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   BVerfG, 15.09.2011 - 2 BvR 1516/11   

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BVerfG, 15.09.2011 - 2 BvR 1516/11 (https://dejure.org/2011,142)
BVerfG, Entscheidung vom 15.09.2011 - 2 BvR 1516/11 (https://dejure.org/2011,142)
BVerfG, Entscheidung vom 15. September 2011 - 2 BvR 1516/11 (https://dejure.org/2011,142)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 104 Abs. 1 GG; § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB; § 2 Abs. 6 StGB; § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG
    Sicherungsverwahrung ("Altfälle"); Vertrauensschutz, Verhältnismäßigkeit (strikte Prüfung; erhöhte Anforderungen); psychische Störung; dissoziale Persönlichkeitsstörung

  • lexetius.com
  • openjur.de

    §§ 21, 67d Abs. 3 Satz 1, 20 StGB; Artt. 104 Abs. 1, 20 Abs. 3, 2 Abs. 2 Satz 2 GG; § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG
    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die zeitlich befristete Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in einem sog. "Altfall"

  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 104 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 5 Abs 1 S 2 Buchst e MRK
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG sowie iVm Art 20 Abs 3 GG durch Hinausschieben des Zeitpunktes der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung in einem sog. "Altfall" nach § 67d Abs 3 S 1 StGB (vgl die Senatsentscheidung des ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 104 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 5 Abs 1 S 2 Buchst e MRK
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG sowie iVm Art 20 Abs 3 GG durch Hinausschieben des Zeitpunktes der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung in einem sog. "Altfall" nach § 67d Abs 3 S 1 StGB (vgl die Senatsentscheidung des ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen die Bestimmung eines Entlassungstermins aus der Sicherungsverwahrung in einem sog. "Altfall"

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG sowie iVm Art 20 Abs 3 GG durch Hinausschieben des Zeitpunktes der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung in einem sog. "Altfall" nach § 67d Abs 3 S 1 StGB (vgl die Senatsentscheidung des ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG sowie iVm Art 20 Abs 3 GG durch Hinausschieben des Zeitpunktes der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung in einem sog. "Altfall" nach § 67d Abs 3 S 1 StGB (vgl die Senatsentscheidung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 67d Abs. 3 S. 1; ThUG § 1 Abs. 1 Nr. 1
    Verfassungsbeschwerde gegen die Bestimmung eines Entlassungstermins aus der Sicherungsverwahrung in einem sog. "Altfall"

  • rechtsportal.de

    StGB § 67d Abs. 3 S. 1; ThUG § 1 Abs. 1 Nr. 1
    Verfassungsbeschwerde gegen die Bestimmung eines Entlassungstermins aus der Sicherungsverwahrung in einem sog. "Altfall"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die zeitlich befristete Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in einem sog. "Altfall"

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die zeitlich befristete Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in einem sog. "Altfall"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Karlsruhe und die Sicherungsverwahrung

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Sicherungsverwahrung - Sexualstraftäter mit Verfassungsbeschwerde erfolgreich

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung bei Altfällen: "Psychische Störung" liegt unterhalb der Schwelle der Vorschriften zur Schuldfähigkeit

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Sicherungsverwahrung: Fall eines Sexualtäters muss erneut geprüft werden

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen Sicherheitsverwahrung in einem Altfall

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Karlsruhe präzisiert Regelungen zur Sicherungsverwahrung // Abnorm aggressive Täter können leichter festgehalten werden

Besprechungen u.ä. (4)

  • beck-blog (Entscheidungsanmerkung)

    Zur "psychischen Störung" als Grundlage für "Therapieunterbringung"

  • taz.de (Pressekommentar, 07.10.2011)

    Wegschließen leicht gemacht

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    BVerfG erneut zur Sicherungsverwahrung: Verwahrung, Therapie oder Therapieverwahrung?

