl. BVerfGE 146, 1 ), steht daher einer Erteilung der begehrten Auskunft nicht entgegen.

    Als ein solcher Grund kommt vorliegend ausschließlich das Interesse an der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes in Betracht (vgl. BVerfGE 146, 1 ).

    Eine solche Bereichsausnahme für die Tätigkeit der Nachrichtendienste von der parlamentarischen Kontrolle kommt, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung bereits festgestellt hat (vgl. BVerfGE 146, 1 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss Ë‚Benennung von V-Person-Führer˃), nicht in Betracht.

    Sie widerspricht dem Gebot, bei einer Kollision des verfassungsrechtlich verankerten Geheimhaltungsinteresses mit dem parlamentarischen Auskunftsanspruch einen Ausgleich im Wege der praktischen Konkordanz herbeizuführen (vgl. BVerfGE 146, 1 ).

    Hinzu kommt, dass die einzelnen Abgeordneten, Fraktionen und das Plenum des Deutschen Bundestages auf Informationen, die diesen Gremien zur Verfügung gestellt werden, nicht zugreifen können (vgl. BVerfGE 146, 1 ).

    Davon ausgehend hat der Senat in seiner Rechtsprechung ausdrücklich klargestellt, dass das Parlamentarische Kontrollgremium lediglich ein zusätzliches Instrument parlamentarischer Kontrolle ist, das sonstige parlamentarische Informationsrechte nicht verdrängt (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 146, 1 ; siehe dazu auch Grzeszick, DÖV 2018, S. 209 ; Wolff, JZ 2010, S. 173 ).

    Mithin kann bei geheimhaltungsbedürftigen Informationen die Berufung auf das Staatswohl gerade gegenüber dem Deutschen Bundestag in aller Regel dann nicht in Betracht kommen, wenn beiderseits wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen getroffen wurden (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 146, 1 ; auch BVerfGE 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss Ë‚Benennung von V-Person-Führer˃).

    Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung festgestellt, dass die Geheimschutzbestimmungen des Bundestages die eigene, aus der ihr anvertrauten Regierungsgewalt herrührende Verantwortung der Bundesregierung für die Wahrung der Dienstgeheimnisse unberührt lassen und dass die Bundesregierung daher nicht verpflichtet ist, Verschlusssachen, die Dienstgeheimnisse enthalten, dem Bundestag vorzulegen, wenn dieser nicht den von der Bundesregierung für notwendig gehaltenen Geheimschutz gewährleistet (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 146, 1 ).

    Gerade im Bereich verdeckt handelnder Personen besteht ein legitimes Interesse, den Kreis der Geheimnisträger auf das notwendige Minimum zu beschränken (vgl. BVerfGE 146, 1 ).

    Dem Gebot des bestmöglichen Ausgleichs zwischen staatlichem Geheimhaltungsinteresse und parlamentarischen Auskunftsansprüchen (vgl. dazu BVerfGE 146, 1 ) würde dadurch nicht Rechnung getragen.

    Vielmehr ergäbe sich auf dieser Grundlage ebenfalls eine unzulässige Bereichsausnahme für das parlamentarische Fragerecht in Angelegenheiten der Nachrichtendienste (vgl. BVerfGE 146, 1 ).

    b) Diese Ausführungen genügen dem verfassungsrechtlichen Gebot nicht, den Antragsteller in die Lage zu versetzen, anhand der Begründung beurteilen und entscheiden zu können, ob er die Verweigerung der Antwort akzeptiert oder welche weiteren Schritte er unternimmt, sein Auskunftsverlangen ganz oder zumindest teilweise durchzusetzen (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 146, 1 ; 156, 270 ).

    c) Soweit die Antragsgegnerin erst nach Einleitung des Organstreitverfahrens ergänzend auf die Möglichkeit der Kombination der angefragten Angaben mit weiteren Informationen im Sinne einer "Mosaiktheorie" einerseits und die Möglichkeit einer Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums anstelle der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage andererseits hingewiesen hat, kann dahinstehen, ob eine Berücksichtigung dieser Begründungsansätze bereits ausgeschlossen ist, weil es sich insoweit um ein unzulässiges Nachschieben von Gründen handelt (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 146, 1 ).

  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvE 8/21
    Dem Antragsteller kommt als Abgeordnetem des Deutschen Bundestages gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ein eigener verfassungsrechtlicher Status zu, den er im Organstreitverfahren als "anderer Beteiligter" im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG verteidigen kann (vgl. BVerfGE 2, 143 ; 112, 363 ; 137, 185 ; 140, 115 ; 147, 50 ; stRspr).

    Durch ihre zwischenzeitliche Neukonstituierung wird ihre Organidentität nicht berührt (vgl. BVerfGE 147, 50 ).

    Somit sind die angegriffenen Maßnahmen oder Unterlassungen auch rechtserheblich (vgl. BVerfGE 96, 264 ; 103, 81 ; 104, 310 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 147, 50 ).

    Ein den Antragsteller und die Antragsgegnerin umschließendes Verfassungsrechtsverhältnis (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 84, 290 ; 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 140, 115 ; 147, 50 ; stRspr) liegt vor.

    Der Organstreit betrifft damit die Reichweite des verfassungsrechtlich verankerten Frage- und Informationsrechts sowie die grundsätzliche Verpflichtung der Bundesregierung, auf Fragen im Parlament Rede und Antwort zu stehen (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 147, 50 ).

    Eine Rechtsverletzung liegt auch vor, wenn die Bundesregierung die Gründe nicht hinreichend darlegt, aus denen sie die erbetenen Auskünfte verweigert (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 147, 50 ), wenn sie unter Verkennung der Reichweite des Geheimnisschutzes eine öffentliche Antwort verweigert oder wenn eine unzureichende Begründung der Geheimhaltungsbedürftigkeit gegeben wird (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 147, 50 ).

    An dem Frage- und Informationsrecht des Parlaments haben die einzelnen Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Bundestages teil (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 147, 50 ).

