Rechtsprechung
   BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 1163/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,217
BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 1163/82 (https://dejure.org/1985,217)
BVerfG, Entscheidung vom 15.01.1985 - 2 BvR 1163/82 (https://dejure.org/1985,217)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Januar 1985 - 2 BvR 1163/82 (https://dejure.org/1985,217)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,217) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Spenden an kommunale Wählergruppen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Ungleichbehandlung von Parteispenden und Spenden an kommunale Wählergruppen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 69, 92
  • NJW 1985, 1017
  • NVwZ 1985, 411 (Ls.)
  • BB 1985, 377
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78

    2. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 1163/82
    Sie machen im wesentlichen geltend, der Gesetzgeber habe gegen den Grundsatz des Rechts auf gleiche Teilhabe des Bürgers an der politischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 52, 63 (88) m. w. N.) und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.

    Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, daß sich das Bundesverfassungsgericht bereits in den Urteilen vom 3. Dezember 1968 (BVerfGE 24, 300 (357 f.)) und vom 24. Juli 1979 (BVerfGE 52, 63 (81 f.)) mit der Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Begünstigung von Beiträgen und Spenden an politische Parteien befaßt hat.

    Zum anderen (BVerfGE 52, 63 ) war im Normenkontrollverfahren auf Antrag der Niedersächsischen Landesregierung zu prüfen, ob der Gesetzgeber zum Zeitpunkt der Entscheidung von Verfassungs wegen gehalten war, die in § 10 b Abs. 2 EStG 1977 und § 9 Nr. 3 b KStG 1977 auf 600 DM und für den Fall der Zusammenveranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer auf 1200 DM begrenzten abzugsfähigen Beträge zu erhöhen.

    Der Entscheidung vom 24. Juli 1979 (BVerfGE 52, 63 ) lag ein Antrag der Niedersächsischen Landesregierung zugrunde, die Vorschriften des § 10 b Abs. 2 EStG 1977 und des § 9 Nr. 3 b KStG 1977 wegen deren Unvereinbarkeit mit Art. 21 und mit Art. 3 GG "insoweit für nichtig zu erklären, als diese Vorschriften die Abzugsfähigkeit von Beiträgen und Spenden an politische Parteien auf insgesamt 600 DM und im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten auf insgesamt 1200 DM im Kalenderjahr beschränken".

    Seine Geltung ist ausgedehnt worden auf die Wahlvorbereitung (vgl. BVerfGE 8, 51 (64 f.); 14, 121 (132 f.); 47, 198 (225)); er gilt für den Bereich der Erstattung von Wahlkampfkosten (vgl. BVerfGE 20, 56 (116); 24, 300 (339 f.); 41, 399 (413)) und für den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden (BVerfGE 6, 273 (280); 8, 51 (64 f.); 20, 56 (116); 52, 63 (89)).

    Auch der mittelbaren Finanzierung der Tätigkeit der politischen Parteien durch die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen und Spenden sind vom Grundgesetz Schranken gesetzt (BVerfGE 8, 51 (62 f.); 24, 300 (357 f.); 52, 63 (84)).

    Aus diesem Grunde ist der Gleichheitssatz nicht nur bei Wahlen, sondern auch in ihrem Vorfeld streng formal zu verstehen (vgl. BVerfGE 8, 51 (68); 14, 121 (132); 24, 300 (360); 52, 63 (88)).

    Das Recht des Bürgers auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung ist auch zu beachten, wenn Steuergesetze die finanzielle Unterstützung politischer Parteien durch den Bürger begünstigen (BVerfGE 52, 63 (88)).

    Der Gesetzgeber darf dieses Recht des Einzelnen grundsätzlich nicht in der Weise beeinträchtigen, daß er bestimmten Bürgern eine größere Einflußnahme auf den Willensbildungsprozeß ermöglicht als anderen (vgl. BVerfGE 8, 51 (68 f.); 24, 300 (360); 52, 63 (88, 92)).

    Hinsichtlich der steuerlichen Begünstigung von Beiträgen und Spenden für politische Parteien hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt (BVerfGE 52, 63 (90 f.)), daß eine gewisse Veränderung der Wettbewerbslage, die bei jeder Form der steuerlichen Berücksichtigung von Beiträgen und Spenden nahezu unvermeidlich sein wird, von der Verfassung hingenommen wird.

    Sie sind politische Handlungseinheiten, deren die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluß auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 11, 266 (273); 14, 121 (133); 20, 56 (99, 101); 41, 399 (416); 44, 125 (145 f.); 52, 63 (82 f.)).

    Daß bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten Parteispenden bis zu 1200 DM jährlich absetzbar sind, ändert daran nichts, da sich jeder der Ehegatten selbständig entscheiden kann (BVerfGE 52, 63 (91)).

  • BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 1163/82
    Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, daß sich das Bundesverfassungsgericht bereits in den Urteilen vom 3. Dezember 1968 (BVerfGE 24, 300 (357 f.)) und vom 24. Juli 1979 (BVerfGE 52, 63 (81 f.)) mit der Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Begünstigung von Beiträgen und Spenden an politische Parteien befaßt hat.

