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   BVerfG, 15.10.2008 - 2 BvR 236/08, 2 BvR 237/08   

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BVerfG, 15.10.2008 - 2 BvR 236/08, 2 BvR 237/08 (https://dejure.org/2008,959)
BVerfG, Entscheidung vom 15.10.2008 - 2 BvR 236/08, 2 BvR 237/08 (https://dejure.org/2008,959)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Oktober 2008 - 2 BvR 236/08, 2 BvR 237/08 (https://dejure.org/2008,959)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 32 BVerfGG; § 93 Abs. 3 BVerfGG; § 100a Abs. 2 StPO; § 100a Abs. 4 StPO; § 100f StPO; § 110 Abs. 3 StPO; § 160a StPO
    (Erfolgloser) Antrag auf Einstweilige Anordnung gegen Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz); ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Ablehnung des Erlasses einer eA zur einstweiligen Aussetzung der durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung geänderten oder neueingeführten strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen

  • JurPC

    Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (... BGBl I S. 3198), insbesondere gegen § 100a Abs. 2 und Abs. 4, § 100f, § 110 Abs. 3, § 160a StPO
    Keine einstweilige Anordnung gegen Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung

  • aufrecht.de

    Verfassungsrichter weisen Eilantrag gegen Telefonüberwachung zurück

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung insbesondere in Form einer Folgenabwägung; Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen § 100f und § 110 Abs. 3 Strafprozessordnung n.F. (StPO n.F.) im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Frist des § 93 Abs. 3 ...

  • info-it-recht.de

    Eilantrag gegen Telefonüberwachung zurückgewiesen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gegen das Inkrafttreten von Einzelregelungen des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Eilantrag gegen Neuregelung strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen im Gesetz über die "Vorratsdatenspeicherung" erfolglos

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Eilantrag zu Vorratsdatenspeicherung erfolglos

  • heise.de (Pressebericht, 07.11.2008)

    Bundesverfassungsgericht weist Eilantrag gegen Reform der Telefonüberwachung ab

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Eilantrag gegen Neuregelung strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen im Gesetz über die "Vorratsdatenspeicherung" erfolglos

  • beck.de (Pressemitteilung)

    Eilantrag gegen Neuregelung strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen im Gesetz über die Vorratsdatenspeicherung erfolglos

  • beck.de (Pressemitteilung)

    Eilantrag gegen Neuregelung strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen im Gesetz über die Vorratsdatenspeicherung erfolglos

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung abgelehnt

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 122, 63
  • NVwZ 2009, 103
  • WM 2008, 2319
  • MMR 2009, 36
  • DVBl 2008, 1566
  • K&R 2008, 732
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus BVerfG, 15.10.2008 - 2 BvR 236/08
    aa) Eine unmittelbar gegen ein vollziehungsbedürftiges Gesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht beschreiten kann, weil er keine Kenntnis von der Maßnahme erlangt (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ).

    In solchen Fällen steht ihm die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz ebenso zu wie in jenen Fällen, in denen die grundrechtliche Beschwer ohne vermittelnden Vollzugsakt durch das Gesetz selbst eintritt (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 100, 313 ; 109, 279 ).

    Eine zeitnahe Kenntnis von der Maßnahme und eine daran anknüpfende Möglichkeit zur Überprüfung im gerichtlichen Verfahren sind dadurch nicht gewährleistet, weil § 101 Abs. 4 und Abs. 5 StPO umfangreiche Ausnahmetatbestände enthält (vgl. BVerfGE 109, 279 zur Vorgängerregelung des § 101 Abs. 1 StPO).

    Erfolgt die konkrete Beeinträchtigung - wie hier - zwar erst durch die Vollziehung des angegriffenen Gesetzes, ist jedoch nicht gewährleistet, dass der Betroffene hiervon - mindestens nachträglich innerhalb eines absehbaren Zeitraums - Kenntnis erhält, reicht es für die Möglichkeit der eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit aus, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhenden Maßnahmen in seinen Grundrechten berührt wird (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 100, 313 ; 109, 279 ).

    So ist bedeutsam, ob die Maßnahme auf einen tatbestandlich eng umgrenzten Personenkreis zielt oder ob sie eine große Streubreite hat und Dritte auch zufällig erfassen kann (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Betroffener einer Überwachung ist jeder, in dessen Persönlichkeitsrechte durch die Maßnahme eingegriffen wird, auch wenn er nicht Zielperson der Anordnung ist (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus BVerfG, 15.10.2008 - 2 BvR 236/08
    aa) Eine unmittelbar gegen ein vollziehungsbedürftiges Gesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht beschreiten kann, weil er keine Kenntnis von der Maßnahme erlangt (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ).

