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   BVerfG, 15.05.2019 - 2 BvR 2425/18   

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https://dejure.org/2019,13447
BVerfG, 15.05.2019 - 2 BvR 2425/18 (https://dejure.org/2019,13447)
BVerfG, Entscheidung vom 15.05.2019 - 2 BvR 2425/18 (https://dejure.org/2019,13447)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Mai 2019 - 2 BvR 2425/18 (https://dejure.org/2019,13447)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz in einem Zwangsversteigerungsverfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 765a Abs 1 S 1 ZPO, § 765a Abs 3 ZPO
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Art 2 Abs 2 S 1 GG durch Versagung von Vollstreckungsschutz trotz Suizidgefahr des Räumungsschuldners ohne hinreichende Berücksichtigung der Interessen des Schuldners - bloßer Hinweis auf Möglichkeit der ...

  • IWW

    § 765a ZPO; Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG; Art. 103 Abs. 1 GG
    Vollstreckungsschutz

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde bzgl. einer Versagung von Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO in einem Zwangsversteigerungsverfahren; Aussetzung der Versteigerung eines Hauses aufgrund des Bestehens einer Suizidgefahr bei dem Hausbesitzer

  • rabüro.de

    Gerichte müssen bei drohender Suizidgefahr Zwangsversteigerung gegebenenfalls aussetzen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vollstreckungsschutz bei Suizidgefahr

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde bzgl. einer Versagung von Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO in einem Zwangsversteigerungsverfahren; Aussetzung der Ve...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 765a
    Besonders sorgfältige Abwägung bei Prüfung von Vollstreckungsschutzvoraussetzungen (Suizidgefahr)

  • Anwaltsblatt

    Art 2 GG, § 765a ZPO
    Schutzpflicht des Vollstreckungsgerichts bei Suizidgefahr des Betroffenen

  • Anwaltsblatt

    Art 2 GG, § 765a ZPO
    Schutzpflicht des Vollstreckungsgerichts bei Suizidgefahr des Betroffenen

  • doev.de PDF

    Versagung von Vollstreckungsschutz in einem Zwangsversteigerungsverfahren

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Art 2 Abs 2 S 1 GG durch Versagung von Vollstreckungsschutz trotz Suizidgefahr des Räumungsschuldners ohne hinreichende Berücksichtigung der Interessen des Schuldners - bloßer Hinweis auf Möglichkeit der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde bzgl. einer Versagung von Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO in einem Zwangsversteigerungsverfahren; Aussetzung der Versteigerung eines Hauses aufgrund des Bestehens einer Suizidgefahr bei dem Hausbesitzer

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Art 2 Abs 2 S 1 GG durch Versagung von Vollstreckungsschutz trotz Suizidgefahr des Räumungsschuldners ohne hinreichende Berücksichtigung der Interessen des Schuldners - bloßer Hinweis auf Möglichkeit der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Suizidgefahr bei Räumungsvollstreckung - Verweis auf Unterbringung genügt nicht!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz in einem Zwangsversteigerungsverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vollstreckungsschutz in einem Zwangsversteigerungsverfahren - und die Suizidgefahr

  • lto.de (Kurzinformation)

    Gerichte müssen Suizidgefahr ernst nehmen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vollstreckungsschutz in einem Zwangsversteigerungsverfahren

  • versr.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz in einem Zwangsversteigerungsverfahren

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz in einem Zwangsversteigerungsverfahren

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 23.05.2019)

    Gesundheitsschutz: Härtefallschutz für Mieter und Eigentümer konkretisiert

  • datev.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz in einem Zwangsversteigerungsverfahren

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz in einem Zwangsversteigerungsverfahren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Stopp der Zwangsvollstreckung bei Suizidgefahr?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bei Suizidgefahr kann Zwangsversteigerung für längeren Zeitraum oder auf unbestimmte Zeit einzustellen sein - Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz in einem Zwangsversteigerungsverfahren erfolgreich