    Zum einen (BVerfGE 24, 300 ) war im Organstreitverfahren auf Antrag dreier kleiner Parteien darüber zu entscheiden, ob die Antragsteller durch den Erlaß der damaligen §§ 34 und 35 PartG, durch die im Wege der Änderung des § 10 b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (BGBl. I S. 1901) und des § 11 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 24. Mai 1965 (BGBl. I S. 449) die auch noch für den Veranlagungszeitraum 1979 maßgeblichen Höchstgrenzen der Abzugsfähigkeit von Beiträgen und Spenden an politische Parteien erstmals festgelegt wurden, gegenüber anderen politischen Parteien in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzt worden waren.

    Die öffentliche Gewalt muß, wenn sie den Bereich der politischen Willensbildung bei Wahlen in einer Weise regelt, daß dadurch die Chancengleichheit der politischen Parteien und Wahlbewerber verändert werden kann, sich gegenwärtig halten, daß ihrem Ermessen in diesem Bereich besonders enge Grenzen gezogen sind (BVerfGE 8, 51 (64 f.); 11, 266 (272); 24, 300 (341); 34, 160 (163); 44, 125 (146)).

    Seine Geltung ist ausgedehnt worden auf die Wahlvorbereitung (vgl. BVerfGE 8, 51 (64 f.); 14, 121 (132 f.); 47, 198 (225)); er gilt für den Bereich der Erstattung von Wahlkampfkosten (vgl. BVerfGE 20, 56 (116); 24, 300 (339 f.); 41, 399 (413)) und für den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden (BVerfGE 6, 273 (280); 8, 51 (64 f.); 20, 56 (116); 52, 63 (89)).

    Auch der mittelbaren Finanzierung der Tätigkeit der politischen Parteien durch die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen und Spenden sind vom Grundgesetz Schranken gesetzt (BVerfGE 8, 51 (62 f.); 24, 300 (357 f.); 52, 63 (84)).

    Aus diesem Grunde ist der Gleichheitssatz nicht nur bei Wahlen, sondern auch in ihrem Vorfeld streng formal zu verstehen (vgl. BVerfGE 8, 51 (68); 14, 121 (132); 24, 300 (360); 52, 63 (88)).

    Der Bürger macht auch dann von seinem Recht auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung Gebrauch, wenn er einer politischen Partei Geld spendet und dadurch deren Bestrebungen unterstützt (BVerfGE 24, 300 (360)).

    Der Gesetzgeber darf dieses Recht des Einzelnen grundsätzlich nicht in der Weise beeinträchtigen, daß er bestimmten Bürgern eine größere Einflußnahme auf den Willensbildungsprozeß ermöglicht als anderen (vgl. BVerfGE 8, 51 (68 f.); 24, 300 (360); 52, 63 (88, 92)).

    So dürfen die den Parteien von den Trägern öffentlicher Gewalt gewährten staatlichen Leistungen bis zu einem von der Sache her gebotenen Mindestmaß nach der Bedeutung der Parteien abgestuft werden (BVerfGE 13, 204 (205); 14, 121 (134); 24, 300 (345)).

    Der Grundsatz der Chancengleichheit gebietet nicht, daß die sich aus der unterschiedlichen Größe, politischem Gewicht und Leistungsfähigkeit der Parteien ergebenden Unterschiede durch staatliche Maßnahmen ausgeglichen werden (BVerfGE 24, 300 (344)).

  • BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57

    1. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 1163/82
    Die durch das Grundgesetz errichtete demokratische Ordnung trägt insoweit einen formalen Charakter, als sie unbeschadet der bestehenden sozialen Unterschiede im Bereich der politischen Willensbildung alle Staatsbürger grundsätzlich gleich bewertet (BVerfGE 8, 51 (69); 14, 121 (132); 41, 1 (12)).

    Die öffentliche Gewalt muß, wenn sie den Bereich der politischen Willensbildung bei Wahlen in einer Weise regelt, daß dadurch die Chancengleichheit der politischen Parteien und Wahlbewerber verändert werden kann, sich gegenwärtig halten, daß ihrem Ermessen in diesem Bereich besonders enge Grenzen gezogen sind (BVerfGE 8, 51 (64 f.); 11, 266 (272); 24, 300 (341); 34, 160 (163); 44, 125 (146)).

    Seine Geltung ist ausgedehnt worden auf die Wahlvorbereitung (vgl. BVerfGE 8, 51 (64 f.); 14, 121 (132 f.); 47, 198 (225)); er gilt für den Bereich der Erstattung von Wahlkampfkosten (vgl. BVerfGE 20, 56 (116); 24, 300 (339 f.); 41, 399 (413)) und für den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden (BVerfGE 6, 273 (280); 8, 51 (64 f.); 20, 56 (116); 52, 63 (89)).

    Auch der mittelbaren Finanzierung der Tätigkeit der politischen Parteien durch die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen und Spenden sind vom Grundgesetz Schranken gesetzt (BVerfGE 8, 51 (62 f.); 24, 300 (357 f.); 52, 63 (84)).

    Aus diesem Grunde ist der Gleichheitssatz nicht nur bei Wahlen, sondern auch in ihrem Vorfeld streng formal zu verstehen (vgl. BVerfGE 8, 51 (68); 14, 121 (132); 24, 300 (360); 52, 63 (88)).

