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   BVerfG, 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10   

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https://dejure.org/2011,34
BVerfG, 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10 (https://dejure.org/2011,34)
BVerfG, Entscheidung vom 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10 (https://dejure.org/2011,34)
BVerfG, Entscheidung vom 15. September 2011 - 1 BvR 2232/10 (https://dejure.org/2011,34)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Art. 14 Abs. 1 GG; § 42 BauGB
    Zum Planungsschadensrecht - Verfassungsbeschwerde von Grundstückseigentümern gegen die Versagung einer Geldentschädigung wegen Nichtumsetzung eines Bebauungsplans erfolglos

  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch die Versagung einer Geldentschädigung wegen Nichtumsetzung eines Bebauungsplans nach §§ 42, 43 Abs 3 S 1 BauGB

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 1 S 2 GG, § 40 Abs 1 Nr 1 BauGB, § 40 Abs 1 Nr 8 BauGB, § 40 Abs 2 BauGB
    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch die Versagung einer Geldentschädigung wegen Nichtumsetzung eines Bebauungsplans nach §§ 42, 43 Abs 3 S 1 BauGB

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 1 S 2 GG, § 40 Abs 1 Nr 1 BauGB, § 40 Abs 1 Nr 8 BauGB, § 40 Abs 2 BauGB
    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch die Versagung einer Geldentschädigung wegen Nichtumsetzung eines Bebauungsplans nach §§ 42, 43 Abs 3 S 1 BauGB

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit der Ausschöpfung des Primärrechtschutzes gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch die Versagung einer Geldentschädigung wegen Nichtumsetzung eines Bebauungsplans nach §§ 42, 43 Abs 3 S 1 BauGB

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch die Versagung einer Geldentschädigung wegen Nichtumsetzung eines Bebauungsplans nach §§ 42, 43 Abs 3 S 1 BauGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Notwendigkeit der Ausschöpfung des Primärrechtschutzes gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nichtumsetzung von Bebauungsplan: Keine Entschädigung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zum Planungsschadensrecht - Verfassungsbeschwerde von Grundstückseigentümern gegen die Versagung einer Geldentschädigung wegen Nichtumsetzung eines Bebauungsplans erfolglos

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zum Planungsschadensrecht - Verfassungsbeschwerde von Grundstückseigentümern gegen die Versagung einer Geldentschädigung wegen Nichtumsetzung eines Bebauungsplans erfolglos

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Erschöpfung auf dem Rechtsweg

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein Kindergartenbau - Grundstückseigentümer fordern Geldentschädigung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Keine Entschädigung wegen Nichtumsetzung eines Bebauungsplans

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Geldentschädigung für Grundstückseigentümer wegen Nichtumsetzung eines Bebauungsplans

  • haufe.de (Pressemeldung, 07.10.2011)

    Verfassungsrichter stärken Kommunen bei Bebauungsplänen

  • tacke-krafft.de (Kurzinformation)

    Keine Entschädigung bei Nichtumsetzung eines Bebauungsplans

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Keine Geldentschädigung wegen Nichtumsetzung eines Bebauungsplans

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Geldentschädigung wegen Nichtumsetzung eines Bebauungsplanes?

Besprechungen u.ä. (2)

  • koehler-klett.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Geldentschädigung bei Nichtumsetzung eines Bebauungsplans

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nichtumsetzung eines Bebauungsplans: Eigentümer erhält keine Entschädigung! (IBR 2011, 667)

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 19, 50
  • NVwZ 2012, 429
  • DÖV 2011, 978
  • BauR 2012, 63
  • ZfBR 2012, 148
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (40)

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus BVerfG, 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10
    Diese lassen sich - namentlich nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetz (vgl. BVerfGE 100, 226) - wie folgt zusammenfassen:.

    Zu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (vgl. BVerfGE 70, 191 ; 79, 174 ; 87, 114 ; 91, 294 ; 100, 226 ).

    Demgegenüber ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 100, 226 ; 126, 331 ).

    Zu einem Entschädigungsanspruch führen sie von Verfassungs wegen nicht (vgl. BVerfGE 58, 300 ; 100, 226 ).

    Durch einen solchen Ausgleich kann in bestimmten Fallgruppen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer sonst unverhältnismäßigen oder gleichheitswidrigen Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG herbeigeführt werden (vgl. BVerfGE 100, 226 ).

