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   BVerfG, 15.12.2008 - 1 BvR 1404/04   

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BVerfG, 15.12.2008 - 1 BvR 1404/04 (https://dejure.org/2008,2884)
BVerfG, Entscheidung vom 15.12.2008 - 1 BvR 1404/04 (https://dejure.org/2008,2884)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04 (https://dejure.org/2008,2884)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch verfehlte zivilgerichtliche Behandlung einer negatorischen Ehrenschutzklage bzgl Äußerungen, die gegenüber einer staatlichen Stelle geäußert worden waren

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen eine Ablehnung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen ein zivilgerichtliches Urteil über die Untersagung ehrverletzender Äußerungen; Strafrechtliche bzw. zivilrechtliche Nachteile als Folge redlicher Äußerungen in einem Zivilprozess ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; BGB § 823 Abs. 2; ; StGB § 184; ; StGB § 186; ; StGB § 193

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Untersagung ehrverletzender Behauptungen; Verfassungsmäßigkeit einer Verurteilung zur Unterlassung von Äußerungen; Versagung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (36)

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2008 - 1 BvR 1404/04
    Dies gilt sowohl für die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Grenzen negatorischer Ehrenschutzklagen gegen Äußerungen gegenüber staatlichen Stellen (vgl. BVerfGE 74, 257 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammerdes Ersten Senats vom 28. August 2003 - 1 BvR 2194/02 - NJW 2004, S. 354 ) als auch für die bei der Entscheidung über die im Zuge der Versagung von Prozesskostenhilfe zu beachtenden verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 56, 139 ; 63, 380 ; 67, 245 ; 78, 104 ; 81, 347 ).

    Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 56, 139 ; 81, 347 ).

    Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weit gehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (vgl. BVerfGE 81, 347 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammerdes Ersten Senats vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 1450/00 -, NJW-RR 2002, S. 1069; Beschluss der 1. Kammerdes Zweiten Senats vom 24. Juli 2002 - 2 BvR 2256/99 -, NJW 2003, S. 576; Beschluss der 2. Kammerdes Ersten Senats vom 18. Dezember 2003 - 1 BvR 918/03 -, NJW-RR 2004, S. 933).

  • BVerfG, 25.02.1987 - 1 BvR 1086/85

    Verfassungswidrige Schadensersatzpflicht bei redlicher aber erfolgloser

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2008 - 1 BvR 1404/04
    Dies gilt sowohl für die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Grenzen negatorischer Ehrenschutzklagen gegen Äußerungen gegenüber staatlichen Stellen (vgl. BVerfGE 74, 257 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammerdes Ersten Senats vom 28. August 2003 - 1 BvR 2194/02 - NJW 2004, S. 354 ) als auch für die bei der Entscheidung über die im Zuge der Versagung von Prozesskostenhilfe zu beachtenden verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 56, 139 ; 63, 380 ; 67, 245 ; 78, 104 ; 81, 347 ).

    Mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist es unvereinbar, wenn redliche Äußerungen in einem Zivilprozess oder die redliche Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten im Strafverfahren aus Gründen des Ehrenschutzes zu straf- oder zivilrechtlichen Nachteilen führen, weil die Behauptung sich später im Prozess oder nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder unaufklärbar erweist (vgl. BVerfGE 74, 257 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammerdes Zweiten Senats vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 674/88 - NJW 1991, S. 29; 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 - NJW 1991, S. 2074 ; Beschluss der 2. Kammerdes Ersten Senats vom 2. Juli 2001 - 1 BvR 2049/00 - NJW 2001, S. 3474 ; Beschluss der 1. Kammerdes Ersten Senats vom 2. Oktober 2001 - 1 BvR 1372/01 - NZM 2002, S. 61; 25. September 2006 - 1 BvR 1898/03 - NJW-RR 2007, S. 840 ).

    Ebenso wie es sich um der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege willen verbietet, den gutgläubigen Strafanzeigeerstatter zum Schadensersatz heranzuziehen, wenn ihm der gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB obliegende Wahrheitsbeweis nicht geglückt ist (vgl. BVerfGE 74, 257 ), muss wegen des vergleichbaren öffentlichen Interesses an der Aufdeckung etwaiger Missstände derjenige in gleicher Weise geschützt werden, der in gutem Glauben die zuständige Verwaltungsbehörde auf mögliche Missstände hinweist.