    Der Gesetzgeber darf dieses Recht des Einzelnen grundsätzlich nicht in der Weise beeinträchtigen, daß er bestimmten Bürgern eine größere Einflußnahme auf den Willensbildungsprozeß ermöglicht als anderen (vgl. BVerfGE 8, 51 (68 f.); 24, 300 (360); 52, 63 (88, 92)).

    So wie der Bürger, der einer politischen Partei Geld zuwendet, sich damit in der Regel zu den Zielen dieser Partei bekennt, ähnlich wie wenn er ihr seine Wahlstimme geben würde (vgl. BVerfGE 8, 51 (68)), tut es derjenige, der an eine kommunale Wählergemeinschaft spendet, im Verhältnis zu dieser Organisation.

  • BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62

    FDP-Sendezeit

    Auszug aus BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 1163/82
    Die durch das Grundgesetz errichtete demokratische Ordnung trägt insoweit einen formalen Charakter, als sie unbeschadet der bestehenden sozialen Unterschiede im Bereich der politischen Willensbildung alle Staatsbürger grundsätzlich gleich bewertet (BVerfGE 8, 51 (69); 14, 121 (132); 41, 1 (12)).

    In diesem Bereich bedürfen Differenzierungen stets eines besonderen, rechtfertigenden, zwingenden Grundes (BVerfGE 6, 84 (92 ff.); 14, 121 (133); 47, 198 (227)).

    Seine Geltung ist ausgedehnt worden auf die Wahlvorbereitung (vgl. BVerfGE 8, 51 (64 f.); 14, 121 (132 f.); 47, 198 (225)); er gilt für den Bereich der Erstattung von Wahlkampfkosten (vgl. BVerfGE 20, 56 (116); 24, 300 (339 f.); 41, 399 (413)) und für den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden (BVerfGE 6, 273 (280); 8, 51 (64 f.); 20, 56 (116); 52, 63 (89)).

    Aus diesem Grunde ist der Gleichheitssatz nicht nur bei Wahlen, sondern auch in ihrem Vorfeld streng formal zu verstehen (vgl. BVerfGE 8, 51 (68); 14, 121 (132); 24, 300 (360); 52, 63 (88)).

    So dürfen die den Parteien von den Trägern öffentlicher Gewalt gewährten staatlichen Leistungen bis zu einem von der Sache her gebotenen Mindestmaß nach der Bedeutung der Parteien abgestuft werden (BVerfGE 13, 204 (205); 14, 121 (134); 24, 300 (345)).

    Sie sind politische Handlungseinheiten, deren die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluß auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 11, 266 (273); 14, 121 (133); 20, 56 (99, 101); 41, 399 (416); 44, 125 (145 f.); 52, 63 (82 f.)).

  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 1163/82
    Dieser Wortlaut ist eindeutig (vgl. BVerfGE 41, 399 (411)).

    Für die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes ist die Gleichbewertung aller Staatsbürger bei der Ausübung des Wahlrechts eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung (BVerfGE 6, 84 (91); 11, 351 (360); 41, 399 (413)).

    Der Grundsatz der gleichen Wahl ist insoweit ein Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes, der als Grundrecht des Einzelnen in Art. 3 Abs. 1 GG garantiert ist (BVerfGE 1, 208 (242); 34, 81 (98); 41, 399 (413); 57, 43 (56)).

    Seine Geltung ist ausgedehnt worden auf die Wahlvorbereitung (vgl. BVerfGE 8, 51 (64 f.); 14, 121 (132 f.); 47, 198 (225)); er gilt für den Bereich der Erstattung von Wahlkampfkosten (vgl. BVerfGE 20, 56 (116); 24, 300 (339 f.); 41, 399 (413)) und für den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden (BVerfGE 6, 273 (280); 8, 51 (64 f.); 20, 56 (116); 52, 63 (89)).

    Das Gebot der grundsätzlich strengen Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber im Bereich der politischen Willensbildung des Volkes gilt nicht nur gegenüber politischen Parteien im Sinne des Art. 21 GG und des § 2 PartG, sondern auch gegenüber anderen Gruppen oder Bewerbern, die mit den politischen Parteien in Wettbewerb um Wählerstimmen treten (vgl. BVerfGE 41, 399 ).

    Sie sind politische Handlungseinheiten, deren die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluß auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 11, 266 (273); 14, 121 (133); 20, 56 (99, 101); 41, 399 (416); 44, 125 (145 f.); 52, 63 (82 f.)).

  • BVerfG, 12.07.1960 - 2 BvR 373/60

    Wählervereinigung

    Auszug aus BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 1163/82
    Für den Sachbereich der Wahlen ist nach der geschichtlichen Entwicklung, die für das Bundestagswahlrecht in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und für das Wahlrecht in den Ländern, Kreisen und Gemeinden in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG ihren verfassungsrechtlich verbindlichen Ausdruck gefunden hat, davon auszugehen, daß jedermann seine staatsbürgerlichen Rechte in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 6, 84 (91); 11, 266 (272); 11, 351 (360 f.); 12, 10 (25); 12, 73 (77); 13, 1 (12); 13, 243 (246); 16, 130 (138); 28, 220 (225)).