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Suizidgefahr bei der Räumungsvollstreckung: Verweis auf eine Unterbringung genügt nicht! (IBR 2019, 1173)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Suizidgefahr bei Räumungsvollstreckung - Verweis auf Unterbringung genügt nicht! (IVR 2019, 89)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2012
  • NZM 2019, 485
  • FamRZ 2019, 1179
  • WM 2019, 1172
  • AnwBl 2019, 424
  • AnwBl Online 2019, 593
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 06.07.2016 - 2 BvR 548/16

    Von Vollstreckungsgerichten sind Vorkehrungen zu treffen, die

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2019 - 2 BvR 2425/18
    Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfGE 52, 214 ; BVerfGK 6, 5 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2014 - 2 BvR 2457/13 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1400/14 -, juris, Rn. 11; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 548/16 -, juris, Rn. 11).

    Dies kann es erfordern, dass Beweisangeboten des Schuldners, ihm drohten schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen, besonders sorgfältig nachgegangen wird (vgl. BVerfGE 52, 214 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2014 - 2 BvR 2457/13 -, juris, Rn. 10; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1400/14 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 548/16 -, juris, Rn. 12).

    Aufgrund der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht steht der Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts wieder offen, so dass die Verfassungsbeschwerde insoweit nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen war (vgl. BVerfGK 7, 350 , 15, 37 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2003 - 1 BvR 1920/03 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 548/16 -, juris, Rn. 21).

    Da allein die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 27. September 2018 noch nicht zu einer Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens führt, war die einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses bis zum Erlass einer erneuten Entscheidung des Landgerichts zu verlängern (vgl. BVerfGK 6, 5 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2003 - 1 BvR 1920/03 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 548/16 -, juris, Rn. 22).

  • BVerfG, 25.09.2003 - 1 BvR 1920/03

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 1 durch Ablehnung der Aussetzung einer

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2019 - 2 BvR 2425/18
    Hierbei missachtet das Landgericht jedoch zum einen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2003 - 1 BvR 1920/03 -, juris, Rn. 13).

    Die angegriffene Entscheidung enthält keine Ausführungen dazu, warum eine einstweilige Einstellung unter der Erteilung von Auflagen im Hinblick auf die von der Sachverständigen angeführten Therapiemöglichkeiten nicht in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2003 - 1 BvR 1920/03 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2005 - 1 BvR 224/05 -, juris, Rn. 25), zumal die Sachverständige diese offenbar für erfolgversprechend hält.

    Aufgrund der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht steht der Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts wieder offen, so dass die Verfassungsbeschwerde insoweit nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen war (vgl. BVerfGK 7, 350 , 15, 37 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2003 - 1 BvR 1920/03 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 548/16 -, juris, Rn. 21).

    Da allein die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 27. September 2018 noch nicht zu einer Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens führt, war die einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses bis zum Erlass einer erneuten Entscheidung des Landgerichts zu verlängern (vgl. BVerfGK 6, 5 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2003 - 1 BvR 1920/03 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 548/16 -, juris, Rn. 22).

  • BVerfG, 27.06.2005 - 1 BvR 224/05

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 1 durch Versagung von Räumungsschutz nach ZPO §

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2019 - 2 BvR 2425/18
    Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfGE 52, 214 ; BVerfGK 6, 5 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2014 - 2 BvR 2457/13 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1400/14 -, juris, Rn. 11; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 548/16 -, juris, Rn. 11).

    Liegt eine solche Situation nicht vor und gelangt das Vollstreckungsgericht zu dem Schluss, dass eine zeitweilige Unterbringung des Betroffenen vor Erteilung des Zuschlags zum Schutz seines Lebens geboten ist und andere Schutzmaßnahmen - wie etwa eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung, gegebenenfalls gegen Auflagen - nicht in Betracht kommen, muss es sicherstellen, dass die zuständigen öffentlichen Stellen rechtzeitig tätig werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2005 - 1 BvR 224/05 -, juris, Rn. 21 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. November 2007 - 1 BvR 2246/07 -, juris, Rn. 17 ff.).

