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   BVerfG, 15.10.2020 - 1 BvR 2262/20   

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https://dejure.org/2020,33446
BVerfG, 15.10.2020 - 1 BvR 2262/20 (https://dejure.org/2020,33446)
BVerfG, Entscheidung vom 15.10.2020 - 1 BvR 2262/20 (https://dejure.org/2020,33446)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Oktober 2020 - 1 BvR 2262/20 (https://dejure.org/2020,33446)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerde gegen Beschluss des Familiengerichts ohne vorherige mündliche Verhandlung mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, §§ 49 ff FamFG, § 49 FamFG, § 54 Abs 2 FamFG
    Nichtannahmebeschluss: Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 54 Abs 2 FamFG) zur Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) erforderlich, wenn eine eA nach §§ 49 ff FamFG ohne mündliche Verhandlung erlassen wurde

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 54 Abs 2 FamFG) zur Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) erforderlich, wenn eine eA nach §§ 49 ff FamFG ohne mündliche Verhandlung erlassen wurde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahmebeschluss: Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 54 Abs. 2 FamFG ) zur Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG ) erforderlich; wenn eine eA nach §§ 49 ff FamFG ohne mündliche Verhandlung erlassen wurde

  • rechtsportal.de

    Nichtannahmebeschluss: Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 54 Abs. 2 FamFG ) zur Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG ) erforderlich; wenn eine eA nach §§ 49 ff FamFG ohne mündliche Verhandlung erlassen wurde

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 54 Abs 2 FamFG) zur Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) erforderlich, wenn eine eA nach §§ 49 ff FamFG ohne mündliche Verhandlung erlassen wurde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Ausschluss des Umgangsrechts - und seine Begründung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der ohne mündliche Verhandlung ergangenen Beschluss des Familiengerichts - und die Verfassungsbeschwerde

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus BVerfG, 15.10.2020 - 1 BvR 2262/20
    Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfGE 31, 194 ).

    Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangs sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547/16 -, Rn. 19).

  • BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 11/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 1634 BGB

    Auszug aus BVerfG, 15.10.2020 - 1 BvR 2262/20
    Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangs sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547/16 -, Rn. 19).
  • BVerfG, 17.06.2009 - 1 BvR 467/09

    Verletzung des Elternrechts durch auf § 1696 BGB anstelle von §§ 1666, 1666a BGB

    Auszug aus BVerfG, 15.10.2020 - 1 BvR 2262/20
    Die angegriffene Entscheidung erging auf Anregung eines Ergänzungspflegers, der das Umgangsbestimmungsrecht ausübt, nachdem es den Eltern durch eine frühere - hier nicht angegriffene - Entscheidung auf der Grundlage von § 1666 BGB entzogen worden war (häufig sogenannter Umgangsbestimmungspfleger; vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 47/15 -, Rn. 44 ff.; siehe aber auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2009 - 1 BvR 467/09 -, Rn. 34).
  • BVerfG, 01.07.2020 - 1 BvR 1489/20

    Erfolgloser Eilantrag in einer Sorgerechtssache mangels Erschöpfung des

    Auszug aus BVerfG, 15.10.2020 - 1 BvR 2262/20
    a) Wird im selbstständigen Verfahren nach §§ 49 ff. FamFG eine einstweilige Anordnung - wie hier - ohne mündliche Verhandlung erlassen, ist nach § 54 Abs. 2 FamFG ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung statthaft (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Juli 2020 - 1 BvR 1489/20 -, Rn. 4).
  • BGH, 06.07.2016 - XII ZB 47/15

    Familiengerichtliche Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls: Voraussetzungen der

    Auszug aus BVerfG, 15.10.2020 - 1 BvR 2262/20
    Die angegriffene Entscheidung erging auf Anregung eines Ergänzungspflegers, der das Umgangsbestimmungsrecht ausübt, nachdem es den Eltern durch eine frühere - hier nicht angegriffene - Entscheidung auf der Grundlage von § 1666 BGB entzogen worden war (häufig sogenannter Umgangsbestimmungspfleger; vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 47/15 -, Rn. 44 ff.; siehe aber auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2009 - 1 BvR 467/09 -, Rn. 34).
  • BVerfG, 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Abänderung eines unbefristeten

    Auszug aus BVerfG, 15.10.2020 - 1 BvR 2262/20
    Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangs sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547/16 -, Rn. 19).
  • BVerfG, 14.09.2021 - 1 BvR 1525/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Entzug von Teilen der elterlichen

    Allerdings könnte der Zweck dieses Grundsatzes, dass die geltend gemachte Beschwer durch die zuständigen Instanzen der Gerichte ordnungsgemäß vorgeprüft und ihr nach Möglichkeit abgeholfen wird (vgl. BVerfGE 51, 386 m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Oktober 2020 - 1 BvR 2262/20 -, Rn. 4), vorliegend durch ihre Beteiligung am Verfahren über die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) dennoch erfüllt sein.
  • VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 205-IV-20

    Teilweise begründete Verfassungsbeschwerde gegen eine familiengerichtliche

    Auch unter Berücksichtigung der im Eilverfahren angesichts der Eilbedürftigkeit praktisch zurückbleibenden Aufklärungsmöglichkeiten obliegt dem Gericht hier eine eigene Ermittlung des Sachverhalts und eigene Bewertung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, zu deren Abwehr ein Ausschluss des Umgangsrechts erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 1 BvR 2262/20 - juris Rn. 9).
  • BVerfG, 11.08.2023 - 1 BvR 1461/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend Entscheidungen zum

    Erscheint es aber - wie hier - nicht offensichtlich ausgeschlossen, Grundrechtsschutz bereits durch die Fachgerichte zu erlangen, ist es dem Beschwerdeführer regelmäßig zuzumuten, den nach einfachem Recht vorgesehenen Rechtsweg zu beschreiten und auszuschöpfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Oktober 2020 - 1 BvR 2262/20 -, Rn. 4).
  • BVerfG, 24.02.2022 - 1 BvR 309/22

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen im fachgerichtlichen Eilverfahren

    Ergeht - wie hier - eine einstweilige Anordnung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ist nach § 54 Abs. 2 FamFG ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung statthaft (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Oktober 2020 - 1 BvR 2262/20 -, Rn. 6 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 03.06.2022 - 1 UF 242/21

    Ausschluss des Umgangsrechts bei Miterleben häuslicher Gewalt

    Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts kommen in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen und körperlichen Entwicklung abzuwehren (BVerfG NZFam 2020, 1076; FamRZ 2016, 1917; BVerfGE 31, 193).
  • VerfG Brandenburg, 16.02.2024 - VfGBbg 36/23

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Begründungsanforderungen; Subsidiarität;

    Wird im selbstständigen Verfahren nach § 49 ff. FamFG eine einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung erlassen, ist nach § 54 Abs. 2 FamFG ein - hier auch gestellter - Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung statthaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 2020 ‌- 1 BvR 2262/20 -‌, Rn. 6, juris).
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