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   BVerfG, 15.07.2010 - 2 BvR 1460/10   

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https://dejure.org/2010,11332
BVerfG, 15.07.2010 - 2 BvR 1460/10 (https://dejure.org/2010,11332)
BVerfG, Entscheidung vom 15.07.2010 - 2 BvR 1460/10 (https://dejure.org/2010,11332)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Juli 2010 - 2 BvR 1460/10 (https://dejure.org/2010,11332)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 16a Abs 2 S 1 GG, Art 16a Abs 2 S 3 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 34a Abs 2 AsylVfG 1992, § 32 Abs 1 BVerfGG
    Erlass einer einstweiligen Anordnung - Vorläufige Untersagung der Abschiebung eines afghanischen Asylantragstellers nach Griechenland

  • Wolters Kluwer

    Überstellung eines afghanischen Asylantragstellers nach Griechenland unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich gerichtsbekannten, umfangreichen Stellungnahmen verschiedener Organisationen zur Situation von Asylantragstellern in Griechenland

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 19 Abs. 4 S. 1, GG Art. 16a Abs. 2, GG Art. 16a Abs. 5, AsylVfG § 34a Abs. 2, AsylVfG § 26a Abs. 3
    Dublin II-VO, Dublinverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, Griechenland, Konzept der normativen Vergewisserung, sichere Drittstaaten, einstweilige Anordnung

  • rewis.io

    Erlass einer einstweiligen Anordnung - Vorläufige Untersagung der Abschiebung eines afghanischen Asylantragstellers nach Griechenland

  • ra.de
  • rewis.io

    Erlass einer einstweiligen Anordnung - Vorläufige Untersagung der Abschiebung eines afghanischen Asylantragstellers nach Griechenland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überstellung eines afghanischen Asylantragstellers nach Griechenland unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich gerichtsbekannten, umfangreichen Stellungnahmen verschiedener Organisationen zur Situation von Asylantragstellern in Griechenland

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus BVerfG, 15.07.2010 - 2 BvR 1460/10
    Die Verfassungsbeschwerde kann Anlass zur Untersuchung geben, ob und gegebenenfalls welche Vorgaben das Grundgesetz in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 16a Abs. 2 Sätze 1 und 3 GG für die fachgerichtliche Prüfung der Grenzen des Konzepts der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfGE 94, 49 ) bei der Anwendung von § 34a Abs. 2 AsylVfG trifft, wenn Gegenstand des Eilrechtsschutzantrags eine beabsichtigte Abschiebung in einen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zuständigen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist.

    Bei der Würdigung von Art. 16a Abs. 2 und Abs. 5 GG sowie Art. 19 Abs. 4 GG könnten in diesem Zusammenhang auch die Anforderungen des Rechts der Europäischen Union zur Erhaltung und Weiterentwicklung der Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (vgl. Art. 2 4. Spiegelstrich EUV; vgl. zur Rechtslage seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon <BGBl II 2008 S. 1038>: Art. 67 AEUV und Art. 77 - 80 AEUV) eine Rolle spielen, da der verfassungsändernde Gesetzgeber mit der Einführung von Art. 16a GG die Grundlage für eine europäische Gesamtregelung der Schutzgewährung für Flüchtlinge mit dem Ziel einer Lastenverteilung zwischen den an einem solchen System beteiligten Staaten geschaffen hat (vgl. BVerfGE 94, 49 ).

    Allerdings sind sie angesichts des Umstands, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch den verfassungsändernden Gesetzgeber selbst zu sicheren Drittstaaten bestimmt worden sind (vgl. BVerfGE 94, 49 ), die Vergewisserung hinsichtlich der Schutzgewährung damit durch den verfassungsändernden Gesetzgeber selbst erfolgt ist (vgl. BVerfGE 94, 49 ) und die Entscheidung nicht durch eine Rechtsverordnung nach § 26a Abs. 3 AsylVfG rückgängig gemacht werden kann, auch nicht offensichtlich zu bejahen.

  • BVerfG, 15.12.1992 - 1 BvR 1534/92

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus BVerfG, 15.07.2010 - 2 BvR 1460/10
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ; stRspr).
  • BVerfG, 06.08.1993 - 2 BvR 1654/93

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Auszug aus BVerfG, 15.07.2010 - 2 BvR 1460/10
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.09.2009 - 2 BvQ 56/09

    Eilantrag gegen Abschiebung im Dublin II Verfahren erfolgreich

    Auszug aus BVerfG, 15.07.2010 - 2 BvR 1460/10
    Bliebe dem Beschwerdeführer der begehrte Erlass der einstweiligen Anordnung versagt, obsiegte er aber in der Hauptsache, könnten möglicherweise bereits mit der Abschiebung oder in ihrer Folge eingetretene Rechtsbeeinträchtigungen nicht mehr verhindert oder rückgängig gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. September 2009 - 2 BvQ 56/09 -, NVwZ 2009, S. 1281).
  • OVG Niedersachsen, 02.05.2012 - 13 MC 22/12

    Prüfungsumfang des Bundesamtes und vorläufiger Rechtsschutz bei einer

    Da die nach europäischem Recht für die Asylentscheidung zuständigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§ 27a AsylVfG) durch den verfassungsändernden Gesetzgeber zugleich zu sicheren Drittstaaten (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylVfG) bestimmt worden sind, einstweiliger Rechtsschutz mithin auch wegen der Einreise aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG ausgeschlossen ist, folgt die Auslegung des § 34a Abs. 2 AsylVfG in den Fällen des § 27a AsylVfG den gleichen Grundsätzen wie bei § 26a AsylVfG (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 11. Oktober 2011 - 14 B 1011/11.A -, Juris; a.A. insoweit noch: OVG NRW, Beschl. v. 7. Oktober 2009 - 8 B 1433/09.A -, NVwZ 2009, 1571; vgl. auch: BVerfG ,1. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 8. Dezember 2009 - 2 BvR 2780/09 -, InfAuslR 2010, 82 sowie Beschl. v. 15. Juli 2010 - 2 BvR 1460/10 -, Juris).
  • VG Freiburg, 02.02.2012 - A 4 K 2203/11

    Statthafte Klageart bei isolierter Anfechtung einer Abschiebungsandrohung;

    Auch im Falle von Italien kommt jedoch angesichts der jüngsten Berichte zur Lage der Flüchtlinge dort eine im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG verfassungskonforme Auslegung bzw. Reduktion des § 34a Abs. 2 AsylVfG, wie sie das Bundesverfassungsgericht in Fällen der Abschiebung nach Griechenland annimmt (vgl. zul. Beschluss vom 15.07.2010 - 2 BvR 1460/10 -, juris), zum Tragen.

    Auch in den Fällen, in denen Gegenstand des Eilrechtsschutzantrags eine beabsichtigte Abschiebung in einen nach der Dublin II-Verordnung zuständigen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, kann eine verfassungsrechtlich gebotene Reduktion des § 34a Abs. 2 AsylVfG in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.07.2010 - 2 BvR 1460/10 -, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2012 - 1 B 234/12

    Ausnahmsweise Unzulässigkeit der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (hier:

    vgl. - dort Überstellungen nach Griechenland betreffend - etwa BVerfG, Beschlüsse vom 22. Dezember 2009 - 2 BvR 2879/09 -, NVwZ 2010, 318, und vom 15. Juli 2010 - 2 BvR 1460/10 -, juris.
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