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   BVerfG, 15.12.2020 - 2 BvC 46/19   

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BVerfG, 15.12.2020 - 2 BvC 46/19 (https://dejure.org/2020,46257)
BVerfG, Entscheidung vom 15.12.2020 - 2 BvC 46/19 (https://dejure.org/2020,46257)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 (https://dejure.org/2020,46257)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bezogen auf das Fehlen gesetzlicher Regelungen zur paritätischen Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts bei der Bundestagswahl

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 2 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 S 1 GG, Art 21 Abs 1 GG
    Wahlprüfungsbeschwerde bzgl fehlender paritätischer Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts für Bundestagswahlen unzulässig - Verengung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums auf eine Gesetzgebungspflicht zur paritätischen Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts nicht ...

  • Wolters Kluwer

    Wahlprüfungsbeschwerde bezogen auf das Fehlen gesetzlicher Regelungen zur paritätischen Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts bei der Bundestagswahl; Hinreichende Substantiierung der Verengung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums auf eine Gesetzgebungspflicht zur ...

  • rewis.io

    Wahlprüfungsbeschwerde bzgl fehlender paritätischer Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts für Bundestagswahlen unzulässig - Verengung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums auf eine Gesetzgebungspflicht zur paritätischen Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts nicht ...

  • tp-presseagentur.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wahlprüfungsbeschwerde bezogen auf das Fehlen gesetzlicher Regelungen zur paritätischen Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts bei der Bundestagswahl; Hinreichende Substantiierung der Verengung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums auf eine Gesetzgebungspflicht zur ...

  • datenbank.nwb.de

    Wahlprüfungsbeschwerde bzgl fehlender paritätischer Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts für Bundestagswahlen unzulässig - Verengung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums auf eine Gesetzgebungspflicht zur paritätischen Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts nicht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bezogen auf das Fehlen gesetzlicher Regelungen zur paritätischen Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts bei der Bundestagswahl

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bundestagswahl - und zu wenig weibliche Abgeordnete

  • lto.de (Pressebericht, 02.02.2021)

    Gesetzgeber muss kein Paritätsgesetz schaffen: BVerfG weist Wahlprüfungsbeschwerde von Frauen ab

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Wahlprüfungsbeschwerde zu Frauenanteil im Bundestag als unzulässig verworfen

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BVerfGE 156, 224
  • NVwZ 2021, 469
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (75)

  • VerfGH Bayern, 26.03.2018 - 15-VII-16

    Popularklage - Regelungen aus dem Wahlvorschlagsrecht der Parteien

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2020 - 2 BvC 46/19
    (2) Gewährleistet das passive Wahlrecht allen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern aber die formal gleiche Chance, Mitglied des Parlaments zu werden (vgl. BVerfGE 40, 296 ), könnte das Fehlen von Paritätsvorgaben im Bundestagswahlrecht gerade der Chancengleichheit aller sich um eine Kandidatur Bewerbenden im Sinne von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung tragen, während die Anordnung von Paritätsverpflichtungen diesem Grundsatz widerspräche (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, NVwZ-RR 2018, S. 457 ; VerfGBbg, Urteil vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 9/19 -, Rn. 126 f.).

    Das Demokratieverständnis des Grundgesetzes kenne nur die Repräsentation des Volkes als Ganzes durch das Parlament und seine Abgeordneten, jedoch keine geschlechter- beziehungsweise gruppenbezogene Repräsentation (so auch BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, NVwZ-RR 2018, S. 457 ; ferner Butzer, NdsVBl 2019, S. 10 ; Wieland, in: Eckertz-Höfer/Schuler-Harms, Gleichberechtigung und Demokratie - Gleichberechtigung in der Demokratie: (Rechts-)Wissenschaftliche Annäherungen, 2019, S. 147 ).

    Auch hätte sich die Wahlprüfungsbeschwerde mit den aktuellen, in Rechtsprechung und Literatur gezogenen Folgerungen zur Unzulässigkeit gruppen- beziehungsweise geschlechterbezogener Repräsentation (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, NVwZ-RR 2018, S. 457 ; VerfGBbg, Urteile vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 9/19 -, Rn. 130 ff. und - VfGBbg 55/19 -, Rn. 186; Morlok/Hobusch, DÖV 2019, S. 14 ; Burmeister/Greve, ZG 2019, S. 154 ; s.a. Fontana, DVBl 2019, S. 1153 ; Röhner, djbZ 2019, S. 125 ) auseinandersetzen müssen.

    Sie befasst sich nicht mit der Frage, ob dem Gebot gleichberechtigter demokratischer Teilhabe genügt ist, wenn allen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern die gleichberechtigte Möglichkeit eröffnet wird, unter Beachtung der Wahlgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG ihr aktives und passives Wahlrecht auszuüben (vgl. dazu BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, NVwZ-RR 2018, S. 457 ), und daher in diesem Fall demokratische Legitimationsdefizite nicht bestehen.

    Hierbei bliebe nämlich unbeachtet, dass es bei der Frage der Responsivität wesentlich um den inhaltlichen Rückbezug des Handelns der Repräsentanten auf die Bedürfnisse und Interessen der Repräsentierten geht (so auch BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, NVwZ-RR 2018, S. 457 ).

    Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur "Spiegelung" des Bevölkerungsanteils von Frauen und Männern im Deutschen Bundestag und ein daraus folgendes Gebot paritätischer Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts kann Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG jedenfalls nicht entnommen werden (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, NVwZ-RR 2018, S. 457 ; VerfGBbg, Urteile vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 9/19 -, Rn. 130 und - VfGBbg 55/19 -, Rn. 186).

    Ob aber bloße gesetzgeberische Untätigkeit bereits als mittelbar diskriminierendes Handeln qualifiziert werden kann (vgl. dazu Butzer, NdsVBl 2019, S. 10 ; s.a. BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, NVwZ-RR 2018, S. 457 ), hätte substantiierter Darlegung bedurft.