    In solchen Fällen steht ihm die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz ebenso zu wie in jenen Fällen, in denen die grundrechtliche Beschwer ohne vermittelnden Vollzugsakt durch das Gesetz selbst eintritt (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 100, 313 ; 109, 279 ).

    Erfolgt die konkrete Beeinträchtigung - wie hier - zwar erst durch die Vollziehung des angegriffenen Gesetzes, ist jedoch nicht gewährleistet, dass der Betroffene hiervon - mindestens nachträglich innerhalb eines absehbaren Zeitraums - Kenntnis erhält, reicht es für die Möglichkeit der eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit aus, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhenden Maßnahmen in seinen Grundrechten berührt wird (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 100, 313 ; 109, 279 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung hervorgehoben, das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 115, 166 ).

    Die betroffenen Grundrechte sowie die Funktionen des Zeugnisverweigerungsrechts auf der einen Seite und das gewichtige rechtsstaatliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung, insbesondere von schweren Straftaten (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 115, 166 ) auf der anderen Seite, können nicht abstrakt, sondern nur auf der Grundlage eingehender Prüfung der Art und des Ausmaßes ihrer jeweiligen Betroffenheit gegeneinander abgewogen werden.

  • BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85

    Erziehungszeitengesetz

    Auszug aus BVerfG, 15.10.2008 - 2 BvR 236/08
    Ein Beschwerdeführer ist hingegen unmittelbar betroffen, wenn eine Vorschrift, ohne dass es eines weiteren Vollzugsaktes bedarf, in den Rechtskreis des Beschwerdeführers dergestalt einwirkt, dass etwa konkrete Rechtspositionen unmittelbar kraft Gesetzes zu einem dort festgelegten Zeitpunkt erlöschen oder eine zeitlich und inhaltlich hinreichend genau bestimmte Verpflichtung begründet wird, die bereits jetzt spürbare Rechtsfolgen mit sich bringt (vgl. BVerfGE 70, 1 ; 72, 39 ; 97, 157 ).

    In derartigen Fällen entspricht es dem Grundsatz der Subsidiarität, dass zunächst die zuständigen Fachgerichte eine Klärung darüber herbeiführen, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer durch die beanstandete Regelung konkret in seinen Rechten betroffen und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist (vgl. BVerfGE 72, 39 ; 74, 69 ; 79, 29 ; 90, 128 ; 91, 294 ; 97, 157 ).

    Die vorherige Anrufung der Fachgerichte ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil der mit dem Grundsatz der Subsidiarität insbesondere verfolgte Zweck, eine fachgerichtliche Klärung der verfassungsrechtlich relevanten Sach- und Rechtsfragen herbeizuführen, nicht erreichbar wäre (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 72, 39 ; 74, 69 ; 79, 1 ).

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1995/94

    Saarländisches Pressegesetz

    Auszug aus BVerfG, 15.10.2008 - 2 BvR 236/08
    Ein Beschwerdeführer ist hingegen unmittelbar betroffen, wenn eine Vorschrift, ohne dass es eines weiteren Vollzugsaktes bedarf, in den Rechtskreis des Beschwerdeführers dergestalt einwirkt, dass etwa konkrete Rechtspositionen unmittelbar kraft Gesetzes zu einem dort festgelegten Zeitpunkt erlöschen oder eine zeitlich und inhaltlich hinreichend genau bestimmte Verpflichtung begründet wird, die bereits jetzt spürbare Rechtsfolgen mit sich bringt (vgl. BVerfGE 70, 1 ; 72, 39 ; 97, 157 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die unmittelbare Anfechtung eines Gesetzes bereits vor Erlass eines Vollzugsaktes zugelassen, wenn das Gesetz den Betroffenen schon vorher zu entscheidenden Dispositionen veranlasst, die er nach dem späteren Gesetzesvollzug nicht mehr nachholen oder korrigieren kann (vgl. BVerfGE 90, 128 ; 97, 157 ).