    Das im Organstreit auf Seiten des Antragstellers erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 62, 1 ; 67, 100 ; 68, 1 ; 119, 302 ; 124, 78 ; 140, 115 ; 147, 50 ) ist gegeben.

    Die Bundesregierung schafft mit ihren Antworten auf parlamentarische Anfragen insoweit die Voraussetzungen für eine sachgerechte Arbeit des Parlaments (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 105, 252 ; 105, 279 ; 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Der Gewaltenteilungsgrundsatz zielt dabei nicht auf eine absolute Trennung der Funktionen der Staatsgewalt, sondern auf eine Verteilung der politischen Macht, das Ineinandergreifen der drei Gewalten und die daraus resultierende gegenseitige Kontrolle und Begrenzung mit der Folge der Mäßigung der Staatsgewalt (BVerfGE 3, 225 ; 7, 183 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    Daher kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    Deren Akte müssen sich auf den Willen des Volkes zurückführen lassen und ihm gegenüber verantwortet werden (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 93, 37 ; 130, 76 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Geheimhaltung gegenüber dem Parlament beschränkt die parlamentarischen Kontrollmöglichkeiten und kann deshalb den notwendigen demokratischen Legitimationszusammenhang beeinträchtigen oder unterbrechen (vgl. BVerfGE 130, 76 ; 137, 185 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    b) Der parlamentarische Informationsanspruch ist auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 147, 50 ).

    Der Grundsatz der Parlamentsöffentlichkeit dient der effektiven Wahrnehmung der Verantwortlichkeit des Parlaments gegenüber den Wählerinnen und Wählern (vgl. BVerfGE 125, 104 ; 130, 318 ), die einen zentralen Mechanismus des effektiven Einflusses des Volkes auf die Ausübung der Staatsgewalt darstellt (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 93, 37 ; 147, 50 ).

    Die verantwortliche Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an der politischen Willensbildung setzt voraus, dass die Einzelnen von den durch die verfassten Staatsorgane getroffenen Entscheidungen, Maßnahmen und Lösungsvorschlägen genügend wissen, um sie beurteilen, billigen oder verwerfen zu können (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 147, 50 ).

    Diese Grenzen müssen aber, auch soweit sie einfachgesetzlich geregelt sind, ihren Grund im Verfassungsrecht haben (vgl. BVerfGE 147, 50 ; zum Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses BVerfGE 124, 78 ; 143, 101 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    Insoweit fehlt es von vornherein an einer Verantwortlichkeit der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Der Verantwortungsbereich der Bundesregierung umfasst nicht nur das Regierungshandeln im engeren Sinn, sondern auch den von ihr verantworteten Aufgabenbereich, mithin das Handeln nachgeordneter Behörden (vgl. BVerfGE 147, 50 ).

    b) Das Gewaltenteilungsprinzip ist zugleich Grund und Grenze des Informationsanspruchs des Parlaments gegenüber der Regierung (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    Die Kontrollkompetenz des Bundestages erstreckt sich grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 131, 152 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    d) Eine weitere Grenze des Informationsanspruchs des Deutschen Bundestages bildet das Wohl des Bundes oder eines Landes (Staatswohl), das insbesondere durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    Dies gilt auch für die Auslegung und Anwendung des Begriffs der Gefährdung des Staatswohls (vgl. BVerfGE 146, 1 ; 147, 50 ).

    bb) Gegebenenfalls sind Formen der Informationsvermittlung zu suchen, die geeignet sind, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung zu befriedigen (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 147, 50 ).

    So ist die Übernahme von Aufgaben des Plenums durch geheim tagende parlamentarische Untergremien in bestimmten Fällen möglich (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 130, 318 ), allerdings muss dies auf wenige Ausnahmen mit eng begrenztem Anwendungsbereich beschränkt bleiben und zwingend erforderlich sein (vgl. BVerfGE 130, 318 ; 147, 50 ).

    Die Beantwortung parlamentarischer Anfragen unter Anwendung der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages kann geeignet sein, als milderes Mittel einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Fragerecht der Abgeordneten und konfligierenden Rechtsgütern zu schaffen (vgl. BVerfGE 147, 50 ).

    cc) Der Deutsche Bundestag hat die Voraussetzungen für die Wahrung von Dienstgeheimnissen bei der Erfüllung seiner Aufgaben in der Geheimschutzordnung in detaillierter Weise festgelegt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss Ë‚Benennung von V-Person-Führer˃; vgl. auch BVerfGE 70, 324 ).

    Die Geheimschutzbestimmungen des Deutschen Bundestages lassen allerdings die eigene, aus der ihr anvertrauten Regierungsgewalt herrührende Verantwortung der Bundesregierung für die Wahrung der Dienstgeheimnisse unberührt (BVerfGE 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss Ë‚Benennung von V-Person-Führer˃).

    a) Aus der verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, folgt, dass sie die Gründe darlegen muss, warum sie die erfragten Informationen nicht, unvollständig oder nicht öffentlich erteilt (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ; stRspr).

    Eine Begründung der Antwortverweigerung ist nur dann entbehrlich, wenn die Geheimhaltungsbedürftigkeit evident ist (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Eine substantiierte Begründung der ablehnenden Entscheidung ist unentbehrliche Grundlage auch der verfassungsgerichtlichen Kontrolle, die andernfalls weitgehend zur Disposition der Bundesregierung stünde (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 147, 50 ).

    Erfolgt eine Berufung der Bundesregierung auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung oder auf Gründe des Staatswohls, bedarf es näherer Angaben, um den Fragesteller in die Lage zu versetzen, die Abwägung zwischen dem parlamentarischen Informationsrecht einerseits und den Geheimhaltungsinteressen andererseits überprüfen zu können (vgl. BVerfGE 139, 194 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Ist die Verschaffung vollständiger Information zunächst ohne zureichende Begründung abgelehnt worden, vermag eine erst im Organstreitverfahren gegebene ergänzende Begründung daher nichts an dem darin liegenden Rechtsverstoß zu ändern (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Es ist nicht ersichtlich, dass deren Beschaffung nur mit unzumutbarem Aufwand (vgl. dazu BVerfGE 124, 161 ; 147, 50 ) möglich gewesen wäre.