    (bb) In der landesverfassungsgerichtlichen Judikatur (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, NVwZ-RR 2018, S. 457 ; ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - VerfGH 2/20 -, NVwZ 2020, S. 1266 ; VerfGBbg, Urteil vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 9/19 -, Rn. 124 ff.; Urteil vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 55/19 -, Rn. 154 ff.) und im verfassungsrechtlichen Schrifttum (vgl. etwa Butzer, NdsVBl 2019, S. 10 ; Morlok/Hobusch, DÖV 2019, S. 14 ; Pernice-Warnke, DVBl 2020, S. 81 ) wird bei Zugrundelegung des in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angelegten Verständnisses der Wahlgleichheit in einem strengen und formalen Sinn ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in das passive Wahlrecht angenommen, wenn für den Einzelnen aufgrund von Quotenregelungen die Bewerbung nur für bestimmte Listenplätze oder Wahlkreismandate zulässig und für andere Plätze und Mandate versperrt ist.

    (bb) Vor diesem Hintergrund wird in der landesverfassungsgerichtlichen Judikatur und im verfassungsrechtlichen Schrifttum vertreten, dass sich Paritätsgebote als Eingriff in die Parteienfreiheit darstellen (vgl. etwa BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, NVwZ-RR 2018, S. 457 ; ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - VerfGH 2/20 -, NVwZ 2020, S. 1266 ; VerfGBbg, Urteil vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 9/19 -, Rn. 87 ff.; Morlok/Hobusch, DÖV 2019, S. 14 ; Butzer, NdsVBl 2019, S. 10 ).

    Ebenso können in der landesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung erhobene Bedenken gegen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit verbindlicher Quotenregelungen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, NVwZ-RR 2018, S. 457 ; ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - VerfGH 2/20 -, NVwZ 2020, S. 1266 ; VerfGBbg, Urteile vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 9/19 -, Rn. 86 ff. und - VfGBbg 55/19 -, Rn. 149 ff.) und in diesem Zusammenhang angestellte Erwägungen dahinstehen, dass ein Paritätsgesetz das "demokratische Grundprinzip, dass das - ganze, ungeteilte - Volk Träger der Staatsgewalt ist", berühre und angesichts der "überragenden Stellung der demokratischen Wahlrechtsgrundsätze" im Gleichstellungsgebot keine ausreichende verfassungsrechtliche Grundlage finde (vgl. VerfGBbg, Urteil vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 9/19 -, Rn. 166).

    Daher kann offenbleiben, ob es sich bei der Forderung einer paritätischen Besetzung der Parlamente um demokratische Mindeststandards in Europa oder auch nur ein allgemein konsentiertes Verständnis handelt und mit den Stellungnahmen eine rechtliche Verpflichtung für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europarats begründet werden sollte (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, NVwZ-RR 2018, S. 457 ).

    Im Übrigen wird im Situations- und Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission eine geschlechtermäßig ausgewogene Repräsentation bereits bei einem Frauenanteil zwischen 40 % und 60 % angenommen; Quotenregelungen für die Nominierung von Kandidatinnen und Kandidaten bei Wahlen werden dort nur als eine, wenn auch wirkungsvolle Maßnahme von mehreren Möglichkeiten zur Förderung des Angleichungsprozesses erachtet (so auch BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, NVwZ-RR 2018, S. 457 m.w.N.).

  • VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 9/19

    Paritätsgesetz verletzt Parteienrechte

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2020 - 2 BvC 46/19
    (2) Gewährleistet das passive Wahlrecht allen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern aber die formal gleiche Chance, Mitglied des Parlaments zu werden (vgl. BVerfGE 40, 296 ), könnte das Fehlen von Paritätsvorgaben im Bundestagswahlrecht gerade der Chancengleichheit aller sich um eine Kandidatur Bewerbenden im Sinne von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung tragen, während die Anordnung von Paritätsverpflichtungen diesem Grundsatz widerspräche (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, NVwZ-RR 2018, S. 457 ; VerfGBbg, Urteil vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 9/19 -, Rn. 126 f.).

    Auch hätte sich die Wahlprüfungsbeschwerde mit den aktuellen, in Rechtsprechung und Literatur gezogenen Folgerungen zur Unzulässigkeit gruppen- beziehungsweise geschlechterbezogener Repräsentation (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, NVwZ-RR 2018, S. 457 ; VerfGBbg, Urteile vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 9/19 -, Rn. 130 ff. und - VfGBbg 55/19 -, Rn. 186; Morlok/Hobusch, DÖV 2019, S. 14 ; Burmeister/Greve, ZG 2019, S. 154 ; s.a. Fontana, DVBl 2019, S. 1153 ; Röhner, djbZ 2019, S. 125 ) auseinandersetzen müssen.

    Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur "Spiegelung" des Bevölkerungsanteils von Frauen und Männern im Deutschen Bundestag und ein daraus folgendes Gebot paritätischer Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts kann Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG jedenfalls nicht entnommen werden (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, NVwZ-RR 2018, S. 457 ; VerfGBbg, Urteile vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 9/19 -, Rn. 130 und - VfGBbg 55/19 -, Rn. 186).

    (bb) In der landesverfassungsgerichtlichen Judikatur (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, NVwZ-RR 2018, S. 457 ; ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - VerfGH 2/20 -, NVwZ 2020, S. 1266 ; VerfGBbg, Urteil vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 9/19 -, Rn. 124 ff.; Urteil vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 55/19 -, Rn. 154 ff.) und im verfassungsrechtlichen Schrifttum (vgl. etwa Butzer, NdsVBl 2019, S. 10 ; Morlok/Hobusch, DÖV 2019, S. 14 ; Pernice-Warnke, DVBl 2020, S. 81 ) wird bei Zugrundelegung des in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angelegten Verständnisses der Wahlgleichheit in einem strengen und formalen Sinn ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in das passive Wahlrecht angenommen, wenn für den Einzelnen aufgrund von Quotenregelungen die Bewerbung nur für bestimmte Listenplätze oder Wahlkreismandate zulässig und für andere Plätze und Mandate versperrt ist.

    Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, dass sich ein gesetzliches Paritätsgebot als Eingriff in das Recht der freien Wahl darstellt, da die Möglichkeit der freien Kandidatur und des freien Vorschlagsrechts beeinträchtigt wird, wenn aufgrund einer gesetzlichen Quotierung den Wahlbewerbern je nach Geschlechtszugehörigkeit nur bestimmte Listenplätze zur Verfügung stehen (vgl. etwa ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - VerfGH 2/20 -, NVwZ 2020, S. 1266 ; VerfGBbg, Urteil vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 9/19 -, Rn. 109 ff.; Morlok/Hobusch, DÖV 2019, S. 14 ; dies., NVwZ 2019, S. 1734 ; a.A. Klafki, DÖV 2020, S. 856 ; Meyer, NVwZ 2019, S. 1245 ).

