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   BVerfG, 15.03.2010 - 1 BvR 722/10   

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https://dejure.org/2010,4444
BVerfG, 15.03.2010 - 1 BvR 722/10 (https://dejure.org/2010,4444)
BVerfG, Entscheidung vom 15.03.2010 - 1 BvR 722/10 (https://dejure.org/2010,4444)
BVerfG, Entscheidung vom 15. März 2010 - 1 BvR 722/10 (https://dejure.org/2010,4444)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 95 Abs 1 S 1 SGB 5, § 95 Abs 6 SGB 5
    Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sofortige Vollziehung der Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung einstweilen auszusetzen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit von Eingriffen in die Berufsfreiheit zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Entziehung der Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung; Abwägung des öffentlichen ...

  • rewis.io

    Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sofortige Vollziehung der Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung einstweilen auszusetzen

  • rewis.io

    Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sofortige Vollziehung der Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung einstweilen auszusetzen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Statthaftigkeit von Eingriffen in die Berufsfreiheit zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Entziehung der Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung; Abwägung des öffentlichen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • christmann-law.de (Entscheidungsbesprechung)

    Sofortvollzug der Zulassungsentziehung gegen MVZ vom BVerfG vorerst ausgesetzt

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BVerfG, 15.03.2010 - 1 BvR 722/10
    Des Weiteren gewährt das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Grundrechtsträger hat einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 35, 382 ; 93, 1 ; stRspr).

    Der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kommt daher nicht nur die Aufgabe zu, jeden Akt der Exekutive, der in Rechte des Grundrechtsträgers eingreift, vollständig der richterlichen Prüfung zu unterstellen, sondern auch irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich auszuschließen (vgl. BVerfGE 35, 263 ).

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BVerfG, 15.03.2010 - 1 BvR 722/10
    Des Weiteren gewährt das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Grundrechtsträger hat einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 35, 382 ; 93, 1 ; stRspr).

    Dabei ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfGE 35, 382 ).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 15.03.2010 - 1 BvR 722/10
    Des Weiteren gewährt das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Grundrechtsträger hat einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 35, 382 ; 93, 1 ; stRspr).
  • BVerfG, 15.12.1992 - 1 BvR 1534/92

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus BVerfG, 15.03.2010 - 1 BvR 722/10
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ).
  • BVerfG, 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03

    Unzureichende Prüfung der Voraussetzungen des Sofortvollzugs des Widerrufs einer

    Auszug aus BVerfG, 15.03.2010 - 1 BvR 722/10
    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfGK 2, 89 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2157/07 -, NJW 2008, S. 1369 f. m.w.N.).
  • BVerfG, 02.03.1977 - 1 BvR 124/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an ein vorläufiges Berufsverbot gegen einen

    Auszug aus BVerfG, 15.03.2010 - 1 BvR 722/10
    Die Anordnung der sofortigen Vollziehung setzt vielmehr voraus, dass überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl. BVerfGE 44, 105 ; stRspr).
  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07

    Verfassungsmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Ruhens der

    Auszug aus BVerfG, 15.03.2010 - 1 BvR 722/10
    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfGK 2, 89 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2157/07 -, NJW 2008, S. 1369 f. m.w.N.).
  • BVerfG, 06.08.1993 - 2 BvR 1654/93

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Auszug aus BVerfG, 15.03.2010 - 1 BvR 722/10
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ).
  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R

    Medizinisches Versorgungszentrum - Zulassungsentziehung wegen gröblicher

    Die Notwendigkeit einer Negativprognose ergibt sich auch nicht aus den weiteren Beschlüssen vom 15.3.2010 und vom 8.11.2010, die auf Anrufung der Klägerin hin ergangen sind (BVerfG - jeweils zum Az 1 BvR 722/10 - SozR 4-2500 § 95 Nr. 19 = ZMGR 2010, 100 = GesR 2010, 326, und NZS 2011, 619 = ZMGR 2011, 27, zunächst einstweilige Anordnung auf Aussetzung sofortiger Vollziehung und danach Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung sofortiger Vollziehung) :.
  • LSG Baden-Württemberg, 11.01.2011 - L 5 KA 3990/10
    Die Entscheidung des BVerfG vom 15.3.2010 (- 1 BvR 722/10 -) stehe dem Sofortvollzug nicht entgegen.

