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   BVerfG, 15.09.1998 - 2 BvE 2/93, 2 BvE 5/95, 2 BvE 1/96, 2 BvE 3/97   

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https://dejure.org/1998,1257
BVerfG, 15.09.1998 - 2 BvE 2/93, 2 BvE 5/95, 2 BvE 1/96, 2 BvE 3/97 (https://dejure.org/1998,1257)
BVerfG, Entscheidung vom 15.09.1998 - 2 BvE 2/93, 2 BvE 5/95, 2 BvE 1/96, 2 BvE 3/97 (https://dejure.org/1998,1257)
BVerfG, Entscheidung vom 15. September 1998 - 2 BvE 2/93, 2 BvE 5/95, 2 BvE 1/96, 2 BvE 3/97 (https://dejure.org/1998,1257)
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Ablehnung Richter Jentsch

§ 19 BVerfGG, Äußerungen als Justizminister im politischen Meinungskampf

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Zuschüssen an "parteinahe", selbstständige Stiftungen - Organstreitverfahren der Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) gegen den Deutschen Bundestag - Verweigerung von Globalzuschüssen zugunsten des Vereins "Gesellschaftsanalyse und Politische Bildung ...

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Zuschüssen an "parteinahe", selbstständige Stiftungen; Organstreitverfahren der Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) gegen den Deutschen Bundestag; Verweigerung von Globalzuschüssen zugunsten des Vereins "Gesellschaftsanalyse und Politische Bildung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 19 Abs. 1
    Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters wegen politischer Äußerungen vor Antritt des Richteramtes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 99, 51
  • NJW 1999, 132
  • NVwZ 1999, 175 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83

    Politische Stiftungen

    Auszug aus BVerfG, 15.09.1998 - 2 BvE 2/93
    Sie rügt die Verletzung ihres Rechts auf Gleichbehandlung gemäß Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis zu anderen politischen Parteien bei Gewährung von Zuschüssen an "parteinahe", gleichwohl selbständige Stiftungen (vgl. dazu BVerfGE 73, 1 ff.).
  • BVerfG, 12.07.1986 - 1 BvR 713/83

    Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters wegen Befangenheit

    Auszug aus BVerfG, 15.09.1998 - 2 BvE 2/93
    Entscheidend ist allein, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 330 [335]; 88, 17 [22 f.]; 92, 138 [139]).
  • BVerfG, 02.12.1992 - 2 BvF 2/90

    Besorgnis der Befangenheit eines Verfassungsrichters infolge der früheren

    Auszug aus BVerfG, 15.09.1998 - 2 BvE 2/93
    Entscheidend ist allein, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 330 [335]; 88, 17 [22 f.]; 92, 138 [139]).
  • BVerfG, 16.02.1995 - 2 BvR 1852/94

    Limbach

    Auszug aus BVerfG, 15.09.1998 - 2 BvE 2/93
    Entscheidend ist allein, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 330 [335]; 88, 17 [22 f.]; 92, 138 [139]).
  • BVerfG, 12.01.2021 - 2 BvR 2006/15

    Erfolgreiches Ablehnungsgesuch gegen eine Richterin des Bundesverfassungsgerichts

    b) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts ihre neue Rolle erst mit Antritt des Richteramts unabhängig von früheren parteipolitischen Auseinandersetzungen wahrnehmen müssen beziehungsweise können (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ; 152, 332 ).

    Bei aktuellen Tagesfragen, die Gegenstand eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens sind oder mit großer Wahrscheinlichkeit werden können und in dem der betreffende Richter zur Entscheidung berufen ist, bedarf es jedoch besonderer Zurückhaltung (vgl. BVerfGE 20, 9 ; 73, 330 ; 99, 51 ).

  • BVerfG, 13.02.2018 - 2 BvR 651/16

    Verfahren zum Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB)

    Damit geht die Erwartung des Verfassungs- und Gesetzgebers einher, dass Richter des Bundesverfassungsgerichts über jene Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden (vgl. BVerfGE 35, 171 ), und dass sie ihre Rolle als Richter unabhängig von früheren parteipolitischen Auseinandersetzungen ausüben werden (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 142, 18 ).

    Wenn ein Richter zuvor Aufgaben politischer Gestaltung zu erfüllen hatte und in diesem Zusammenhang am Wettstreit unterschiedlicher politischer Auffassungen teilnahm, genügt dies für sich genommen nicht, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 99, 51 ).

    Die Kundgabe politischer Meinungen, die ein Richter zu einer Zeit geäußert hat, als er noch nicht Mitglied des Bundesverfassungsgerichts war und daher den besonderen Anforderungen dieses Richteramtes in seinem Verhalten noch nicht Rechnung zu tragen hatte, rechtfertigt eine Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 142, 18 ).

  • BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvB 1/19

    Antrag der NPD auf Ablehnung des Richters Huber zurückgewiesen

    b) Die Kundgabe politischer Meinungen, die ein Richter oder eine Richterin zu einer Zeit geäußert hat, als er oder sie noch nicht Mitglied des Bundesverfassungsgerichts war und daher den besonderen Anforderungen dieses Richteramts noch nicht Rechnung zu tragen hatte, rechtfertigt grundsätzlich eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ; 154, 312 ).

    Den Bestimmungen über die Wahl von Richterinnen und Richtern des Bundesverfassungsgerichts (Art. 94 Abs. 1 GG, §§ 3 ff. BVerfGG) liegt als selbstverständlich, sogar als erwünscht, zugrunde, dass auch Personen, die als Repräsentanten von Parteien politische Funktionen in den Parlamenten ausgeübt oder politische Ämter in den Regierungen bekleidet haben, zu Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts gewählt und ernannt werden können, um ihre politischen Erfahrungen für die Verfassungsrechtsprechung fruchtbar zu machen (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ).

    Damit geht die Erwartung des Verfassungs- und Gesetzgebers einher, dass Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts über jene Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden (vgl. BVerfGE 35, 171 ), und dass sie ihre Rolle unabhängig von früheren parteipolitischen Auseinandersetzungen ausüben werden (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ).

    Wenn ein Richter oder eine Richterin zuvor Aufgaben politischer Gestaltung zu erfüllen hatte und in diesem Zusammenhang am Wettstreit unterschiedlicher politischer Auffassungen teilnahm, genügt dies für sich genommen nicht, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 148, 1 ).

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