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   BVerfG, 15.05.2014 - 2 BvR 324/14   

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BVerfG, 15.05.2014 - 2 BvR 324/14 (https://dejure.org/2014,13753)
BVerfG, Entscheidung vom 15.05.2014 - 2 BvR 324/14 (https://dejure.org/2014,13753)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - 2 BvR 324/14 (https://dejure.org/2014,13753)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 7 Abs 1 EGRL 88/2003, Art 7 Abs 2 EGRL 88/2003, § 125 Abs 1 S 1 SGB 9
    Nichtannahmebeschluss: Zum Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs gem Art 7 Abs 2 der Richtlinie 2003/88/EG (juris: EGRL 88/2003) - hier: kein Anspruch auf Abgeltung von über den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinausgehendem Urlaub, von über einen längeren Zeitraum als ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde - Nichtzulassung der Berufung - Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub / Zusatzurlaub - Keine Verletzung der Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union - Vorabentscheidungsersuchen - kein weiterer Klärungsbedarf

  • Wolters Kluwer

    Finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht genommenem Erholungsurlaub; Verletzung der unionsrechtlichen Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zum Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs gem Art 7 Abs 2 der Richtlinie 2003/88/EG (juris: EGRL 88/2003) - hier: kein Anspruch auf Abgeltung von über den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinausgehendem Urlaub, von über einen längeren Zeitraum als ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht genommenem Erholungsurlaub; Verletzung der unionsrechtlichen Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens

  • rechtsportal.de

    Finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht genommenem Erholungsurlaub; Verletzung der unionsrechtlichen Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2636
  • NVwZ 2014, 1160
  • NZA 2014, 838
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz -

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2014 - 2 BvR 324/14
    Kommt ein deutsches Gericht seiner aus Art. 267 Abs. 3 AEUV resultierenden Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach, kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 126, 286 ; zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, EuGRZ 2014, S. 98 ).

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.).

    Eine offensichtlich unhaltbare Handhabung der Vorlagepflicht liegt vor, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.).

    Ebenso verstößt ein solches Gericht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn es in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.).

    Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Fachgerichte das Vorliegen eines "acte clair" oder eines "acte éclairé" willkürlich bejahen (Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.).

    Auf dieser Grundlage muss sich das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 ; 128, 157 ; 129, 78 ) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch die Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offen lässt ("acte éclairé"; vgl. BVerfGE 129, 78 ; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.).

    Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht von vornherein das Vorliegen einer eindeutigen oder zweifelsfrei geklärten Rechtslage ohne sachlich einleuchtende Begründung bejaht (vgl. BVerfGE 82, 159 ; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O., S. 121).

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09

    Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2014 - 2 BvR 324/14
    Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.).

    Eine offensichtlich unhaltbare Handhabung der Vorlagepflicht liegt vor, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.).

    Ebenso verstößt ein solches Gericht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn es in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.).

    Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen, etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ).

    Auf dieser Grundlage muss sich das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 ; 128, 157 ; 129, 78 ) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch die Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offen lässt ("acte éclairé"; vgl. BVerfGE 129, 78 ; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.).

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2014 - 2 BvR 324/14
    Kommt ein deutsches Gericht seiner aus Art. 267 Abs. 3 AEUV resultierenden Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach, kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 126, 286 ; zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, EuGRZ 2014, S. 98 ).

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.).

    Eine offensichtlich unhaltbare Handhabung der Vorlagepflicht liegt vor, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.).

    Ebenso verstößt ein solches Gericht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn es in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.).

    Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2014 - 2 BvR 324/14
    Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.).

    Eine offensichtlich unhaltbare Handhabung der Vorlagepflicht liegt vor, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.).

    Ebenso verstößt ein solches Gericht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn es in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.).

    Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    Auf dieser Grundlage muss sich das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 ; 128, 157 ; 129, 78 ) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch die Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offen lässt ("acte éclairé"; vgl. BVerfGE 129, 78 ; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.).

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2014 - 2 BvR 324/14
    Eine offensichtlich unhaltbare Handhabung der Vorlagepflicht liegt vor, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.).

    Ebenso verstößt ein solches Gericht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn es in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.).

    Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen, etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ).

    Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht von vornherein das Vorliegen einer eindeutigen oder zweifelsfrei geklärten Rechtslage ohne sachlich einleuchtende Begründung bejaht (vgl. BVerfGE 82, 159 ; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O., S. 121).