    Wo ausnahmsweise die Anwendung des Gesetzes zu einer unzumutbaren Belastung des Eigentümers führt, können Ausgleichsregelungen aber zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit und zum Ausgleich gleichheitswidriger Sonderopfer in Betracht kommen (vgl. BVerfGE 100, 226 ).

    Soweit kompensatorische Entschädigungsansprüche begründet werden sollen, kann dies ohnehin, auch mit Rücksicht auf das Budgetrecht des Parlaments, nur durch ein Gesetz geschehen (vgl. BVerfGE 100, 226 ).

    Ist ein solcher Ausgleich im Einzelfall nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann für diesen Fall ein finanzieller Ausgleich in Betracht kommen, oder es kann geboten sein, dem Eigentümer einen Anspruch auf Übernahme durch die öffentliche Hand zum Verkehrswert einzuräumen (vgl. BVerfGE 100, 226 ).

    aa) Die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes verlangt vom Gesetzgeber, bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers mit den Belangen des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich zu bringen, wobei er die Grenzen zumutbarer Eigentumsbelastungen nur ausnahmsweise mit Hilfe von Entschädigungs- und Kompensationsvorbehalten verschieben darf (vgl. BVerfGE 100, 226 ).

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus BVerfG, 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10
    Zu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (vgl. BVerfGE 70, 191 ; 79, 174 ; 87, 114 ; 91, 294 ; 100, 226 ).

    cc) Es ist dem Gesetzgeber allerdings grundsätzlich nicht verwehrt, eigentumsbeschränkende Maßnahmen, die er im öffentlichen Interesse für geboten hält, auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Vorkehrungen ansonsten unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 58, 137 ; 79, 174 ; 83, 201 ).

    Normen, die Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, müssen grundsätzlich auch ohne Ausgleichsregelungen die Substanz des Eigentums wahren und dem Gleichheitsgebot entsprechen (vgl. BVerfGE 79, 174 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.06.2010 - 5 S 2986/08

    Zur Befristung des Normenkontrollantragsrechtes - zur nachträglichen

    Auszug aus BVerfG, 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10
    Verfahrensrechtlich von vornherein ausgeschlossen ist jedenfalls keiner der beiden Wege (vgl. gegen eine Geltung der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 VwGO im Falle der Geltendmachung der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans Bayerischer VGH, Urteil vom 25. März 2004 - 25 N 01.308 -, NVwZ-RR 2005, S. 776 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Juni 2010 - 5 S 2986/08 -, NVwZ 2010, S. 960 ; Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Juli 2005, § 47 Rn. 38; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 47 Rn. 85; vgl. zur Gegenauffassung OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Juli 1999 - 10a D 53/97.NE -, juris, Rn. 31; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 16. November 2004 - 9 KN 249/03 -, juris, Rn. 14 ff.; offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 4 CN 3.97 -, NVwZ 1999, S. 986 ).

    Die Verwaltungsgerichte werden unabhängig von der gewählten Verfahrensart voraussichtlich darüber zu entscheiden haben, ob der Bebauungsplan zwischenzeitlich funktionslos geworden ist, oder - falls dies nicht der Fall ist - ob die beanstandeten Festsetzungen unter den nun gegebenen Bedingungen die Eigentumsbefugnisse der Beschwerdeführer noch verhältnismäßig einschränken (vgl. zur Möglichkeit, dass Festsetzungen eines Bebauungsplans außerhalb der Fallgruppe der Funktionslosigkeit unter veränderten Umständen nicht mehr vertretbar sein können VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Juni 2010 - 5 S 2986/08 -, NVwZ 2010, S. 960 ; vgl. dazu ferner BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2007 - 1 BvR 1698/04 - juris, Rn. 13).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.1989 - 3 S 1842/88

    Bebauungsplan - Interessenabwägung bei Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche

    Auszug aus BVerfG, 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10
    bb) Zwar haben die Beschwerdeführer bereits ohne Erfolg ein Normenkontrollverfahren gegen den in Frage stehenden Bebauungsplan durchgeführt (vgl. oben I. 2.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 1989 - 3 S 1842/88 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1991 - BVerwG 4 NB 16/90 -, NVwZ 1991, S. 873)  .

     Gegenstand jenes Verfahrens war jedoch die Rechtmäßigkeit der Abwägungsentscheidung des Satzungsgebers zum Zeitpunkt seiner Entscheidung über den Erlass des Bebauungsplans (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 1989 - 3 S 1842/88 -, juris Rn. 38 ff.)  .

  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83

    Arbeitnehmerkammern Bremen

    Auszug aus BVerfG, 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10
    Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (BVerfGE 18, 97 ; 71, 81 ).