    (2) Selbst wenn unterstellt würde, dass es sich bei der jahresbezogenen Gesamtzahl der Auslandsbediensteten des BfV im Zeitraum von 2015 bis 2019 um eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache handelte, sodass deren Übermittlung an den Deutschen Bundestag trotz des Umstands, dass der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die öffentliche Beantwortung gestellter Fragen gerichtet ist (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 147, 50 ), von vornherein nur in eingestufter Form in Betracht käme, fehlte es an den Voraussetzungen, auch eine derartige Informationsweitergabe zu verweigern.

  • BVerfG, 21.10.2014 - 2 BvE 5/11

    Informationsrecht der Bundestagsabgeordneten über Rüstungsexporte nach der

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvE 8/21
    Dem Antragsteller kommt als Abgeordnetem des Deutschen Bundestages gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ein eigener verfassungsrechtlicher Status zu, den er im Organstreitverfahren als "anderer Beteiligter" im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG verteidigen kann (vgl. BVerfGE 2, 143 ; 112, 363 ; 137, 185 ; 140, 115 ; 147, 50 ; stRspr).

    Somit sind die angegriffenen Maßnahmen oder Unterlassungen auch rechtserheblich (vgl. BVerfGE 96, 264 ; 103, 81 ; 104, 310 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 147, 50 ).

    Ein den Antragsteller und die Antragsgegnerin umschließendes Verfassungsrechtsverhältnis (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 84, 290 ; 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 140, 115 ; 147, 50 ; stRspr) liegt vor.

    Der Organstreit betrifft damit die Reichweite des verfassungsrechtlich verankerten Frage- und Informationsrechts sowie die grundsätzliche Verpflichtung der Bundesregierung, auf Fragen im Parlament Rede und Antwort zu stehen (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 147, 50 ).

    Eine Rechtsverletzung liegt auch vor, wenn die Bundesregierung die Gründe nicht hinreichend darlegt, aus denen sie die erbetenen Auskünfte verweigert (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 147, 50 ), wenn sie unter Verkennung der Reichweite des Geheimnisschutzes eine öffentliche Antwort verweigert oder wenn eine unzureichende Begründung der Geheimhaltungsbedürftigkeit gegeben wird (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 147, 50 ).

    An dem Frage- und Informationsrecht des Parlaments haben die einzelnen Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Bundestages teil (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 147, 50 ).

    Die Bundesregierung schafft mit ihren Antworten auf parlamentarische Anfragen insoweit die Voraussetzungen für eine sachgerechte Arbeit des Parlaments (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 105, 252 ; 105, 279 ; 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Daher kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    Deren Akte müssen sich auf den Willen des Volkes zurückführen lassen und ihm gegenüber verantwortet werden (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 93, 37 ; 130, 76 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Geheimhaltung gegenüber dem Parlament beschränkt die parlamentarischen Kontrollmöglichkeiten und kann deshalb den notwendigen demokratischen Legitimationszusammenhang beeinträchtigen oder unterbrechen (vgl. BVerfGE 130, 76 ; 137, 185 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Insoweit fehlt es von vornherein an einer Verantwortlichkeit der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    d) Eine weitere Grenze des Informationsanspruchs des Deutschen Bundestages bildet das Wohl des Bundes oder eines Landes (Staatswohl), das insbesondere durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    aa) Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Staatswohl im parlamentarischen Regierungssystem des Grundgesetzes nicht allein der Bundesregierung, sondern dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung gemeinsam anvertraut ist (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 146, 1 ).

    Das Parlament und seine Organe können insoweit nicht als Außenstehende behandelt werden, die zum Kreis derer gehören, vor denen Informationen zum Schutz des Staatswohls geheim zu halten sind (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 137, 185 ; 146, 1 ).

    Eine Berufung auf das Staatswohl kommt gegenüber dem Deutschen Bundestag daher in der Regel dann nicht in Betracht, wenn wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen getroffen wurden (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 137, 185 ; 146, 1 ).

    Die Verschwiegenheitspflicht aufgrund parlamentsrechtlicher Regelungen wird durch die strafrechtliche Sanktion des § 353b Abs. 2 Nr. 1 StGB bekräftigt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 137, 185 ; 146, 1 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss Ë‚Benennung von V-Person-Führer˃).

    Die Geheimschutzordnung stellt damit grundsätzlich ein taugliches Instrument des Ausgleichs zwischen exekutivem Geheimhaltungsinteresse und parlamentarischem Informationsinteresse dar (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 146, 1 ).

    Die Geheimschutzbestimmungen sind Ausdruck der Tatsache, dass das Parlament ohne eine Beteiligung am geheimen Wissen der Regierung weder das Gesetzgebungsrecht noch das Haushaltsrecht noch das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber der Regierung effektiv auszuüben vermag (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 137, 185 ; 143, 101 ; 146, 1 ).

    dd) Auch kommt für Informationen, die die Organisation und die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste betreffen, eine Begrenzung des Informationsanspruchs des Deutschen Bundestages im Sinne einer grundsätzlichen "Bereichsausnahme" nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 146, 1 ; demgegenüber für den Bereich der Rüstungsexporte BVerfGE 137, 185 ).

    Durch die Beschränkung des Fragerechts der Mitglieder des Deutschen Bundestages auf die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums wird ein Maß an Geheimhaltung praktisch ermöglicht, das in der Regel einen angemessenen Ausgleich der kollidierenden Interessen herbeiführen dürfte (vgl. BVerfGE 137, 185 ; 146, 1 ).

    a) Aus der verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, folgt, dass sie die Gründe darlegen muss, warum sie die erfragten Informationen nicht, unvollständig oder nicht öffentlich erteilt (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ; stRspr).

    Eine Begründung der Antwortverweigerung ist nur dann entbehrlich, wenn die Geheimhaltungsbedürftigkeit evident ist (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Gründe, hiervon ausnahmsweise abzuweichen (vgl. BVerfGE 137, 185 ), liegen für den Bereich der nachrichtendienstlichen Tätigkeit nicht vor.