  • zis-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Krank - gestört - gefährlich: Wer fällt unter § 1 Therapieunterbringungsgesetz und Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK? (Dr. Christine Morgenstern; ZIS 2011, 974)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 19, 62
  • StV 2012, 25
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 15.09.2011 - 2 BvR 1516/11
    Der angegriffene Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 16. Juni 2010 verletzt den Beschwerdeführer nach Maßgabe des Urteils des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09 u.a. - NJW 2011, S. 1931 ff.) in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

    Der Beschluss des Landgerichts über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers, der die seiner Unterbringung zu Grunde liegenden Anlasstaten vor Inkrafttreten von Art. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) begangen hat, genügt nicht den Anforderungen, die sich aus Nummer III. 2. Buchstabe a) des Tenors der Senatsentscheidung vom 4. Mai 2011 (a.a.O., S. 1933) für eine Fortdaueranordnung auf der Grundlage der verfassungswidrigen, aber für vorläufig weiter anwendbar erklärten Vorschrift des § 67d Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 6 StGB ergeben.

    Nach Maßgabe von Nummer III. 2. Buchstabe a) des Tenors der Senatsentscheidung vom 4. Mai 2011 (NJW 2011, S. 1931 ) darf in den von § 67d Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 6 StGB erfassten Fällen die zehn Jahre überschreitende Fortdauer der Unterbringung eines Sicherungsverwahrten, dessen Anlasstaten vor Inkrafttreten von Art. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) begangen wurden, nur noch dann angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualdelikte aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG leidet.

    Das Landgericht hat nach den Maßgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (NJW 2011, S. 1931 ff.) unverzüglich erneut über die Frage zu entscheiden, ob im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen einer Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß Nummer III. 2. Buchstabe a) des Tenors des Urteils vom 4. Mai 2011 vorliegen.

  • BGH, 23.05.2011 - 5 StR 394/10

    Keine "automatische" Entlassung konventionswidrig untergebrachter

    Auszug aus BVerfG, 15.09.2011 - 2 BvR 1516/11
    Dies stehe nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 und des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2011 (5 StR 394/10).

    Vielmehr sind auch spezifische Störungen der Persönlichkeit, des Verhaltens, der Sexualpräferenz sowie der Impuls- und Triebkontrolle unter diesen Begriff zu fassen; gleiches gilt insbesondere auch für die dissoziale Persönlichkeitsstörung (BVerfG, a.a.O., S. 1943 , S. 1946 ; vgl. dazu auch BGH, Beschluss des 5. Strafsenats vom 23. Mai 2011 - 5 StR 394/10 u.a. -, juris Rn. 7, sowie Beschluss vom 21. Juni 2011 - 5 StR 52/11 -, juris Rn. 24).

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 15.09.2011 - 2 BvR 1516/11
    Auch wenn die Frage nach dem Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG regelmäßig nur auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens zu beantworten sein wird, obliegt die rechtliche Beurteilung der von Sachverständigen ermittelten medizinischen oder psychologischen Tatsachen allein den Gerichten (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ).
  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 15.09.2011 - 2 BvR 1516/11
    Auch wenn die Frage nach dem Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG regelmäßig nur auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens zu beantworten sein wird, obliegt die rechtliche Beurteilung der von Sachverständigen ermittelten medizinischen oder psychologischen Tatsachen allein den Gerichten (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ).
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 15.09.2011 - 2 BvR 1516/11
    Dieses aus dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsanspruch (vgl. BVerfGE 35, 202 ) abgeleitete Gebot reicht jedoch nur so weit, wie die befristete Fortdauer der Freiheitsentziehung zur Durchführung hinreichender Entlassungsvorbereitungen mit dem Freiheitsanspruch der Betroffenen in einen verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen ist.
  • BVerfG, 11.05.1993 - 2 BvR 2174/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der