    Die öffentliche Gewalt muß, wenn sie den Bereich der politischen Willensbildung bei Wahlen in einer Weise regelt, daß dadurch die Chancengleichheit der politischen Parteien und Wahlbewerber verändert werden kann, sich gegenwärtig halten, daß ihrem Ermessen in diesem Bereich besonders enge Grenzen gezogen sind (BVerfGE 8, 51 (64 f.); 11, 266 (272); 24, 300 (341); 34, 160 (163); 44, 125 (146)).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß auf der kommunalen Ebene, für die Art. 28 Abs. 2 GG die seit dem Beginn des 19. Jahrhunderts gewachsene moderne Form der Selbstverwaltung garantiert, grundsätzlich die örtlich gebundenen Rathausparteien oder Wählervereinigungen den politischen Parteien rechtlich gleichgestellt sind und daß den sich diesen Gruppen zurechnenden Bürgern wie ihren Kandidaten grundsätzlich eine chancengleiche Teilnahme an den kommunalen Wahlen gewährt werden muß (BVerfGE 11, 266 (274 f., 276); 11, 351 (361); 12, 10 (25); 13, 1 (16)).

    Sie sind politische Handlungseinheiten, deren die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluß auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 11, 266 (273); 14, 121 (133); 20, 56 (99, 101); 41, 399 (416); 44, 125 (145 f.); 52, 63 (82 f.)).

    Die institutionelle Garantie der Selbstverwaltung in Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistet diesen vor allem an den besonderen Belangen der örtlichen Gemeinschaften orientierten Wählervereinigungen und den sie tragenden Bürgern eine chancengleiche Mitwirkung bei der politischen Willensbildung im kommunalen Bereich, die vom Gesetzgeber nicht beeinträchtigt werden darf (vgl. BVerfGE 11, 266 (274 f., 276); 11, 351 (361); 12, 10 (25); 13, 1 (16)).

  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvR 504/60

    Reserveliste Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 1163/82
    Für den Sachbereich der Wahlen ist nach der geschichtlichen Entwicklung, die für das Bundestagswahlrecht in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und für das Wahlrecht in den Ländern, Kreisen und Gemeinden in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG ihren verfassungsrechtlich verbindlichen Ausdruck gefunden hat, davon auszugehen, daß jedermann seine staatsbürgerlichen Rechte in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 6, 84 (91); 11, 266 (272); 11, 351 (360 f.); 12, 10 (25); 12, 73 (77); 13, 1 (12); 13, 243 (246); 16, 130 (138); 28, 220 (225)).

    Für die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes ist die Gleichbewertung aller Staatsbürger bei der Ausübung des Wahlrechts eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung (BVerfGE 6, 84 (91); 11, 351 (360); 41, 399 (413)).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß auf der kommunalen Ebene, für die Art. 28 Abs. 2 GG die seit dem Beginn des 19. Jahrhunderts gewachsene moderne Form der Selbstverwaltung garantiert, grundsätzlich die örtlich gebundenen Rathausparteien oder Wählervereinigungen den politischen Parteien rechtlich gleichgestellt sind und daß den sich diesen Gruppen zurechnenden Bürgern wie ihren Kandidaten grundsätzlich eine chancengleiche Teilnahme an den kommunalen Wahlen gewährt werden muß (BVerfGE 11, 266 (274 f., 276); 11, 351 (361); 12, 10 (25); 13, 1 (16)).

    Die institutionelle Garantie der Selbstverwaltung in Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistet diesen vor allem an den besonderen Belangen der örtlichen Gemeinschaften orientierten Wählervereinigungen und den sie tragenden Bürgern eine chancengleiche Mitwirkung bei der politischen Willensbildung im kommunalen Bereich, die vom Gesetzgeber nicht beeinträchtigt werden darf (vgl. BVerfGE 11, 266 (274 f., 276); 11, 351 (361); 12, 10 (25); 13, 1 (16)).

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 1163/82
    Der Entscheidung kommt materielle Rechtskraft zu (vgl. BVerfGE 20, 56 (86)).

    Seine Geltung ist ausgedehnt worden auf die Wahlvorbereitung (vgl. BVerfGE 8, 51 (64 f.); 14, 121 (132 f.); 47, 198 (225)); er gilt für den Bereich der Erstattung von Wahlkampfkosten (vgl. BVerfGE 20, 56 (116); 24, 300 (339 f.); 41, 399 (413)) und für den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden (BVerfGE 6, 273 (280); 8, 51 (64 f.); 20, 56 (116); 52, 63 (89)).

    Auch bezüglich des Umfangs der Erstattung der einer Partei entstandenen Wahlkampfkosten ist in gewissen Grenzen eine Differenzierung mit dem Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien vereinbar (BVerfGE 20, 56 (118)).

    Sie sind politische Handlungseinheiten, deren die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluß auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 11, 266 (273); 14, 121 (133); 20, 56 (99, 101); 41, 399 (416); 44, 125 (145 f.); 52, 63 (82 f.)).