  • BVerfG, 01.07.2009 - 2 BvE 5/06

    Überwachung von Bundestagsabgeordneten

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvE 8/21
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner von Ihnen erwähnten Entscheidung vom 1. Juli 2009 - BVerfG 2 BvE 5/06 - Rahmen und Schranken der Beantwortung parlamentarischer Anfragen im Kontext geheimhaltungsbedürftiger nachrichtendienstlicher Auskünfte aufgezeigt und u.a. verdeutlicht, dass solche Gründe einer Auskunftsverweigerung auch plausibel nachvollziehbar dargelegt werden müssen (BVerfG 2 BvE 5/06, Rn 132, 135).

    Ein den Antragsteller und die Antragsgegnerin umschließendes Verfassungsrechtsverhältnis (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 84, 290 ; 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 140, 115 ; 147, 50 ; stRspr) liegt vor.

    Der Organstreit betrifft damit die Reichweite des verfassungsrechtlich verankerten Frage- und Informationsrechts sowie die grundsätzliche Verpflichtung der Bundesregierung, auf Fragen im Parlament Rede und Antwort zu stehen (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 147, 50 ).

    Eine Rechtsverletzung liegt auch vor, wenn die Bundesregierung die Gründe nicht hinreichend darlegt, aus denen sie die erbetenen Auskünfte verweigert (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 147, 50 ), wenn sie unter Verkennung der Reichweite des Geheimnisschutzes eine öffentliche Antwort verweigert oder wenn eine unzureichende Begründung der Geheimhaltungsbedürftigkeit gegeben wird (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 147, 50 ).

    An dem Frage- und Informationsrecht des Parlaments haben die einzelnen Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Bundestages teil (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 147, 50 ).

    Aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG folgt ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung, an dem die einzelnen Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages teilhaben und dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung gegenübersteht (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 146, 1 ; stRspr).

    Die Bundesregierung schafft mit ihren Antworten auf parlamentarische Anfragen insoweit die Voraussetzungen für eine sachgerechte Arbeit des Parlaments (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 105, 252 ; 105, 279 ; 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    b) Der parlamentarische Informationsanspruch ist auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 147, 50 ).

    Insoweit fehlt es von vornherein an einer Verantwortlichkeit der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    bb) Gegebenenfalls sind Formen der Informationsvermittlung zu suchen, die geeignet sind, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung zu befriedigen (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 147, 50 ).

    Allerdings ist das Gremium ein zusätzliches Instrument, das die parlamentarische Kontrolle der Regierung erweitert, sonstige parlamentarische Informationsrechte aber nicht verdrängt (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 146, 1 ).

    Die zusätzliche parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes durch ein ständiges Gremium soll dazu beitragen, die Lücke zu schließen, die sich daraus ergibt, dass weder Öffentlichkeit noch Parlament von geheimen Vorgängen entsprechende Kenntnis erlangen (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 146, 1 ).

    Die einzelnen Abgeordneten, die Fraktionen und das Plenum des Deutschen Bundestages können nicht auf die Informationen zugreifen, die die Bundesregierung dem Parlamentarischen Kontrollgremium gibt (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 146, 1 ).

    a) Aus der verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, folgt, dass sie die Gründe darlegen muss, warum sie die erfragten Informationen nicht, unvollständig oder nicht öffentlich erteilt (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ; stRspr).

    Eine Begründung der Antwortverweigerung ist nur dann entbehrlich, wenn die Geheimhaltungsbedürftigkeit evident ist (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Es ist nicht ersichtlich, dass deren Beschaffung nur mit unzumutbarem Aufwand (vgl. dazu BVerfGE 124, 161 ; 147, 50 ) möglich gewesen wäre.

    Die Beurteilung der Erforderlichkeit der Informationen für die parlamentarische Arbeit obliegt dabei - von Missbrauchsfällen abgesehen - dem parlamentarischen Fragesteller (vgl. BVerfGE 124, 161 ).

    Davon ausgehend hat der Senat in seiner Rechtsprechung ausdrücklich klargestellt, dass das Parlamentarische Kontrollgremium lediglich ein zusätzliches Instrument parlamentarischer Kontrolle ist, das sonstige parlamentarische Informationsrechte nicht verdrängt (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 146, 1 ; siehe dazu auch Grzeszick, DÖV 2018, S. 209 ; Wolff, JZ 2010, S. 173 ).

    (2) Selbst wenn unterstellt würde, dass es sich bei der jahresbezogenen Gesamtzahl der Auslandsbediensteten des BfV im Zeitraum von 2015 bis 2019 um eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache handelte, sodass deren Übermittlung an den Deutschen Bundestag trotz des Umstands, dass der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die öffentliche Beantwortung gestellter Fragen gerichtet ist (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 147, 50 ), von vornherein nur in eingestufter Form in Betracht käme, fehlte es an den Voraussetzungen, auch eine derartige Informationsweitergabe zu verweigern.