    Nicht geschützt sind freilich missbräuchliche Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang mit dem verfolgten berechtigten Anliegen stehen oder wissentlich unwahre oder leichtfertig unhaltbare Behauptungen aufstellen (vgl. BVerfGE 74, 257 ; Beschlüsse der 2. Kammerdes Zweiten Senats vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 674/88 - NJW 1991, S. 29; 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 - NJW 1991, S. 2074 ; Beschluss der 3. Kammerdes Zweiten Senats vom 28. März 2000 - 2 BvR 1392/96 - NJW 2000, S. 3196 ; Beschluss der 2. Kammerdes Ersten Senats vom 2. Juli 2001 - 1 BvR 2049/00 - NJW 2001, S. 3474 ; Beschluss der 1. Kammerdes Ersten Senats vom 28. August 2003 - 1 BvR 2194/02 - NJW 2004, S. 354 ).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2008 - 1 BvR 1404/04
    Hat der Äußernde die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten eingehalten, stellt sich aber später die Unwahrheit heraus, ist die Äußerung als im Äußerungszeitpunkt gemäß § 193 StGB rechtmäßig anzusehen, so dass weder Bestrafung noch Widerruf oder Schadensersatz in Betracht kommen (vgl. BVerfGE 99, 185 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammerdes Ersten Senats vom 23. Februar 2000 - 1 BvR 456/95 - NJW-RR 2000, S. 1209 ).

    Eine Verurteilung zur Unterlassung kommt zwar grundsätzlich mit Blick auf die Zukunft in Betracht, da es kein legitimes Interesse gibt, nach Feststellung der Unwahrheit an der Behauptung festzuhalten (vgl. BVerfGE 97, 125 ; 99, 185 ).

    War die Äußerung aber seinerzeit rechtmäßig und stellt sich erst nachträglich die Unwahrheit einer Äußerung heraus, muss die Gefahr, dass der sich Äußernde die ursprünglich rechtmäßig aufgestellte Behauptung auch nach Feststellung ihrer Unwahrheit unverändert wiederholen wird, eigens festgestellt werden (vgl. BVerfGE 99, 185 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - NJW 1986, S. 2503 ;Urteil vom 12. Mai 1987 - VI ZR 195/86 - NJW 1987, S. 2225 ).

  • BVerfG, 11.04.1991 - 2 BvR 963/90

    Persönlicher Ehrenschutz und Parteivortrag im Zivilrechtsstreit

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2008 - 1 BvR 1404/04
    Mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist es unvereinbar, wenn redliche Äußerungen in einem Zivilprozess oder die redliche Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten im Strafverfahren aus Gründen des Ehrenschutzes zu straf- oder zivilrechtlichen Nachteilen führen, weil die Behauptung sich später im Prozess oder nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder unaufklärbar erweist (vgl. BVerfGE 74, 257 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammerdes Zweiten Senats vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 674/88 - NJW 1991, S. 29; 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 - NJW 1991, S. 2074 ; Beschluss der 2. Kammerdes Ersten Senats vom 2. Juli 2001 - 1 BvR 2049/00 - NJW 2001, S. 3474 ; Beschluss der 1. Kammerdes Ersten Senats vom 2. Oktober 2001 - 1 BvR 1372/01 - NZM 2002, S. 61; 25. September 2006 - 1 BvR 1898/03 - NJW-RR 2007, S. 840 ).

    Nicht geschützt sind freilich missbräuchliche Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang mit dem verfolgten berechtigten Anliegen stehen oder wissentlich unwahre oder leichtfertig unhaltbare Behauptungen aufstellen (vgl. BVerfGE 74, 257 ; Beschlüsse der 2. Kammerdes Zweiten Senats vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 674/88 - NJW 1991, S. 29; 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 - NJW 1991, S. 2074 ; Beschluss der 3. Kammerdes Zweiten Senats vom 28. März 2000 - 2 BvR 1392/96 - NJW 2000, S. 3196 ; Beschluss der 2. Kammerdes Ersten Senats vom 2. Juli 2001 - 1 BvR 2049/00 - NJW 2001, S. 3474 ; Beschluss der 1. Kammerdes Ersten Senats vom 28. August 2003 - 1 BvR 2194/02 - NJW 2004, S. 354 ).