    Die Fortsetzung der Tätigkeit des MVZ liege auch im Interesse der Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten und stelle keine Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter dar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.3.2010, - 1 BvR 722/10 -).

    Außerdem darf der Rechtsschutzanspruch (Art. 19 Abs. 4 GG) gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug einer Maßnahme umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.2009, - 1 BvR 1876/09 - Beschl. v. 15.4.2010, - 1 BvR 722/10 -).

    Die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG - insbesondere: Beschlüsse vom 08.04.2010 - 1 BvR 2709/09 und 8.11.2010 - 1 BvR 722/10 - m. w. N.) erlaubt keine andere Entscheidung.

    Allein die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, reicht nicht aus (so BVerfG, Beschl. v. 8.11.2010, a. a. O.).

  • BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 71/15 B
    9 Das BVerfG erlässt regelmäßig in den Fällen, in denen eine Zulassungsentziehung für sofort vollziehbar erklärt wurde, einstweilige Anordnungen über die Aussetzung entsprechender Beschlüsse (vgl BVerfG Einstweilige Anordnung vom 25.5.2001 - 1 BvR 848/01 - Juris; BVerfG Einstweilige Anordnung vom 15.3.2010 - 1 BvR 722/10 - Juris = SozR 4-2500 § 95 Nr. 19 = ZMGR 2010, 100 = GesR 2010, 326; s auch BVerfG Einstweilige Anordnung vom 12.3.2004 - 1 BvR 540/04 - Juris = GesR 2004, 333 = NVwZ-RR 2004, 545 - Ruhen der Approbation).

    10 Im Rahmen einer Folgenabwägung stellt das BVerfG vorrangig darauf ab, dass den Vertragsärzten (bzw Medizinischen Versorgungszentren) durch den Vollzug der Zulassungsentziehung schwere und kaum reparable berufliche und wirtschaftliche Nachteile entstünden, die bei einem späteren Erfolg der Verfassungsbeschwerde kaum noch rückgängig zu machen wären (BVerfG Einstweilige Anordnung vom 25.5.2001 - 1 BvR 848/01 - Juris RdNr 5; BVerfG Einstweilige Anordnung vom 12.3.2004 - 1 BvR 540/04 - Juris RdNr 15; BVerfG Einstweilige Anordnung vom 15.3.2010 - 1 BvR 722/10 - Juris RdNr 10; BVerfG Einstweilige Anordnung vom 18.4.2012 - 1 BvR 791/12 - Juris RdNr 7; BVerfG Einstweilige Anordnung vom 22.6.2015 - 1 BvR 1326/15 - Juris RdNr 7).

    Die aus dem (vorläufig) weiteren Betrieb der Praxis resultierenden Folgen sieht das BVerfG dem gegenüber regelmäßig als weniger gravierend an: Dass den in der Praxis versorgten Patienten durch den weiteren Betrieb Gefahren drohten, sei jedenfalls bei Falschabrechnungen als Grund für Zulassungsentziehung im Regelfall nicht erkennbar (BVerfG Einstweilige Anordnung vom 12.3.2004 - 1 BvR 540/04 - Juris RdNr 16; BVerfG Einstweilige Anordnung vom 15.3.2010 - 1 BvR 722/10 - Juris RdNr 11; BVerfG Einstweilige Anordnung vom 18.4.2012 - 1 BvR 791/12 - Juris RdNr 8; BVerfG Einstweilige Anordnung vom 22.6.2015 - 1 BvR 1326/15 - Juris RdNr 8); gegenüber befürchteten Nachteilen im Rahmen der Leistungsabrechnung könne sich die KÄV absichern (BVerfG Einstweilige Anordnung vom 25.5.2001 - 1 BvR 848/01 - Juris RdNr 6).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.04.2016 - L 7 KA 30/14

