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   BVerfG, 15.04.2012 - 1 BvR 1951/11   

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BVerfG, 15.04.2012 - 1 BvR 1951/11 (https://dejure.org/2012,4296)
BVerfG, Entscheidung vom 15.04.2012 - 1 BvR 1951/11 (https://dejure.org/2012,4296)
BVerfG, Entscheidung vom 15. April 2012 - 1 BvR 1951/11 (https://dejure.org/2012,4296)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 14 Abs 5 S 1 KostO, § 18 Abs 1 KostO
    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Anforderung an Kostenbemessung in Grundbuchsache - hier: Gebührenbemessung bei Löschung einer nur noch auf einem Wohnungseigentümer lastenden Globalgrundschuld - keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 14 Abs 5 S 1 KostO, § 18 Abs 1 KostO
    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Anforderung an Kostenbemessung in Grundbuchsache - hier: Gebührenbemessung bei Löschung einer nur noch auf einem Wohnungseigentümer lastenden Globalgrundschuld - keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 ...

  • Wolters Kluwer

    Kosten für die Löschung einer Globalgrundschuld aus dem Grundbuch; Verfassungskonforme Auslegung des § 23 Abs. 2 KostO zum Schutz des zufällig letzten Erwerbers eines Wohnungseigentums; Zulässigkeit einer den Zugang zur nächsten Instanz erschwerende Auslegung und Anwendung ...

  • Justiz Sachsen

    KostO, § 62 KostO, § 23 KostO
    Pfandfreigabe, Löschung, letztes Blatt, letzte Wohnung, letztes Wohnungseigentum; letztes Teileigentum

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Anforderung an Kostenbemessung in Grundbuchsache - hier: Gebührenbemessung bei Löschung einer nur noch auf einem Wohnungseigentümer lastenden Globalgrundschuld - keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kosten für die Löschung einer Globalgrundschuld aus dem Grundbuch; Verfassungskonforme Auslegung des § 23 Abs. 2 KostO zum Schutz des zufällig letzten Erwerbers eines Wohnungseigentums; Zulässigkeit einer den Zugang zur nächsten Instanz erschwerende Auslegung und Anwendung ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Kosten für Löschung einer Globalgrundschuld aus Grundbuch?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 2947
  • NZM 2012, 536
  • WM 2012, 1072
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (37)

  • BayObLG, 23.07.1992 - 3Z BR 57/92

    Löschung einer Globalgrundschuld

    Auszug aus BVerfG, 15.04.2012 - 1 BvR 1951/11
    Wie das Bayerischen Oberste Landesgericht zutreffend ausgeführt habe (Verweis auf BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - 3Z BR 57/92 -, NJW-RR 1992, S. 1459), sei (deswegen) eine verfassungskonforme Auslegung (des § 23 Abs. 2 KostO) dahin geboten, dass der zufällig letzte Erwerber, auf dessen zu erwerbendem Wohnungseigentum eine Globalgrundschuld noch laste, nicht eine aus dem Nennbetrag der Grundschuld berechnete Gebühr, sondern lediglich eine Gebühr wie von den anderen Wohnungseigentümern anlässlich der Entlassung aus Mithaft entrichtet zahlen müsse.

    Jedenfalls durfte das Landgericht dies in Ansehung dessen, dass die von den Entscheidungen des Oberlandesgericht Frankfurt am Main abweichenden Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte überwiegend zuvor ergangen waren (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - 3Z BR 57/92 -, NJW-RR 1992, S. 1459; Beschluss vom 30. Mai 2000, NJW-RR 2000 - 3Z BR 59/00 -, S. 1597; OLG Köln, Beschluss vom 28. Februar 1997 - 2 Wx 11/96 -, MittRhNotK 1997, S. 240) und die zeitlich nachfolgende Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 3. April 2006 - 3 W 398/06 -, juris) keine neuen Argumente aufzeigt, vertretbar verneinen.

    Es kann dahin stehen, ob das im Wesentlichen auf Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - 3Z BR 57/92 -, NJW-RR 1992, S. 1459; Beschluss vom 30. Mai 2000 - 3Z BR 59/00 -, NJW-RR 2000, S. 1597) verweisende Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügt, soweit diese rügt, dass die Auslegung und Anwendung von § 68 Satz 1 1. Hs. KostO in Verbindung mit § 62 Abs. 1, § 23 Abs. 2 1. Hs. KostO seitens des Landgerichts ihren Anspruch auf Justizgewährung und effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.

