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   BVerfG, 15.09.1994 - 1 BvR 1651/94   

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https://dejure.org/1994,4220
BVerfG, 15.09.1994 - 1 BvR 1651/94 (https://dejure.org/1994,4220)
BVerfG, Entscheidung vom 15.09.1994 - 1 BvR 1651/94 (https://dejure.org/1994,4220)
BVerfG, Entscheidung vom 15. September 1994 - 1 BvR 1651/94 (https://dejure.org/1994,4220)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstweilige Anordnung gegen das Inkrafttreten von Vorschriften des Arzneimittelgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorläufige Außerkraftsetzung - Klinischen Prüfung - Arzneimittel - Kostenfrei an Krankenhäuser und Ärzte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 771
  • NVwZ 1995, 469 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 19.06.1962 - 1 BvR 371/61

    Einstweilige Anordnung gegen § 36 AMG 1961

    Auszug aus BVerfG, 15.09.1994 - 1 BvR 1651/94
    Wirtschaftliche Nachteile, die einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, können im allgemeinen die Aussetzung zum gemeinen Wohl nicht begründen (BVerfGE 7, 175 >179<; 14, 153; 56, 396 >407<).

    Auch dies kann die Aussetzung des Gesetzesvollzuges rechtfertigen (BVerfGE 14, 153 ).

  • BVerfG, 15.12.1992 - 1 BvR 1534/92

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus BVerfG, 15.09.1994 - 1 BvR 1651/94
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 25 >35<).
  • BVerfG, 13.11.1957 - 1 BvR 78/56

    Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen ein in Kraft

    Auszug aus BVerfG, 15.09.1994 - 1 BvR 1651/94
    Wirtschaftliche Nachteile, die einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, können im allgemeinen die Aussetzung zum gemeinen Wohl nicht begründen (BVerfGE 7, 175 >179<; 14, 153; 56, 396 >407<).
  • BVerfG, 24.03.1981 - 2 BvR 215/81

    Agent

    Auszug aus BVerfG, 15.09.1994 - 1 BvR 1651/94
    Wirtschaftliche Nachteile, die einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, können im allgemeinen die Aussetzung zum gemeinen Wohl nicht begründen (BVerfGE 7, 175 >179<; 14, 153; 56, 396 >407<).
  • BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90

    Aschendorf

    Auszug aus BVerfG, 15.09.1994 - 1 BvR 1651/94
    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen; das gilt besonders, wenn mit der einstweiligen Anordnung ein Gesetz außer Vollzug gesetzt werden soll (BVerfGE 81, 53 >54<; 82, 310 >312<).
  • BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvQ 3/60

    Keine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Änderung der Parteienfinanzierung

    Auszug aus BVerfG, 15.09.1994 - 1 BvR 1651/94
    Bei der danach für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Abwägung ist nicht nur die Schwere des Eingriffs in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin zu 1), sondern auch das Interesse der Allgemeinheit zu berücksichtigen (BVerfGE 12, 276 >280<; st. Rspr.).
  • BVerfG, 12.10.1989 - 2 BvF 2/89

    Voraussetzungen für den Erlaß einer Einstweiligen Anordnung zur Aussetzung des

    Auszug aus BVerfG, 15.09.1994 - 1 BvR 1651/94
    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen; das gilt besonders, wenn mit der einstweiligen Anordnung ein Gesetz außer Vollzug gesetzt werden soll (BVerfGE 81, 53 >54<; 82, 310 >312<).
  • BVerfG, 25.07.1989 - 1 BvR 685/89

    Einstweilige Anordnung gegen Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne

    Auszug aus BVerfG, 15.09.1994 - 1 BvR 1651/94
    Für die Entscheidung kommt es vielmehr auf eine Abwägung der Folgen an, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 80, 360 >364< m.w.N.; st. Rspr.).
  • BVerfG, 18.05.2016 - 1 BvR 895/16

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einzelne

    Etwas anderes kann sich zwar dann ergeben, wenn die unmittelbare Gefahr besteht, dass ein Gewerbebetrieb unter Geltung und Vollzug der gesetzlichen Regelung, deren einstweilige Aussetzung beantragt ist, vollständig zum Erliegen käme und ihm dadurch ein Schaden entstünde, der im Falle der späteren Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte (vgl. BVerfGE 14, 153 f.; 40, 179 ; 68, 233 ; 131, 47 ; BVerfGK 7, 188 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. September 1994 - 1 BvR 1651/94 -, NJW 1995, S. 771).
  • BVerfG, 21.03.2012 - 1 BvR 2492/08

    Verfassungsbeschwerde gegen das Bayerische Versammlungsgesetz unzulässig

    Denn das Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz und das Verfahren über die Hauptsache sind selbständige, voneinander getrennte Verfahren (vgl. ebenso schon BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. September 1994 - 1 BvR 1651/94 -, NJW 1995, S. 771 und Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. März 2001 - 1 BvR 1651/94 -, NJW 2002, S. 357).
  • BVerfG, 13.05.2015 - 1 BvQ 9/15

    Einstweilige Anordnung gegen das Inkrafttreten des "Bestellerprinzips" bei

    Unter welchen Umständen anderes zu gelten hat, wenn die unmittelbare Gefahr besteht, dass ein Gewerbebetrieb unter Geltung und Vollzug der gesetzlichen Regelung, deren einstweilige Aussetzung beantragt ist, vollständig zum Erliegen käme und ihm dadurch ein Schaden entstünde, der im Falle der späteren Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte (vgl. BVerfGE 14, 153 f.; 40, 179 ; 68, 233 ; 131, 47 ; BVerfGK 7, 188 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. September 1994 - 1 BvR 1651/94 -, NJW 1995, S. 771), kann vorliegend offen bleiben.
  • BVerfG, 14.03.2001 - 1 BvR 1651/94

    Wegen Wegfalls der Zulässigkeitsvoraussetzungen unzulässig gewordene

    Durch Beschluss vom 15. September 1994 (NJW 1995, S. 771 f.), zuletzt verlängert durch Beschluss vom 4. September 2000, hat das Bundesverfassungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung die Anwendung der angegriffenen Vorschrift bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens bis zum 15. März 2001 ausgesetzt.
  • BVerfG, 12.09.2023 - 1 BvR 1507/23

    Mangels Darlegung einer drohenden Existenzgefährdung erfolgloser Eilantrag

    Etwas anderes kann sich dann ergeben, wenn die unmittelbare Gefahr besteht, dass ein Gewerbebetrieb unter Geltung und Vollzug der gesetzlichen Regelung, deren einstweilige Aussetzung beantragt ist, vollständig zum Erliegen käme und ihm dadurch ein Schaden entstünde, der im Falle der späteren Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte (vgl. BVerfGE 14, 153 ; 40, 179 ; 68, 233 ; 131, 47 ; BVerfGK 7, 188 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. September 1994 - 1 BvR 1651/94 -, NJW 1995, S. 771; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Mai 2016 - 1 BvR 895/16 -, Rn. 42).
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