  • EuGH, 03.05.2012 - C-337/10

    Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2014 - 2 BvR 324/14
    In der Rechtssache "Neidel" stellte der Gerichtshof fest, dass diese Grundsätze auch für Beamte gelten (Urteil vom 3. Mai 2012, Rs. C-337/10, Neidel, NVwZ 2012, S. 688 ).

    Insbesondere aus der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Neidel (Urteil vom 3. Mai 2012, a.a.O.) geht eindeutig hervor, dass eine Abgeltungspflicht nur für den unionsrechtlichen Mindesturlaub besteht, nicht aber in Bezug auf darüber hinausgehenden Urlaub, den das nationale Recht gewährt.

  • EuGH, 22.11.2011 - C-214/10

    KHS - Zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2014 - 2 BvR 324/14
    Allerdings folgt hieraus kein Recht auf ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub; einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten sieht der Gerichtshof als ausreichend an (Urteil vom 22. November 2011, Rs. C-214/10, KHS AG, Slg. 2011, S. 1-11757 Rn. 30 und 43 f.).

    Die Möglichkeit einer Ansammlung von Mindesturlaub über 15 Monate hinaus ist unionsrechtlich aber nach der KHS-Entscheidung des Gerichtshofs (Urteil vom 22. November 2011, a.a.O.) gerade nicht geboten; ein weiterer Klärungsbedarf wird nicht aufgezeigt.

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2014 - 2 BvR 324/14
    Kommt ein deutsches Gericht seiner aus Art. 267 Abs. 3 AEUV resultierenden Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach, kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 126, 286 ; zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, EuGRZ 2014, S. 98 ).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2014 - 2 BvR 324/14
    Auf dieser Grundlage muss sich das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 ; 128, 157 ; 129, 78 ) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch die Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offen lässt ("acte éclairé"; vgl. BVerfGE 129, 78 ; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.).
  • BVerwG, 31.01.2013 - 2 C 10.12

    Urlaubsanspruch; Urlaubsabgeltungsanspruch; Krankheit; Dienstunfähigkeit;

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2014 - 2 BvR 324/14
    Ein darüber hinausgehender Anspruch aus Unionsrecht auf Abgeltung von sich aus nationalem Recht ergebenden weiteren Erholungsurlaubstagen, von sogenannten Arbeitsverkürzungstagen und des Schwerbehindertenurlaubs nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestehe nicht (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 -, NVwZ 2013, S. 1295).
  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

  • BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 413/15

    Verfassungsbeschwerden gegen das Sächsische Besoldungsgesetz ohne Erfolg

    Ebenso verstößt ein solches Gericht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn es in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2014 - 2 BvR 324/14 -, juris, Rn. 9).

    Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 ; 128, 157 ; 129, 78 ) die vertretbare Überzeugung bildet, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch die Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offen lässt ("acte éclairé"; vgl. BVerfGE 129, 78 ; 135, 155 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2014 - 2 BvR 324/14 -, juris, Rn. 10).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.02.2018 - 4 S 1124/17

    Anspruch auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung

    Dies folge aus dem Charakter dieser Ansprüche als Mindeststandard und finde außerdem einen normativen Anhaltspunkt in Art. 4 Abs. 1 und Art. 11 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24.06.1970 über den bezahlten Jahresurlaub (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 2 C 10.12 -, Juris Rn. 9, 18 f.; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.05.2014 - 2 BvR 324/14 -, Juris).
  • OLG Düsseldorf, 07.05.2018 - W (Kart) 2/18
    Ist eine Vorlage an den EuGH unterblieben, die hätte erfolgen müssen, kann das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verletzt sein (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2014, 2 BvR 1549/07, Rn. 15 bei juris; Nichtannahmebeschluss vom 15. Mai 2014, 2 BvR 324/14, Rn. 8 bei juris; stattgebender Kammerbeschluss vom 9. Januar 2001, 1 BvR 1036/99, Rn. 18 bei juris; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2006, I ZR 151/02 - Jeans II, Rn. 6 bei juris).

    Unbeschadet dessen wird auch in einem auf Herausgabe der Kommissionsentscheidung gerichteten Hauptverfahren die von den Antragstellerinnen gewünschte Vorlage an den EuGH nicht nach Art. 267 Abs. 2 AEUV in Betracht kommen, weil die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Rechtsfrage bleibt und dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedsstaaten und den EuGH die gleiche Gewissheit besteht (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2014, 2 BvR 1549/07, Rn. 16 bei juris; Nichtannahmebeschluss vom 15. Mai 2014, 2 BvR 324/14, Rn. 9 bei juris; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2006, I ZR 151/02 - Jeans II, Rn. 7 bei juris).