    Die demgegenüber vom Bayerischen Obersten Landesgericht (vgl. Beschluss vom 23. Juli 1992 - 3Z BR 57/92 -, NJW-RR 1992, S. 1459) entwickelte Auslegung des § 23 Abs. 2 KostO für den Fall eines Antrages auf Löschung einer Globalgrundschuld durch den letzten, noch nicht aus der Mithaft entlassenen Erwerber ist - unabhängig davon, ob eine solche Auslegung angesichts des klaren Wortlauts der betroffenen Regelungen und der ausdrücklichen gesetzgeberischen Begründung überhaupt möglich ist - jedenfalls verfassungsrechtlich nicht geboten.

    Damit steht in Einklang - auch wenn der Gesetzgeber Gestaltungen wie den Masseneigentumswohnungsbau und das Bauherrenmodell noch nicht vorhergesehen haben mag (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - 3Z BR 57/92 -, NJW-RR 1992, S. 1459) -, dass zur Bemessung der Gebühr für die Eintragung und Löschung einer Globalgrundschuld, welche der Ersteller einer Wohnungseigentumsanlage, der ein Darlehen zur Finanzierung seines Vorhabens aufnimmt, zur Absicherung des Darlehens am Grundstück bestellt und welche nach Teilung des Grundstücks auf sämtlichen Grundstücksteilen lastet, deren Nennwert herangezogen wird.

    (1) In der Rechtsprechung der Zivilgerichte wird die Bemessung der Gebühr für die Löschung einer Globalgrundschuld auf den Antrag eines Erwerbers eines Wohnungseigentumsanteils, dessen Anteil aufgrund der Enthaftung der übrigen Miteigentumsanteile nicht mehr aus der Mithaft entlassen werden kann, nach dem Nennwert der Grundschuld teilweise für unverhältnismäßig erachtet, weil das Interesse des Erwerbers auf den Wert seines Eigentumsanteils begrenzt sei (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - 3Z BR 57/92 -, NJW-RR 1992, S. 1459; Beschluss vom 30. Mai 2000, NJW-RR 2000 - 3Z BR 59/00 -, S. 1597; OLG Köln, Beschluss vom 28. Februar 1997 - 2 Wx 11/96 -, MittRhNotK 1997, S. 240).

    Im Einzelfall kann sich zwar bei zahlreichen Entlassungen aus der Mithaft ergeben, dass die Summe der hierfür anfallenden Viertelgebühren höher ist als die halbe Gebühr aus dem Nennwert der Globalbelastung für die Löschung (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - 3Z BR 57/92 -, NJW-RR 1992, S. 1459).

  • BayObLG, 30.05.2000 - 3Z BR 59/00

    Grundsätze der Gleichbehandlung von Wohnungs- und Teileigentümern

    Auszug aus BVerfG, 15.04.2012 - 1 BvR 1951/11
    Bei der Entlassung aus der Mithaft handele es sich um einen anderen Lebenssachverhalt als bei der Löschung des Gesamtrechts, so dass entgegen der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Verweis auf BayObLG, Beschluss vom 30. Mai 2000 - 3Z BR 59/00 -, NJW-RR 2000, S. 1597) Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichbehandlung nicht gebiete.

    Jedenfalls durfte das Landgericht dies in Ansehung dessen, dass die von den Entscheidungen des Oberlandesgericht Frankfurt am Main abweichenden Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte überwiegend zuvor ergangen waren (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - 3Z BR 57/92 -, NJW-RR 1992, S. 1459; Beschluss vom 30. Mai 2000, NJW-RR 2000 - 3Z BR 59/00 -, S. 1597; OLG Köln, Beschluss vom 28. Februar 1997 - 2 Wx 11/96 -, MittRhNotK 1997, S. 240) und die zeitlich nachfolgende Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 3. April 2006 - 3 W 398/06 -, juris) keine neuen Argumente aufzeigt, vertretbar verneinen.

    Es kann dahin stehen, ob das im Wesentlichen auf Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - 3Z BR 57/92 -, NJW-RR 1992, S. 1459; Beschluss vom 30. Mai 2000 - 3Z BR 59/00 -, NJW-RR 2000, S. 1597) verweisende Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügt, soweit diese rügt, dass die Auslegung und Anwendung von § 68 Satz 1 1. Hs. KostO in Verbindung mit § 62 Abs. 1, § 23 Abs. 2 1. Hs. KostO seitens des Landgerichts ihren Anspruch auf Justizgewährung und effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.