    Die angegriffene Entscheidung enthält keine Ausführungen dazu, warum eine einstweilige Einstellung unter der Erteilung von Auflagen im Hinblick auf die von der Sachverständigen angeführten Therapiemöglichkeiten nicht in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2003 - 1 BvR 1920/03 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2005 - 1 BvR 224/05 -, juris, Rn. 25), zumal die Sachverständige diese offenbar für erfolgversprechend hält.

    Da allein die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 27. September 2018 noch nicht zu einer Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens führt, war die einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses bis zum Erlass einer erneuten Entscheidung des Landgerichts zu verlängern (vgl. BVerfGK 6, 5 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2003 - 1 BvR 1920/03 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 548/16 -, juris, Rn. 22).

  • BVerfG, 29.07.2014 - 2 BvR 1400/14

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Grundrechts auf Leben und

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2019 - 2 BvR 2425/18
    Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfGE 52, 214 ; BVerfGK 6, 5 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2014 - 2 BvR 2457/13 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1400/14 -, juris, Rn. 11; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 548/16 -, juris, Rn. 11).

    Dies kann es erfordern, dass Beweisangeboten des Schuldners, ihm drohten schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen, besonders sorgfältig nachgegangen wird (vgl. BVerfGE 52, 214 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2014 - 2 BvR 2457/13 -, juris, Rn. 10; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1400/14 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 548/16 -, juris, Rn. 12).

    Ein Verweis auf die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden und Betreuungsgerichte kann allenfalls dann verfassungsrechtlich tragfähig sein, wenn diese entweder Maßnahmen zum Schutz des Betroffenen getroffen oder aber eine erhebliche Suizidgefahr gerade für das diese Gefahr auslösende Moment nach sorgfältiger Prüfung abschließend verneint haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1400/14 -, juris, Rn. 12; Beschluss 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 320/11 -, juris, Rn. 68).

    bb) Soweit das Landgericht die Einschätzung der Sachverständigen hinsichtlich der für den Fall des Hausverlustes bestehenden Suizidgefahr in Frage stellt, durfte es nicht ohne Darlegung eigener Sachkunde und ohne Beratung durch einen anderen Sachverständigen von den fachkundigen Feststellungen und Einschätzungen der von ihm gerade wegen seiner fehlenden medizinischen Sachkunde beauftragten Gutachterin abweichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1400/14 -, juris, Rn. 17; BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 80/12 -, juris, Rn. 7 m.w.N.).

  • BVerfG, 05.11.2007 - 1 BvR 2246/07

    Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Einstellung der Räumungsvollstreckung

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2019 - 2 BvR 2425/18
    Liegt eine solche Situation nicht vor und gelangt das Vollstreckungsgericht zu dem Schluss, dass eine zeitweilige Unterbringung des Betroffenen vor Erteilung des Zuschlags zum Schutz seines Lebens geboten ist und andere Schutzmaßnahmen - wie etwa eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung, gegebenenfalls gegen Auflagen - nicht in Betracht kommen, muss es sicherstellen, dass die zuständigen öffentlichen Stellen rechtzeitig tätig werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2005 - 1 BvR 224/05 -, juris, Rn. 21 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. November 2007 - 1 BvR 2246/07 -, juris, Rn. 17 ff.).

    Es ist zwar richtig, dass eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht notwendig ist, wenn der Gefahr der Selbsttötung durch geeignete Maßnahmen begegnet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. November 2007 - 1 BvR 2246/07 -, juris, Rn. 18).

    Zum anderen lässt der angegriffene Beschluss nicht erkennen, dass das Landgericht geeignete - der Suizidgefahr effektiv entgegenwirkende - Vorkehrungen sorgfältig geprüft und insbesondere deren Vornahme sichergestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. November 2007 - 1 BvR 2246/07 -, juris, Rn.17 ff.).

