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BVerfG, 15.03.1993 - 2 BvR 2062/92 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Entscheidung über die Erforderlichkeit weiterer Unterbringung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Regensburg, 13.10.1992 - 1 StVK 136/90
- OLG Nürnberg, 10.11.1992 - Ws 1176/92
- BVerfG, 15.03.1993 - 2 BvR 2062/92
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80
Fortdauer der Unterbringung
Auszug aus BVerfG, 15.03.1993 - 2 BvR 2062/92
Zwar erfordert die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG auch allgemein im Verfahrensrecht Beachtung (vgl. BVerfGE 70, 297 [308]).Indes muß nicht bei jeder Überprüfung der Unterbringung der gleiche Aufwand veranlaßt sein (vgl. BVerfGE 70, 297 [309 f.]).
- BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 618/75
Sicherungsverwahrung
Auszug aus BVerfG, 15.03.1993 - 2 BvR 2062/92
Das Verhältnis zwischen der Anordnung der Maßregel im Strafurteil und der nach § 67 c Abs. 1 StGB zu treffenden Entscheidung ist dahin zu bestimmen, daß die Gefährlichkeitsprognose des erkennenden Gerichts so lange maßgeblich bleibt, bis die Strafvollstreckungskammer unter Berücksichtigung der Entwicklung des Verurteilten im Vollzuge darüber entscheidet, ob sie weiter aufrecht zu erhalten ist (vgl. BVerfGE 42, 1 [8]).
- BVerfG, 03.02.2003 - 2 BvR 1512/02
Keine Verletzung von GG Art 2 Abs 2 durch Entscheidung nach StGB § 67c Abs 1 über …
Demgemäß kann sich das Strafvollstreckungsgericht für das Fortwirken der Gefährlichkeitsprognose auf das vom erkennenden Gericht eingeholte Sachverständigengutachten beziehen und sich damit im Hinblick auf die Frage auseinander setzen, ob die Zeit im Vollzug der Freiheitsstrafe mit den beim Verurteilten eingetretenen Entwicklungen noch zum Vollzug der Sicherungsverwahrung zwingt oder ob vor einer solchen Entscheidung die Einholung eines neuen Gutachtens erforderlich erscheint (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 1993 - 2 BvR 2062/92 - ).