    Handelt es sich um eine Äußerung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, haben die Fachgerichte bei Anwendung des § 193 StGB auch die aufgezeigten Auswirkungen des Rechtsstaatsprinzips zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammerdes Zweiten Senats vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 674/88 - NJW 1991, S. 29; 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 - NJW 1991, S. 2074 ; Beschluss der 3. Kammerdes Zweiten Senats vom 28. März 2000 - 2 BvR 1392/96 - NJW 2000, S. 3196 ).

  • BVerfG, 23.06.1990 - 2 BvR 674/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen die strafrechliche Bewertung von im

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2008 - 1 BvR 1404/04
    Mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist es unvereinbar, wenn redliche Äußerungen in einem Zivilprozess oder die redliche Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten im Strafverfahren aus Gründen des Ehrenschutzes zu straf- oder zivilrechtlichen Nachteilen führen, weil die Behauptung sich später im Prozess oder nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder unaufklärbar erweist (vgl. BVerfGE 74, 257 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammerdes Zweiten Senats vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 674/88 - NJW 1991, S. 29; 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 - NJW 1991, S. 2074 ; Beschluss der 2. Kammerdes Ersten Senats vom 2. Juli 2001 - 1 BvR 2049/00 - NJW 2001, S. 3474 ; Beschluss der 1. Kammerdes Ersten Senats vom 2. Oktober 2001 - 1 BvR 1372/01 - NZM 2002, S. 61; 25. September 2006 - 1 BvR 1898/03 - NJW-RR 2007, S. 840 ).

    Nicht geschützt sind freilich missbräuchliche Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang mit dem verfolgten berechtigten Anliegen stehen oder wissentlich unwahre oder leichtfertig unhaltbare Behauptungen aufstellen (vgl. BVerfGE 74, 257 ; Beschlüsse der 2. Kammerdes Zweiten Senats vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 674/88 - NJW 1991, S. 29; 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 - NJW 1991, S. 2074 ; Beschluss der 3. Kammerdes Zweiten Senats vom 28. März 2000 - 2 BvR 1392/96 - NJW 2000, S. 3196 ; Beschluss der 2. Kammerdes Ersten Senats vom 2. Juli 2001 - 1 BvR 2049/00 - NJW 2001, S. 3474 ; Beschluss der 1. Kammerdes Ersten Senats vom 28. August 2003 - 1 BvR 2194/02 - NJW 2004, S. 354 ).

    Handelt es sich um eine Äußerung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, haben die Fachgerichte bei Anwendung des § 193 StGB auch die aufgezeigten Auswirkungen des Rechtsstaatsprinzips zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammerdes Zweiten Senats vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 674/88 - NJW 1991, S. 29; 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 - NJW 1991, S. 2074 ; Beschluss der 3. Kammerdes Zweiten Senats vom 28. März 2000 - 2 BvR 1392/96 - NJW 2000, S. 3196 ).

  • BVerfG, 28.08.2003 - 1 BvR 2194/02

    Widerruf ehrverletzender Äußerungen im Rahmen einer Beschwerde an die

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2008 - 1 BvR 1404/04
    Dies gilt sowohl für die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Grenzen negatorischer Ehrenschutzklagen gegen Äußerungen gegenüber staatlichen Stellen (vgl. BVerfGE 74, 257 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammerdes Ersten Senats vom 28. August 2003 - 1 BvR 2194/02 - NJW 2004, S. 354 ) als auch für die bei der Entscheidung über die im Zuge der Versagung von Prozesskostenhilfe zu beachtenden verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 56, 139 ; 63, 380 ; 67, 245 ; 78, 104 ; 81, 347 ).