    In derartigen Fällen entspricht es dem Grundsatz der Subsidiarität, dass zunächst die zuständigen Fachgerichte eine Klärung darüber herbeiführen, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer durch die beanstandete Regelung konkret in seinen Rechten betroffen und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist (vgl. BVerfGE 72, 39 ; 74, 69 ; 79, 29 ; 90, 128 ; 91, 294 ; 97, 157 ).

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

    Auszug aus BVerfG, 15.10.2008 - 2 BvR 236/08
    In solchen Fällen steht ihm die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz ebenso zu wie in jenen Fällen, in denen die grundrechtliche Beschwer ohne vermittelnden Vollzugsakt durch das Gesetz selbst eintritt (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 100, 313 ; 109, 279 ).

    Erfolgt die konkrete Beeinträchtigung - wie hier - zwar erst durch die Vollziehung des angegriffenen Gesetzes, ist jedoch nicht gewährleistet, dass der Betroffene hiervon - mindestens nachträglich innerhalb eines absehbaren Zeitraums - Kenntnis erhält, reicht es für die Möglichkeit der eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit aus, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhenden Maßnahmen in seinen Grundrechten berührt wird (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 100, 313 ; 109, 279 ).

  • BVerfG, 05.12.2006 - 1 BvR 2186/06

    Hufbeschlaggesetz

    Auszug aus BVerfG, 15.10.2008 - 2 BvR 236/08
    Kann - wie hier - nicht festgestellt werden, dass die Verfassungsbeschwerden von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind, muss also insoweit der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerden später aber Erfolg hätten, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, den Verfassungsbeschwerden aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 117, 126 ; stRspr).

    Ein Gesetz darf nur dann vorläufig am Inkrafttreten gehindert werden, wenn die Nachteile, die mit seinem Inkrafttreten nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, in Ausmaß und Schwere die Nachteile deutlich überwiegen, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 117, 126 ; stRspr).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

    Auszug aus BVerfG, 15.10.2008 - 2 BvR 236/08
    Das Bundesverfassungsgericht hat die unmittelbare Anfechtung eines Gesetzes bereits vor Erlass eines Vollzugsaktes zugelassen, wenn das Gesetz den Betroffenen schon vorher zu entscheidenden Dispositionen veranlasst, die er nach dem späteren Gesetzesvollzug nicht mehr nachholen oder korrigieren kann (vgl. BVerfGE 90, 128 ; 97, 157 ).

    In derartigen Fällen entspricht es dem Grundsatz der Subsidiarität, dass zunächst die zuständigen Fachgerichte eine Klärung darüber herbeiführen, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer durch die beanstandete Regelung konkret in seinen Rechten betroffen und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist (vgl. BVerfGE 72, 39 ; 74, 69 ; 79, 29 ; 90, 128 ; 91, 294 ; 97, 157 ).

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

    Auszug aus BVerfG, 15.10.2008 - 2 BvR 236/08
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung hervorgehoben, das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 115, 166 ).

    Die betroffenen Grundrechte sowie die Funktionen des Zeugnisverweigerungsrechts auf der einen Seite und das gewichtige rechtsstaatliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung, insbesondere von schweren Straftaten (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 115, 166 ) auf der anderen Seite, können nicht abstrakt, sondern nur auf der Grundlage eingehender Prüfung der Art und des Ausmaßes ihrer jeweiligen Betroffenheit gegeneinander abgewogen werden.

  • BVerfG, 02.12.1986 - 1 BvR 1509/83

    Subsidiarität der Gesetzesverfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 15.10.2008 - 2 BvR 236/08
    In derartigen Fällen entspricht es dem Grundsatz der Subsidiarität, dass zunächst die zuständigen Fachgerichte eine Klärung darüber herbeiführen, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer durch die beanstandete Regelung konkret in seinen Rechten betroffen und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist (vgl. BVerfGE 72, 39 ; 74, 69 ; 79, 29 ; 90, 128 ; 91, 294 ; 97, 157 ).

    Die vorherige Anrufung der Fachgerichte ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil der mit dem Grundsatz der Subsidiarität insbesondere verfolgte Zweck, eine fachgerichtliche Klärung der verfassungsrechtlich relevanten Sach- und Rechtsfragen herbeizuführen, nicht erreichbar wäre (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 72, 39 ; 74, 69 ; 79, 1 ).

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

    Auszug aus BVerfG, 15.10.2008 - 2 BvR 236/08
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung hervorgehoben, das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 115, 166 ).