    Auszug aus BVerfG, 15.09.2011 - 2 BvR 1516/11
    Zwar ist es im Hinblick auf eine erfolgreiche soziale Wiedereingliederung grundsätzlich geboten, die von langjährigem Freiheitsentzug Betroffenen rechtzeitig vor dem Entlassungstermin auf die Entlassungssituation und das Leben in Freiheit vorzubereiten (vgl. BVerfGE 116, 69 - zum Jugendstrafvollzug -, BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 1993, NJW 1994, S. 1273 ).
  • BGH, 21.06.2011 - 5 StR 52/11

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (nachträgliche Anordnung); dissoziale

    Auszug aus BVerfG, 15.09.2011 - 2 BvR 1516/11
    Vielmehr sind auch spezifische Störungen der Persönlichkeit, des Verhaltens, der Sexualpräferenz sowie der Impuls- und Triebkontrolle unter diesen Begriff zu fassen; gleiches gilt insbesondere auch für die dissoziale Persönlichkeitsstörung (BVerfG, a.a.O., S. 1943 , S. 1946 ; vgl. dazu auch BGH, Beschluss des 5. Strafsenats vom 23. Mai 2011 - 5 StR 394/10 u.a. -, juris Rn. 7, sowie Beschluss vom 21. Juni 2011 - 5 StR 52/11 -, juris Rn. 24).
  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04

    Jugendstrafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 15.09.2011 - 2 BvR 1516/11
    Zwar ist es im Hinblick auf eine erfolgreiche soziale Wiedereingliederung grundsätzlich geboten, die von langjährigem Freiheitsentzug Betroffenen rechtzeitig vor dem Entlassungstermin auf die Entlassungssituation und das Leben in Freiheit vorzubereiten (vgl. BVerfGE 116, 69 - zum Jugendstrafvollzug -, BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 1993, NJW 1994, S. 1273 ).
  • BVerfG, 08.06.2011 - 2 BvR 2846/09

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung; Vertrauensschutz, Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus BVerfG, 15.09.2011 - 2 BvR 1516/11
    Für die Feststellung einer Grundrechtsverletzung kommt es allein auf die objektive Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Urteile im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an; unerheblich ist hingegen, ob die Grundrechtsverletzung den Fachgerichten vorwerfbar ist (BVerfG, a.a.O., S. 1946 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Juni 2011 - 2 BvR 2846/09 -, juris).
  • OLG Hamm, 09.06.2011 - 4 Ws 207/10

    Erledigterklärung der Sicherungsverwahrung mangels Feststellbarkeit einer

    Auszug aus BVerfG, 15.09.2011 - 2 BvR 1516/11
    Der Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 16. Juni 2010 - III StVK 608/08 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Juni 2011 - III - 4 Ws 207/10 - verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.
  • LG Arnsberg, 16.06.2010 - III StVK 608/08
  • EGMR, 04.12.2018 - 10211/12

    Sicherungsverwahrung für deutschen Sexualmörder gebilligt

    Im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs der "psychischen Störung" aus § 1 Abs. 1 ThUG stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass dieser Begriff angesichts der sich aus Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe der Konvention ergebenden Maßstäbe nicht voraussetze, dass die Störung so schwerwiegend sei, dass sie die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne der §§ 20 und 21 StGB ausschließe oder vermindere (siehe 2 BvR 1516/11, Beschluss vom 15. September 2011, Rdnrn. 35 bis 36, sowie 2 BvR 2302/11 und 2 BvR 1279, a.a.O.).

    Dieser Begriff sei daher nicht auf psychische Erkrankungen begrenzt, die klinisch behandelt werden könnten, sondern könne auch dissoziale Persönlichkeitsstörungen eines gewissen Schweregrades erfassen (siehe 2 BvR 1516/11, a.a.O., Rdnrn. 35 bis 40).