    Solche Mitteilungen genießen den gleichen Schutz wie Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammerdes Ersten Senats vom 28. August 2003 - 1 BvR 2194/02 - NJW 2004, S. 354 ).

    Nicht geschützt sind freilich missbräuchliche Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang mit dem verfolgten berechtigten Anliegen stehen oder wissentlich unwahre oder leichtfertig unhaltbare Behauptungen aufstellen (vgl. BVerfGE 74, 257 ; Beschlüsse der 2. Kammerdes Zweiten Senats vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 674/88 - NJW 1991, S. 29; 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 - NJW 1991, S. 2074 ; Beschluss der 3. Kammerdes Zweiten Senats vom 28. März 2000 - 2 BvR 1392/96 - NJW 2000, S. 3196 ; Beschluss der 2. Kammerdes Ersten Senats vom 2. Juli 2001 - 1 BvR 2049/00 - NJW 2001, S. 3474 ; Beschluss der 1. Kammerdes Ersten Senats vom 28. August 2003 - 1 BvR 2194/02 - NJW 2004, S. 354 ).

  • BGH, 12.05.1987 - VI ZR 195/86

    Anforderungen an die Sorgfaltspflicht von Presseorganen; Abgrenzung zwischen

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2008 - 1 BvR 1404/04
    Ergibt sich auf Grundlage dieser Unterstellung die Wahrnehmung eines berechtigten Interesses, entfällt die Rechtswidrigkeit der Äußerung ungeachtet des Umstandes, ob sich der Wahrheitsgehalt später erweisen lässt oder sogar die Unwahrheit bewiesen wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1985 - VI ZR 225/83 - NJW 1985, S. 1621 ;Urteil vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - NJW 1986, S. 2503 ;Urteil vom 12. Mai 1987 - VI ZR 195/86 - NJW 1987, S. 2225 ).

    War die Äußerung aber seinerzeit rechtmäßig und stellt sich erst nachträglich die Unwahrheit einer Äußerung heraus, muss die Gefahr, dass der sich Äußernde die ursprünglich rechtmäßig aufgestellte Behauptung auch nach Feststellung ihrer Unwahrheit unverändert wiederholen wird, eigens festgestellt werden (vgl. BVerfGE 99, 185 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - NJW 1986, S. 2503 ;Urteil vom 12. Mai 1987 - VI ZR 195/86 - NJW 1987, S. 2225 ).

  • BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvR 1450/00

    Verletzung von GG Art 3 Abs 1 iVm GG Art 20 Abs 3 bei der Auslegung und Anwendung

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2008 - 1 BvR 1404/04
    Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weit gehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (vgl. BVerfGE 81, 347 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammerdes Ersten Senats vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 1450/00 -, NJW-RR 2002, S. 1069; Beschluss der 1. Kammerdes Zweiten Senats vom 24. Juli 2002 - 2 BvR 2256/99 -, NJW 2003, S. 576; Beschluss der 2. Kammerdes Ersten Senats vom 18. Dezember 2003 - 1 BvR 918/03 -, NJW-RR 2004, S. 933).

    Insbesondere läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammerdes Ersten Senats vom 2. Februar 1993 - 1 BvR 1697/91 -, NJW-RR 1993, S. 1090; Beschluss der 2. Kammerdes Ersten Senats vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 1450/00 -, NJW-RR 2002, S. 1069).

  • BGH, 27.05.1986 - VI ZR 169/85

    Verbreiterhaftung bei ehrverletzenden Äußerungen - Ostkontakte

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2008 - 1 BvR 1404/04
    Ergibt sich auf Grundlage dieser Unterstellung die Wahrnehmung eines berechtigten Interesses, entfällt die Rechtswidrigkeit der Äußerung ungeachtet des Umstandes, ob sich der Wahrheitsgehalt später erweisen lässt oder sogar die Unwahrheit bewiesen wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1985 - VI ZR 225/83 - NJW 1985, S. 1621 ;Urteil vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - NJW 1986, S. 2503 ;Urteil vom 12. Mai 1987 - VI ZR 195/86 - NJW 1987, S. 2225 ).