    Die betroffenen Grundrechte sowie die Funktionen des Zeugnisverweigerungsrechts auf der einen Seite und das gewichtige rechtsstaatliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung, insbesondere von schweren Straftaten (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 115, 166 ) auf der anderen Seite, können nicht abstrakt, sondern nur auf der Grundlage eingehender Prüfung der Art und des Ausmaßes ihrer jeweiligen Betroffenheit gegeneinander abgewogen werden.

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

  • BGH, 11.05.1988 - 3 StR 563/87

    Strafbarkeit wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug -

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 743/86

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütungsfreiheit der öffentlichen Wiedergabe

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

  • BVerfG, 22.11.1994 - 1 BvR 351/91

    Kein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentum der Vermieter durch

  • BVerfG, 04.08.1992 - 2 BvQ 16/92

    Schwangeren- und Familienhilfegesetz I

  • BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75

    Kinderfreibeträge

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

  • BVerfG, 10.05.1994 - 1 BvR 1534/92

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

  • BVerfG, 18.07.2001 - 1 BvQ 23/01

    Lebenspartnerschaften

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

  • BVerfG, 23.06.1993 - 2 BvQ 17/93

    Somalia

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung bei Zweifel über

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

  • BVerfG, 08.04.1993 - 2 BvE 5/93

    Erfolglose Verfahren betreffen den Beschluss der Bundesregierung über die

  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

  • BVerfG, 22.03.2005 - 1 BvR 2357/04

    Kontostammdaten

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    Die Vorschrift ermächtigt allein zu Maßnahmen, die als offene Vollzugsakte gegenüber den Betroffenen ergehen; eine Verfassungsbeschwerde ist nur insoweit zulässig, als entsprechende Maßnahmen gegen sie selbst ergangen sind und sie sich dagegen vor den Fachgerichten erfolglos zur Wehr gesetzt haben (vgl. BVerfGE 122, 63 m.w.N.).
  • BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07

    "Antiterrordatei"

    Erfolgt die konkrete Beeinträchtigung erst durch die Vollziehung des angegriffenen Gesetzes, erlangt der Betroffene jedoch in der Regel keine Kenntnis von den Vollzugsakten, reicht es für die Möglichkeit der eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit aus, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhenden Maßnahmen in seinen Grundrechten berührt wird (vgl. BVerfGE 122, 63 ; 125, 260 ; stRspr).
  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 236/08

    TKÜ-Neuregelung

    Ihre Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in den Verfahren 2 BvR 236/08 und 2 BvR 237/08 haben die Beschwerdeführer insoweit für erledigt erklärt, als vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem Parallelverfahren über ein gleichlautendes Begehren entschieden wurde (Beschluss vom 11. März 2008 - 1 BvR 256/08 -, BVerfGE 121, 1; wiederholt durch Beschluss vom 1. September 2008, BVerfGE 121, 391; erweitert durch Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 1 BvR 256/08 -, BVerfGE 122, 120; wiederholt mit Beschlüssen vom 22. April 2009, BGBl I S. 1139 und 15. Oktober 2009, BGBl I S. 3704); im Übrigen hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 15. Oktober 2008 (BVerfGE 122, 63) die Eilanträge der Beschwerdeführer abgelehnt.

    Lediglich der Wortlaut der Vorschrift wurde an den der Bestimmungen zu den anderen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen redaktionell angepasst; darüber hinaus sind vom Gesetzgeber als überflüssig eingeschätzte Verweise entfallen (vgl. BTDrucks 16/5846, S. 49 f.; 16/6979, S. 44; BVerfGE 122, 63 ).

    Die Ausschlussfrist wird nicht neu eröffnet, wenn eine unverändert gebliebene oder nur redaktionell veränderte Norm lediglich vom Gesetzgeber neu in seinen Willen aufgenommen wird und keinen neuen oder erweiterten Inhalt erlangt (vgl. BVerfGE 43, 108 ; 56, 363 ; 80, 137 ; 122, 63 ).

    Im Übrigen wurden ausschließlich redaktionelle Änderungen vorgenommen, die den Inhalt gegenüber der Vorgängerregelung nicht verändert haben (vgl. BVerfGE 122, 63 ).

    Die Durchführung der angegriffenen Vorschrift setzt einen Vollzugsakt voraus, den die Beschwerdeführer zuerst - unter Erschöpfung des Rechtswegs - angreifen müssen (vgl. auch BVerfGE 122, 63 ).

  • BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvR 1390/12

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen Europäischen

    Da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Neufassung eine Beschwer für die Beschwerdeführer begründet hat (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 122, 63 ; 129, 208 ), konnte der Erlass der Neufassung die - bezogen auf die letzte vorangegangene Änderung im Oktober 2010 abgelaufene - Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht erneut eröffnen.
  • BVerfG, 22.11.2022 - 2 BvF 1/22

    Eilantrag gegen die Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60

    Das Bundesverfassungsgericht betone in diesen Fällen die Notwendigkeit eines "besonders strengen Maßstabs" (unter Verweis auf BVerfGE 3, 41 ; 122, 63 ; 140, 211 ).
  • BVerfG, 22.12.2009 - 2 BvR 2365/09

    Einstweilige Anordnung; Recht auf Freiheit der Person; Gesetzlichkeitsprinzip

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn die Abwägung ein Überwiegen der für den Erlass sprechenden Gründe ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Oktober 2008 - 2 BvR 236/08 -, NVwZ 2009, S. 103 ).
  • BVerfG, 19.04.2021 - 1 BvR 1732/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur Bestands- und Nutzungsdatenauskunft durch

    cc) Ob die Verfassungsbeschwerde auch in Bezug auf § 8a Abs. 1 Satz 2 LVerfSchG verspätet ist, weil diese Regelung durch die Ausgliederung aus Satz 1 der Vorschrift lediglich redaktionell geändert worden ist (vgl. dazu BVerfGE 122, 63 ), kann offenbleiben.
  • VerfGH Thüringen, 21.11.2012 - VerfGH 19/09

    Thüringer Polizeiaufgabengesetz

    VerfGH 19/09 25 Datenerhebungen festlegen (vgl. zu § 160 a StPO: BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 2008 - 2 BvR 236/08 - Vorratsdatenspeicherung, = BVerfGE 122, 63 [83]).
  • BVerfG, 06.07.2022 - 2 BvR 1139/22

    Erfolgloser Eilantrag bezüglich fortdauernder Telekommunikationsüberwachung wegen

    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ; 121, 1 ; 122, 63 ; 132, 195 ; stRspr).
  • BVerfG, 19.05.2010 - 2 BvR 769/10

    Vorläufige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren (keine Entlassung aus der

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dabei nur in Betracht, wenn die für den Erlass sprechenden Gründe deutlich überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Oktober 2008 - 2 BvR 236/08 -, NVwZ 2009, S. 103 ).
  • VerfG Brandenburg, 19.06.2013 - VfGBbg 3/13

    Wissenschaftsfreiheit; Selbstverwaltung der Hochschulen; Aussetzung des

  • BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvE 6/12

    Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag sowie zum Fiskalpakt (SKS-Vertrag) mit Art 38

  • BVerfG, 21.04.2020 - 2 BvQ 21/20

    Auslieferungshaft (erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung;

  • BVerfG, 09.04.2020 - 1 BvQ 22/20

    Ablehnung des Erlasses einer eA zur Außervollzugsetzung von § 28 Abs 1 S 1, S 2

  • BGH, 15.06.2023 - StB 24/23

    Anordnung der Durchsuchung wegen des Anfangsverdachts der mitgliedschaftlichen

  • BVerfG, 09.11.2020 - 1 BvQ 124/20

    Erfolgloser Eilantrag bezüglich eines verwaltungsgerichtlichen

  • BVerfG, 29.09.2016 - 1 BvQ 33/16

    Auferlegung einer Missbrauchsgebühr aufgrund der Einlegung eines unzulässigen

  • BVerfG, 02.09.2022 - 2 BvR 1532/22

    Erfolgloser Eilantrag gegen haftgrundbezogene Beschränkungen während der

  • VerfGH Berlin, 29.05.2012 - VerfGH 175/11

    Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen die Erhöhung des

  • VerfG Brandenburg, 21.10.2011 - VfGBbg 2/11

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ruhestandsregelung für Richter

  • BVerfG, 28.07.2015 - 1 BvQ 14/15

    Die Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG gelten auch für den

  • BVerfG, 08.09.2017 - 1 BvQ 51/17

    Ablehnung des Erlasses einer eA mangels hinreichender Substantiierung des Antrags

  • BVerfG, 19.01.2016 - 1 BvQ 1/16

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bei unzureichender

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