    Im Zusammenhang damit steht das Recht, die inneren Strukturen der Partei auf die programmatische Identität auszurichten (Organisationsfreiheit) und dieser auch bei der Erstellung von Wahlvorschlägen Rechnung zu tragen (Wahlvorschlagsfreiheit - vgl. VerfGBbg, Urteil vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 9/19 -, Rn. 90).

    Insoweit ist eine Einflussnahme des Staates auf die Willensbildung innerhalb der Parteien und damit auf den Prozess der politischen Willensbildung insgesamt unzulässig (vgl. VerfGBbg, Urteil vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 9/19 -, Rn. 89 unter Hinweis auf BVerfGE 85, 264 ).

    (bb) Vor diesem Hintergrund wird in der landesverfassungsgerichtlichen Judikatur und im verfassungsrechtlichen Schrifttum vertreten, dass sich Paritätsgebote als Eingriff in die Parteienfreiheit darstellen (vgl. etwa BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, NVwZ-RR 2018, S. 457 ; ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - VerfGH 2/20 -, NVwZ 2020, S. 1266 ; VerfGBbg, Urteil vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 9/19 -, Rn. 87 ff.; Morlok/Hobusch, DÖV 2019, S. 14 ; Butzer, NdsVBl 2019, S. 10 ).

    Neben der Organisationsfreiheit werde durch ein Paritätsgebot auch in die Programmfreiheit eingegriffen, da organisatorische und programmatische Aspekte untrennbar miteinander verknüpft sind und der Anwendung einer Geschlechterquote inhaltlich-programmatische Bedeutung zukommt (vgl. etwa ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - VerfGH 2/20 -, NVwZ 2020, S. 1266 ; VerfGBbg, Urteil vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 9/19 -, Rn. 90 f., 116).

    Daneben erscheine auch eine Beeinträchtigung des Rechts insbesondere kleinerer Parteien auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG nicht von vornherein ausgeschlossen, da für diese die Erfüllung gesetzlicher Paritätsvorgaben mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein könnte (vgl. Morlok/Hobusch, DÖV 2019, S. 14 ; s.a. VerfGBbg, Urteil vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 9/19 -, Rn. 178 ff.).

    Ebenso können in der landesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung erhobene Bedenken gegen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit verbindlicher Quotenregelungen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, NVwZ-RR 2018, S. 457 ; ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - VerfGH 2/20 -, NVwZ 2020, S. 1266 ; VerfGBbg, Urteile vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 9/19 -, Rn. 86 ff. und - VfGBbg 55/19 -, Rn. 149 ff.) und in diesem Zusammenhang angestellte Erwägungen dahinstehen, dass ein Paritätsgesetz das "demokratische Grundprinzip, dass das - ganze, ungeteilte - Volk Träger der Staatsgewalt ist", berühre und angesichts der "überragenden Stellung der demokratischen Wahlrechtsgrundsätze" im Gleichstellungsgebot keine ausreichende verfassungsrechtliche Grundlage finde (vgl. VerfGBbg, Urteil vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 9/19 -, Rn. 166).

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2020 - 2 BvC 46/19
    Die darüber hinausgehende Ausgestaltung des Wahlrechts hat der Verfassungsgeber bewusst offengelassen und in Art. 38 Abs. 3 GG dem Bundesgesetzgeber übertragen (vgl. BVerfGE 131, 316 ).

    Dieser kann den ihm von der Verfassung erteilten Auftrag nur erfüllen, wenn ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 95, 408 ; 97, 317 ; 121, 266 ; 123, 39 ; 131, 316 ; stRspr).

    Es ist grundsätzlich seine Sache, verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter und die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG - auch im Verhältnis zueinander - zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 121, 266 ; 131, 316 ; 132, 39 ).

    Da er dabei teilweise gegenläufigen Zielen genügen muss (vgl. BVerfGE 131, 316 ), ist die Behauptung einer Verdichtung des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers auf eine bestimmte Maßnahme oder Regelung gerade im Wahlrecht in besonderer Weise begründungsbedürftig.

    aa) (1) Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Grundsatz der Gleichheit der Wahl die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sichert (vgl. statt vieler BVerfGE 121, 266 ; 131, 316 ).

    Damit stellt das in Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Prinzip der Repräsentation das vom Grundgesetz gewählte Organisationsmodell dar, welches dem Volk die maßgebliche Bestimmungsmacht über die staatliche Gewalt verschaffen soll (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ; 131, 316 ).

    Die Abgeordneten sind nicht einem Land, einem Wahlkreis, einer Partei oder einer Bevölkerungsgruppe, sondern dem ganzen Volk gegenüber verantwortlich (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 131, 316 ).

    Sie repräsentieren zudem das Volk grundsätzlich in ihrer Gesamtheit, nicht als Einzelne (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 102, 224 ; 130, 318 ; 131, 316 ; 140, 115 ).

    Mit der Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages kreiert das Bundesvolk sein unitarisches Vertretungsorgan (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 95, 335 ; 121, 266 ; 131, 316 ).

    Im Rahmen dieses Gestaltungsauftrags ist es grundsätzlich seine Sache, verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter und die Wahlgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG - auch in ihrem Verhältnis zueinander - zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 131, 316 ; 132, 39 ).

    Auch wenn man davon ausgeht, dass der Gesetzgeber hierbei dem Gleichstellungsgebot des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG Rechnung zu tragen hat, ändert dies nichts daran, dass ihm bei der Ausfüllung des Verfassungsauftrags zur Ausgestaltung des Wahlrechts ein weiter Spielraum verbleibt (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 97, 317 ; 121, 266 ; 123, 39 ; 131, 316 ).

  • BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07

    Regelungen des Bundeswahlgesetzes, aus denen sich Effekt des negativen

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2020 - 2 BvC 46/19
    Eine Pflicht des Deutschen Bundestages zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Normen im Wahleinspruchsverfahren besteht dementsprechend nicht (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 122, 304 ).