  • BVerfG, 25.02.2014 - 2 BvR 2457/13

    Aussetzung der Zwangsräumung eines Wohnhauses wegen Suizidgefahr des

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2019 - 2 BvR 2425/18
    Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfGE 52, 214 ; BVerfGK 6, 5 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2014 - 2 BvR 2457/13 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1400/14 -, juris, Rn. 11; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 548/16 -, juris, Rn. 11).

    Dies kann es erfordern, dass Beweisangeboten des Schuldners, ihm drohten schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen, besonders sorgfältig nachgegangen wird (vgl. BVerfGE 52, 214 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2014 - 2 BvR 2457/13 -, juris, Rn. 10; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1400/14 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 548/16 -, juris, Rn. 12).

  • BVerfG, 03.10.1979 - 1 BvR 614/79

    Zwangsvollstreckungsverfahren und Grundsatz Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2019 - 2 BvR 2425/18
    Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfGE 52, 214 ; BVerfGK 6, 5 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2014 - 2 BvR 2457/13 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1400/14 -, juris, Rn. 11; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 548/16 -, juris, Rn. 11).

    Dies kann es erfordern, dass Beweisangeboten des Schuldners, ihm drohten schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen, besonders sorgfältig nachgegangen wird (vgl. BVerfGE 52, 214 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2014 - 2 BvR 2457/13 -, juris, Rn. 10; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1400/14 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 548/16 -, juris, Rn. 12).

  • BGH, 06.12.2012 - V ZB 80/12

    Zwangsversteigerungsverfahren: Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses wegen

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2019 - 2 BvR 2425/18
    bb) Soweit das Landgericht die Einschätzung der Sachverständigen hinsichtlich der für den Fall des Hausverlustes bestehenden Suizidgefahr in Frage stellt, durfte es nicht ohne Darlegung eigener Sachkunde und ohne Beratung durch einen anderen Sachverständigen von den fachkundigen Feststellungen und Einschätzungen der von ihm gerade wegen seiner fehlenden medizinischen Sachkunde beauftragten Gutachterin abweichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1400/14 -, juris, Rn. 17; BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 80/12 -, juris, Rn. 7 m.w.N.).
  • BVerfG, 26.10.2011 - 2 BvR 320/11

    Zum Erfordernis, im Zwangsvollstreckungsverfahren bei hinreichenden

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2019 - 2 BvR 2425/18
    Ein Verweis auf die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden und Betreuungsgerichte kann allenfalls dann verfassungsrechtlich tragfähig sein, wenn diese entweder Maßnahmen zum Schutz des Betroffenen getroffen oder aber eine erhebliche Suizidgefahr gerade für das diese Gefahr auslösende Moment nach sorgfältiger Prüfung abschließend verneint haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1400/14 -, juris, Rn. 12; Beschluss 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 320/11 -, juris, Rn. 68).
  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 767/02

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Ablehnung eines

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2019 - 2 BvR 2425/18
    Aufgrund der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht steht der Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts wieder offen, so dass die Verfassungsbeschwerde insoweit nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen war (vgl. BVerfGK 7, 350 , 15, 37 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2003 - 1 BvR 1920/03 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 548/16 -, juris, Rn. 21).
  • BVerfG, 08.08.2019 - 2 BvR 305/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz

    Vor allem haben die Vollstreckungsgerichte in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214 ; BVerfGK 6, 5 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2019 - 2 BvR 2425/18 -, Rn. 19 f.).

    Hierzu war es ohne Darlegung eigener medizinischer Sachkunde und ohne nochmalige Anhörung des Sachverständigen oder Beratung durch einen anderen Sachverständigen nicht befugt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1400/14 -, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2019 - 2 BvR 2425/18 -, Rn. 26).