    In diesem Zusammenhang stimmt der Gerichtshof mit der Auffassung der Regierung überein, die Reform des deutschen Sicherungsverwahrungssystems sei vor dem Hintergrund eines Dialogs zwischen dem Gerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht durchgeführt und umgesetzt worden (siehe insbesondere die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen M../. Deutschland, J., a.a.O.; S../. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 30493/04, 9. Juni 2011; G. und B., a.a.O.; sowie die Urteile und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09, 2 BvR 740/10, 2 BvR 2333/08, 2 BvR 1152/10 und 2 BvR 571/10), vom 15. September 2011 (2 BvR 1516/11), vom 6. Februar 2013 (2 BvR 2122/11 und 2 BvR 2705/11), vom 11. Juli 2013 (2 BvR 2302/11 und 2 BvR 1279/12), und vom 29. Oktober 2013 (2 BvR 1119/12).

  • BVerfG, 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11

    Therapieunterbringungsgesetz entspricht bei verfassungskonformer Auslegung dem

    Die psychische Störung als unbestimmter Rechtsbegriff (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. September 2011 - 2 BvR 1516/11 -, juris, Rn. 39) erfährt durch die in der Gesetzesbegründung (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 53 f.) aufgenommene Anknüpfung an die zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK entwickelten Voraussetzungen und die Anlehnung an die Begriffswahl der heute in der Psychiatrie genutzten Diagnoseklassifikationssysteme eine Konturierung, die zusammen mit den weiteren gesetzlichen Merkmalen einer präzisierenden, den Anforderungen an die Bestimmtheit genügenden Auslegung zugänglich ist.
  • EGMR, 07.01.2016 - 23279/14

    Therapieunterbringung (Sicherungsverwahrung) bei schwerer psychischer Störung

    2.  The decision of 15 September 2011 73.  In a decision of 15 September 2011 (file no. 2 BvR 1516/11), the Federal Constitutional Court, referring to its judgment of 4 May 2011 (cited above), reiterated that the prolongation of a person's preventive detention beyond the former ten-year time-limit applicable at the time of the person's conviction was only possible if the requirements of Article 5 § 1 (e) of the Convention were met.

    The domestic courts' interpretation of the term 'mental disorder" was too wide in this respect (he referred, in particular, to the Federal Constitutional Court's decision of 15 September 2011, file  no. 2 BvR 1516/11, see paragraphs 73-74 above).

  • BVerfG, 08.03.2024 - 2 BvR 1480/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend die Anordnung einer verdeckten

    Auch wenn die Frage regelmäßig nur auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens zu beantworten sein wird, obliegt die rechtliche Beurteilung der von den Sachverständigen ermittelten medizinischen oder psychologischen Tatsachen allein den Gerichten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. September 2011 - 2 BvR 1516/11 -, Rn. 39 m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 14.05.2012 - 5 W 44/12

    Verfahren nach dem Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter

    Das Bundesverfassungsgericht hat, seinerseits Bezug nehmend auf den in der Begründung zum Therapieunterbringungsgesetz zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers, das tatbestandliche Merkmal der psychischen Störung im Sinne des § 1 ThUG in seinem Beschluss vom 15.9.2011 ( 2 BvR 1516/11 - StV 2012, 25 ) konkretisiert.

    Ungeachtet der ergänzenden Bezugnahme der Gesetzesbegründung zum Therapieunterbringungsgesetz auf die psychiatrischen Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV handele es sich bei dem Begriff der "psychischen Störung" in § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der mit den überkommenen Kategorisierungen der Psychiatrie nicht deckungsgleich sei (BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 2 BvR 1516/11 - StV 2012, 25 ).

    Unerheblich ist hingegen, ob er zugleich subjektiv einen Leidensdruck oder eine Behinderung in seiner Lebensführung empfindet (BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 2 BvR 1516/11 - StV 2012, 25 ; zum Fehlen eines Leidensdrucks gerade in den Fällen der dissozialen Persönlichkeitsstörung siehe auch Dessecker, zis 2011, 706, 712), ob sie mit Heilungschancen behandelt werden kann (hierzu Morgenstern, zis 2011, 974, 979) und ob sie eine Beeinträchtigung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bedingt (zur Abkopplung des Begriffs der psychischen Störung von den §§ 20, 21 StGB auch BGH, Urt. v. 21.6.2011 - 5 StR 52/11 - NJW 2011, 2744 ).