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

    Auszug aus BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 1163/82
    Für den Sachbereich der Wahlen ist nach der geschichtlichen Entwicklung, die für das Bundestagswahlrecht in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und für das Wahlrecht in den Ländern, Kreisen und Gemeinden in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG ihren verfassungsrechtlich verbindlichen Ausdruck gefunden hat, davon auszugehen, daß jedermann seine staatsbürgerlichen Rechte in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 6, 84 (91); 11, 266 (272); 11, 351 (360 f.); 12, 10 (25); 12, 73 (77); 13, 1 (12); 13, 243 (246); 16, 130 (138); 28, 220 (225)).

    Für die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes ist die Gleichbewertung aller Staatsbürger bei der Ausübung des Wahlrechts eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung (BVerfGE 6, 84 (91); 11, 351 (360); 41, 399 (413)).

    In diesem Bereich bedürfen Differenzierungen stets eines besonderen, rechtfertigenden, zwingenden Grundes (BVerfGE 6, 84 (92 ff.); 14, 121 (133); 47, 198 (227)).

  • BVerfG, 15.11.1960 - 2 BvR 536/60

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gleichheit der Wahl bei Kommunalwahlen

    Auszug aus BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 1163/82
    Für den Sachbereich der Wahlen ist nach der geschichtlichen Entwicklung, die für das Bundestagswahlrecht in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und für das Wahlrecht in den Ländern, Kreisen und Gemeinden in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG ihren verfassungsrechtlich verbindlichen Ausdruck gefunden hat, davon auszugehen, daß jedermann seine staatsbürgerlichen Rechte in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 6, 84 (91); 11, 266 (272); 11, 351 (360 f.); 12, 10 (25); 12, 73 (77); 13, 1 (12); 13, 243 (246); 16, 130 (138); 28, 220 (225)).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß auf der kommunalen Ebene, für die Art. 28 Abs. 2 GG die seit dem Beginn des 19. Jahrhunderts gewachsene moderne Form der Selbstverwaltung garantiert, grundsätzlich die örtlich gebundenen Rathausparteien oder Wählervereinigungen den politischen Parteien rechtlich gleichgestellt sind und daß den sich diesen Gruppen zurechnenden Bürgern wie ihren Kandidaten grundsätzlich eine chancengleiche Teilnahme an den kommunalen Wahlen gewährt werden muß (BVerfGE 11, 266 (274 f., 276); 11, 351 (361); 12, 10 (25); 13, 1 (16)).

    Die institutionelle Garantie der Selbstverwaltung in Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistet diesen vor allem an den besonderen Belangen der örtlichen Gemeinschaften orientierten Wählervereinigungen und den sie tragenden Bürgern eine chancengleiche Mitwirkung bei der politischen Willensbildung im kommunalen Bereich, die vom Gesetzgeber nicht beeinträchtigt werden darf (vgl. BVerfGE 11, 266 (274 f., 276); 11, 351 (361); 12, 10 (25); 13, 1 (16)).

  • BVerfG, 30.05.1961 - 2 BvR 366/60

    Friedenswahlen

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

  • BVerfG, 21.02.1957 - 1 BvR 241/56

    Gesamtdeutsche Volkspartei

  • BVerfG, 23.08.1961 - 2 BvR 286/61

    Sendezeit II

  • BVerfG, 07.05.1957 - 2 BvH 1/56

    Politische Partei im Organstreit um Kommunalwahlen

  • BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71

    Wahlgleichheit

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

  • BVerfG, 17.11.1972 - 2 BvR 820/72

    Wahlsendung NPD

  • BVerfG, 06.05.1970 - 2 BvR 158/70

    Heimatbund Badenerland

  • BVerfG, 17.01.1961 - 2 BvR 547/60

    Inkompatibilität/Kommunalbeamter

  • BVerfG, 22.05.1963 - 2 BvC 3/62

    Wahlkreise

  • BVerfG, 07.04.1981 - 2 BvR 1210/80

    Inkompatibilität/Ruhestandsbeamter

  • BVerfG, 06.12.1961 - 2 BvR 399/61

    Wahlgebietsgröße

  • BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvL 7/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der niedersächsischen Vorschriften für die

  • BVerfG, 12.12.1967 - 2 BvL 14/62

    Verfassungsmäßigkeit der Versorgungsregelungen des G 131

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Zwar stellt die Rechtskraft einer Vereinbarkeitserklärung im Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf eine erneute Normenkontrolle grundsätzlich ein Prozesshindernis dar (vgl. speziell für die Unzulässigkeit auch einer erneuten inzidenten Normenkontrollentscheidung BVerfGE 69, 92 ; 109, 64 ).
  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen

    Es handelt sich um politische Handlungseinheiten, derer die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluss auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 11, 266 ; 69, 92 ; 73, 40 ; 107, 339 ; 121, 30 ).
  • BGH, 28.10.2004 - 3 StR 301/03

    Zur Strafbarkeit von Wahlkampfspenden an Amtsträger

    Es handelt sich bei dieser Bestimmung um die Umsetzung eines Verfassungsgebots (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG für die Kommunalvertretungen), das in engem Zusammenhang mit dem Demokratieprinzip steht (s. nur BVerfGE 69, 92, 105 f. m. w. N.).
  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84

    § 10b EStG

    Das Gebot der grundsätzlich strengen Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber im Bereich der politischen Willensbildung des Volkes müsse - wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Januar 1985 (BVerfGE 69, 92) ausgeführt habe - nicht nur im Verhältnis der politischen Parteien zueinander, sondern auch gegenüber anderen Gruppen oder Bewerbern, die mit den politischen Parteien um Wählerstimmen kämpften, gelten.