  • BVerwG, 19.11.2015 - 2 C 3.15

    Abgeltung; Altersteilzeit; Arbeitnehmerbegriff; Beamter; Beendigung des

    Geregelt ist dabei nur der unionsrechtliche Urlaubsanspruch von vier Wochen (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 - C-337/10, Neidel - NVwZ 2012, 688 Rn. 36; BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Mai 2014 - 2 BvR 324/14 - NVwZ 2014, 1160 Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 - Buchholz 232.3 § 1 EUrlV Nr. 1 Rn. 18).

    Der Zweck der Urlaubsgewährung rechtfertigt vielmehr eine Begrenzung des maximalen Übertragungszeitraums auf 18 Monate (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Mai 2014 - 2 BvR 324/14 - NVwZ 2014, 1160 Rn. 12).

  • BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 459/15

    Verfassungsbeschwerden gegen das Sächsische Besoldungsgesetz ohne Erfolg

    Ebenso verstößt ein solches Gericht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn es in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2014 - 2 BvR 324/14 -, juris, Rn. 9).

    Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 ; 128, 157 ; 129, 78 ) die vertretbare Überzeugung bildet, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch die Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offen lässt ("acte éclairé"; vgl. BVerfGE 129, 78 ; 135, 155 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2014 - 2 BvR 324/14 -, juris, Rn. 10).

  • BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 461/15

    Verfassungsbeschwerden gegen das Sächsische Besoldungsgesetz ohne Erfolg

    Ebenso verstößt ein solches Gericht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn es in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2014 - 2 BvR 324/14 -, juris, Rn. 9).

    Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 ; 128, 157 ; 129, 78 ) die vertretbare Überzeugung bildet, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch die Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offen lässt ("acte éclairé"; vgl. BVerfGE 129, 78 ; 135, 155 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2014 - 2 BvR 324/14 -, juris, Rn. 10).

  • BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 463/15

    Verfassungsbeschwerden gegen das Sächsische Besoldungsgesetz ohne Erfolg

    Ebenso verstößt ein solches Gericht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn es in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2014 - 2 BvR 324/14 -, juris, Rn. 9).

    Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 ; 128, 157 ; 129, 78 ) die vertretbare Überzeugung bildet, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch die Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offen lässt ("acte éclairé"; vgl. BVerfGE 129, 78 ; 135, 155 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2014 - 2 BvR 324/14 -, juris, Rn. 10).

  • BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 464/15

    Verfassungsbeschwerden gegen das Sächsische Besoldungsgesetz ohne Erfolg

    Ebenso verstößt ein solches Gericht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn es in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2014 - 2 BvR 324/14 -, juris, Rn. 9).

    Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 ; 128, 157 ; 129, 78 ) die vertretbare Überzeugung bildet, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch die Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offen lässt ("acte éclairé"; vgl. BVerfGE 129, 78 ; 135, 155 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2014 - 2 BvR 324/14 -, juris, Rn. 10).

  • BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 462/15

    Verfassungsbeschwerden gegen das Sächsische Besoldungsgesetz ohne Erfolg

    Ebenso verstößt ein solches Gericht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn es in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; BVerfG, Beschluss vom der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2014 - 2 BvR 324/14 -, juris, Rn. 9).

    Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 ; 128, 157 ; 129, 78 ) die vertretbare Überzeugung bildet, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch die Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offen lässt ("acte éclairé"; vgl. BVerfGE 129, 78 ; 135, 155 ; BVerfG, Beschluss der Ersten Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2014 - 2 BvR 324/14 -, juris, Rn. 10).

  • BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 465/15

    Verfassungsbeschwerden gegen das Sächsische Besoldungsgesetz ohne Erfolg

    Ebenso verstößt ein solches Gericht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn es in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2014 - 2 BvR 324/14 -, juris, Rn. 9).

    Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 ; 128, 157 ; 129, 78 ) die vertretbare Überzeugung bildet, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch die Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offen lässt ("acte éclairé"; vgl. BVerfGE 129, 78 ; 135, 155 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2014 - 2 BvR 324/14 -, juris, Rn. 10).

  • BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 460/15

    Verfassungsbeschwerden gegen das Sächsische Besoldungsgesetz ohne Erfolg

  • VG München, 24.03.2021 - M 21a K 19.532

    Abgeltung von Resturlaub nach Eintritt in den Ruhestand

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2015 - 6 A 2326/12

    Anspruch eines Ruhestandsbeamten auf finanzielle Abgeltung nicht in Anspruch

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2023 - 6 A 2059/21

    Finanzielle Abgeltung des krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen

  • VGH Bayern, 29.07.2016 - 3 ZB 15.1469

    Gilt auch für Beamte: Keine Urlaubsabgeltung über den unionsrechtlichen

  • VGH Bayern, 25.11.2015 - 6 ZB 15.2167

    Urlaubsabgeltung, Mindesturlaub, Beamtenverhältnis, Berufungszulassungsantrag

  • BVerwG, 16.06.2016 - 2 B 72.15

    Urlaubsabgeltungsanspruch ist auf den Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen

  • VGH Bayern, 24.03.2015 - 3 ZB 14.87

    Der im Vollzeitarbeitsverhältnis erworbene Urlaubsanspruch wird beim Wechsel in

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2023 - 6 A 152/22

    Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts eines Beamten als

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2016 - 1 A 2308/14

    Urlaubsabgeltungsansprüche eines Beamten i.R.e. Antrags auf Zulassung der

  • VGH Bayern, 20.03.2015 - 3 ZB 14.34

    Urlaubsabgeltungsanspruch für Beamte

  • VG Trier, 03.02.2015 - 1 K 2164/14

    Abgeltung des bei Ruhestandseintritt nicht genommenen Resturlaubs

  • VG München, 22.03.2023 - M 21a K 22.5784

    Urlaubsabgeltung, Unionsrechtlicher Mindesturlaub

  • BVerwG, 15.06.2021 - 2 A 1.20

    Urlaubsabgeltungsanspruch bei in Anspruch genommenem Urlaub aus dem Vorjahr

  • VGH Bayern, 15.07.2016 - 3 ZB 15.2146

    Rechtmäßiger Verfall angesparten Erholungsurlaubs

  • VGH Bayern, 29.02.2016 - 6 ZB 15.2493

    Unionsrechtlicher Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei wieder erlangter

  • VGH Bayern, 25.04.2016 - 3 ZB 14.49

    Urlaubsumfang nach Arbeitszeitwechsel

  • VG Düsseldorf, 12.03.2021 - 2 K 3079/19
  • VGH Hessen, 15.06.2016 - 1 A 1251/14

    Urlaubsabgeltungsanspruch für Beamte, Verjährung des unionsrechtlichen

  • OVG Niedersachsen, 26.06.2023 - 5 LA 119/22

    Abgeltung; Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten; EU-Mindesturlaub;

  • VGH Bayern, 04.12.2014 - 6 ZB 14.1994

    Soldatenrecht; Verpflichtungsklage; sachliche Unzuständigkeit der Behörde;

  • VG Minden, 19.12.2019 - 12 K 4720/17
  • VGH Bayern, 19.01.2016 - 6 ZB 14.2519

    Kein unionsrechtlicher Urlaubsabgeltungsanspruch

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2014 - 1 A 356/13

    Versorgungsbezüge; Gesetzliche Rentenversicherung; Beschäftigung im EU-Ausland

  • VG München, 02.02.2022 - M 5 K 21.1118

    Urlaubsabgeltung, Kirchenbeamter, Diakon, Mindesturlaub, Anteilige Kürzung,

  • VG München, 21.10.2020 - M 5 K 20.2997

    Keine Abgeltung von Resturlaubs über Mindesturlaub hinaus

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2023 - 6 A 1866/22

    Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

  • VG Wiesbaden, 29.05.2020 - 3 K 29/17

    Zum Ausgleich der Stunden auf einem Lebensarbeitszeitkonto im Fall der Entlassung

  • VGH Bayern, 08.07.2022 - 3 ZB 22.759

    Kein Abgeltungsanspruch für verfallenden Resturlaub

  • VG Wiesbaden, 15.04.2015 - 3 K 1372/14

    Zur finanziellen Abgeltung von Stunden auf dem Lebensarbeitszeitkonto und nicht

  • VG Karlsruhe, 06.04.2016 - 11 K 3138/14

    Urlaubsabgeltung im Postnachfolgeunternehmen

  • VG München, 22.07.2014 - M 5 K 12.5346

    Unionsrechtlicher Urlaubsabgeltungsanspruch; Verjährung bzw. Erlöschen; Antrag

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