    Demzufolge wird auch nicht in Zweifel gezogen, dass der Ersteller einer Wohnungseigentumsanlage, der die Löschung einer Globalgrundschuld beantragt, eine Gebühr nach deren Nennwert zu entrichten hat, selbst wenn bis auf eine Wohnungseigentumseinheit sämtliche Einheiten aus der Mithaft entlassen worden sind (vgl. BayObLG, Beschluss vom 30. Mai 2000 - 3Z BR 59/00 -, NJW-RR 2000, S. 1597 ; OLG Köln, Beschluss vom 28. Februar 1997 - 2 Wx 11/96 -, MittRhNotK 1997, S. 240; OLG Dresden, Beschluss vom 3. April 2006 - 3 W 398/06 -, juris; Schwarz in: Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung, 18. Auflage 2010, § 23 KostO Rn. 17).

    (1) In der Rechtsprechung der Zivilgerichte wird die Bemessung der Gebühr für die Löschung einer Globalgrundschuld auf den Antrag eines Erwerbers eines Wohnungseigentumsanteils, dessen Anteil aufgrund der Enthaftung der übrigen Miteigentumsanteile nicht mehr aus der Mithaft entlassen werden kann, nach dem Nennwert der Grundschuld teilweise für unverhältnismäßig erachtet, weil das Interesse des Erwerbers auf den Wert seines Eigentumsanteils begrenzt sei (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - 3Z BR 57/92 -, NJW-RR 1992, S. 1459; Beschluss vom 30. Mai 2000, NJW-RR 2000 - 3Z BR 59/00 -, S. 1597; OLG Köln, Beschluss vom 28. Februar 1997 - 2 Wx 11/96 -, MittRhNotK 1997, S. 240).

  • OLG Hamm, 23.07.2007 - 15 W 169/06

    Realteilung eines Grundstückes: Begrenzung der Kostenlast für die Löschung einer

    Auszug aus BVerfG, 15.04.2012 - 1 BvR 1951/11
    Übernimmt hingegen der Erwerber die Kosten der Lastenfreistellung, kann und wird dies wiederum bei dem von ihm zu entrichtenden Kaufpreis berücksichtigt werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 15 W 169/06 -, juris, Rn. 18).

    Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, die Beschwerdeführerin von Kosten zu entlasten, die letztlich allein auf die Insolvenz der Verkäuferin und damit das typische Ausfallrisiko eines schuldrechtlichen Anspruchs - wie hier des Anspruchs auf Lastenfreistellung - zurückzuführen sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 15 W 169/06 -, juris, Rn. 20).

    Das Oberlandesgericht Hamm hält in Anlehnung an § 49a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GKG eine Gebühr für unverhältnismäßig, wenn diese nach einem Wert berechnet wird, der das Fünffache des individuellen Interesses übersteigt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 15 W 169/06 -, juris, Rn. 22).

    Es vergleicht den Wert des jeweiligen Eigentumsanteils mit dem Wert des Gesamtgrundstücks, wobei das Oberlandesgericht diesen Grundsatz dahin einschränkt, dass die persönlichen Verhältnisse des Erwerbers, insbesondere die Aussicht auf Befriedigung des Anspruchs auf lastenfreie Übertragung, zu berücksichtigen seien, um mit Hilfe der Wertberechnung nicht die Erfüllung schuldrechtlicher Ansprüche des Erwerbers zu subventionieren (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 15 W 169/06 -, juris, Rn. 23).

  • OLG Köln, 28.02.1997 - 2 Wx 11/96

    Gebühr für die Löschung einer Globalgrundschuld

    Auszug aus BVerfG, 15.04.2012 - 1 BvR 1951/11
    Der Kammer sei diese sowie weitere abweichende Rechtsprechung (Verweis auf OLG Köln, Beschluss vom 28. Februar 1997 - 2 Wx 11/96 -, MittRhNotK 1997, S. 240; OLG Dresden, Beschluss vom 3. April 2006 - 3 W 398/96 -, juris) bekannt, sie sehe jedoch keine Veranlassung, insoweit von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main abzuweichen.

    Jedenfalls durfte das Landgericht dies in Ansehung dessen, dass die von den Entscheidungen des Oberlandesgericht Frankfurt am Main abweichenden Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte überwiegend zuvor ergangen waren (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - 3Z BR 57/92 -, NJW-RR 1992, S. 1459; Beschluss vom 30. Mai 2000, NJW-RR 2000 - 3Z BR 59/00 -, S. 1597; OLG Köln, Beschluss vom 28. Februar 1997 - 2 Wx 11/96 -, MittRhNotK 1997, S. 240) und die zeitlich nachfolgende Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 3. April 2006 - 3 W 398/06 -, juris) keine neuen Argumente aufzeigt, vertretbar verneinen.