  • BVerfG, 16.12.2020 - 2 BvE 4/18

    Erfolgloses Organstreitverfahren gegen verweigerte Benennung eines

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvE 8/21
    Der Gewaltenteilungsgrundsatz zielt dabei nicht auf eine absolute Trennung der Funktionen der Staatsgewalt, sondern auf eine Verteilung der politischen Macht, das Ineinandergreifen der drei Gewalten und die daraus resultierende gegenseitige Kontrolle und Begrenzung mit der Folge der Mäßigung der Staatsgewalt (BVerfGE 3, 225 ; 7, 183 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    Daher kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    Diese Grenzen müssen aber, auch soweit sie einfachgesetzlich geregelt sind, ihren Grund im Verfassungsrecht haben (vgl. BVerfGE 147, 50 ; zum Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses BVerfGE 124, 78 ; 143, 101 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    b) Das Gewaltenteilungsprinzip ist zugleich Grund und Grenze des Informationsanspruchs des Parlaments gegenüber der Regierung (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    Die Kontrollkompetenz des Bundestages erstreckt sich grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 131, 152 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    c) Daneben können das Fragerecht der Abgeordneten und des Deutschen Bundestages sowie die Antwortpflicht der Bundesregierung dadurch begrenzt sein, dass diese gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechte Dritter zu beachten haben (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 76, 363 ; 124, 78 ; 137, 187 ; 146, 1 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    Dabei ist zwischen den Grundrechten betroffener Personen und dem Informationsinteresse des Parlaments gegebenenfalls ein Ausgleich im Wege praktischer Konkordanz zu finden (vgl. BVerfGE 146, 1 ; zum parlamentarischen Untersuchungsrecht BVerfGE 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    d) Eine weitere Grenze des Informationsanspruchs des Deutschen Bundestages bildet das Wohl des Bundes oder eines Landes (Staatswohl), das insbesondere durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    cc) Der Deutsche Bundestag hat die Voraussetzungen für die Wahrung von Dienstgeheimnissen bei der Erfüllung seiner Aufgaben in der Geheimschutzordnung in detaillierter Weise festgelegt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss Ë‚Benennung von V-Person-Führer˃; vgl. auch BVerfGE 70, 324 ).

    Die Verschwiegenheitspflicht aufgrund parlamentsrechtlicher Regelungen wird durch die strafrechtliche Sanktion des § 353b Abs. 2 Nr. 1 StGB bekräftigt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 137, 185 ; 146, 1 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss Ë‚Benennung von V-Person-Führer˃).

    Dass auch die Beachtung von Vorschriften zur Wahrung von Dienstgeheimnissen deren Bekanntwerden nicht ausschließt, steht dem nicht entgegen, denn diese Tatsache hat Geltung für alle drei Gewalten (vgl. BVerfGE 146, 1 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss Ë‚Benennung von V-Person-Führer˃).

    Die Geheimschutzbestimmungen des Deutschen Bundestages lassen allerdings die eigene, aus der ihr anvertrauten Regierungsgewalt herrührende Verantwortung der Bundesregierung für die Wahrung der Dienstgeheimnisse unberührt (BVerfGE 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss Ë‚Benennung von V-Person-Führer˃).

    Allerdings steht dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung ein ebenfalls gewichtiges Informationsinteresse des Parlaments gegenüber (vgl. BVerfGE 146, 1 ; 156, 270 - Amri- Untersuchungsausschuss Ë‚Benennung von V-Person-Führer˃).

    Ein ausnahmsloser Vorrang von Geheimhaltungsinteressen besteht auch in diesem Fall nicht (vgl. BVerfGE 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    Eine solche Bereichsausnahme für die Tätigkeit der Nachrichtendienste von der parlamentarischen Kontrolle kommt, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung bereits festgestellt hat (vgl. BVerfGE 146, 1 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss Ë‚Benennung von V-Person-Führer˃), nicht in Betracht.

    Mithin kann bei geheimhaltungsbedürftigen Informationen die Berufung auf das Staatswohl gerade gegenüber dem Deutschen Bundestag in aller Regel dann nicht in Betracht kommen, wenn beiderseits wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen getroffen wurden (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 146, 1 ; auch BVerfGE 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss Ë‚Benennung von V-Person-Führer˃).

    b) Diese Ausführungen genügen dem verfassungsrechtlichen Gebot nicht, den Antragsteller in die Lage zu versetzen, anhand der Begründung beurteilen und entscheiden zu können, ob er die Verweigerung der Antwort akzeptiert oder welche weiteren Schritte er unternimmt, sein Auskunftsverlangen ganz oder zumindest teilweise durchzusetzen (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 146, 1 ; 156, 270 ).

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvE 8/21
    Das im Organstreit auf Seiten des Antragstellers erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 62, 1 ; 67, 100 ; 68, 1 ; 119, 302 ; 124, 78 ; 140, 115 ; 147, 50 ) ist gegeben.

    Daher kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    Die Kontrollkompetenz des Bundestages erstreckt sich grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 131, 152 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    c) Daneben können das Fragerecht der Abgeordneten und des Deutschen Bundestages sowie die Antwortpflicht der Bundesregierung dadurch begrenzt sein, dass diese gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechte Dritter zu beachten haben (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 76, 363 ; 124, 78 ; 137, 187 ; 146, 1 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    d) Eine weitere Grenze des Informationsanspruchs des Deutschen Bundestages bildet das Wohl des Bundes oder eines Landes (Staatswohl), das insbesondere durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    aa) Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Staatswohl im parlamentarischen Regierungssystem des Grundgesetzes nicht allein der Bundesregierung, sondern dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung gemeinsam anvertraut ist (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 146, 1 ).

    Eine Berufung auf das Staatswohl kommt gegenüber dem Deutschen Bundestag daher in der Regel dann nicht in Betracht, wenn wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen getroffen wurden (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 137, 185 ; 146, 1 ).

    cc) Der Deutsche Bundestag hat die Voraussetzungen für die Wahrung von Dienstgeheimnissen bei der Erfüllung seiner Aufgaben in der Geheimschutzordnung in detaillierter Weise festgelegt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss Ë‚Benennung von V-Person-Führer˃; vgl. auch BVerfGE 70, 324 ).

    Die Verschwiegenheitspflicht aufgrund parlamentsrechtlicher Regelungen wird durch die strafrechtliche Sanktion des § 353b Abs. 2 Nr. 1 StGB bekräftigt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 137, 185 ; 146, 1 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss Ë‚Benennung von V-Person-Führer˃).

    Die Geheimschutzordnung stellt damit grundsätzlich ein taugliches Instrument des Ausgleichs zwischen exekutivem Geheimhaltungsinteresse und parlamentarischem Informationsinteresse dar (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 146, 1 ).

    Die Geheimschutzbestimmungen sind Ausdruck der Tatsache, dass das Parlament ohne eine Beteiligung am geheimen Wissen der Regierung weder das Gesetzgebungsrecht noch das Haushaltsrecht noch das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber der Regierung effektiv auszuüben vermag (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 137, 185 ; 143, 101 ; 146, 1 ).