    Dieser kann den ihm von der Verfassung erteilten Auftrag nur erfüllen, wenn ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 95, 408 ; 97, 317 ; 121, 266 ; 123, 39 ; 131, 316 ; stRspr).

    Es ist grundsätzlich seine Sache, verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter und die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG - auch im Verhältnis zueinander - zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 121, 266 ; 131, 316 ; 132, 39 ).

    aa) (1) Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Grundsatz der Gleichheit der Wahl die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sichert (vgl. statt vieler BVerfGE 121, 266 ; 131, 316 ).

    Er ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 95, 408 ; 121, 266 ; 135, 259 ; 151, 1 ).

    Die Abgeordneten sind nicht einem Land, einem Wahlkreis, einer Partei oder einer Bevölkerungsgruppe, sondern dem ganzen Volk gegenüber verantwortlich (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 131, 316 ).

    Mit der Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages kreiert das Bundesvolk sein unitarisches Vertretungsorgan (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 95, 335 ; 121, 266 ; 131, 316 ).

    Auch wenn man davon ausgeht, dass der Gesetzgeber hierbei dem Gleichstellungsgebot des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG Rechnung zu tragen hat, ändert dies nichts daran, dass ihm bei der Ausfüllung des Verfassungsauftrags zur Ausgestaltung des Wahlrechts ein weiter Spielraum verbleibt (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 97, 317 ; 121, 266 ; 123, 39 ; 131, 316 ).

  • VerfGH Thüringen, 15.07.2020 - VerfGH 2/20

    Paritätsgesetz in Thüringen gekippt: Quotenregel ungültig

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2020 - 2 BvC 46/19
    Sonstige strukturelle Gegebenheiten, die als Ursache für die vergleichsweise größere Distanz von Frauen gegenüber der Mitgliedschaft in politischen Parteien und der Politik in ihrer institutionalisierten Form in Betracht kommen könnten (vgl. dazu ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - VerfGH 2/20 -, NVwZ 2020, S. 1266 [Sondervotum Licht/Petermann]; Butzer, NdsVBl 2019, S. 10 f. m.w.N.), bleiben unerörtert.

    (bb) In der landesverfassungsgerichtlichen Judikatur (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, NVwZ-RR 2018, S. 457 ; ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - VerfGH 2/20 -, NVwZ 2020, S. 1266 ; VerfGBbg, Urteil vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 9/19 -, Rn. 124 ff.; Urteil vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 55/19 -, Rn. 154 ff.) und im verfassungsrechtlichen Schrifttum (vgl. etwa Butzer, NdsVBl 2019, S. 10 ; Morlok/Hobusch, DÖV 2019, S. 14 ; Pernice-Warnke, DVBl 2020, S. 81 ) wird bei Zugrundelegung des in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angelegten Verständnisses der Wahlgleichheit in einem strengen und formalen Sinn ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in das passive Wahlrecht angenommen, wenn für den Einzelnen aufgrund von Quotenregelungen die Bewerbung nur für bestimmte Listenplätze oder Wahlkreismandate zulässig und für andere Plätze und Mandate versperrt ist.

    Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, dass sich ein gesetzliches Paritätsgebot als Eingriff in das Recht der freien Wahl darstellt, da die Möglichkeit der freien Kandidatur und des freien Vorschlagsrechts beeinträchtigt wird, wenn aufgrund einer gesetzlichen Quotierung den Wahlbewerbern je nach Geschlechtszugehörigkeit nur bestimmte Listenplätze zur Verfügung stehen (vgl. etwa ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - VerfGH 2/20 -, NVwZ 2020, S. 1266 ; VerfGBbg, Urteil vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 9/19 -, Rn. 109 ff.; Morlok/Hobusch, DÖV 2019, S. 14 ; dies., NVwZ 2019, S. 1734 ; a.A. Klafki, DÖV 2020, S. 856 ; Meyer, NVwZ 2019, S. 1245 ).

    (bb) Vor diesem Hintergrund wird in der landesverfassungsgerichtlichen Judikatur und im verfassungsrechtlichen Schrifttum vertreten, dass sich Paritätsgebote als Eingriff in die Parteienfreiheit darstellen (vgl. etwa BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, NVwZ-RR 2018, S. 457 ; ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - VerfGH 2/20 -, NVwZ 2020, S. 1266 ; VerfGBbg, Urteil vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 9/19 -, Rn. 87 ff.; Morlok/Hobusch, DÖV 2019, S. 14 ; Butzer, NdsVBl 2019, S. 10 ).

    Neben der Organisationsfreiheit werde durch ein Paritätsgebot auch in die Programmfreiheit eingegriffen, da organisatorische und programmatische Aspekte untrennbar miteinander verknüpft sind und der Anwendung einer Geschlechterquote inhaltlich-programmatische Bedeutung zukommt (vgl. etwa ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - VerfGH 2/20 -, NVwZ 2020, S. 1266 ; VerfGBbg, Urteil vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 9/19 -, Rn. 90 f., 116).

    Ebenso können in der landesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung erhobene Bedenken gegen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit verbindlicher Quotenregelungen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, NVwZ-RR 2018, S. 457 ; ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - VerfGH 2/20 -, NVwZ 2020, S. 1266 ; VerfGBbg, Urteile vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 9/19 -, Rn. 86 ff. und - VfGBbg 55/19 -, Rn. 149 ff.) und in diesem Zusammenhang angestellte Erwägungen dahinstehen, dass ein Paritätsgesetz das "demokratische Grundprinzip, dass das - ganze, ungeteilte - Volk Träger der Staatsgewalt ist", berühre und angesichts der "überragenden Stellung der demokratischen Wahlrechtsgrundsätze" im Gleichstellungsgebot keine ausreichende verfassungsrechtliche Grundlage finde (vgl. VerfGBbg, Urteil vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 9/19 -, Rn. 166).

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96

    Grundmandatsklausel

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2020 - 2 BvC 46/19
    Dieser kann den ihm von der Verfassung erteilten Auftrag nur erfüllen, wenn ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 95, 408 ; 97, 317 ; 121, 266 ; 123, 39 ; 131, 316 ; stRspr).