  • BVerfG, 23.03.2023 - 2 BvR 1507/22

    Verfassungsbeschwerde gegen eine - verfassungsrechtlich bedenkliche - Verwehrung

    Vielmehr hat das Vollstreckungsgericht selbst zu prüfen, wie einer Gefahr für Leib und Leben gegebenenfalls zu begegnen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. November 2012 - 2 BvR 1858/12 -, Rn. 17) und in eigener Zuständigkeit sicherzustellen, dass die zuständigen öffentlichen Stellen rechtzeitig tätig werden (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2019 - 2 BvR 2425/18 -, Rn. 20; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Januar 2021 - 2 BvR 1786/20 -, Rn. 40; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2022 - 2 BvR 661/22 -, Rn. 25).
  • BGH, 20.02.2020 - V ZB 17/19

    Vollstreckungsschutz bei Suizidgefahr durch eine Zwangsversteigerung

    a) Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (BVerfG, NJW 2019, 2012 Rn. 20).

    Der auf Tatsachen gestützte Einwand des Schuldners, ihm oder einem nahen Angehörigen drohe bei Fortsetzung des Verfahrens die Gefahr der Selbsttötung, ist stets zu berücksichtigen; er kann es erfordern, dass den damit verbundenen Beweisangeboten besonders sorgfältig nachgegangen wird (vgl. BVerfG, NJW 2019, 2012 Rn. 20; Senat, Beschluss vom 31. März 2011 - V ZB 313/10, WuM 2011, 533 Rn. 14).

    Von der Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens darf das Vollstreckungsgericht aber nur absehen, wenn es die Geeignetheit der in Betracht gezogenen Maßnahmen sorgfältig geprüft und deren Vornahme sichergestellt hat (Senat, Beschluss vom 19. September 2019 - V ZB 16/19, WuM 2020, 47 Rn. 5; BVerfG, NJW 2019, 2012 Rn. 20).

  • BGH, 19.09.2019 - V ZB 16/19

    Berücksichtigung einer Suizidgefahr im Rahmen der Einstellung des

    Die Annahme, einer Suizidgefahr könne anders als durch Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens begegnet werden, setzt allerdings voraus, dass das Gericht die Geeignetheit der in Betracht gezogenen Maßnahmen sorgfältig geprüft und deren Vornahme sichergestellt hat (vgl. BVerfG, NZM 2019, 793 Rn. 33; NJW 2019, 2012 Rn. 19; WM 2007, 2297, 2298).

    Ebenso wie der Verweis auf die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden und Gerichte verfassungsrechtlich nur tragfähig ist, wenn das Vollstreckungsgericht dafür Sorge getragen hat, dass diese Stellen rechtzeitig tätig werden (vgl. BVerfG, NJW 2019, 2012 Rn. 20; Beschluss vom 5. November 2007 - 1 BvR 2246/07, juris Rn. 17 ff.; Beschluss vom 27. Juni 2005 - 1 BvR 224/05, juris Rn. 21 ff.), darf das Vollstreckungsgericht die Einstellung des Verfahrens im Hinblick auf die Möglichkeit ambulanter Maßnahmen zur Bewältigung der Suizidgefahr nur ablehnen, wenn es die Vornahme dieser Maßnahmen sicherstellt.

  • BGH, 01.06.2023 - I ZB 108/22

    Gerichtliche Berücksichtigung von Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die

    Insbesondere darf das Gericht nicht ohne Darlegung eigener Sachkunde und ohne Beratung durch einen anderen Sachverständigen von den fachkundigen Feststellungen und Einschätzungen der von ihm gerade wegen seiner fehlenden medizinischen Sachkunde beauftragten Gutachters abweichen (vgl. BVerfG, NJW-RR 2014, 1290 [juris Rn. 17]; NJW 2019, 2012 [juris Rn. 26]; BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 80/12, NJW-RR 2013, 628 [juris Rn. 7]).
  • BVerfG, 28.10.2020 - 2 BvR 765/20