    Demzufolge wird auch nicht in Zweifel gezogen, dass der Ersteller einer Wohnungseigentumsanlage, der die Löschung einer Globalgrundschuld beantragt, eine Gebühr nach deren Nennwert zu entrichten hat, selbst wenn bis auf eine Wohnungseigentumseinheit sämtliche Einheiten aus der Mithaft entlassen worden sind (vgl. BayObLG, Beschluss vom 30. Mai 2000 - 3Z BR 59/00 -, NJW-RR 2000, S. 1597 ; OLG Köln, Beschluss vom 28. Februar 1997 - 2 Wx 11/96 -, MittRhNotK 1997, S. 240; OLG Dresden, Beschluss vom 3. April 2006 - 3 W 398/06 -, juris; Schwarz in: Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung, 18. Auflage 2010, § 23 KostO Rn. 17).

    (1) In der Rechtsprechung der Zivilgerichte wird die Bemessung der Gebühr für die Löschung einer Globalgrundschuld auf den Antrag eines Erwerbers eines Wohnungseigentumsanteils, dessen Anteil aufgrund der Enthaftung der übrigen Miteigentumsanteile nicht mehr aus der Mithaft entlassen werden kann, nach dem Nennwert der Grundschuld teilweise für unverhältnismäßig erachtet, weil das Interesse des Erwerbers auf den Wert seines Eigentumsanteils begrenzt sei (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - 3Z BR 57/92 -, NJW-RR 1992, S. 1459; Beschluss vom 30. Mai 2000, NJW-RR 2000 - 3Z BR 59/00 -, S. 1597; OLG Köln, Beschluss vom 28. Februar 1997 - 2 Wx 11/96 -, MittRhNotK 1997, S. 240).

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus BVerfG, 15.04.2012 - 1 BvR 1951/11
    Die dem Einzelnen auferlegte Gebühr darf schließlich nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken stehen (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 79, 1 ; 85, 337 ).

    (2) Das Bundesverfassungsgericht hat geklärt, dass die einem Einzelnen auferlegte Gebühr nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken stehen darf (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 79, 1 ; 85, 337 ).

    Denn auch aus der Justizgewährungspflicht und dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz könnten sich verfassungsrechtliche Bedenken nur herleiten lassen, wenn eine Gebührenvorschrift oder deren Anwendung und Auslegung dazu führt, dass vom Rechtsschutzsuchenden Gebühren zu leisten sind, die außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert stehen, den das Verfahren für den einzelnen Beteiligten hat (vgl. BVerfGE 85, 337 ; BVerfGK 10, 148 ); eben dies ist aber aus den aufgezeigten Gründen nicht der Fall.

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus BVerfG, 15.04.2012 - 1 BvR 1951/11
    bb) Für den Bereich der Erhebung von Gebühren für staatliche Leistungen hat das Bundesverfassungsgericht geklärt, dass der Gesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum verfügt, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen und welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen will (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 79, 1 ).

    Die dem Einzelnen auferlegte Gebühr darf schließlich nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken stehen (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 79, 1 ; 85, 337 ).

    (2) Das Bundesverfassungsgericht hat geklärt, dass die einem Einzelnen auferlegte Gebühr nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken stehen darf (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 79, 1 ; 85, 337 ).

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

    Auszug aus BVerfG, 15.04.2012 - 1 BvR 1951/11
    bb) Für den Bereich der Erhebung von Gebühren für staatliche Leistungen hat das Bundesverfassungsgericht geklärt, dass der Gesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum verfügt, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen und welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen will (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 79, 1 ).

    Die dem Einzelnen auferlegte Gebühr darf schließlich nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken stehen (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 79, 1 ; 85, 337 ).

    (2) Das Bundesverfassungsgericht hat geklärt, dass die einem Einzelnen auferlegte Gebühr nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken stehen darf (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 79, 1 ; 85, 337 ).

  • BVerfG, 06.07.2004 - 2 BvR 206/04

    Zur Kostenbemessung in Grundbuchsachen - keine Grundrechtsverletzung durch

    Auszug aus BVerfG, 15.04.2012 - 1 BvR 1951/11
    aa) Die Anknüpfung der Gebühren grundbuchrechtlicher Eintragungen nach den §§ 60 ff. KostO an den Wert des Geschäfts gemäß § 18 Abs. 1 KostO verletzt weder den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 noch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2004 - 2 BvR 206/04 -, NJW 2004, S. 3321; siehe auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12. November 2002 - 3 W 213/02 -, NJW-RR 2003, S. 235).