    Es ist grundsätzlich seine Sache, verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter und die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG - auch im Verhältnis zueinander - zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 121, 266 ; 131, 316 ; 132, 39 ).

    Er ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 95, 408 ; 121, 266 ; 135, 259 ; 151, 1 ).

    Durchbrechungen des Grundsatzes der Wahlgleichheit bedürfen wegen seines formalen Charakters eines besonderen, sachlich zwingenden Grundes (vgl. BVerfGE 51, 222 ), das heißt eines Grundes, der durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht ist, das dem Grundsatz der Wahlgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 129, 300 ; 130, 212 ; 135, 259 ).

    Im Rahmen dieses Gestaltungsauftrags ist es grundsätzlich seine Sache, verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter und die Wahlgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG - auch in ihrem Verhältnis zueinander - zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 131, 316 ; 132, 39 ).

    Auch wenn man davon ausgeht, dass der Gesetzgeber hierbei dem Gleichstellungsgebot des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG Rechnung zu tragen hat, ändert dies nichts daran, dass ihm bei der Ausfüllung des Verfassungsauftrags zur Ausgestaltung des Wahlrechts ein weiter Spielraum verbleibt (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 97, 317 ; 121, 266 ; 123, 39 ; 131, 316 ).

  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2020 - 2 BvC 46/19
    Demgemäß garantiert der Grundsatz der Gleichheit der Wahl aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG jeder Partei und allen Bürgerinnen und Bürgern, die gemäß Art. 38 Abs. 2 GG wählbar sind, als Wahlbewerber ein Recht auf Chancengleichheit (vgl. BVerfGE 41, 399 ).

    Dieses Recht beinhaltet, dass jeder Partei und jedem Wahlbewerber grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und Wahlverfahren und damit gleiche Chancen im Wettbewerb um die Wählerstimmen offenstehen müssen (passives Wahlrecht) (vgl. BVerfGE 21, 196 ; 41, 399 ).

    Eine Auseinandersetzung mit der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und Wahlverfahren und damit gleiche Chancen im Wettbewerb für jeden Wahlbewerber gewährleistet (vgl. BVerfGE 41, 399 ), unterbleibt.

    (aa) Die Wahlrechtsgrundsätze der Freiheit und Gleichheit der Wahl gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gelten grundsätzlich auch für das Wahlvorschlagsrecht (vgl. BVerfGE 41, 399 ; 47, 253 ; 89, 243 ), da die Aufstellung der Wahlkreis- sowie der Listenkandidatinnen und -kandidaten durch die Parteien ein wesentlicher Teil des Wahlvorgangs ist.

    Zur Wahlfreiheit gehört auch ein grundsätzlich freies Wahlvorschlagsrecht für alle Wahlberechtigten; dieses setzt seinerseits eine freie Nominierung unter Beteiligung der Mitglieder der Parteien und Wählergruppen voraus (vgl. BVerfGE 41, 399 ).

  • BVerfG, 19.09.2017 - 2 BvC 46/14

    Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2020 - 2 BvC 46/19
    1. a) Die allgemeinen Anforderungen an Anträge beim Bundesverfassungsgericht gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG gelten auch für Wahlprüfungsbeschwerden (vgl. BVerfGE 21, 359 ; 24, 252 ; 122, 304 ; 146, 327 ).

    Die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern oder die Äußerung einer dahingehenden, nicht belegten Vermutung genügt ebenfalls nicht (vgl. BVerfGE 40, 11 ; 146, 327 ).

    Auch der Grundsatz der Amtsermittlung befreit die Beschwerdeführenden nicht davon, die Gründe der Wahlprüfungsbeschwerde in substantiierter Weise darzulegen, mag dies im Einzelfall auch mit Schwierigkeiten insbesondere im tatsächlichen Bereich verbunden sein (vgl. BVerfGE 40, 11 ; 146, 327 ).

    Eine Wahlprüfungsbeschwerde muss sich daher mit der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 146, 327 ).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn eine von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abweichende Beurteilung als geboten erachtet wird (vgl. BVerfGE 146, 327 ).

    Nur dann käme ein im Wahlprüfungsverfahren relevanter Wahlfehler in Betracht (vgl. BVerfGE 146, 327 ).

  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2020 - 2 BvC 46/19
    b) Daneben ist zu beachten, dass, soweit dem Grunde nach eine Handlungspflicht des Gesetzgebers besteht, ihm bei der Wahrnehmung dieser Pflicht regelmäßig ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet ist (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 79, 174 ; 88, 203 ; 106, 166 ; 121, 317 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kann erst dann eingreifen, wenn der Gesetzgeber seine Pflicht evident verletzt hat (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 77, 170 ; 79, 174 ; 85, 191 ; 92, 26 ).

    c) Verengt sich die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit nur ausnahmsweise darauf, dass allein durch eine bestimmte Maßnahme einer gesetzgeberischen Normsetzungspflicht Rechnung getragen werden kann, wirkt dies auf die Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG zurück (vgl. zur Verfassungsbeschwerde BVerfGE 77, 170 ; s.a. Hömig, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 92 Rn. 13 m.w.N. ).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt dem Gesetzgeber bei der Umsetzung des Gleichstellungsauftrags aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG - wie regelmäßig bei der Entscheidung, auf welchem Weg er verfassungsrechtliche Aufträge oder Schutzpflichten wahrnimmt (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 88, 203 ; 92, 26 ) - ein weiter Gestaltungsspielraum im Hinblick auf diejenigen Maßnahmen zu, die er zur Durchsetzung der Geschlechtergleichheit in der gesellschaftlichen Wirklichkeit ergreift (vgl. BVerfGE 109, 64 ).

    Ungeachtet dessen muss eine Wahlprüfungsbeschwerde substantiiert die Umstände darlegen, die die Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers in einer Weise verengen, dass allein durch eine bestimmte Maßnahme einer bestehenden Handlungspflicht Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 ).

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvC 4/04

    Wahlprüfungsbeschwerde nach Bundestagsauflösung

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2020 - 2 BvC 46/19
    1. a) Die allgemeinen Anforderungen an Anträge beim Bundesverfassungsgericht gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG gelten auch für Wahlprüfungsbeschwerden (vgl. BVerfGE 21, 359 ; 24, 252 ; 122, 304 ; 146, 327 ).