    Dass es auf Letzteres im hiesigen Zusammenhang nicht ankommen kann, folgt schon daraus, dass das Therapieunterbringungsgesetz auf den gegenwärtigen psychischen Zustand des Betroffenen abstellt, während die Begriffe der Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit jeweils auf den Zustand zum Zeitpunkt der Begehung einer bestimmten Tat (welcher?) abstellen (in diesem Sinne Peglau, Anm. zu BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 2 BvR 1516/11 - jurisPR-StrafR 22/2011, Anm. 2).

    Er ist im Übrigen der Auffassung, dass insbesondere die aktuellen Ausführungen des EGMR in der dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.9.2011( 2 BvR 1516/11, StV 2012, 25 ) zeitlich nachfolgenden Kronbergner-Entscheidung vom 19.1.2012 Gegenteiliges nicht notwendig nahe legen.

  • EGMR, 28.11.2013 - 7345/12

    GLIEN v. GERMANY

    In einem Beschluss vom 15. September 2011 (2 BvR 1516/11) wies das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 4. Mai 2011 (a.a.O.) erneut darauf hin, dass eine Verlängerung der Unterbringung einer Person in der Sicherungsverwahrung über die zum Zeitpunkt ihrer Verurteilung anwendbare Zehnjahresfrist hinaus nur möglich sei, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention erfüllt seien.

    Diese Auslegung sei durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. September 2011 (2 BvR 1516/11, siehe Rdnr. 50) bestätigt wurden.

  • OLG Köln, 01.02.2012 - 2 Ws 36/12

    Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung in einem sog. Altfall;

    Entscheidend für diese Einordnung des Verhaltens einer Person als psychische Störung ist der Grad der objektiven Beeinträchtigung der Lebensführung in sozialer und ethischer Hinsicht, der anhand des gesamten - auch des strafrechtlich relevanten Verhaltens - des Betroffenen zu bestimmen ist (vgl. BVerfG - 3. Kammer des 2. Senats -, Beschluss vom 15.09.2011 - 2 BvR 1516/11 -).

    Die Strafvollstreckungskammer hat im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG vom 15.09.2011 - 2 BvR 1516/11 - zutreffend angenommen, dass bei dem Untergebrachten eine psychische Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG besteht, die unabdingbare Voraussetzung für die Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die frühere Zehnjahresfrist hinaus ist.

    Auch wenn die Frage nach dem Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG regelmäßig nur auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens zu beantworten sein wird, obliegt die rechtliche Beurteilung der von Sachverständigen ermittelten medizinischen oder psychologischen Tatsachen allein den Gerichten (BVerfG Entscheidung vom 15.9.2011 Az. 2 BvR 1516/11).

    Letztlich deckt der Begriff der "psychischen Störung" ein breites Spektrum von Erscheinungsformen ab, von denen nur ein Teil in der psychiatrisch-forensischen Begutachtungspraxis als psychische Erkrankung gewertet wird (Bundestagsdrucksache 17/3403 S. 53, 54; BVerfG Entscheidung vom 15.9.2011 Az. 2 BvR 1516/11).

  • OLG Karlsruhe, 14.12.2011 - 2 Ws 43/11

    Sicherungsverwahrung: Voraussetzungen der Fortdauer über zehn Jahre hinaus in

    Bei der Voraussetzung einer psychischen Störung, deren Vorliegen zuverlässig nachgewiesen werden muss (OLG Hamm B. v. 9.6.2011, 4 Ws 207/10; OLG Celle, B. v. 19.7.2011, 2 Ws 380/10; EGMR EuGRZ 1979, 650, 654; Entscheidung vom 20.5.2003, Nr. 50272/99; vom 13.1.2011, Nr. 17792/07), handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Richter auszufüllen ist (BVerfG StraFo 2011, 416).