    Mithin kann bei geheimhaltungsbedürftigen Informationen die Berufung auf das Staatswohl gerade gegenüber dem Deutschen Bundestag in aller Regel dann nicht in Betracht kommen, wenn beiderseits wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen getroffen wurden (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 146, 1 ; auch BVerfGE 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss Ë‚Benennung von V-Person-Führer˃).

    Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung festgestellt, dass die Geheimschutzbestimmungen des Bundestages die eigene, aus der ihr anvertrauten Regierungsgewalt herrührende Verantwortung der Bundesregierung für die Wahrung der Dienstgeheimnisse unberührt lassen und dass die Bundesregierung daher nicht verpflichtet ist, Verschlusssachen, die Dienstgeheimnisse enthalten, dem Bundestag vorzulegen, wenn dieser nicht den von der Bundesregierung für notwendig gehaltenen Geheimschutz gewährleistet (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 146, 1 ).

  • BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvE 3/07

    Untersuchungsausschuss Geheimgefängnisse

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvE 8/21
    Das im Organstreit auf Seiten des Antragstellers erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 62, 1 ; 67, 100 ; 68, 1 ; 119, 302 ; 124, 78 ; 140, 115 ; 147, 50 ) ist gegeben.

    Daher kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    Diese Grenzen müssen aber, auch soweit sie einfachgesetzlich geregelt sind, ihren Grund im Verfassungsrecht haben (vgl. BVerfGE 147, 50 ; zum Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses BVerfGE 124, 78 ; 143, 101 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    Die Kontrollkompetenz des Bundestages erstreckt sich grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 131, 152 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    c) Daneben können das Fragerecht der Abgeordneten und des Deutschen Bundestages sowie die Antwortpflicht der Bundesregierung dadurch begrenzt sein, dass diese gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechte Dritter zu beachten haben (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 76, 363 ; 124, 78 ; 137, 187 ; 146, 1 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    d) Eine weitere Grenze des Informationsanspruchs des Deutschen Bundestages bildet das Wohl des Bundes oder eines Landes (Staatswohl), das insbesondere durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    aa) Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Staatswohl im parlamentarischen Regierungssystem des Grundgesetzes nicht allein der Bundesregierung, sondern dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung gemeinsam anvertraut ist (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 146, 1 ).

    Das Parlament und seine Organe können insoweit nicht als Außenstehende behandelt werden, die zum Kreis derer gehören, vor denen Informationen zum Schutz des Staatswohls geheim zu halten sind (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 137, 185 ; 146, 1 ).

    Die Geheimschutzordnung stellt damit grundsätzlich ein taugliches Instrument des Ausgleichs zwischen exekutivem Geheimhaltungsinteresse und parlamentarischem Informationsinteresse dar (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 146, 1 ).

    Eine substantiierte Begründung der ablehnenden Entscheidung ist unentbehrliche Grundlage auch der verfassungsgerichtlichen Kontrolle, die andernfalls weitgehend zur Disposition der Bundesregierung stünde (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 147, 50 ).

    Ist die Verschaffung vollständiger Information zunächst ohne zureichende Begründung abgelehnt worden, vermag eine erst im Organstreitverfahren gegebene ergänzende Begründung daher nichts an dem darin liegenden Rechtsverstoß zu ändern (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    b) Diese Ausführungen genügen dem verfassungsrechtlichen Gebot nicht, den Antragsteller in die Lage zu versetzen, anhand der Begründung beurteilen und entscheiden zu können, ob er die Verweigerung der Antwort akzeptiert oder welche weiteren Schritte er unternimmt, sein Auskunftsverlangen ganz oder zumindest teilweise durchzusetzen (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 146, 1 ; 156, 270 ).

    c) Soweit die Antragsgegnerin erst nach Einleitung des Organstreitverfahrens ergänzend auf die Möglichkeit der Kombination der angefragten Angaben mit weiteren Informationen im Sinne einer "Mosaiktheorie" einerseits und die Möglichkeit einer Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums anstelle der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage andererseits hingewiesen hat, kann dahinstehen, ob eine Berücksichtigung dieser Begründungsansätze bereits ausgeschlossen ist, weil es sich insoweit um ein unzulässiges Nachschieben von Gründen handelt (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 146, 1 ).

  • BVerfG, 02.06.2015 - 2 BvE 7/11

    Parlamentarisches Informationsrecht über Unterstützungseinsätze der Bundespolizei

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvE 8/21
    Somit sind die angegriffenen Maßnahmen oder Unterlassungen auch rechtserheblich (vgl. BVerfGE 96, 264 ; 103, 81 ; 104, 310 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 147, 50 ).

    Ein den Antragsteller und die Antragsgegnerin umschließendes Verfassungsrechtsverhältnis (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 84, 290 ; 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 140, 115 ; 147, 50 ; stRspr) liegt vor.

    Der Organstreit betrifft damit die Reichweite des verfassungsrechtlich verankerten Frage- und Informationsrechts sowie die grundsätzliche Verpflichtung der Bundesregierung, auf Fragen im Parlament Rede und Antwort zu stehen (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 147, 50 ).

    An dem Frage- und Informationsrecht des Parlaments haben die einzelnen Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Bundestages teil (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 147, 50 ).

    Die Bundesregierung schafft mit ihren Antworten auf parlamentarische Anfragen insoweit die Voraussetzungen für eine sachgerechte Arbeit des Parlaments (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 105, 252 ; 105, 279 ; 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Daher kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    Deren Akte müssen sich auf den Willen des Volkes zurückführen lassen und ihm gegenüber verantwortet werden (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 93, 37 ; 130, 76 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Insoweit fehlt es von vornherein an einer Verantwortlichkeit der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    a) Aus der verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, folgt, dass sie die Gründe darlegen muss, warum sie die erfragten Informationen nicht, unvollständig oder nicht öffentlich erteilt (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ; stRspr).

