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   BVerfG, 15.01.1999 - 1 BvR 1274/92   

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BVerfG, 15.01.1999 - 1 BvR 1274/92 (https://dejure.org/1999,1177)
BVerfG, Entscheidung vom 15.01.1999 - 1 BvR 1274/92 (https://dejure.org/1999,1177)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Januar 1999 - 1 BvR 1274/92 (https://dejure.org/1999,1177)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsrechtlich unbedenkliche Untersagung der Veröffentlichung der Gehaltsliste des MfS der DDR unter Nennung des Namens des Antragstellers im Ausgangsverfahren

  • Wolters Kluwer

    Veröffentlichung einer Gehaltsliste - Ministerium für Staatssicherheit - DDR - Name eines Antragstellers - Gerichtliche Untersagung - Rechtliches Gehör - Meinungs- und Pressefreiheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 3326
  • NJ 1999, 253
  • afp 1999, 159
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BVerfG, 15.01.1999 - 1 BvR 1274/92
    a) Da es um die Zulässigkeit der Veröffentlichung in der beanstandeten Form geht, ist das Urteil an dieser Vorschrift, nicht am Grundrecht auf Pressefreiheit zu messen (vgl. BVerfGE 85, 1 ).

    Ausgehend von diesem Begriff des "hauptamtlichen Mitarbeiters" konnte das Kammergericht verfassungsrechtlich unbeanstandet annehmen, daß in der Äußerung die tatsächlichen Elemente bei weitem überwiegen (vgl. BVerfGE 85, 1 ).

    Vielmehr darf die Wahrheitspflicht nicht übersteigert werden, weil sonst eine Einschränkung und Lähmung des Kommunikationsprozesses zu befürchten wäre (vgl. BVerfGE 54, 208 ; 61, 1 ; 85, 1 ).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 15.01.1999 - 1 BvR 1274/92
    Tatsachenbehauptungen genießen den Schutz der Meinungsfreiheit jedenfalls dann, wenn sie der Meinungsbildung dienen (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 94, 1 ).

    Nur diejenige Tatsachenbehauptung, deren Unwahrheit dem sich Äußernden bekannt ist oder bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, wird vom Schutzbereich des Grundrechts von vornherein nicht erfaßt (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

    Vielmehr darf die Wahrheitspflicht nicht übersteigert werden, weil sonst eine Einschränkung und Lähmung des Kommunikationsprozesses zu befürchten wäre (vgl. BVerfGE 54, 208 ; 61, 1 ; 85, 1 ).

  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    DGHS

    Auszug aus BVerfG, 15.01.1999 - 1 BvR 1274/92
    Tatsachenbehauptungen genießen den Schutz der Meinungsfreiheit jedenfalls dann, wenn sie der Meinungsbildung dienen (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 94, 1 ).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft freilich nur die Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen nach, bestimmt aber nicht selbst, wie eine Äußerung zu verstehen ist (vgl. BVerfGE 94, 1 ).

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus BVerfG, 15.01.1999 - 1 BvR 1274/92
    Grundsätzlich verlangt er jedoch weder ein Rechtsgespräch (vgl. BVerfGE 31, 364 ) noch einen Hinweis auf die Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 74, 1 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 15.01.1999 - 1 BvR 1274/92
    Aber auch wenn hiervon zugunsten der Beschwerdeführerin ausgegangen würde, stünde der Annahme der Verfassungsbeschwerde insoweit jedenfalls entgegen, daß der geltend gemachte Verfassungsverstoß kein besonderes Gewicht hätte und die Beschwerdeführerin auch nicht existentiell beträfe (vgl. zu diesen Erfordernissen BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BVerfG, 15.01.1999 - 1 BvR 1274/92
    Es stellt deshalb eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte, so daß dies im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleichkommt (vgl. BVerfGE 84, 188 ; 86, 133 ).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerfG, 15.01.1999 - 1 BvR 1274/92
    Da das Gewicht der Meinungsfreiheit im Abwägungsvorgang davon abhängt, ob die Äußerung als Werturteil oder Tatsachenbehauptung anzusehen ist und ob sie im Fall des Werturteils eine Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellt und im Fall der Tatsachenbehauptung wahr oder falsch ist, unterliegt auch die Qualifizierung der umstrittenen Äußerung in diesen Hinsichten verfassungsrechtlichen Anforderungen, deren Einhaltung vom Bundesverfassungsgericht nachgeprüft werden kann (vgl. BVerfGE 82, 272 ).
  • BGH, 27.05.1986 - VI ZR 169/85

    Verbreiterhaftung bei ehrverletzenden Äußerungen - Ostkontakte

    Auszug aus BVerfG, 15.01.1999 - 1 BvR 1274/92
    Eine Verurteilung zur Unterlassung wegen der Erstveröffentlichung kommt dann, weil mangels eines rechtswidrigen Eingriffs eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr nicht besteht, nur in Betracht, wenn sich konkret eine Erstbegehungsgefahr feststellen läßt (vgl. BGH, VersR 1986, S. 1075 ; BGH, AfP 1987, S. 597 ).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 15.01.1999 - 1 BvR 1274/92
    Voraussetzung einer korrekten Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften auf die umstrittene Äußerung ist allerdings, daß diese in ihrem Sinn zutreffend erfaßt worden ist, weil andernfalls Äußerungen entgegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterdrückt werden könnten, die bei zutreffendem Verständnis erlaubt gewesen wären (vgl. zusammenfassend BVerfGE 93, 266 ).
  • BGH, 12.05.1987 - VI ZR 195/86