    War die Äußerung aber seinerzeit rechtmäßig und stellt sich erst nachträglich die Unwahrheit einer Äußerung heraus, muss die Gefahr, dass der sich Äußernde die ursprünglich rechtmäßig aufgestellte Behauptung auch nach Feststellung ihrer Unwahrheit unverändert wiederholen wird, eigens festgestellt werden (vgl. BVerfGE 99, 185 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - NJW 1986, S. 2503 ;Urteil vom 12. Mai 1987 - VI ZR 195/86 - NJW 1987, S. 2225 ).

  • BVerfG, 28.03.2000 - 2 BvR 1392/96

    Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) sowie des Anspruchs auf ein

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2008 - 1 BvR 1404/04
    Nicht geschützt sind freilich missbräuchliche Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang mit dem verfolgten berechtigten Anliegen stehen oder wissentlich unwahre oder leichtfertig unhaltbare Behauptungen aufstellen (vgl. BVerfGE 74, 257 ; Beschlüsse der 2. Kammerdes Zweiten Senats vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 674/88 - NJW 1991, S. 29; 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 - NJW 1991, S. 2074 ; Beschluss der 3. Kammerdes Zweiten Senats vom 28. März 2000 - 2 BvR 1392/96 - NJW 2000, S. 3196 ; Beschluss der 2. Kammerdes Ersten Senats vom 2. Juli 2001 - 1 BvR 2049/00 - NJW 2001, S. 3474 ; Beschluss der 1. Kammerdes Ersten Senats vom 28. August 2003 - 1 BvR 2194/02 - NJW 2004, S. 354 ).

    Handelt es sich um eine Äußerung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, haben die Fachgerichte bei Anwendung des § 193 StGB auch die aufgezeigten Auswirkungen des Rechtsstaatsprinzips zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammerdes Zweiten Senats vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 674/88 - NJW 1991, S. 29; 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 - NJW 1991, S. 2074 ; Beschluss der 3. Kammerdes Zweiten Senats vom 28. März 2000 - 2 BvR 1392/96 - NJW 2000, S. 3196 ).

  • BVerfG, 28.01.1991 - 1 BvR 650/80

    Verfasungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe

  • BVerfG, 02.07.2001 - 1 BvR 2049/00

    Keine Kündigung wegen Belastung des Arbeitgebers im Ermittlungsverfahren

  • BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 456/95

    Zu den Grenzen des Agenturprivilegs

  • BGH, 12.03.2004 - V ZR 257/03

    Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Berufungsverfahren;

  • BVerfG, 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07

    Gebot der Rechtschutzgleichheit; Auslegung und Anwendung der Vorschriften über

  • BGH, 12.02.1985 - VI ZR 225/83

    Darlegungs- und Beweislast für die Wahrnehmung berechtigter Interessen bei

  • BVerfG, 02.02.1993 - 1 BvR 1697/91

    Maßstab der Prüfung der Erfolgsaussicht im Prozeßkostenhilfeverfahren bei

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93

    Caroline von Monaco I

  • BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 918/03

    Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung eines

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

  • BVerfG, 24.07.2002 - 2 BvR 2256/99

    Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe für die nachträgliche Feststellung der

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 07.05.1997 - 1 BvR 296/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen aus GG Art 3 Abs 1 iVm GG Art 20 Abs 3 an die

  • BVerfG, 18.07.1984 - 1 BvR 1455/83

    Versagung von Prozesskostenhilfe für Scheidung einer Scheinehe

  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

  • BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55

    Armenrecht

  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im

  • BVerfG, 25.09.2006 - 1 BvR 1898/03

    Keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Einschränkung des

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvL 97/78

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung trotz Prozeßkostenhilfe bei im

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 710/82

    Verletzung des Willkürverbots durch Kostenentscheidung im Privatklageverfahren

  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvL 84/86

    Verfassungsmäßigkeit der Ratenzahlung bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

  • BVerfG, 06.06.1967 - 1 BvR 282/65

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach vorangegangenem

  • BVerfG, 02.10.2001 - 1 BvR 1372/01

    Zur fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses wegen leichtfertig erstatteter