    Ebensowenig genügt die Feststellung eines "abnorm aggressiven und ernsthaft unverantwortlichen Verhaltens" (vgl. aber BT-Drs. 17/3403 S. 53; BVerfG StraFo 2011, 416), da nach der sich im Tatbestand der Entscheidung des EGMR vom 20.2.2003 (Nr. 50272/99) zu findenden Formulierung die Störung sich in dem umschriebenen Verhalten äußern muss ("manifested"), so dass dieses eine psychische Störung nicht definiert, sondern voraussetzt.

    Damit rechtfertigt die Rechtsprechung der Konventionsorgane es, eine psychische Störung auch bei Persönlichkeitsstörungen - einschließlich der dissozialen Persönlichkeitsstörung - anzunehmen (vgl. BVerfG NJW 2011, 1931ff.; StraFo 2011, 416; BGH NJW 2011, 2744ff.; auch OLG Hamm B.v. 9.6.2011, 4 Ws 207/10; EKMR, Entscheidung vom 12.7.1976, Nr. 7493/76; vgl. aber EGMR, Entscheidung vom 13.1.2011, Nr. 17792/07), wenn sie über eine bloße Persönlichkeitsprägung oder ein sozial abweichendes Verhalten hinausgehen, ohne dass sie den Grad erreichen müssten, bei dem von einer Einschränkung der Schuldfähigkeit nach den §§ 20, 21 StGB auszugehen ist (BVerfG NJW 2011, 1931ff.; StraFo 2011, 416; BGH StV 2011, 485; NJW 2011, 2744ff.).

    Die geforderte zuverlässige Feststellung einer solchen Störung kann aber nur in Anlehnung an die Begriffswahl der anerkannten Diagnoseklassifikationen ICD 10 und DSM IV erfolgen, wobei die dort umschriebene Symptomatik - auch um eine Abgrenzung zur Persönlichkeitsakzentuierung zu ermöglichen - für den Betroffenen mit einer Beeinträchtigung auf der individuellen, aber auch kollektiven und sozialen Ebene verbunden sein muss, die über das Begehen von Straftaten hinausgeht (BT-Drs. 17/3403 S. 54; BVerfG StraFo 2011, 416; OLG Hamm B. v. 9.6.2011, 4 Ws 207/10; vgl. auch OLG Celle B. v. 19.7.2011, 2 Ws 380/10).

  • OLG Köln, 01.02.2012 - 2 Ws 27/12

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung in den sog. Altfällen; Begriff der

    Hierbei handelt es sich insgesamt um eine psychische Störung i.S.d. § 1 ThUG, weil entscheidend für diese Einordnung des Verhaltens einer Person als psychische Störung der Grad der objektiven Beeinträchtigung der Lebensführung in sozialer und ethischer Hinsicht ist, der anhand des gesamten - auch des strafrechtlich relevanten Verhaltens - des Betroffenen zu bestimmen ist (vgl. BVerfG - 3. Kammer des 2. Senats -, Beschluss vom 15.09.2011 - 2 BvR 1516/11 -).

    Auch wenn die Frage nach dem Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG regelmäßig nur auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens zu beantworten sein wird, obliegt die rechtliche Beurteilung der von Sachverständigen ermittelten medizinischen oder psychologischen Tatsachen allein den Gerichten (BVerfG Entscheidung vom 15.9.2011 Az. 2 BvR 1516/11).

    Letztlich deckt der Begriff der "psychischen Störung" ein breites Spektrum von Erscheinungsformen ab, von denen nur ein Teil in der psychiatrisch-forensischen Begutachtungspraxis als psychische Erkrankung gewertet wird (Bundestagsdrucksache 17/3403 S. 53, 54; BVerfG Entscheidung vom 15.9.2011 Az. 2 BvR 1516/11).