    Dies sei indes durch die angegriffene Vorschrift in einer verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Weise geschehen; durch sie sei die schon früher bestehende, den Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 1985 (BVerfGE 69, 92) bildende Steuervergünstigung für politische Parteien mit Wirkung ab 1984 massiv angehoben worden.

    Er hat mitgeteilt, die Bundesregierung gehe von der Verfassungsmäßigkeit des geltenden Rechts aus, erwäge jedoch im Blick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 1985 (BVerfGE 69, 92), ob wegen der zwischenzeitlichen Erweiterung der steuerlichen Begünstigung politischer Parteien eine steuerliche Absetzbarkeit von Geldzuwendungen an freie Wählergemeinschaften vorzusehen sei.

    Eine andere Auslegung ist - wie der Senat bereits zum insoweit inhaltsgleichen § 10b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 721) - EStG 1979 - dargelegt hat (BVerfGE 69, 92 [104 f.]) - angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht möglich.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt BVerfGE 69, 92 [105]) bildet den Maßstab für die Prüfung, ob Vorschriften der in Rede stehenden Art mit dem Grundgesetz vereinbar sind, Art. 3 Abs. 1 GG in seiner vom Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) gebotenen strengen, formalen Auslegung.

    Das Recht auf Chancengleichheit gilt nicht nur für den Wahlvorgang selbst, sondern auch für dessen Vorfeld, insbesondere für mittelbare staatliche Finanzierungshilfen zugunsten der politischen Parteien und der mit ihnen auf der kommunalen Ebene konkurrierenden Gruppen durch die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen und Spenden (vgl. im einzelnen BVerfGE 69, 92 [106 f.]; 73, 40 [89]).

    Ebensowenig darf er dadurch bestimmten Bürgern eine größere Einflußnahme auf den Prozeß der politischen Willensbildung einräumen als anderen (vgl. BVerfGE 69, 92 [108]).

    Wenn der Gesetzgeber diese Unterschiede zu den auf den örtlichen Bereich ausgerichteten und sich nur an Kommunalwahlen beteiligenden Wählergemeinschaften zum Anlaß nimmt, Beiträge und Spenden an politische Parteien gegenüber Geldzuwendungen an kommunale Wählergruppen in verschiedener Weise steuerlich zu begünstigen, so ist dies - auch angesichts der Erstattung von Wahlkampfkosten an die an den Wahlen zum Bundestag, zu den Landtagen und zum Europäischen Parlament teilnehmenden Parteien - in gewissen Grenzen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 69, 92 [108 ff.]).

    Der aufgrund der Regelung des § 10b Abs. 2 EStG 1979 den Parteien mittelbar zugutekommende - und den sogenannten Rathausparteien vorenthaltene - staatliche Steuerverzicht führte nach der Entscheidung des Senats vom 15. Januar 1985 (BVerfGE 69, 92 [111 f.]) nicht zu einer verfassungsrechtlich ins Gewicht fallenden Differenzierung des Rechts der Bürger auf Teilhabe an der politischen Willensbildung im kommunalen Bereich und auch nicht zu einer verfassungswidrigen Beeinträchtigung der Chancengleichheit der im Wettbewerb um Wählerstimmen stehenden politischen Parteien und Wählergruppen.

    Damit hat der den politischen Parteien mittelbar zugutekommende staatliche Steuerverzicht - im Unterschied zu der davor bestehenden Rechtslage (dazu BVerfGE 69, 92) - ein Ausmaß erreicht, das im Verhältnis zu den von dieser Begünstigung ausgeschlossenen kommunalen Wählervereinigungen verfassungsrechtlich nicht hingenommen werden kann, und zwar um so weniger, als auch das die kommunale Ebene aussparende System der Wahlkampfkostenerstattung nur die politischen Parteien erfaßt.

    So kann er die steuerliche Begünstigung von finanziellen Zuwendungen an politische Parteien auf ein Ausmaß zurückführen, das der früheren Rechtslage nach § 10b Abs. 2 EStG 1979 entspricht, und die steuerliche Nichtberücksichtigung von Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen beibehalten; dies wäre, wie in dem Beschluß des Senats vom 15. Januar 1985 (BVerfGE 69, 92) ausgeführt, verfassungsrechtlich unbedenklich.