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend ein Freigabeverfahren

    Aufgrund der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht steht der Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen den Bestätigungsbeschluss des Amtsgerichts wieder offen, so dass die Verfassungsbeschwerde insoweit nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen war (vgl. BVerfGK 7, 350 ; 15, 37 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2003 - 1 BvR 1920/03 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 548/16 -, Rn. 21; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2019 - 2 BvR 2425/18 -, Rn. 28).
  • BVerfG, 29.06.2022 - 2 BvR 447/22

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von

    Dies kann es erfordern, dass Beweisangeboten des Schuldners, ihm drohten schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen, besonders sorgfältig nachgegangen wird (vgl. BVerfGE 52, 214 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2019 - 2 BvR 2425/18 -, Rn. 20 m.w.N.).
  • BVerfG, 26.01.2021 - 2 BvR 1786/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz

    Vielmehr hat das Vollstreckungsgericht insbesondere selbst zu prüfen, wie einer Gefahr für Leib und Leben gegebenenfalls zu begegnen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. November 2012 - 2 BvR 1858/12 -, juris, Rn. 17) und in eigener Zuständigkeit sicherzustellen, dass die zuständigen öffentlichen Stellen rechtzeitig tätig werden (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2019 - 2 BvR 2425/18 -, juris, Rn. 20).

    Aufgrund der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht steht der Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts wieder offen, sodass die Verfassungsbeschwerde insoweit nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen war (vgl. BVerfGK 7, 350 ; 15, 37 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2019 - 2 BvR 2425/18 -, juris, Rn. 28, m.w.N.).

  • LG Köln, 27.10.2022 - 6 T 47/21
    Wenn mit der Zwangsräumung eine konkrete schwerwiegende Gefahr für Leben (insbesondere Suizidgefahr) und Gesundheit des Schuldners verbunden ist (BVerfG NJW-RR 2001, 1523, 1524), müssen Beweisangebote des Schuldners besonders sorgfältig geprüft werden (BVerfG NJW 2019, 2012 Tz 20 mwN).

    Ist mit der Zwangsräumung ein (nicht abwendbarer) schwerwiegender Eingriff in das Recht des Schuldners auf Leben und/oder körperliche Unversehrtheit verbunden und ergibt eine Interessenabwägung (vorzunehmen nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zwischen Art. 2 II 1 GG des Schuldners und Art. 14 I, Art. 19 IV GG des Gläubigers), dass die Schuldnerinteressen im konkreten Fall schwerer wiegen als die Gläubigerbelange, begründet die Zwangsvollstreckungmaßnahme eine sittenwidrige Härte (vgl. BVerfG NJW 91, 3207; BVerfG NJW 94, 1719 f; BVerfG NJW 98, 295f NJW 2019, 2012f, BGH NJW-RR 2011, 300).

    Nur in absoluten Ausnahmefällen kann der Schutz des Schuldners eine Einstellung der Zwangsvollstreckung auf unbestimmte Zeit rechtfertigen (BVerfG NJW 2019, 2012; BGH NJW-RR 2016, 583).

  • BVerfG, 28.10.2020 - 2 BvR 764/20

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

    Aufgrund der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht steht der Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen den Bestätigungsbeschluss des Amtsgerichts wieder offen, so dass die Verfassungsbeschwerde insoweit nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen war (vgl. BVerfGK 7, 350 ; 15, 37 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2003 - 1 BvR 1920/03 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 548/16 -, Rn. 21; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2019 - 2 BvR 2425/18 -, Rn. 28).
  • BGH, 31.08.2023 - I ZR 11/23

    Wettbewerbsrechtliche Abmahnung und Geltend,achung eines Unterlassungsanspruchs

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2020 - 10 S 55.20

    Bundesbeamtenrecht; Umsetzung; einheitliche Bundesbehörde; Wechsel des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2020 - 10 S 55.20

    Bundesbeamtenrecht; Umsetzung; einheitliche Bundesbehörde; Wechsel des

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