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   BVerfG, 15.07.2019 - 2 BvR 1108/19   

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BVerfG, 15.07.2019 - 2 BvR 1108/19 (https://dejure.org/2019,22002)
BVerfG, Entscheidung vom 15.07.2019 - 2 BvR 1108/19 (https://dejure.org/2019,22002)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Juli 2019 - 2 BvR 1108/19 (https://dejure.org/2019,22002)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 104 Abs. 1 GG; § 112 StPO; § 199 StPO; § 207 Abs. 2 Nr. 3 StPO; § 211 Abs. 2 StGB
    Fortdauer der Untersuchungshaft (Beschleunigungsgebot in Haftsachen im gerichtlichen Zwischenverfahren; Beginn der Hauptverhandlung regelmäßig spätestens drei Monate ab Eröffnungsreife; grundsätzliche Pflicht zur Entscheidung über die Zulassung der Anklage zugleich mit ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Nichtannahmebeschluss betreffend die verfassungsrechtlichen Maßgaben an die Förderung eines Strafverfahrens im Stadium des gerichtlichen Zwischenverfahrens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 121 Abs 1 StPO
    Nichtannahmebeschluss: Erlass bzw Aufrechterhaltung eines Haftbefehls indiziert nicht auch Entscheidungsreife hinsichtlich der Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn Anklage zum Nachteil des Angeschuldigten von bisherigen Haftentscheidungen abweicht - Zu den ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßige Aufrechterhaltung eines Haftbefehls; Indizierung der Entscheidungsreife hinsichtlich der Eröffnung des Hauptverfahrens; Verfassungs...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Erlass bzw Aufrechterhaltung eines Haftbefehls indiziert nicht auch Entscheidungsreife hinsichtlich der Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn Anklage zum Nachteil des Angeschuldigten von bisherigen Haftentscheidungen abweicht - Zu den ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechtmäßige Aufrechterhaltung eines Haftbefehls; Indizierung der Entscheidungsreife hinsichtlich der Eröffnung des Hauptverfahrens; Verfassungsrechtliche Maßgaben an die Förderung eines gerichtlichen Zwischenverfahrens

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Erlass bzw Aufrechterhaltung eines Haftbefehls indiziert nicht auch Entscheidungsreife hinsichtlich der Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn Anklage zum Nachteil des Angeschuldigten von bisherigen Haftentscheidungen abweicht - Zu den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Förderung eines Strafverfahrens im Stadium des gerichtlichen Zwischenverfahrens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 350
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Begründungstiefe der

    Auszug aus BVerfG, 15.07.2019 - 2 BvR 1108/19
    Das Beschwerdevorbringen vermag weder hinreichend substantiiert darzulegen, dass der für den 15. Oktober 2019 geplante Beginn der Hauptverhandlung zu einer in die Verantwortung der staatlich verfassten Gemeinschaft fallenden, erheblichen und nicht gerechtfertigten Verzögerung des Verfahrens zu führen droht, noch lässt es einen sonstigen Verstoß gegen die in Haftsachen angemessene Beschleunigung eines Strafverfahrens (vgl. zusammenfassend zu den insoweit geltenden Anforderungen BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 - Rn. 55 ff. m.w.N.) erkennen.

    a) Insbesondere der für den 15. Oktober 2019 geplante Beginn der Hauptverhandlung steht zu der Maßgabe, dass ein Strafverfahren, in dem der Angeschuldigte sich in Untersuchungshaft befindet, auch im Stadium des gerichtlichen Zwischenverfahrens nach den §§ 199 ff. StPO mit der gebotenen Zügigkeit gefördert werden muss, um im Falle der Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 -, Rn. 15) und anschließend im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 - Rn. 57 m.w.N.; BVerfGK 10, 294 ), derzeit nicht in Widerspruch.

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2781/10

    Untersuchungshaft; Beschleunigungsgebot; Zwischenverfahren;

    Auszug aus BVerfG, 15.07.2019 - 2 BvR 1108/19
    a) Insbesondere der für den 15. Oktober 2019 geplante Beginn der Hauptverhandlung steht zu der Maßgabe, dass ein Strafverfahren, in dem der Angeschuldigte sich in Untersuchungshaft befindet, auch im Stadium des gerichtlichen Zwischenverfahrens nach den §§ 199 ff. StPO mit der gebotenen Zügigkeit gefördert werden muss, um im Falle der Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 -, Rn. 15) und anschließend im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 - Rn. 57 m.w.N.; BVerfGK 10, 294 ), derzeit nicht in Widerspruch.

    aa) Der Grundsatz, dass mit dem Erlass oder der Aufrechterhaltung eines Haftbefehls, die einen dringenden Tatverdacht voraussetzen, zugleich Entscheidungsreife hinsichtlich der Eröffnung des Hauptverfahrens eintritt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 -, Rn. 15), greift hier nicht, weil sich die Anklage auf eine von den bisherigen Haftentscheidungen zum Nachteil des Beschwerdeführers abweichende rechtliche Würdigung des Tatgeschehens stützt.