    Anforderungen an die Sorgfaltspflicht von Presseorganen; Abgrenzung zwischen

    Auszug aus BVerfG, 15.01.1999 - 1 BvR 1274/92
    Eine Verurteilung zur Unterlassung wegen der Erstveröffentlichung kommt dann, weil mangels eines rechtswidrigen Eingriffs eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr nicht besteht, nur in Betracht, wenn sich konkret eine Erstbegehungsgefahr feststellen läßt (vgl. BGH, VersR 1986, S. 1075 ; BGH, AfP 1987, S. 597 ).
  • BVerfG, 05.11.1986 - 1 BvR 706/85

    Revisionsverwerfung nach dem BFHEntlG und Anspruch auf rechtliches Gehör

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93

    Caroline von Monaco I

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvR 443/70

    Bebauungspläne

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 797/78

    Böll

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • KG, 14.07.1992 - 9 U 279/92
  • BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 1582/94

    Zur Veröffentlichung einer Liste von "IM" des MfS

    Die Auslegung der Liste durch den Beschwerdeführer fällt unabhängig von ihrer Einordnung als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung in den Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1999, S. 3326 ).
  • OLG Dresden, 03.08.2006 - 4 U 536/06

    Strengere Maßstäbe für Äußerungen in der Öffentlichkeit

    Erst, wenn bei einer Meinungsäußerung nicht mehr die - wenn auch polemische - Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht, sondern die Person des Betroffenen, die verletzt, beschädigt, geschmäht werden soll (so genannte Schmähkritik, die insbesondere - aber nicht nur - im Falle von Formalbeleidigungen zu bejahen ist), muss das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen zurücktreten (vgl. BVerfG, AfP 1999, 159 ).
  • OLG Frankfurt, 25.09.2003 - 16 U 15/03

    Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung

    Darüber hinaus ist bei der Auslegung einer Äußerung darauf abzustellen, wie der verständige Durchschnittsleser diese Äußerung verstehen durfte, nicht dagegen darauf, wie sie der Autor gemeint hat oder verstanden wissen will (BVerfG - 15.1.1999 - AfP 1999, 159 [161]; BGH - 16.6.1998 - AfP 1998, 506 [507]; KG - 13.4.1999 - AfP 1999, 369 [370]).

    Deshalb bestand auch für den verständigen Durchschnittsleser, auf den abzustellen ist (BVerfG -15.1.1999-AfP 1999, 159 [161]; BGH - 16.6,1998-AfP 1998, 506 [507]; KG - 13.4.1999 - AfP 1999, 369 [370]), kein Anlass für die Annahme, hier habe sich der Autor im Auftrag und im Interesse von Mandanten in einer konkreten Rechtssache geäußert.

    Diese müssen nicht hingenommen werden; so weit reicht der grundgesetzliche Schutz von kritischen Äußerungen nicht (vgl. BVerfG - 10.11.1998 NJW 1999, 1322 [1324]; dass. - 15.1.1999 - AfP 1999, 159 [160]).

  • OLG Hamm, 18.05.2001 - 28 W 167/00

    Ausgestaltung des Rechtsschutzes gegen eine teilweise Aufhebung eines Pfändungs-

    Nur wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, läßt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl.. BVerfG in NJW-RR 2000, 1738 [1739]; NJW 1999, 3326 [3328]; NJW 1997, 122).

    Soweit den Beteiligten zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör jedoch auch Gelegenheit gegeben werden muß, durch Rechtsausführungen Einfluß auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. insoweit BVerfG in VIZ 1992, 401 [402] = DtZ 1992, 327 ff. = NJW 1992, 2877 (LS); BVerfG in NJW 1989, 3007 [3008];BVerfGE 60, 175 [210 ff.]; BVerfGE 64, 135 [143]; BVerfGE 65, 227 [233]), ist zu berücksichtigen, daß das Gericht grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch (vgl. BVerfG in NJW 1999, 3326 [3328]; VIZ 1992, 401 [402]; BVerfGE 31, 364 (370)) noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 66, 116 [147]; 74, 1 [5]).

    Daher verletzt das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte, und so im Ergebnis einen entsprechenden Vortrag verhindert (vgl. BVerfG in NJW 1999, 3326 [3328]).