    Eine Begründung der Antwortverweigerung ist nur dann entbehrlich, wenn die Geheimhaltungsbedürftigkeit evident ist (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Erfolgt eine Berufung der Bundesregierung auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung oder auf Gründe des Staatswohls, bedarf es näherer Angaben, um den Fragesteller in die Lage zu versetzen, die Abwägung zwischen dem parlamentarischen Informationsrecht einerseits und den Geheimhaltungsinteressen andererseits überprüfen zu können (vgl. BVerfGE 139, 194 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvE 2/15

    Im besonderen Fall der NSA-Selektorenlisten hat das Vorlageinteresse des

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvE 8/21
    Diese Grenzen müssen aber, auch soweit sie einfachgesetzlich geregelt sind, ihren Grund im Verfassungsrecht haben (vgl. BVerfGE 147, 50 ; zum Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses BVerfGE 124, 78 ; 143, 101 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    b) Das Gewaltenteilungsprinzip ist zugleich Grund und Grenze des Informationsanspruchs des Parlaments gegenüber der Regierung (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    Die Kontrollkompetenz des Bundestages erstreckt sich grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 131, 152 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    Die Geheimschutzbestimmungen sind Ausdruck der Tatsache, dass das Parlament ohne eine Beteiligung am geheimen Wissen der Regierung weder das Gesetzgebungsrecht noch das Haushaltsrecht noch das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber der Regierung effektiv auszuüben vermag (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 137, 185 ; 143, 101 ; 146, 1 ).

    a) Aus der verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, folgt, dass sie die Gründe darlegen muss, warum sie die erfragten Informationen nicht, unvollständig oder nicht öffentlich erteilt (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ; stRspr).

    Eine Begründung der Antwortverweigerung ist nur dann entbehrlich, wenn die Geheimhaltungsbedürftigkeit evident ist (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvE 8/21
    So ist die Übernahme von Aufgaben des Plenums durch geheim tagende parlamentarische Untergremien in bestimmten Fällen möglich (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 130, 318 ), allerdings muss dies auf wenige Ausnahmen mit eng begrenztem Anwendungsbereich beschränkt bleiben und zwingend erforderlich sein (vgl. BVerfGE 130, 318 ; 147, 50 ).

    cc) Der Deutsche Bundestag hat die Voraussetzungen für die Wahrung von Dienstgeheimnissen bei der Erfüllung seiner Aufgaben in der Geheimschutzordnung in detaillierter Weise festgelegt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss Ë‚Benennung von V-Person-Führer˃; vgl. auch BVerfGE 70, 324 ).

    Die Geheimschutzordnung stellt damit grundsätzlich ein taugliches Instrument des Ausgleichs zwischen exekutivem Geheimhaltungsinteresse und parlamentarischem Informationsinteresse dar (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 146, 1 ).

    Die Geheimschutzbestimmungen sind Ausdruck der Tatsache, dass das Parlament ohne eine Beteiligung am geheimen Wissen der Regierung weder das Gesetzgebungsrecht noch das Haushaltsrecht noch das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber der Regierung effektiv auszuüben vermag (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 137, 185 ; 143, 101 ; 146, 1 ).

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvK 1/01

    Aktenvorlage II

  • BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11

    "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"

  • BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11

    Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für

  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 3/89

    Ausländerwahlrecht II

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 18.01.2012 - 2 BvR 133/10

    Zur Privatisierung des Maßregelvollzugs: Regelung der Anordnung von

  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

  • BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/18

    Zum Rechtsschutzbedürfnis im Organstreitverfahren

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

  • BVerfG, 25.03.1981 - 2 BvE 1/79

    NPD

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86

    Lappas

  • BVerfG, 27.11.2007 - 2 BvK 1/03

    Organklage eines ehemaligen Schleswig-Holsteinischen Abgeordneten gegen Aufhebung

  • BVerfG, 10.10.2017 - 2 BvE 6/16

    Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren wegen fehlenden

  • BVerfG, 18.07.1961 - 2 BvE 1/61

    Fragestunde

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvE 4/11

    Anträge im Organstreit "ESM/Euro-Plus-Pakt" erfolgreich

  • BVerfG, 28.11.1957 - 2 BvL 11/56

    Amtshilfe und Grundsatz der Gewaltenteilung

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

  • BVerfG, 20.05.1997 - 2 BvH 1/95

    Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen für das Landesorganstreitverfahren

  • BVerfG, 07.03.1953 - 2 BvE 4/52

    EVG-Vertrag

  • BVerfG, 17.12.2001 - 2 BvE 2/00

    Pofalla II

  • BVerfG, 24.01.2001 - 2 BvE 1/00

    Pofalla I

  • BVerfG, 28.04.2005 - 2 BvE 1/05

    Verwerfung (A-limine-Abweisung) von Anträgen eines Bundestagsabgeordneten im

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

  • BVerfG, 10.07.1991 - 2 BvE 3/91

    Treuhandanstalt

  • BVerfG, 17.09.1997 - 2 BvE 4/95

    Fraktions- und Gruppenstatus

  • VerfGH Baden-Württemberg, 25.09.2023 - 1 GR 85/22

    Erfolglose Organklage gegen den Umfang der Beantwortung einer Kleinen Anfrage -

    Ob die gerügten Antworten der Antragsgegnerin bei alledem als Maßnahme in Form der Verweigerung einer hinreichenden Antwort oder aber als Unterlassen in Form einer pflichtwidrigen Nichtbeantwortung respektive einer nicht hinreichenden Beantwortung anzusehen sind, ist dabei nicht von Belang, denn Antwortverweigerung, Nichtbeantwortung und nicht hinreichende Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage sind gleichermaßen geeignet, einen Abgeordneten in seinen Mandatsrechten zu beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 14.12.2022 - 2 BvE 8/21 -, Juris Rn. 43).

    Einer gegebenenfalls bestehenden Konfrontationsobliegenheit (vgl. VerfGH, Urteile vom 30.4.2021 - 1 GR 82/20 -, Juris Rn. 79 und vom 4.4.2022 - 1 GR 69/21 -, Juris Rn. 91; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17.09.2019 - 2 BvE 2/18 -, BVerfGE 152, 35 Rn. 27 ff.; Urteil des Zweiten Senats vom 14.12.2022 - 2 BvE 8/21 -, Juris Rn. 50) hat der Antragsteller mit seinem Schreiben an die Landtagspräsidentin hinreichend Genüge getan.