    Notwendig ist eine hinreichend substantiierte und aus sich heraus verständliche Darlegung eines Sachverhalts, aus dem erkennbar ist, worin der Wahlfehler liegen soll und - soweit keine subjektive Rechtsverletzung gerügt wird - welcher Einfluss auf die Mandatsverteilung diesem Fehler zukommen konnte (vgl. BVerfGE 40, 11 ; 58, 175 ; 122, 304 ; 130, 212 ).

    Dabei reicht zur Begründung einer Wahlprüfungsbeschwerde der Verweis auf das Einspruchsschreiben an den Deutschen Bundestag nicht aus (vgl. BVerfGE 21, 359 ; 122, 304 ).

    Eine Pflicht des Deutschen Bundestages zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Normen im Wahleinspruchsverfahren besteht dementsprechend nicht (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 122, 304 ).

    Soweit die Beschwerdeführerinnen sich diesbezüglich auf Presseartikel beziehen, die sie weder vorgelegt noch inhaltlich wiedergegeben haben, genügt dies den Begründungsanforderungen einer Wahlprüfungsbeschwerde nicht (vgl. BVerfGE 21, 359 ; 122, 304 ).

  • BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96

    Zur Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum

  • VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 55/19

    Brandenburgisches Paritätsgesetz nichtig

  • BVerfG, 20.10.1993 - 2 BvC 2/91

    Kandidatenaufstellung

  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvR 134/76

    Gemeindeparlamente

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvE 4/11

    Anträge im Organstreit "ESM/Euro-Plus-Pakt" erfolgreich

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

  • BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvC 3/07

    Wahlcomputer

  • BVerfG, 06.05.1997 - 1 BvR 409/90

    Vaterschaftsauskunft

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvC 5/67

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Wahlprüfungsbeschwerde

  • BVerfG, 03.06.1975 - 2 BvC 1/74

    Wahlprüfung

  • BVerfG, 05.04.2005 - 1 BvR 774/02

    Beitragsverpflichtung zur berufsständischen Anwaltsversorgung während

  • BVerfG, 07.09.2011 - 2 BvR 987/10

    EFS - Verfassungsbeschwerden gegen Maßnahmen zur Griechenland-Hilfe und zum

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

  • BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvL 8/08

    Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg

  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

  • BVerfG, 14.01.2014 - 2 BvR 2728/13

    Hauptsacheverfahren ESM/EZB: Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union

  • BVerfG, 10.05.1977 - 2 BvR 705/75

    Beschlußfähigkeit

  • BVerfG, 18.07.2017 - 2 BvR 859/15

    Verfahren zum Anleihenkaufprogramm der EZB ausgesetzt und dem Gerichtshof der

  • BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15

    Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

  • BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13

    Europawahl: Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahl zum Europäischen Parlament

  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

  • BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98

    Lippeverband

  • BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvF 1/90

    Zweitregister

  • BVerfG, 31.01.2012 - 2 BvC 3/11

    Einteilung der Wahlkreise auf der Grundlage der deutschen Wohnbevölkerung

  • BVerfG, 26.02.1998 - 2 BvC 28/96

    Überhang-Nachrücker

  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

  • BVerfG, 04.07.2012 - 2 BvC 1/11

    Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95

    Überhangmandate II

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

  • BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96

    Ausschluß vom Doppelnamen

  • BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvR 1390/12

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen Europäischen

  • BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79

    5%-Sperrklausel III

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

  • BVerfG, 09.11.2011 - 2 BvC 4/10

    "Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht"

  • BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvC 1/66

    Wahlprüfung bei kleinen Geschenksendungen durch den Wahlkreiskandidaten

  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

  • BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11

    Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für

  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvE 1/02

    Drei-Länder-Quorum

  • BVerfG, 10.12.1974 - 2 BvK 1/73

    Magistratsverfassung Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvH 3/91

    Funktionszulagen

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

  • BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16

    Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen

  • BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11

    "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

  • BVerfG, 24.03.1981 - 2 BvR 215/81

    Agent

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

  • BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 1/19

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

  • BVerfG, 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Euro-Einführung zum 1. Januar 1999

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

  • BVerfG, 17.10.1968 - 2 BvE 2/67

    Anforderungen an die Antragsbegründung im Organstreitverfahren

  • BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvC 7/81

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Wahlprüfungsbeschwerde

  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02

    Ladenschlussgesetz III

  • BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvL 16/95

    Zählkindervorteil

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

  • BVerfG, 16.12.2021 - 1 BvR 1541/20

    Der Gesetzgeber muss Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen für den Fall

    Dem Gesetzgeber ist bei der Wahrnehmung einer Schutzpflicht regelmäßig ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 79, 174 ; 88, 203 ; 106, 166 ; 121, 317 ; 156, 224 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 48 ff.).
  • BVerfG, 06.12.2021 - 2 BvR 1470/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Urteil betreffend die Einführung

    Dass die Möglichkeit effektiver Einflussnahme auf die parlamentarische Willensbildung die hälftige Verteilung der Mandate zwischen den Geschlechtern voraussetzt, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 80).

    Ebenso wenig reicht hierfür das Vorbringen, eine effektive Einflussnahme von Frauen auf parlamentarische Entscheidungen sei nur bei deren hälftiger Vertretung im Parlament gewährleistet (vgl. dazu Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 79 f.).

    Zur Frage einer aus dem Demokratieprinzip abzuleitenden Notwendigkeit geschlechterbezogener Repräsentation verhält sie sich nicht (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 82 m.w.N.).

    bb) Darüber hinaus kann den Darlegungen der Verfassungsbeschwerde auch ein aus Art. 3 Abs. 2 GG abzuleitendes Verfassungsgebot der paritätischen Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts nicht entnommen werden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 84 ff.).

    So erörtern die Beschwerdeführenden bereits nicht, dass der uneingeschränkten Anwendung von Art. 3 Abs. 2 GG im Wahlrecht Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG als lex specialis entgegenstehen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 85 m.w.N.).

    Auch erscheint zweifelhaft, ob der Verweis auf die Unterrepräsentanz von Frauen in den Parlamenten bereits ausreicht, um von einer "strukturellen Benachteiligung von Frauen in der Politik" ausgehen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 88 ff.).

    Daneben wird nicht erörtert, ob Art. 3 Abs. 2 GG statt als Auftrag zur Herbeiführung einer mit einem paritätischen Wahlvorschlagsrecht verbundenen Ergebnisgleichheit lediglich als Gewährleistung tatsächlicher Chancengleichheit zu interpretieren ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 93 f.).

    Außerdem setzen sich die Beschwerdeführenden nicht mit der Problematik auseinander, dass dem Gesetzgeber bei der Durchsetzung des Gleichstellungsauftrags aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung stehen könnte, dem eine Verengung des Regelungsgehalts der Norm auf eine verfassungsrechtliche Pflicht zum Erlass eines paritätischen Wahlvorschlagsrechts nicht Rechnung trüge (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 ,- Rn. 96 ff.).

    Diese Annahme erscheint verfassungsrechtlich jedenfalls nicht von vornherein unhaltbar (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 101 ff. m.w.N.).

    Mit der Frage, warum dieses formale Verständnis der Wahlgleichheit durch ein materielles Verständnis zu ersetzen sei (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 55 ff.), hätten sich die Beschwerdeführenden ausführlich auseinandersetzen müssen.

  • BVerfG, 13.04.2021 - 2 BvE 1/21

    Anträge auf Aussetzung der Regelungen zu Unterstützungsunterschriften oder

    Dies schließt indes nicht aus, dass ausnahmsweise Gesetzgebungspflichten bestehen, die sich aus einzelnen Vorschriften des Grundgesetzes (außerhalb der Art. 70 bis 82 GG) sowie aus Vorgaben des Unionsrechts ergeben können (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 41; siehe auch Heintzen, in: v. Mangoldt/Klein/Stark, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 71 Rn. 33; Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/ Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl. 2018, Vorbemerkung vor Art. 70 Rn. 15 ff.; Uhle, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 71 Rn. 33 ).

    Allerdings ist eine solche Handlungspflicht im jeweiligen Einzelfall gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG substantiiert darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 41).

    bb) Soweit dem Grunde nach eine Handlungspflicht des Gesetzgebers besteht, ist ihm bei der Wahrnehmung dieser Pflicht in der Regel ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet (vgl. BVerfGE 3, 19 ; 77, 170 ; 79, 174 ; 88, 203 ; 106, 166 ; 121, 317 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 42).

    cc) Verengt sich die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit nur ausnahmsweise darauf, dass allein durch eine bestimmte Maßnahme einer gesetzgeberischen Normsetzungspflicht Rechnung getragen werden kann, wirkt dies auf die Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG zurück (vgl. zur Verfassungsbeschwerde BVerfGE 77, 170 ; zur Wahlprüfungsbeschwerde BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 44; s.a. Hömig, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 92 Rn. 13 m.w.N. ).

    Soweit der Erlass einer konkreten Regelung eingefordert wird, ist substantiiert zu begründen, warum der dem Gesetzgeber grundsätzlich zukommende Gestaltungsspielraum auf den Erlass der eingeforderten Regelung verengt ist (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 44).

    Dieses Recht gilt im gesamten Wahlverfahren, also nicht nur für den Wahlvorgang selbst, sondern auch für die Wahlvorbereitung (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 103).

  • VerfGH Thüringen, 06.03.2024 - VerfGH 23/18

    Regelungen des Thüringer Hochschulgesetzes zur Wahl der

    Geboten ist nicht nur, Rechtsnormen zu beseitigen, die Vor- oder Nachteile an Geschlechtsmerkmale knüpfen, sondern auch auf die faktische Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern hinzuwirken (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, BVerfGE 156, 224 [257 f.] = juris Rn. 93).

    Bei der Umsetzung des Gleichstellungsauftrags kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum bezüglich der Maßnahmen zu, die er zur Durchsetzung der Geschlechtergleichheit in der gesellschaftlichen Wirklichkeit ergreift (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, BVerfGE 156, 224 [258 f.] = juris Rn. 94 ff.).

  • BVerfG, 19.09.2023 - 2 BvC 5/23

    Unzulässige Wahlprüfungsbeschwerde der AfD-Bundestagsfraktion gegen die

    Soweit - wie hier - die Gültigkeit der Bundestagswahl angegriffen und nicht eine subjektive Rechtsverletzung gerügt wird, ist ebenso substantiiert darzulegen, welcher Einfluss auf die Mandatsverteilung diesem Fehler zukommen konnte (vgl. BVerfGE 122, 304 ; 146, 327 ; 156, 224 - Wahlprüfungsbeschwerde 19/VI - Parität; 160, 129 ).

    Zur Begründung einer Wahlprüfungsbeschwerde genügt die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern oder die Äußerung einer dahingehenden, nicht belegten Vermutung nicht (vgl. BVerfGE 40, 11 ; 146, 327 ; 156, 224 ).

    Auch der Grundsatz der Amtsermittlung befreit den Beschwerdeführer nicht davon, die Gründe der Wahlprüfungsbeschwerde in substantiierter Weise darzulegen, mag dies im Einzelfall auch mit Schwierigkeiten insbesondere im tatsächlichen Bereich verbunden sein (vgl. BVerfGE 40, 11 ; 146, 327 ; 156, 224 ).

    Dies gilt auch, soweit sich der Deutsche Bundestag mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsnormen auseinandergesetzt hat (vgl. BVerfGE 156, 224 m.w.N.).

    Eine Wahlprüfungsbeschwerde muss sich überdies mit der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 146, 327 ; 156, 224 ).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn eine von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abweichende Beurteilung für geboten erachtet wird (vgl. BVerfGE 146, 327 ; 156, 224 ).

  • BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvC 4/23

    Die Bundestagswahl muss in 455 von 2.256 Wahlbezirken des Landes Berlin

    (2) Der Grundsatz der Freiheit der Wahl gewährleistet, dass die Wählerinnen und Wähler ihr Urteil frei von Zwang und unzulässigem Druck (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ; 148, 11 ) und in einem freien, unbeeinflussten Prozess der Willensbildung gewinnen und fällen können (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 156, 224 - Wahlprüfungsbeschwerde 19/VI - Parität).
  • VerfGH Sachsen, 24.03.2021 - 21-V-20

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde betreffend die Landtagswahl vom 1. September

    Dies setzt eine hinreichend substantiierte und aus sich heraus verständliche Darlegung eines Sachverhalts voraus, aus dem erkennbar ist, worin ein Wahlfehler liegen und welcher Einfluss auf die Mandatsverteilung diesem Fehler zukommen soll (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 3. März 2016 - Vf. 152-V-15; Beschluss vom 28. Januar 2016 - Vf. 146-V-15; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 - juris Rn. 36; Beschluss vom 19. September 2017, BVerfGE 146, 327 [340 f.]; Beschluss vom 31. Januar 2012, BVerfGE 130, 212 [223]; Beschluss vom 15. Januar 2009, BVerfGE 122, 304 [308 f.]).

    Die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern oder die Äußerung einer dahingehenden, nicht belegten Vermutung genügt nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 - juris Rn. 36; Beschluss vom 19. September 2017, BVerfGE 146, 327 [340 f.]; Beschluss vom 15. Januar 2009, BVerfGE 122, 304 [308 f.]).

    Der Grundsatz der Amtsermittlung befreit den Beschwerdeführer nicht davon, die Gründe der Wahlprüfungsbeschwerde in substantiierter Weise darzulegen, mag dies im Einzelfall auch mit Schwierigkeiten insbesondere im tatsächlichen Bereich verbunden sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 - juris Rn. 36; Beschluss vom 19. September 2017, BVerfGE 146, 327 [340 f.]; Beschluss vom 15. Januar 2009, BVerfGE 122, 304 [308 f.]).

    Zur erforderlichen Begründung einer Wahlprüfungsbeschwerde gehört insbesondere eine Auseinandersetzung mit den Gründen der vorzulegenden oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach wiederzugebenden angegriffenen Landtagsentscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 - juris Rn. 37).

    Die Substantiierungsanforderungen gemäß § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG gebieten ferner, dass der verfassungsrechtliche Bezug unter Rückgriff auf verfassungsgerichtlich entwickelte Maßstäbe herzustellen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 - juris Rn. 39).

    Eine Wahlprüfungsbeschwerde muss sich daher mit der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auseinandersetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 - juris Rn. 39; Beschluss vom 19. September 2017, BVerfGE 146, 327 [343 ff.]).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn eine von bisheriger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung abweichende Beurteilung als geboten erachtet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 - juris Rn. 39; Beschluss vom 19. September 2017, BVerfGE 146, 327 [344 f.]).

    Bei der Ausgestaltung des Wahlrechts und der Konkretisierung der Wahlrechtsgrundsätze kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 - juris Rn. 45; Urteil vom 3. März 2009, BVerfGE 123, 39 [71]; Beschluss vom 24. November 1981, BVerfGE 59, 119 [124]).

  • VerfG Brandenburg, 15.03.2024 - VfGBbg 36/20

    Volksinitiative; Prüfungsmaßstab des Verfassungsgerichts; vorbeugende abstrakte

    Zur erforderlichen Begründung eines Antrags nach § 11 VAGBbg gehört zunächst eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen des Beschlusses des Hauptausschusses (vgl. für das Wahlprüfungsverfahren: BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 ‌- 2 BvC 46/19 -,‌ BVerfGE 156, 224, 237 f., Rn. 37 ff., www.bverfg.de), auch wenn das Gericht nicht auf die vom Hauptausschuss für eine Unzulässigkeit der Volksinitiative angeführten Gründe beschränkt ist.
  • BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 2/20

    Erfolgloses Organstreitverfahren zum Vorschlagsrecht bei der Wahl einer

    Er garantiert ein grundsätzlich freies Wahlvorschlagsrecht für alle Wahlberechtigten (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 103 m.w.N.).
  • BVerfG, 23.03.2022 - 2 BvC 22/19

    Wahlprüfungsbeschwerde der NPD wegen Nichtzulassung der Landesliste im Land

    Neben der ausdrücklich genannten Gründungsfreiheit garantiert Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG den politischen Parteien auch die Freiheit der Betätigung, die insbesondere das Recht zur Erstellung von Wahlvorschlägen umfasst (vgl. BVerfGE 156, 224 ).

    Die Aufstellung der Landeslisten stellt sich als wesentlicher Teil des Wahlvorgangs in seiner Gesamtheit dar, durch den eine notwendige Voraussetzung der Wahl geschaffen und daher das aktive und passive Wahlrecht berührt wird (vgl. BVerfGE 89, 243 ; 156, 224 m.w.N.).

  • BGH, 14.12.2022 - StB 42/22

    BGH lässt Anklage wegen Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern im

  • VerfGH Sachsen, 24.03.2021 - 28-V-20

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde betreffend die Landtagswahl vom 1. September

  • VerfGH Sachsen, 24.03.2021 - 27-V-20

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde betreffend die Landtagswahl vom 1. September

  • VerfGH Sachsen, 24.03.2021 - 121-II-20

    Abstrakte Normenkontrolle gegen das Haushaltsgesetz 2019/2020 betreffend die

  • VerfG Brandenburg, 17.09.2021 - VfGBbg 22/21

    Organstreit unzulässig; Verfristung; Ausschlussfrist; Fristbeginn;

  • VG München, 08.02.2022 - M 7 E 21.5691

    Unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache, Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht,

  • VerfGH Sachsen, 24.03.2021 - 174-II-20

    Abstrakte Normenkontrolle gegen das Haushaltsgesetz 2019/2020 betreffend die

  • VerfG Hamburg, 12.04.2021 - HVerfG 10/20

    Verwerfung einer offensichtlich unzulässigen Wahlprüfungsbeschwerde gegen die

  • VerfGH Sachsen, 14.10.2021 - 58-II-21

    Abstrakte Normenkontrolle gegen die zwischenzeitlich außer Kraft getretenen § 3

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2023 - 1 K 808/20

    Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nach Außerkrafttreten einer Norm;

  • VerfG Brandenburg, 19.02.2021 - VfGBbg 35/20

    Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; 5%-Klausel; Dualwahl; Wahlgleichheit; milderes

  • VG Bremen, 07.11.2023 - 14 K 1530/23

    Anfechtung der Wahl zur 21. Bremischen Bürgerschaft durch den Landeswahlleiter

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