  • OLG Nürnberg, 30.12.2011 - 15 W 2355/11

    Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz: Begriff der psychischen

    Mit Beschluss vom 18. Oktober 2011 hat der erste Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. September 2011 - 2 BvR 1516/11 die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mit sofortiger Wirkung für erledigt erklärt.

    Dieser Grad ist anhand des gesamten - auch des strafrechtlich relevanten - Verhaltens der Betroffenen zu bestimmen (BVerfG StraFo 2011, 416).

    Eine solche subjektive Leidensempfindung ist für eine psychische Störung i.S.d. § 1 ThUG nicht erforderlich (BVerfG StraFo 2011, 416).

  • BVerfG, 13.03.2023 - 2 BvR 829/21

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre in einem

  • BVerfG, 13.10.2011 - 2 BvR 1509/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Aussetzung der Unterbringung in der

  • BGH, 05.04.2017 - 5 StR 86/17

    Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung in einem Altfall (strikte

  • LG Regensburg, 28.10.2011 - 7 AR 9/11

    Unterbringung in einer geschlossene Einrichtung: Begriff der psychischen Störung;

  • OLG Hamm, 22.12.2011 - 23 W 3/11

    Begriff der psychischen Störung i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG

  • EGMR, 02.06.2016 - 6281/13

    Verurteilte Gewalttäter: Regeln zur Sicherungsverwahrung bestätigt

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 1238/12

    Sicherungsverwahrung (Vertrauensschutz in "Altfällen"); Verhältnismäßigkeit

  • OLG Nürnberg, 08.12.2011 - 15 W 2002/11

    Therapieunterbringung: Grundlage zur Beurteilung des Gefahrenmaßstabes

  • BGH, 05.09.2019 - 3 StR 235/19

    Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach altem Recht

  • OLG Bamberg, 05.03.2013 - 1 Ws 98/13

    Wiederaufnahme eines Strafverfahrens gegen einen Sexualstraftäter mit der

  • OLG Hamm, 13.11.2018 - 3 Ws 473/18

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung bei dissozialer Persönlichkeitsstörung und

  • OLG Karlsruhe, 14.01.2014 - 2 Ws 284/13

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Absehen von der

  • BGH, 08.11.2011 - 1 StR 231/11

    Ablehnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gegen einen wegen Totschlags

  • LG Arnsberg, 29.11.2011 - III StVK 608/08

    Möglichkeit der Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre

  • OLG Naumburg, 16.10.2013 - 1 Ws 606/13

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Verhältnismäßigkeit der

  • KG, 26.06.2015 - 2 Ws 133/15

    Verfahrensverzögerung als Vollstreckungshindernis; Gestaltung von

  • OLG Celle, 14.02.2012 - 2 Ws 32/12

    Entschädigungsanspruch eines Verurteilten für den mit dem Vollzug der Maßregel

  • LG Aachen, 16.11.2011 - 33 StVK 394/10
  • OLG Hamm, 23.05.2023 - 3 Ws 113/23

    Sicherungsverwahrung; Altfall; Fortdauer; Erledigung; psychische Störung;

  • KG, 07.01.2014 - 2 Ws 266/13

    Zum Tatbestandsmerkmal der psychischen Störung und zum Verhältnis von

  • OLG Frankfurt, 26.06.2012 - 20 W 134/12

    Therapieunterbringungsgesetz: Dringendes Bedürfnis für sofortiges Tätigwerden

  • KG, 16.05.2018 - 5 Ws 60/18

    Anforderungen an die Aufrechterhaltung einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr.

  • KG, 04.03.2015 - 2 Ws 27/15

    Für die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung anzuwendendes Recht bei

  • KG, 18.10.2011 - 2 Ws 566/10

    Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bei Altfällen

  • KG, 19.10.2011 - 2 Ws 150/11

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung in Altfällen über zehn Jahre hinaus

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