  • BVerfG, 15.02.2007 - 2 BvR 2563/06

    Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus; inhaltliche Anforderungen

    Auszug aus BVerfG, 15.07.2019 - 2 BvR 1108/19
    a) Insbesondere der für den 15. Oktober 2019 geplante Beginn der Hauptverhandlung steht zu der Maßgabe, dass ein Strafverfahren, in dem der Angeschuldigte sich in Untersuchungshaft befindet, auch im Stadium des gerichtlichen Zwischenverfahrens nach den §§ 199 ff. StPO mit der gebotenen Zügigkeit gefördert werden muss, um im Falle der Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 -, Rn. 15) und anschließend im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 - Rn. 57 m.w.N.; BVerfGK 10, 294 ), derzeit nicht in Widerspruch.
  • OLG Jena, 15.09.2022 - 1 Ws 308/21
    Denn nach der Eröffnung ist im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 1. Dezember 2020, Az.: 2 BvR 1853/20; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 1. April 2020, Az.: 2 BvR 225/20; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Juli 2019, Az.: 2 BvR 1108/19; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 11. Juni 2018, Az.: 2 BvR 819/18; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Januar 2014, Az.: 2 BvR 2248/13; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Mai 2011, Az.: 2 BvR 2781/10; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2017, Az.: 2 BvR 2552/17, OLG Nürnberg StV 2009, 367).

    Dabei hat der Senat zunächst berücksichtigt, dass bereits 3 Wochen nach der Eröffnung des Hauptverfahrens der erste Hauptverhandlungstermin stattfand und damit die im Regelfall einzuhaltende Frist, wonach innerhalb von drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen ist (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 1. Dezember 2020, Az.: 2 BvR 1853/20; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 1. April 2020, Az.: 2 BvR 225/20; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Juli 2019, Az.: 2 BvR 1108/19; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 11. Juni 2018, Az.: 2 BvR 819/18; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Januar 2014, Az.: 2 BvR 2248/13; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Mai 2011, Az.: 2 BvR 2781/10; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2017, Az.: 2 BvR 2552/17, OLG Nürnberg StV 2009, 367), deutlich unterschritten worden ist.

  • VerfGH Sachsen, 28.04.2022 - 112-IV-21
    Auch durfte das Oberlandesgericht berücksichtigen, dass das Landgericht beabsichtigte, das Verfahren durch Zurverfügungstellung von weiteren 22 Hauptverhandlungsterminen zu verdichten, um bisher eingetretene Verfahrensverzögerungen durch gesteigerte Verhandlungsdichte zu kompensieren (vgl. zu diesem Aspekt BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2019 - 2 BvR 1108/19 - juris Rn. 21).
  • OLG Hamburg, 23.12.2021 - 2 Ws 124/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft nach Verurteilung und Revisionseinlegung und

    Nach der Eröffnung ist dann im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 1. Dezember 2020, Az.: 2 BvR 1853/20; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 1. April 2020, Az.: 2 BvR 225/20; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Juli 2019, Az.: 2 BvR 1108/19; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 11. Juni 2018, Az.: 2 BvR 819/18; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Januar 2014, Az.: 2 BvR 2248/13; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Mai 2011, Az.: 2 BvR 2781/10; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2017, Az.: 2 BvR 2552/17, OLG Nürnberg StV 2009, 367).
  • VerfGH Sachsen, 28.04.2022 - 118-IV-21

    Begründung einer Verfassungsbeschwerde durch substantiierte Darlegung der

    Auch durfte das Oberlandesgericht berücksichtigen, dass das Landgericht beabsichtigte, das Verfahren durch Zurverfügungstellung von weiteren 22 Hauptverhandlungsterminen zu verdichten, um bisher eingetretene Verfahrensverzögerungen durch gesteigerte Verhandlungsdichte zu kompensieren (vgl. zu diesem Aspekt BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2019 - 2 BvR 1108/19 - juris Rn. 21).
  • VerfGH Sachsen, 07.01.2021 - 185-IV-20
    Dass im Hinblick auf diese Umstände eine hohe Verhandlungsdichte nicht aufrechterhalten werden konnte, ist verfassungsrechtlich unbedenklich, zumal das Gericht beabsichtigte, das Verfahren im Februar und März zu verdichten, um erfolgte Terminsaufhebungen durch gesteigerte Verhandlungsdichte zu kompensieren (vgl. zu diesem Aspekt BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2019 - 2 BvR 1108/19 - juris Rn. 19).
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