    Diese verschiedenen Ausgleichsziele berechtigen den Gesetzgeber, die Grundbuchgebühren als Wertgebühren auszugestalten, ohne dass hierbei die Gebühr unabhängig von der Staatsleistung festgesetzt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2004 - 2 BvR 206/04 -, NJW 2004, S. 3321 f.).

  • OLG Hamm, 13.09.1994 - 15 W 221/94

    Löschungsgebühr einer Globalgrundschuld

    Auszug aus BVerfG, 15.04.2012 - 1 BvR 1951/11
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verbietet es dem Gesetzgeber nicht, im Rahmen einer typisierenden Betrachtung auch bei der Löschung grundsätzlich auf den ursprünglichen Wert für die Verkäuferin und die Bank abzustellen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13. September 1994 - 15 W 221/94 -, MittBayNot 1995, S. 160 f.).

    Der Umstand, dass für die Löschung des Gesamtgrundpfandrechts insgesamt höhere Gebühren anfallen, nämlich ein um die Summe der für die Eintragung der Mithaftentlassungserklärungen auf den einzelnen Wohnungseigentumsrechten entstandenen Gebühren höherer Betrag, als er für die einheitliche Löschung der Gesamtgrundschuld angefallen wäre, ist lediglich eine Folge der bei der Finanzierung des Objektes gewählten rechtlichen Gestaltungsform (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13. September 1994 - 15 W 221/94 -, MittBayNot 1995, S. 161).

  • OLG Dresden, 03.04.2006 - 3 W 398/06

    Geschäftswert für die Löschung einer auf einer Wohnungseigentumsanlage lastenden

    Auszug aus BVerfG, 15.04.2012 - 1 BvR 1951/11
    Jedenfalls durfte das Landgericht dies in Ansehung dessen, dass die von den Entscheidungen des Oberlandesgericht Frankfurt am Main abweichenden Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte überwiegend zuvor ergangen waren (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - 3Z BR 57/92 -, NJW-RR 1992, S. 1459; Beschluss vom 30. Mai 2000, NJW-RR 2000 - 3Z BR 59/00 -, S. 1597; OLG Köln, Beschluss vom 28. Februar 1997 - 2 Wx 11/96 -, MittRhNotK 1997, S. 240) und die zeitlich nachfolgende Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 3. April 2006 - 3 W 398/06 -, juris) keine neuen Argumente aufzeigt, vertretbar verneinen.

    Demzufolge wird auch nicht in Zweifel gezogen, dass der Ersteller einer Wohnungseigentumsanlage, der die Löschung einer Globalgrundschuld beantragt, eine Gebühr nach deren Nennwert zu entrichten hat, selbst wenn bis auf eine Wohnungseigentumseinheit sämtliche Einheiten aus der Mithaft entlassen worden sind (vgl. BayObLG, Beschluss vom 30. Mai 2000 - 3Z BR 59/00 -, NJW-RR 2000, S. 1597 ; OLG Köln, Beschluss vom 28. Februar 1997 - 2 Wx 11/96 -, MittRhNotK 1997, S. 240; OLG Dresden, Beschluss vom 3. April 2006 - 3 W 398/06 -, juris; Schwarz in: Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung, 18. Auflage 2010, § 23 KostO Rn. 17).

  • OLG Frankfurt, 13.08.2002 - 20 W 265/02

    Grundbuchkosten: Bemessung der Löschungsgebühr bei Löschung einer nach

  • OLG Frankfurt, 13.09.2005 - 20 W 142/05

    Wohnungseigentum: Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage; Kündigung eines

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

  • BVerfG, 03.01.2007 - 1 BvR 737/04

    Gerichtskostenfestsetzung und Streitwertfestsetzung im zivilprozessrechtlichen

  • OLG Zweibrücken, 12.11.2002 - 3 W 213/02

    Verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonforme Höhe der Wertgebühr für die

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

  • BVerfG, 11.02.1987 - 1 BvR 475/85

    Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten -

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93

    Auslandszuschlag

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 2/91

    Montan Mitbestimmung

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

  • BVerfG, 11.02.2008 - 2 BvR 899/07

    Mangels objektiver Willkür keine Verletzung von Grundrechten durch

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

  • BVerfG, 04.11.2008 - 1 BvR 2587/06

    Keine Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO bei umstrittenen,

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • BVerfG, 25.02.2009 - 1 BvR 3598/08