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im

  • BVerfG, 28.06.2016 - 1 BvR 3388/14

    Die Gerichte müssen bei Nichterweislichkeit einer Tatsachenbehauptung eine

    aa) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist die Übertragung der Beweisregel des § 186 StGB über § 823 Abs. 2 BGB in das zivilrechtliche Äußerungsrecht, welche dem Beschwerdeführer die Beweislast für die Wahrheit der das Persönlichkeitsrecht der Klägerin beeinträchtigenden Tatsachenbehauptung auferlegt (vgl. BVerfGE 114, 339 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04 -, juris, Rn. 21).
  • BGH, 28.02.2012 - VI ZR 79/11

    Äußerungen im Gerichtsverfahren

    Dies trägt dem Recht der Parteien auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie dem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung (vgl. BVerfG, NJW 1991, 29; NJW-RR 2007, 840, 841; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04, juris Rn. 17, jeweils mwN).

    Diese Grundsätze gelten entsprechend für Äußerungen gegenüber Strafverfolgungsbehörden (Senatsurteile vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59, NJW 1962, 243, 245; vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85, NJW 1986, 2502, 2503; vgl. auch BVerfGE 74, 257, 258, 262 f.; BVerfG, NJW 1991, 29, 30; Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04, juris Rn. 17).

    Für zivilrechtliche Abwehransprüche ist dagegen in aller Regel kein Raum (vgl. Senatsurteile vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59, aaO; vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85, aaO; BVerfGE 74, 257, 262; Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04, aaO).

    Denn mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist es nicht vereinbar, wenn redliche Äußerungen in einem Zivilprozess oder die redliche Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten im Straf(ermittlungs)verfahren aus Gründen des Ehrenschutzes zu rechtlichen Nachteilen führen, weil die Behauptung sich später im Prozess oder nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder unaufklärbar erweist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04, juris Rn. 17 mwN).

    In entsprechender Weise führte es zu einer mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbarenden, unzumutbaren Beschränkung des Einzelnen und zu einer nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege, wenn derjenige, der in gutem Glauben eine Strafanzeige erstattet hat, befürchten müsste, wegen seiner Äußerungen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden mit einer Schadensersatzklage wegen Ehrverletzung überzogen zu werden (vgl. BVerfGE 74, 257, 263; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04, juris Rn. 17 mwN).

    Mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs wäre es unvereinbar, wenn eine Partei in einem Zivilprozess dem Ansehen des Gegners abträgliche Tatsachen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nur dann vortragen dürfte, wenn diese nach vorläufiger Würdigung beweisbar erscheinen (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, aaO Rn. 16; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04, juris Rn. 17 mwN).

    b) Es kann dahingestellt werden, ob das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen wäre, wenn die Äußerungen der Klägerin im Vorprozess bewusst unwahr oder auf der Hand liegend falsch gewesen wären oder eine Schmähung dargestellt hätten (vgl. Senatsurteile vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59, NJW 1962, 243, 244; vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85, NJW 1986, 2502, 2503; vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, aaO Rn. 17; BVerfG, NJW-RR 2007, 840 Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04, Rn. 18).

    Dass die Klägerin hierbei wissentlich unwahre oder leichtfertig unhaltbare Behauptungen aufgestellt oder Äußerungen gemacht hätte, die in keinem inneren Zusammenhang mit dem von ihr verfolgten berechtigten Anliegen stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04, juris, Rn. 18), ist weder ersichtlich noch dargetan.

  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 86/16

    Heranziehen der Grundsätze über das fehlende Rechtsschutzbedürfnis von

    So wird für angeblich unrichtige ehrverletzende Angaben gegenüber einer kassenärztlichen Vereinigung die Anwendung dieser Grundsätze bejaht (vgl. OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1994, 416), ebenso bei Äußerungen gegenüber Strafverfolgungsbehörden (Senatsurteile vom 28. Februar 2012 - VI ZR 79/11, NJW 2012, 1659 Rn. 8; vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59, NJW 1962, 243, 245; vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85, NJW 1986, 2502, 2503; vgl. auch BVerfGE 74, 257, 258, 262 f.; BVerfG, NJW 1991, 29, 30; Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04, juris Rn. 17).
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