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   BVerfG, 15.01.1999 - 1 BvR 1946/98   

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https://dejure.org/1999,2040
BVerfG, 15.01.1999 - 1 BvR 1946/98 (https://dejure.org/1999,2040)
BVerfG, Entscheidung vom 15.01.1999 - 1 BvR 1946/98 (https://dejure.org/1999,2040)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Januar 1999 - 1 BvR 1946/98 (https://dejure.org/1999,2040)
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Radio-Bremen-Gesetz

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, personelle Veränderungen

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Neuregelung des RadioBremenG BR 1993 über die Beendigung der Amtszeit des Direktoriums und die Wahl eines Intendanten und eines neuen Direktoriums wegen Existenzbedrohung von Radio Bremen mit GG Art 5 Abs 1 S 2 vereinbar - Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers

  • Wolters Kluwer

    Rundfunkanstalt - Radio Bremen - Übergangsvorschriften - Direktorium - Beendigung der Amtszeit - Wahl eines Intendanten - Pressefreiheit

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § 93 a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; RBG § 7 Nr. 4; ; RBG § 16 Abs. 2; ; RBG § 15 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Überorpfung der Organisationsstruktur von Radio Bremen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde von "Radio Bremen"

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde von "Radio Bremen"

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Beschwerde von Radio Bremen nicht zur Entscheidung angenommen

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1999, 376
  • MMR 1999, 277
  • ZUM 1999, 327
  • afp 1999, 61
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 15.01.1999 - 1 BvR 1946/98
    Diese Rüge läßt sich anhand der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zum Charakter der Rundfunkfreiheit und den daraus abgeleiteten Erfordernissen und Begrenzungen für die Verwirklichung der Rundfunkfreiheit in organisatorischer Hinsicht beantworten (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 83, 238 ; 90, 60 ; BVerfG, Kammerbeschluß, DVBl 1996, S. 97 ff.).

    a) Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schützt die Rundfunkfreiheit im Interesse der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 57, 295 ; stRspr).

    Dieses Ziel läßt sich nur erreichen, wenn der Rundfunk nach Aufgabe und Struktur so beschaffen ist, daß er seine Funktion unbeeinflußt von außerpublizistischen Interessen erfüllen kann (vgl. BVerfGE 57, 295 ).

    Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt daher von ihm eine positive Ordnung des Rundfunks, die geeignet ist, die Zielvorgaben des Grundrechts zu verwirklichen (vgl. BVerfGE 57, 295 ).

  • BVerfG, 07.11.1995 - 1 BvR 209/93

    Zusammensetzung des Rundfunkrates beim NDR

    Auszug aus BVerfG, 15.01.1999 - 1 BvR 1946/98
    Diese Rüge läßt sich anhand der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zum Charakter der Rundfunkfreiheit und den daraus abgeleiteten Erfordernissen und Begrenzungen für die Verwirklichung der Rundfunkfreiheit in organisatorischer Hinsicht beantworten (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 83, 238 ; 90, 60 ; BVerfG, Kammerbeschluß, DVBl 1996, S. 97 ff.).

    Deswegen müssen hier zur Verhütung von Mißbräuchen an den Änderungsbedarf hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluß, DVBl 1996, S. 97 ff.).

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 15.01.1999 - 1 BvR 1946/98
    Diese Rüge läßt sich anhand der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zum Charakter der Rundfunkfreiheit und den daraus abgeleiteten Erfordernissen und Begrenzungen für die Verwirklichung der Rundfunkfreiheit in organisatorischer Hinsicht beantworten (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 83, 238 ; 90, 60 ; BVerfG, Kammerbeschluß, DVBl 1996, S. 97 ff.).

    Allerdings darf die Organisationsstruktur, die stets auf das materielle Ziel der Rundfunkfreiheit bezogen bleibt, nicht zur Einflußnahme auf die publizistische Tätigkeit des Rundfunks verwendet werden, die nach dem Willen des Grundgesetzes gerade von politischer Bestimmung freigehalten werden soll (vgl. BVerfGE 90, 60 ; stRspr).

  • BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85

    6. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 15.01.1999 - 1 BvR 1946/98
    Diese Rüge läßt sich anhand der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zum Charakter der Rundfunkfreiheit und den daraus abgeleiteten Erfordernissen und Begrenzungen für die Verwirklichung der Rundfunkfreiheit in organisatorischer Hinsicht beantworten (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 83, 238 ; 90, 60 ; BVerfG, Kammerbeschluß, DVBl 1996, S. 97 ff.).

    Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG legt ihn nicht auf bestimmte Modelle oder Vorkehrungen fest (vgl. BVerfGE 83, 238 ).

  • BGH, 25.06.2014 - VIII ZR 169/13

    Strombelieferungsvertrag für ein Textilunternehmen: Verfassungsmäßigkeit der

    Aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers liegt in der Wahl einer Preisregulierung im Verhältnis zwischen privaten Rechtssubjekten anstelle einer Sonderabgabe oder einer Erhöhung der Stromsteuer, verbunden mit einer öffentlich-rechtlich verwalteten Subventionsregelung zugunsten der Erzeuger erneuerbarer Energien, schließlich auch kein "Formenmissbrauch" (Bösche, aaO, S. 181; Dalibor, aaO S. 421; ebenso BGH, Urteil vom 22. Oktober 1995 - KZR 19/95, aaO; vgl. zum Formenmissbrauch allgemein: BVerfGE 24, 367, 398 ff.; BVerGE 38, 61, 80; BVerfG NVwZ-RR 1999, 376, 377).
  • BVerfG, 15.01.1999 - 1 BvR 1946/95

    Politische Einflußnahme auf die publizistische Tätigkeit einer Rundfunkanstalt;

    - 1 BvR 1946/98 -.
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