    Keine Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes durch

  • OLG Düsseldorf, 18.04.1997 - 3 W 398/96
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • OLG München, 14.06.2012 - 29 U 1204/12

    Einstweilige Verfügung wegen Urheberrechtsverletzung: Überschreitung des

    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. April 2012 - 1 BvR 1951/11, juris, dort Tz. 23 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 25.10.2023 - 4 B 22.399

    Gebühr für Grabmalgenehmigung auf kirchlichem Friedhof, Bemessung der Wertgebühr

    Eine solche Anknüpfung an den Wert des Geschäfts verletzt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung weder den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (BVerfG, B.v. 15.4.2012 - 1 BvR 1951/11 - NJW 2012, 2947 Rn. 26 m.w.N.).
  • OLG Köln, 11.02.2014 - 2 Wx 307/13

    Höhe der Kosten im Verfahren gem. § 101 Abs. 9 UrhG

    Die dem Einzelnen auferlegte Gebühr darf schließlich nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken stehen (vgl. BVerfGE 50, 217 [227]; BVerfGE 79, 1 [27 f.]; BVerfGE 80, 103 [107]; BVerfG NJW 2012, 2947 [2948]).
  • BGH, 12.03.2013 - II ZR 214/10

    Streitwert einer Löschungsklage bei Eintragung von Grundschulden durch einen

    Allerdings bemisst sich der Streitwert einer Löschungsklage nach herkömmlicher Auffassung grundsätzlich nach dem Nennbetrag der betreffenden Grundschuld (Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 6 Rn. 36; Musielak/Heinrich, ZPO, 9. Aufl., § 3 Rn. 31 Stichwort "Löschung"; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl., § 6 Rn. 14, jew. mwN; siehe auch BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 99/07, juris Rn. 6; Beschluss vom 15. April 2010 - V ZR 182/09, WM 2010, 1475 Rn. 5; vgl. ferner zu § 23 Abs. 2 KostO: BVerfG, WM 2012, 1072 Rn. 25 ff., 36).
  • OLG Köln, 23.01.2013 - 2 Wx 328/12

    Gerichtskosten im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG bei Verletzung der Rechte an

    Die dem Einzelnen auferlegte Gebühr darf schließlich nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken stehen (vgl. BVerfGE 50, 217 [227]; BVerfGE 79, 1 [27 f.]; BVerfGE 80, 103 [107]; BVerfG NJW 2012, 2947 [2948]).
  • OLG Düsseldorf, 17.07.2012 - 10 W 43/12

    Geschäftswert für die Löschung einer Globalgrundschuld

    Diese Auffassung wird bestätigt durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.04.2012, 1 BvR 1951/11, WM 2012, 1072.
  • OLG Düsseldorf, 05.07.2019 - 3 Wx 77/17

    Nennwert der Grundschulden bestimmt Gebühr für Grundpfandrecht-Aufhebung !

    Die Gebühren belasten die Beteiligte zu 1 auch nicht unverhältnismäßig, verletzen insbesondere nicht den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsatz, dass die einem Einzelnen auferlegte Gebühr nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken stehen darf (vgl. z.B. NJW 2012, 2947) m.N.).Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass auch für die Entlassung anderer Erwerber aus der Mithaft Gebühren erhoben werden oder erhoben worden sind.
  • OLG Karlsruhe, 28.12.2015 - 14 Wx 56/15

    Erbscheinserteilungsverfahren: Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens

    Der Gesetzgeber hat einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebühr unterwerfen und welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen will (BVerfG, NJW 2012, 2947).
  • SG Karlsruhe, 21.10.2014 - S 4 KA 3248/12

    Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung - Gebühren für Beschlussfassung des

    Die auferlegte Gebühr darf schließlich nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken stehen (vgl BVerfG, 12.02.1992, 1 BvL 1/89, BVerfGE 85, 337 ; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. April 2012 - 1 BvR 1951/11 -, juris).
  • OLG Dresden, 23.11.2012 - 17 W 1271/12
    c) Eben diese letfgenannte Sichtweise hat nunmehr das Bundesverfassungsgericht mit Kammerbeschluss vom 15.04.2012 - 1 BvR 1951111 (NJW 2012, 2947) und eingehender Begründung ausdrücklich bestätigt.
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