  • BVerfG, 14.06.2023 - 2 BvL 3/20

    Unzulässige Richtervorlagen zum strafbewehrten Cannabisverbot

    Soweit eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft hat, ist grundsätzlich eine erneute Vorlage zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der bereits geprüften Norm ausgeschlossen, denn sowohl die stattgebenden als auch die abweisenden Entscheidungen stellen die Nichtigkeit oder Gültigkeit eines Gesetzes mit Wirkung für und gegen alle fest (vgl. BVerfGE 69, 92 ).
  • BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05

    Wählervereinigungen

    Das Recht auf Chancengleichheit gilt nicht nur für den Wahlvorgang gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und den Status sowie die Betätigung politischer Parteien nach Art. 21 GG, sondern auch für die Wahlvorbereitung (vgl.BVerfGE 8, 51 ; 14, 121 ; 47, 198 ), für die Parteienfinanzierung allgemein (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 73, 1 ; 99, 69 ; 111, 382 ) und insbesondere für die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen und Spenden (vgl. BVerfGE 8, 51 ; 24, 300 ; 52, 63 ; 69, 92 ; 78, 350 ) sowie für die Besteuerung von politischen Parteien und konkurrierenden Gruppen oder Personen (vgl. BVerfGE 99, 69 ).

    Werden Spenden und sonstige Zuwendungen an politische Parteien und Wählergruppen beim Empfänger unterschiedlich behandelt, berührt dies zugleich auch das Recht der jeweiligen Spender auf chancengleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung, das ebenfalls dem strikten, formalen Gleichheitsmaßstab unterliegt (vgl.BVerfGE 52, 63 ; 69, 92 ; Kirchhof/Geserich, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff , Einkommensteuergesetz, Kommentar, Stand August 2002, § 34g Rn. A 71).

    Wenn aber eine steuerliche Begünstigung geeignet ist, die vorgegebene Wettbewerbslage in einer ernsthaft ins Gewicht fallenden Weise zu verändern, ist die verfassungsrechtlich zulässige Grenze überschritten (vgl. BVerfGE 69, 92 ;*85, 264 ; 99, 69 ).

    Der Staat darf grundsätzlich die vorgefundene Wettbewerbslage derjenigen, die im politischen Wettbewerb stehen, nicht verfälschen (vgl.BVerfGE 69, 92 ; 73, 40 ; 85, 264 ; 104, 287 ; 111, 382 ).

  • BVerfG, 22.02.2023 - 2 BvE 3/19

    Die staatliche Förderung politischer Stiftungen bedarf eines gesonderten

    Der Staat darf die vorgefundene Wettbewerbslage nicht verfälschen (vgl. BVerfGE 69, 92 ; 73, 40 ; 85, 264 ; 140, 1 ; stRspr).

    Träger öffentlicher Gewalt dürfen die den Parteien gewährten Leistungen bis zu einem von der Sache her gebotenen Mindestmaß nach der Bedeutung der Parteien abstufen (vgl. BVerfGE 13, 204 ; 14, 121 ; 24, 300 ; 48, 271 ; 69, 92 ).

    c) Dieser Grundsatz gebietet es, dass die staatliche Stiftungsförderung die zwischen den Parteien bestehende, vorgefundene Wettbewerbslage nicht verändert (vgl. BVerfGE 69, 92 ; 73, 40 ; 85, 264 ; 140, 1 ; stRspr), und untersagt, bestehende faktische Ungleichheiten zu beseitigen oder zu verschärfen (vgl. BVerfGE 52, 63 ; 73, 40 ).

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95

    Überhangmandate II

    Für die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes ist die Gleichbehandlung aller Staatsbürger bei der Ausübung des Wahlrechts daher eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung (vgl. BVerfGE 6, 84 [91]; 69, 92 [106]; vgl. auch BVerfGE 11, 351 [360]; 82, 322 [337]; 85, 264 [297]).
  • BVerfG, 19.09.2017 - 2 BvC 46/14

    Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag erfolglos

    Er verkennt insoweit, dass die Grundsätze der Chancengleichheit der Parteien und der Wahlgleichheit einen Eingriff in die vorgefundene Wettbewerbslage zwischen den politischen Parteien nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerfGE 69, 92 ; 73, 40 ; 85, 264 ; 104, 287 ; 111, 382 ; 140, 1 ; stRspr).
  • BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvE 4/12

    Unzulässige Organklage gegen die Mittelzuweisung an Fraktionen, politische

    Der Staat darf vor allem die vorgefundene Wettbewerbslage nicht verfälschen (vgl. BVerfGE 69, 92 ; 73, 40 ; 85, 264 ; 104, 287 ; stRspr).

    (3) Außerdem verkennt die Antragstellerin, dass die vorgefundene Wettbewerbslage zwischen den politischen Parteien nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Chancengleichheit gemäß Art. 21 Abs. 1 GG verfälscht werden darf (vgl. BVerfGE 69, 92 ; 73, 40 ; 85, 264 ; 104, 287 ; 111, 382 ; stRspr).