    Im Wege der Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt, das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (BVerfGE 54, 277 ; 71, 81 ).

  • BVerwG, 03.12.1998 - 4 CN 3.97

    Verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle; Bebauungsplan; Nichtigkeit; Wirksamkeit,

    Auszug aus BVerfG, 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10
    Diese Einwände könnten grundsätzlich auch einen erneuten Angriff gegen die Wirksamkeit der die Beschwerdeführer belastenden Festsetzungen des Bebauungsplans tragen, ohne dass den neuen Tatsachen die Rechtskraft des ersten Normenkontrollurteils entgegenhalten werden könnte (vgl. - vornehmlich zur Fallgruppe des Funktionsloswerdens - BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 4 CN 3.97 -, NVwZ 1999, S. 986 ; Beschluss vom 3. November 1993 - BVerwG 4 NB 33.93 -, NVwZ-RR 1994, S. 236 ; Beschluss vom 16. Juli 1990 - BVerwG 4 NB 20.90 -, NVwZ-RR 1991, S. 54 ; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 47 Rn. 146; Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Juli 2005, § 47 Rn. 111; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 47 Rn. 370).

    Verfahrensrechtlich von vornherein ausgeschlossen ist jedenfalls keiner der beiden Wege (vgl. gegen eine Geltung der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 VwGO im Falle der Geltendmachung der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans Bayerischer VGH, Urteil vom 25. März 2004 - 25 N 01.308 -, NVwZ-RR 2005, S. 776 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Juni 2010 - 5 S 2986/08 -, NVwZ 2010, S. 960 ; Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Juli 2005, § 47 Rn. 38; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 47 Rn. 85; vgl. zur Gegenauffassung OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Juli 1999 - 10a D 53/97.NE -, juris, Rn. 31; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 16. November 2004 - 9 KN 249/03 -, juris, Rn. 14 ff.; offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 4 CN 3.97 -, NVwZ 1999, S. 986 ).

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

    Auszug aus BVerfG, 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10
    cc) Es ist dem Gesetzgeber allerdings grundsätzlich nicht verwehrt, eigentumsbeschränkende Maßnahmen, die er im öffentlichen Interesse für geboten hält, auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Vorkehrungen ansonsten unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 58, 137 ; 79, 174 ; 83, 201 ).

    Es bedarf hier keiner Entscheidung darüber, ob die langjährige und in ihrer Dauer gegenwärtig nicht absehbare Beschränkung ursprünglich möglicher Grundstücksnutzungen durch den geltenden Bebauungsplan die Eigentümerbefugnisse der Beschwerdeführer, insbesondere ihr durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Bestandserhaltungsinteresse (vgl. BVerfGE 72, 175 ; 75, 108 ; 78, 249 ; 83, 201 ), unverhältnismäßig beschränkt, weil der Verweis auf den Übernahmeanspruch nach § 40 Abs. 2 BauGB angesichts offenbar nicht vorliegender Enteignungsvoraussetzungen und nicht zuletzt deshalb völlig ungewisser Realisierungschancen der planerischen Festsetzungen keinen angemessenen Ausgleich zu schaffen vermag.

  • BVerfG, 22.02.1999 - 1 BvR 565/91

    Vorabprüfung der Enteignungsvoraussetzungen bei Aufstellung und rechtlicher

    Auszug aus BVerfG, 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10
    Die gegen diese gerichtlichen Entscheidungen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, S. 979).

    b) Das Bundesverfassungsgericht hat in Bezug auf den streitgegenständlichen Bebauungsplan bereits entschieden, dass es sich dabei um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 ).

  • BVerfG, 19.06.1985 - 1 BvL 57/79

    Fischereibezirke

    Auszug aus BVerfG, 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10
    Zu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (vgl. BVerfGE 70, 191 ; 79, 174 ; 87, 114 ; 91, 294 ; 100, 226 ).

    Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz (vgl. BVerfGE 42, 263 ; 50, 290 ; 70, 191 ; 95, 64 ).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10
    Es bedarf hier keiner Entscheidung darüber, ob die langjährige und in ihrer Dauer gegenwärtig nicht absehbare Beschränkung ursprünglich möglicher Grundstücksnutzungen durch den geltenden Bebauungsplan die Eigentümerbefugnisse der Beschwerdeführer, insbesondere ihr durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Bestandserhaltungsinteresse (vgl. BVerfGE 72, 175 ; 75, 108 ; 78, 249 ; 83, 201 ), unverhältnismäßig beschränkt, weil der Verweis auf den Übernahmeanspruch nach § 40 Abs. 2 BauGB angesichts offenbar nicht vorliegender Enteignungsvoraussetzungen und nicht zuletzt deshalb völlig ungewisser Realisierungschancen der planerischen Festsetzungen keinen angemessenen Ausgleich zu schaffen vermag.
  • BVerfG, 19.09.2007 - 1 BvR 1698/04

    Verfassungsmäßigkeit einer Entwicklungssatzung

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

  • BVerfG, 08.07.2009 - 1 BvR 2187/07

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch Administrativenteignung gem § 85 Abs

  • BGH, 29.04.1968 - III ZR 80/67

    Entschädigung für die Herabstufung einer Fläche in einem Bebauungsplan

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.1999 - 10a D 53/97

    Bauleitplanung: Planungserfordernis nach Entstehen eines faktischen

  • VGH Bayern, 25.03.2004 - 25 N 01.308

    Bebauungsplan; Antragsbefugnis bei Zwangsversteigerung; Sondergebiet Kurgebiet;

  • BVerwG, 03.11.1993 - 4 NB 33.93

    Bebauungsplan - Normenkontrollantrag - Geänderte Sach- und Rechtslage -

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85

    Boxberg

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

  • OVG Niedersachsen, 16.11.2004 - 9 KN 249/03

    Geltung der Zwei-Jahres-Frist für ein Normenkontrollverfahren gegen funktionslos

  • BVerwG, 21.02.1991 - 4 NB 16.90

    Bauplanungsrecht: Festsetzung einer öffentlichen Gründfläche bzw. einer Fläche

  • BVerwG, 16.07.1990 - 4 NB 20.90

    Umfang und Rechtskraftwirkung der einen Normenkontrollantrag zurückweisenden

  • BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62

    Zusammenveranlagung

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvL 8/07

    Abführung von Vermögensrechten nicht auffindbarer Miterben an den

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

  • BVerfG, 22.11.1994 - 1 BvR 351/91

    Kein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentum der Vermieter durch

  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 221/09

    Baulandverfahren: Anspruch des von einer eigentumsverdrängenden , allein

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 710/82

    Verletzung des Willkürverbots durch Kostenentscheidung im Privatklageverfahren

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvR 52/02

    Verletzung des Anspruchs auf faires disziplinarrechtliches Verfahren vor

  • BVerfG, 23.09.1992 - 1 BvL 15/85

    Pachtzins für Kleingärten

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 24/78

    Pflichtexemplar

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75

    Contergan

  • BVerfG, 29.04.2022 - 1 BvL 2/17

    Vorlagen zum Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz unzulässig

    Inhalt und Schranken der erlaubten Grundstücksnutzung werden daher insbesondere auch von den bauplanungsrechtlichen Vorgaben bestimmt, denen das betroffene Grundstück unterliegt, etwa von Bebauungsplänen (vgl. BVerfGE 34, 139 ; 70, 35 ; 79, 174 ; 104, 1 ; BVerfGK 19, 50 ; dazu auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, Rn. 7 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, Rn. 12; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2004 - 1 BvR 1238/04 -, Rn. 13; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. September 2011 - 1 BvR 2232/10 -, Rn. 34).
  • BVerwG, 17.05.2018 - 4 C 2.17

    - rechtskräftiger Urteile; Ausgleichsregelung; Befreiung; Belastung;

    Bei der Begrenzung von Eigentümerbefugnissen unterliegt der Gesetzgeber insoweit Schranken, als er die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen muss und dabei insbesondere an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. September 2011 - 1 BvR 2232/10 - NVwZ 2012, 429 Rn. 35).

    Ist ein solcher Ausgleich im Einzelfall nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann für diesen Fall ein finanzieller Ausgleich in Betracht kommen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. September 2011 a.a.O. Rn. 41).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.2014 - 3 S 207/13

    Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf Privatgrundstück und

    Denn die Erforderlichkeit einer einzelnen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung kann auf Grund fehlender Nutzungsabsichten des Eigentümers allenfalls dann entfallen, wenn schon bei Satzungsbeschluss feststeht, dass der für eine Planverwirklichung erforderliche freihändige Erwerb der Fläche und eine Enteignung auf unabsehbare Dauer unmöglich sein werden (so Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 44.14 unter Bezug auf BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63).

    Die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung ist ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gehalten, die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63; Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - BauR 2003, 1338; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.4.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391).

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