  • BFH, 09.01.2007 - VIII B 180/05

    Sachaufklärungsrüge; Übergehen von Beweisanträgen; Sachverhalt mit Auslandsbezug

    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt erst dann vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt und auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter --selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen-- nicht zu rechnen brauchte, so dass dies im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleichkommt (BVerfG-Beschlüsse vom 15. Januar 1999 1 BvR 1274/92, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1999, 3326; vom 12. Juni 2003 1 BvR 2285/02, NJW 2003, 2524; BFH-Beschlüsse vom 5. Dezember 2005 X B 17/05, BFH/NV 2006, 761, m.w.N.; vom 25. August 2006 VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122).
  • BFH, 25.01.2008 - X B 179/06

    Rüge mangelnder Sachaufklärung - Überraschungsentscheidung

    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt erst dann vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter --selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen-- nicht zu rechnen brauchte, so dass dies im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleichkommt (BVerfG-Beschlüsse vom 15. Januar 1999 1 BvR 1274/92, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1999, 3326; vom 12. Juni 2003 1 BvR 2285/02, NJW 2003, 2524, jeweils m.w.N. der Rechtsprechung).
  • BFH, 14.08.2007 - X B 147/06

    Vorliegen einer Überraschungsentscheidung

    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt erst dann vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter --selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen-- nicht zu rechnen brauchte, so dass dies im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleichkommt (BVerfG-Beschlüsse vom 15. Januar 1999 1 BvR 1274/92, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1999, 3326; vom 12. Juni 2003 1 BvR 2285/02, NJW 2003, 2524, jeweils mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).
  • BFH, 05.12.2005 - X B 17/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Hinweispflicht, Überraschungsentscheidung

    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt erst dann vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter --selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen-- nicht zu rechnen brauchte, so dass dies im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleichkommt (BVerfG-Beschlüsse vom 15. Januar 1999 1 BvR 1274/92, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1999, 3326; vom 12. Juni 2003 1 BvR 2285/02, NJW 2003, 2524, jeweils mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).
  • BerG Heilberufe Mainz, 13.12.2000 - Kf 536/99
    Hinsichtlich der letztlich entscheidenden Frage, wann ein Angriff auf die Ehre als widerrechtlich anzusehen ist und wann er nach der Rechtsordnung -weil durch das Recht auf freie Meinungsäußerung oder durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen seitens des Angreifers gedeckt - hingenommen werden muss, kommt es maßgeblich darauf an, ob die ehrverletzende Äußerung Tatsachenbehauptungen oder Werturteile zum Gegenstand hat (vgl. hierzu z.B. BVerfG, NJW 1996, 1529; NJW 1992, 1439; NJW 1992, 1442; NJW 1999, 1322 und NJW 1999, 3326; BGH, NJW 1996, 1131; OLG Koblenz, NJW-RR 1998, 750; OLG Köln, NJW-RR 2000, 829).

    Erst wenn bei einer Meinungsäußerung nicht mehr die - wenn auch polemische - Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht, sondern die Person des Betroffenen, die verletzt, beschädigt, geschmäht werden soll (so genannte Schmähkritik, die insbesondere - aber nicht nur - im Fall von Formbeleidigungen zu bejahen ist), muss das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen zurücktreten (vgl. BVerfG, NJW 1992, 1439, 1441; NJW 1991, 95; NJW 1995, 3303; NJW 1999, 3326).

  • BFH, 23.09.2008 - X B 87/08

    Nichtzulassungsbeschwerde: Verstoß gegen die Denkgesetze

    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt erst dann vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter --selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen-- nicht zu rechnen brauchte (BVerfG-Beschlüsse vom 15. Januar 1999 1 BvR 1274/92, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1999, 3326; vom 12. Juni 2003 1 BvR 2285/02, NJW 2003, 2524, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung).
  • BFH, 20.11.2007 - VII B 340/06

    Unterschriftserfordernis - rechtzeitige Übermittlung des Urteils an die

  • BFH, 26.08.2008 - I B 204/07

    Voraussetzung für eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung -

  • BFH, 27.05.2008 - X B 43/07

    Anforderungen an eine schlüssige Sachaufklärungsrüge und Gehörsrüge sowie an die

  • BFH, 14.03.2007 - VIII B 131/06

    Qualifizierter Rechtsanwendungsfehler; Überraschungsentscheidung; rechtliches

  • BFH, 21.01.2009 - X B 195/08

    Nicht mit Gründen versehene Entscheidung

  • OLG Köln, 06.12.1999 - 16 U 44/99

    Ehrverletzende Werturteile

  • LG Köln, 13.07.2016 - 28 O 12/16

    Unterlassungsanspruch der Berichterstattung wegen der Schwere der

  • OLG Frankfurt, 23.11.2000 - 16 W 137/00

    Verdeckte Tatsachenbehauptung über offen mitgeteilte Einzeltatsachen

  • LG Düsseldorf, 19.12.2012 - 12 O 512/12

    Persönlichkeitsverletzung bei einer Verdachtsberichterstattung

  • LG Köln, 20.04.2016 - 28 O 412/15

    Unterlassungsanspruch eines ehemaligen V-Manns hinsichtlich der identifizierenden

  • LG Köln, 27.03.2013 - 28 O 514/12

    Unterlassung der Veröffentlichung von Äußerungen des Vorstandschefs eines

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