  • BVerfG, 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95

    Bayerische Kommunalwahlen

  • BFH, 20.03.2017 - X R 55/14

    Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen

  • BSG, 23.10.2013 - B 5 RS 6/12 R

    Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs eines ehemaligen Soldaten der NVA im

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.05.2009 - VerfGH 2/09

    Wahl von Bürgermeistern und Landräten mit relativer Mehrheit verfassungsgemäß

  • BSG, 31.07.2013 - B 5 RS 8/12 R

    Dienstbeschädigungsausgleich - Grundrente nach dem BVG - Kürzung -

  • BSG, 31.07.2013 - B 5 RS 7/12 R

    Dienstbeschädigungsausgleich - Grundrente nach dem BVG - Kürzung -

  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvE 1/02

    Drei-Länder-Quorum

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvL 64/93

    Kommunale Wählervereinigungen

  • VerfG Hamburg, 04.05.1993 - HVerfG 3/92

    Ungültigerklärung von Teilen des Hamburger Bürgerschaftswahl 1991

  • BSG - B 5 RS 25/12 R (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs eines ehemaligen Soldaten der NVA im

  • StGH Hessen, 26.01.1995 - P.St. 1171

    Abstrakte Normenkontrolle; Chancengleichheit; Kommunalwahl; Kommunalwahlrecht;

  • BFH, 25.10.1989 - X R 190/87

    Abzugsausschluß von Spenden an "kommunale Wählervereinigungen" gem. § 10b Abs. 2

  • StGH Hessen, 29.01.1993 - P.St. 1158

    Bestimmung der Reihenfolge der Kommunalwahlvorschläge der nicht im Landtag

  • BVerfG, 16.01.1996 - 2 BvL 4/95

    Gemeinderat

  • BVerfG, 17.10.1994 - 2 BvR 347/93

    Anforderungen an die Auslegung des in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen

  • BVerwG, 18.08.1995 - 8 C 3.94

    Abbau der Fehlbelegung im Wohnungswesen - Ausgleichszahlung - Leistungsbescheid -

  • BFH, 07.12.1990 - X R 1/85

    Zum Parteibegriff in § 10 b Abs. 2 EStG

  • BVerfG, 20.02.1991 - 2 BvR 176/90

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung steuerlicher Abzugsfähigkeit von Spenden an

  • BVerwG, 18.08.1995 - 8 C 39.93

    Abbau der Fehlbelegung im Wohnungswesen - Ausgleichszahlung - Leistungsbescheid -

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.10.2015 - VGH B 14/15

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung eines Neuzuschnitts einzelner Wahlkreise

  • VerfGH Thüringen, 09.07.2015 - VerfGH 9/15

    Wahlprüfungsbeschwerde teilweise erfolgreich - aber Landtagswahl bleibt gültig

  • VG Münster, 10.03.2006 - 1 K 3656/04

    Klagen des Landesverbandes der freien und unabhängigen Bürger- und

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - VGH O 82/20

    Erfolglose Organklage bzgl Unterschriftenquoren für Wahlvorschläge zur

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 27.06.2017 - VerfGH 14/16

    Organstreitverfahren der Wählervereinigung "Sauerländer Bürgerliste" wegen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2007 - 15 A 1860/06

    Gleichheitswidrige Benachteiligung örtlicher Wählergruppen ("Rathausparteien")

  • FG Hessen, 06.12.2004 - 1 K 140/02

    Schenkungsteuerbefreiung von Geldzuwendungen an kommunale Wählervereinigungen

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 27.03.2001 - LVG 1/01

    Subjektivrechtliche Durchsetzbarkeit in der Landesverfassung objektivrechtlich

  • BVerfG, 08.08.1994 - 2 BvR 1484/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Kommunalwahlen - Freistaat Thüringen

  • BVerfG, 29.04.1996 - 2 BvR 797/96

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Wahl- und Chancengleichheit durch

  • BVerwG, 15.12.1988 - 5 C 2.84

    Öffentliche Anlagen - Bereitstellung von Land - Planerische Voraussetzungen -

  • VG Münster, 10.03.2006 - 1 K 54/05

    Klagen des Landesverbandes der freien und unabhängigen Bürger- und

  • BVerwG, 17.10.1986 - 7 C 86.85

    Wahlwerbesendungen II - Art. 21 GG, Chancengleichheit der Parteien

  • StGH Baden-Württemberg, 08.02.2000 - GR 1/98

    Kommunalrechtliches Normenkontrollverfahren

  • BSG, 12.07.1989 - 7 RAr 56/88

    Förderung einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung gemäß den §§ 91 ff AFG durch

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - VGH A 83/20

    Chancengleichheit, Chancengleichheit der Parteien, Corona,

  • StGH Hessen, 27.04.1994 - P.St. 1172

    Abstrakte Normenkontrolle; Tenorierung; Klarstellungsinteresse; Rechtskraft;

  • BVerwG, 27.08.1997 - 8 B 174.97

    Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung einer Nachwirkungsfrist - Echte oder

  • LG Essen, 12.04.2013 - 9 O 12/12

    Keine Berufung auf ein Namensrechtsverletzung aus Gründen der Verwirkung

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 05.08.1999 - VerfGH 19/99

    Kommunalwahlen finden wie geplant statt

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.1995 - 7 A 11911/95

    Vorabausgleich; Vorabzuteilung eines weiteren Sitzes ; Wahlvorschlag;

  • BVerfG, 13.08.1999 - 2 BvR 1461/99

    Überprüfung des Kommunalwahlrechts nicht durch das BVerfG

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 05.08.1999 - VerfGH 20/99

    Kommunale Wählervereinigung kann nicht Antragsteller gemäß § 43 VGHG sein

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht