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   BVerfG, 16.01.1996 - 2 BvL 4/95   

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BVerfG, 16.01.1996 - 2 BvL 4/95 (https://dejure.org/1996,629)
BVerfG, Entscheidung vom 16.01.1996 - 2 BvL 4/95 (https://dejure.org/1996,629)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Januar 1996 - 2 BvL 4/95 (https://dejure.org/1996,629)
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Gemeinderat - frühere Ehegatten

§§ 29 Abs. 2, 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO aF, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, gleichzeitige Mitgliedschaft früherer Ehegatten

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Gemeinderat

  • openjur.de

    Gemeinderat

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Richtervorlage zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 29 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO BW

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigleit des Verbots gleichzeitiger Mitgliedschaft früherer Ehegatten im Gemeinderat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 93, 373
  • NJW 1996, 2149 (Ls.)
  • NVwZ 1996, 573
  • DVBl 1996, 362
  • DÖV 1996, 829
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 07.04.1981 - 2 BvR 1210/80

    Inkompatibilität/Ruhestandsbeamter

    Auszug aus BVerfG, 16.01.1996 - 2 BvL 4/95
    Er gilt gleichermaßen für das aktive und das passive Wahlrecht (vgl. BVerfGE 11, 266 ; 48, 64 ; 57, 43 ).

    Der Grundsatz, daß jedermann von seinen staatsbürgerlichen Rechten in formal möglichst gleicher Weise soll Gebrauch machen können, gilt nicht nur für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts im engeren Sinn, sondern in gleichem Maße für die Annahme und die Ausübung eines errungenen Mandats (vgl. BVerfGE 38, 326 ; 40, 296 ; 48, 64 ; 57, 43 ; BayVerfGHE n.F. 29, 143 ).

  • BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77

    Inkompatibilität/Kommunal beherrschtes Unternehmen

    Auszug aus BVerfG, 16.01.1996 - 2 BvL 4/95
    Er gilt gleichermaßen für das aktive und das passive Wahlrecht (vgl. BVerfGE 11, 266 ; 48, 64 ; 57, 43 ).

    Der Grundsatz, daß jedermann von seinen staatsbürgerlichen Rechten in formal möglichst gleicher Weise soll Gebrauch machen können, gilt nicht nur für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts im engeren Sinn, sondern in gleichem Maße für die Annahme und die Ausübung eines errungenen Mandats (vgl. BVerfGE 38, 326 ; 40, 296 ; 48, 64 ; 57, 43 ; BayVerfGHE n.F. 29, 143 ).

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

    Auszug aus BVerfG, 16.01.1996 - 2 BvL 4/95
    Er besagt, daß jedermann sein Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können soll (vgl. BVerfGE 11, 266 ; 41, 399 ; 69, 92 ; 71, 81 ; 82, 322 ; 85, 148 ; zuletzt 89, 266 ).

    Zwar sind Differenzierungen, bei denen insbesondere die in der jeweiligen Rechtsgemeinschaft bestehenden Anschauungen und Verhältnisse Beachtung finden können (vgl. BVerfGE 1, 208 ; BVerfGE 82, 322 ), auch in diesem Bereich nicht vollständig ausgeschlossen.

  • BVerfG, 12.07.1960 - 2 BvR 373/60

    Wählervereinigung

    Auszug aus BVerfG, 16.01.1996 - 2 BvL 4/95
    Er gilt gleichermaßen für das aktive und das passive Wahlrecht (vgl. BVerfGE 11, 266 ; 48, 64 ; 57, 43 ).

    Er besagt, daß jedermann sein Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können soll (vgl. BVerfGE 11, 266 ; 41, 399 ; 69, 92 ; 71, 81 ; 82, 322 ; 85, 148 ; zuletzt 89, 266 ).

  • StGH Baden-Württemberg, 10.07.1981 - GR 2/80

    Normenkontrollverfahren gegen Aberkennung eines Gemeinderatssitzes

    Auszug aus BVerfG, 16.01.1996 - 2 BvL 4/95
    a) Mit der Untersagung einer gleichzeitigen Ratsmitgliedschaft von Personen, die durch Ehe oder Verwandtschaft verbunden sind, soll nach allgemeiner Auffassung der Gefahr einer unlauteren Protektionswirtschaft als Folge übermäßigen Einflusses einzelner Familien ("Vettern- und Cliquenwirtschaft") entgegengewirkt und so von vornherein Mißtrauen der Einwohner gegenüber der Arbeit des Gemeinderats verhütet werden (vgl. StGH Baden-Württemberg, ESVGH 31, 167 ; Urteil des VG Karlsruhe vom 15. Januar 1982, - 5 K 248/80 -, S. 8; Kunze/Bronner/Katz/von Rotberg, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 4. Aufl. , § 29 Rn. 8; ebenso für die insoweit vergleichbare Bestimmung des Art. 31 Abs. 3 BayGemO: BayVerfGHE n.F. 14, 77 ; 29, 143 ; 36, 83 ; Hölzl/Hien, Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung für den Freistaat Bayern, 1994, § 31, Anm. 6; Widtmann/Grasser, Bayerische Gemeindeordnung, 5. Aufl., Rn. 9; Masson/Samper, Bayerische Kommunalgesetze, 1994, Rn. 7).
  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

    Auszug aus BVerfG, 16.01.1996 - 2 BvL 4/95
    Der Grundsatz, daß jedermann von seinen staatsbürgerlichen Rechten in formal möglichst gleicher Weise soll Gebrauch machen können, gilt nicht nur für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts im engeren Sinn, sondern in gleichem Maße für die Annahme und die Ausübung eines errungenen Mandats (vgl. BVerfGE 38, 326 ; 40, 296 ; 48, 64 ; 57, 43 ; BayVerfGHE n.F. 29, 143 ).
  • BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 1163/82

    Spenden an kommunale Wählergruppen

    Auszug aus BVerfG, 16.01.1996 - 2 BvL 4/95
    Er besagt, daß jedermann sein Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können soll (vgl. BVerfGE 11, 266 ; 41, 399 ; 69, 92 ; 71, 81 ; 82, 322 ; 85, 148 ; zuletzt 89, 266 ).
  • BVerfG, 21.01.1975 - 2 BvR 193/74

    Inkompatibilität/Landtagsmandat

    Auszug aus BVerfG, 16.01.1996 - 2 BvL 4/95
    Der Grundsatz, daß jedermann von seinen staatsbürgerlichen Rechten in formal möglichst gleicher Weise soll Gebrauch machen können, gilt nicht nur für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts im engeren Sinn, sondern in gleichem Maße für die Annahme und die Ausübung eines errungenen Mandats (vgl. BVerfGE 38, 326 ; 40, 296 ; 48, 64 ; 57, 43 ; BayVerfGHE n.F. 29, 143 ).
  • BVerfG, 06.02.1956 - 2 BvH 1/55

    Schwerpunktparteien

    Auszug aus BVerfG, 16.01.1996 - 2 BvL 4/95
    Differenzierungen bedürfen darum stets eines zwingenden Grundes (stRspr, vgl. BVerfGE 4, 375 ; 6, 84 ; zuletzt 82, 322 ).
  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus BVerfG, 16.01.1996 - 2 BvL 4/95
    Zwar sind Differenzierungen, bei denen insbesondere die in der jeweiligen Rechtsgemeinschaft bestehenden Anschauungen und Verhältnisse Beachtung finden können (vgl. BVerfGE 1, 208 ; BVerfGE 82, 322 ), auch in diesem Bereich nicht vollständig ausgeschlossen.
  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

  • BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvR 562/91

    Wahlprüfungsumfang

  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83

    Arbeitnehmerkammern Bremen

  • FG Rheinland-Pfalz, 06.04.1981 - 5 K 248/80
  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95

    Überhangmandate II

    (vgl. BVerfGE 1, 208 [248 f.], dort ist der Begriff des "zwingenden Grundes" aus der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 18. März 1952, BayVGHE n.F. Bd. 5 Teil II, S. 66 [75] übernommen worden; vgl. weiter BVerfGE 14, 121 [133]; 24, 300 [341]; 28, 220 [225]; 34, 160 [163]; 36, 139 [141]; 41, 1 [12]; 44, 125 [146]; 71, 81 [95, 96]; 78, 350 [358]; 82, 322 [338]; 82, 353 [364]; 89, 266 [270]; 93, 373 [377]).

    Dabei darf für das Ausmaß zulässiger Differenzierungen auch auf die Wertungen Bedacht genommen werden, die im Rechtsbewußtsein der Bevölkerung lebendig sind (vgl. BVerfGE 1, 208 [249]; 6, 84, [94]; 93, 373 [379]).

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07

    Sperrklausel Kommunalwahlen

    a) Bei der Prüfung, ob eine Differenzierung innerhalb der Wahlrechtsgleichheit gerechtfertigt ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 82, 322 ; 93, 373 ; 95, 408 ; Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 7. Aufl. 2002, § 1 Rn. 20; ders., in: Friauf/Höfling , Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Band 3, Stand: Dezember 2007, Art. 38 Rn. 52, 83).
  • BVerwG, 21.01.2015 - 10 C 11.14

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Rehabilitierungsinteresse; Wahl; Kommunalwahl;

    Daraus erwachsen den Wahlbürgern subjektiv-öffentliche Rechte nicht nur für das aktive, sondern auch für das passive Wahlrecht (BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1996 - 2 BvL 4/95 - BVerfGE 93, 373 m.w.N.), das hier in Rede steht.

    Auch dieser Grundsatz beherrscht nicht nur die Erlangung des Mandats und damit die erste Zusammensetzung des gewählten Organs, sondern ebenso den Fortbestand des Mandats und damit die Zusammensetzung des Organs während der gesamten Wahlperiode (BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1996 - 2 BvL 4/95 - BVerfGE 93, 373 m.w.N.).

    (2) Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG schließt eine Ungleichbehandlung der Gewählten zwar nicht schlechterdings aus, knüpft sie aber an zwingende Gründe des gemeinen Wohls, welche die Durchbrechung des demokratischen Prinzips der formalen Stimmengleichheit rechtfertigen (BVerfG, Beschlüsse vom 9. März 1976 - 2 BvR 89/74 - BVerfGE 41, 399 und vom 16. Januar 1996 - 2 BvL 4/95 - BVerfGE 93, 373 m.w.N.).

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