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   BVerfG, 15.09.2005 - 2 BvR 1229/05   

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https://dejure.org/2005,16553
BVerfG, 15.09.2005 - 2 BvR 1229/05 (https://dejure.org/2005,16553)
BVerfG, Entscheidung vom 15.09.2005 - 2 BvR 1229/05 (https://dejure.org/2005,16553)
BVerfG, Entscheidung vom 15. September 2005 - 2 BvR 1229/05 (https://dejure.org/2005,16553)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Willkürlicher Entzug des gesetzlichen Richters; Zuweisung an ein anderes Gericht nach sofortiger Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss; Berücksichtigung sonst eintretender Verfahrensnachteile oder einer möglichen Verletzung verfassungsrechtlich abgesicherter ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93b; ; StPO § 13; ; StPO § 210 Abs. 3; ; StPO § 354 Abs. 2; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; ; EMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 291/64

    Verfassungsmäßigkeit des Auswahlermessens bei der Zurückverweisung durch das

    Auszug aus BVerfG, 15.09.2005 - 2 BvR 1229/05
    Die Vorschrift des § 210 Abs. 3 StPO ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 20, 336 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 1993 - 2 BvR 848/93 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 1999 - 2 BvR 1067/99 -, StV 2000, S. 537; a.A. Seier, StV 2000, S. 586).

    Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann gegeben sein, wenn das Beschwerdegericht willkürlich das Vorliegen besonderer Gründe annimmt, um von der Möglichkeit des § 210 Abs. 3 StPO Gebrauch machen zu können (vgl. BVerfGE 20, 336 ).

  • BVerfG, 13.06.1993 - 2 BvR 848/93

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Eröffnung des Hauptverfahrens unter dem

    Auszug aus BVerfG, 15.09.2005 - 2 BvR 1229/05
    Die Vorschrift des § 210 Abs. 3 StPO ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 20, 336 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 1993 - 2 BvR 848/93 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 1999 - 2 BvR 1067/99 -, StV 2000, S. 537; a.A. Seier, StV 2000, S. 586).

    Nur wenn besondere Gründe vorliegen, kann das Beschwerdegericht bestimmen, dass die Hauptverhandlung vor einem anderen Gericht stattzufinden hat (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 1993 - 2 BvR 848/93 -, juris).

  • BVerfG, 30.06.1999 - 2 BvR 1067/99

    Zur Bestimmung einer anderen Strafkammer für die Durchführung des Hauptverfahrens

    Auszug aus BVerfG, 15.09.2005 - 2 BvR 1229/05
    Die Vorschrift des § 210 Abs. 3 StPO ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 20, 336 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 1993 - 2 BvR 848/93 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 1999 - 2 BvR 1067/99 -, StV 2000, S. 537; a.A. Seier, StV 2000, S. 586).
  • OLG Düsseldorf, 18.04.2017 - 2 Ws 528/16

    Loveparade-Strafverfahren eröffnet

    Nur wenn besondere Gründe dafür vorliegen, kann das Beschwerdegericht bestimmen, dass die Hauptverhandlung vor einer anderen Strafkammer desselben Gerichts oder vor einem zu demselben Land gehörenden benachbarten Gericht gleicher Ordnung stattzufinden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 1993, 2 BvR 848/93, und Beschluss vom 15. September 2005, 2 BvR 1229/05, jeweils bei juris).
  • BGH, 24.01.2017 - 3 StR 335/16

    Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem benachbarten Gericht durch Entscheidung

    Die Vorschrift des § 210 Abs. 3 StPO ist im Hinblick auf das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) dahin verfassungskonform auszulegen, dass das Beschwerdegericht das Strafverfahren in der Regel bei dem zuvor mit der Sache befassten Spruchkörper belassen muss, außer wenn besondere Gründe dafür vorliegen, dass die Hauptverhandlung vor einem anderen Gericht stattzufinden hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juni 1993 - 2 BvR 848/93, juris Rn. 4 f.; vom 30. Juni 1999 - 2 BvR 1067/99, StV 2000, 537; vom 15. September 2005 - 2 BvR 1229/05, juris Rn. 2).

    Als ein solcher Grund kommt namentlich die Sicherstellung einer unvoreingenommenen Verhandlung in Betracht; so hat etwa das Bundesverfassungsgericht eine in diesem Sinne sachgerechte Erwägung darin gesehen, dass das Beschwerdegericht "offensichtlich die Besorgnis (hatte), die bisher mit der Sache befaßten Richter würden die Gründe, die zur Aufhebung ihrer Entscheidung ... geführt haben, innerlich nicht voll akzeptieren' (Beschluss vom 13. Juni 1993 - 2 BvR 848/93, aaO, Rn. 4; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15. September 2005 - 2 BvR 1229/05, aaO, Rn. 4 ("Frage einer nicht auszuschließenden Voreingenommenheit des Ausgangsgerichts")).

    Aber auch andere Gesichtspunkte können im Einzelfall ausschlaggebend sein, beispielsweise die Vermeidung gravierender Verfahrensnachteile für den Angeklagten (so BVerfG, Beschluss vom 15. September 2005 - 2 BvR 1229/05, aaO, Rn. 4 f.).

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