    Die Landesregierung schafft mit ihren Antworten auf parlamentarische Anfragen insoweit die Voraussetzungen für eine sachgerechte Arbeit des Parlaments (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 14.12.2022 - 2 BvE 8/21 -, Juris Rn. 53).

    Der Verantwortungsbereich der Landesregierung umfasst dabei allerdings nicht nur das Regierungshandeln im engeren Sinn, sondern auch den von ihr verantworteten Aufgabenbereich, mithin auch das Handeln nachgeordneter Behörden (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 14.12.2022 - 2 BvE 8/21 -, Juris Rn. 59 f.).

    Die Kontrollkompetenz des Landtags erstreckt sich daher grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 14.12.2022 - 2 BvE 8/21 -, Juris Rn. 61).

    Dabei ist zwischen den Grundrechten betroffener Personen und dem Informationsinteresse des Parlaments gegebenenfalls ein Ausgleich im Wege praktischer Konkordanz zu finden (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 14.12.2022 - 2 BvE 8/21 -, Juris Rn. 62).

    Dies gilt auch für die Auslegung und Anwendung des Begriffs der Gefährdung des Staatswohls (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 14.12.2022 - 2 BvE 8/21 -, Juris Rn. 63).

    Dies ist nur möglich, wenn er anhand einer der jeweiligen Problemlage angemessenen, ausführlichen Begründung beurteilen und entscheiden kann, ob er die Verweigerung der Antwort akzeptiert oder welche weiteren Schritte er unternimmt, sein Auskunftsverlangen ganz oder zumindest teilweise durchzusetzen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 14.12.2022 - 2 BvE 8/21 -, Juris Rn. 73).

  • BVerwG, 24.01.2024 - 20 F 9.23
    aaa) Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung beschreibt einen Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Regierung, der zum einen zur Wahrung der Funktionsfähigkeit und zum anderen wegen der Eigenverantwortung der Regierung selbst von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen nicht ausgeforscht werden darf (BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 2022 - 2 BvE 8/21 -âEURŒ NVwZ 2023, 239 Rn. 61 sowie BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 âEURŒ- 7 C 3.11 - BVerwGE 141, 122 Rn. 30 und Beschluss vom 21. Februar 2007 - 20 F 9.06 -âEURŒ BVerwGE 128, 135 Rn. 10).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2024 - LVerfG 1/23
    Der Antragsteller ist seiner im Organstreitverfahren zumindest im vorliegenden Fall bestehenden Obliegenheit zur Konfrontation der Antragsgegnerin vor Einleitung eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens (LVerfG M-V, Beschluss vom 30.03.2023 - LVerfG 2/22 -, Rn. 66 ff., juris; vgl. BVerfG, Urteil vom 14.12.2022 - 2 BvE 8/21 -, Rn. 50, juris; Beschluss vom 10.10.2017 - 2 BvE 6/16 -, Rn. 19, juris) nachgekommen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedarf es im Falle der Berufung auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung oder auf Gründe des Staatswohls näherer Angaben, um den Fragesteller in die Lage zu versetzen, die Abwägung zwischen dem parlamentarischen Informationsrecht einerseits und den Geheimhaltungsinteressen andererseits überprüfen zu können (BVerfG, Urteil vom 14.12.2022 - 2 BvE 8/21 -, Rn. 74, juris; vgl. Urteil vom 02.06.2015 - 2 BvE 7/11 -, BVerfGE 139, 194-239, Rn. 122; Beschluss vom 13.07.2017 - 2 BvE 1/15 -, BVerfGE 146, 1-70, Rn. 108; Urteil vom 07.11.2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50-184, Rn. 255).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2024 - LVerfG 6/22
    Der 44 Antragsteller ist seiner Obliegenheit zur Konfrontation der Antragsgegnerin vor Einleitung eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens (LVerfG M-V, Beschluss vom 30.03.2023 - LVerfG 2/22 - vgl. BVerfG, Urteil vom 14.12.2022 - 2 BvE 8/21 -, Rn. 50, juris; Beschluss vom 10.10.2017 - 2 BvE 6/16 -, Rn. 19, juris) hinreichend nachgekommen.
  • VerfG Brandenburg, 06.09.2023 - VfGBbg 78/21

    Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission; Chancengleichheit der

    Die trennscharfe Abgrenzung zwischen einer Maßnahme und einer Unterlassung im Sinne des § 36 Abs. 1 VerfGGBbg kann im Einzelfall schwierig sein, da beides ineinander übergehen kann (vgl. jüngst: BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 2022 ‌- 2 BvE 8/21 -,‌ Rn. 43, www.bverfg.de).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 30.03.2023 - LVerfG 2/22

    Zur Konfrontationsobliegenheit vor Einleitung eines Organstreits bei Uneinigkeit

    2 BvE 8/21 -, juris Rn. 50; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 2 BvE 6/16 -, juris Rn. 19) nicht nachgekommen.

    Denn sie ist lediglich Konsequenz dessen, dass der Organstreit als kontradiktorisches Verfahren ausgestaltet ist, in dem über streitig gewordene Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten zu befinden ist, und geht nicht über das hinaus, was für den Umgang zwischen Verfassungsorganen als selbstverständlich zu erwarten ist (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 2 BvE 6/16 -, juris Rn. 18 f.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 2022 - 2 BvE 8/21 -, juris Rn. 50; BVerfG, Beschluss vom 22. November 2011 - 2 BvE 3/08 -, juris Rn. 43).

  • VG Berlin, 22.01.2024 - 2 K 51.23
    Denn dieser soll den Bereich der Willensbildung innerhalb der Regierung gerade vor einem "Mitregieren Dritter" abschirmen (BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 2022 - 2 BvE 8/21 - NVwZ 2023, 239 Rn. 61).
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