    Medizinisches Versorgungszentrum - Aufgabe der vertragsärztlichen Tätigkeit -

    Nachdem die MVZ R GmbH hiergegen Verfassungsbeschwerde erhoben hatte, beschloss das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Beklagten vom 15. Juli 2009 bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, vorläufig auszusetzen (Beschluss vom 15. März 2010 - 1 BvR 722/10 -, in der Folgezeit wiederholt verlängert).
  • SG Berlin, 04.05.2010 - S 22 KA 145/10

    Teilnahme an der vertragsärztllichen Versorgung; Aussetzung der sofortigen

    Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Zulassung stellt einen zusätzlichen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, für dessen Rechtfertigung die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, nicht ausreicht (vgl. zuletzt Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.03.2010 -1 BvR 722/10-).

    Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zulassungsentziehung stellt nämlich einen zusätzlichen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, für dessen Rechtfertigung die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, nicht ausreicht (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 15. März 2010 - 1 BvR 722/10 - Juris).

  • LSG Bayern, 01.12.2020 - L 18 SB 160/20

    Verfahrensrecht: Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung

    Ferner sind gegebenenfalls die Nachteile gegeneinander abzuwägen, die bei Vollstreckung bzw. Nichtvollstreckung des Urteils eintreten würden (vgl. zur Abwägung im Eilverfahren im Sinne einer solchen "Doppelhypothese" z.B. BVerfG vom 15.03.2010, 1 BvR 722/10 juris Rn 10 - 12); die diesbezügliche gesetzgeberische Wertung ist in die Abwägung einzubeziehen.
  • LSG Baden-Württemberg, 19.11.2014 - L 4 R 3936/14
    Kommt das aus Zeitgründen im Hinblick auf den Eilcharakter des Verfahrens nicht in Betracht, wird eine Folgenbetrachtung unter umfassender Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Güter des Ast und der diesen drohenden Beeinträchtigungen den Ausschlag geben müssen (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschlüsse vom 27. Oktober 2009, - 1 BvR 1876/09 - und 15. März 2010 - 1 BvR 722/10 -, beide in juris; vgl. entsprechend auch Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2011 - L 4 P 4355/11 ER-B -, nicht veröffentlicht).
  • LSG Baden-Württemberg, 10.01.2012 - L 4 R 945/11
    Kommt das aus Zeitgründen im Hinblick auf den Eilcharakter des Verfahrens nicht in Betracht, wird eine Folgenbetrachtung unter umfassender Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Güter des Antragstellers und der diesen drohenden Beeinträchtigungen den Ausschlag geben müssen (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 27. Oktober 2009, - 1 BvR 1876/09 - Beschluss vom 15. März 2010, - 1 BvR 722/10 -, beide in juris; vgl. entsprechend auch LSG, Beschluss vom 14. Dezember 2011, - L 4 P 4355/11 ER-B-, nicht veröffentlicht).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.04.2013 - L 4 KR 4978/12
    Kommt das aus Zeitgründen im Hinblick auf den Eilcharakter des Verfahrens nicht in Betracht, wird eine Folgenbetrachtung unter umfassender Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Güter des Antragstellers und der diesen drohenden Beeinträchtigungen den Ausschlag geben müssen (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 27. Oktober 2009, - 1 BvR 1876/09 - Beschluss vom 15. März 2010, - 1 BvR 722/10 - beide in juris; vgl. entsprechend auch Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2011, - L 4 P 4355/11 ER-B - nicht veröffentlicht).
  • LSG Baden-Württemberg, 11.12.2013 - L 4 R 2990/13
    Kommt das aus Zeitgründen im Hinblick auf den Eilcharakter des Verfahrens nicht in Betracht, wird eine Folgenbetrachtung unter umfassender Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Güter des Antragstellers und der diesen drohenden Beeinträchtigungen den Ausschlag geben müssen (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschlüsse vom 27. Oktober 2009, - 1 BvR 1876/09 - und 15. März 2010, - 1 BvR 722/10 -, beide in juris; vgl. entsprechend auch Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2011, - L 4 P 4355/11 ER-B -, nicht veröffentlicht).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.11.2010 - L 3 KA 65/10
  • LSG Baden-Württemberg, 19.06.2013 - L 4 R 162/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.09.2010 - L 3 KA 66/10
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