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   BVerfG, 16.01.2020 - 2 BvR 252/19   

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BVerfG, 16.01.2020 - 2 BvR 252/19 (https://dejure.org/2020,812)
BVerfG, Entscheidung vom 16.01.2020 - 2 BvR 252/19 (https://dejure.org/2020,812)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Januar 2020 - 2 BvR 252/19 (https://dejure.org/2020,812)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 104 Abs. 1 GG; § 56c StGB; § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB; § 56f Abs. 2 StGB
    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen nicht erbrachter Abstinenznachweise (Freiheitsgrundrecht; rechtsstaatliches Verfahren; Gebot bestmöglicher Sachaufklärung; erhöhte Begründungstiefe gerichtlicher Entscheidungen; gröblicher oder beharrlicher ...

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 56f Abs 1 S 1 Nr 2 StGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Weisungsverstoß (§ 56f Abs 1 S 1 Nr 2 StGB) indiziert nicht ohne weiteres negative Kriminalprognose - Bewährungswiderruf gem § 56f Abs 1 S 1 Nr 2 StGB ohne hinreichende Tatsachenfeststellungen sowie ohne erneute Prognose verletzt Betroffenen in ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Weisungsverstoß (§ 56f Abs 1 S 1 Nr 2 StGB) indiziert nicht ohne weiteres negative Kriminalprognose - Bewährungswiderruf gem § 56f Abs 1 S 1 Nr 2 StGB ohne hinreichende Tatsachenfeststellungen sowie ohne erneute Prognose verletzt Betroffenen in ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stattgebender Kammerbeschluss: Weisungsverstoß (§ 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB ) indiziert nicht ohne weiteres negative Kriminalprognose; Bewährungswiderruf gem § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB ohne hinreichende Tatsachenfeststellungen sowie ohne erneute Prognose verletzt ...

  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde gegen den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen gröblichen und beharrlichen Verstoßes gegen eine Weisung (hier: Wahrnehmung der Termine zur Abgabe einer Urinprobe)

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Weisungsverstoß (§ 56f Abs 1 S 1 Nr 2 StGB) indiziert nicht ohne weiteres negative Kriminalprognose - Bewährungswiderruf gem § 56f Abs 1 S 1 Nr 2 StGB ohne hinreichende Tatsachenfeststellungen sowie ohne erneute Prognose verletzt Betroffenen in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Weisungsverstoß im Rahmen laufender Bewährung indiziert nicht Kriminalprognose

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 1501
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2020 - 2 BvR 252/19
    Insoweit haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, indem sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 126, 170 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Februar 2019 - 2 BvR 2406/16 -, Rn. 17).

    Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 ) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 ; vgl. insgesamt BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2010 - 2 BvR 1081/10 -, Rn. 17).

    Auch in denjenigen Verfahren, die dem sogenannten Freibeweis unterliegen, ist vom Bundesverfassungsgericht zu prüfen, ob die angegriffenen Entscheidungen dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. BVerfGE 70, 297 ) genügen.

  • BVerfG, 07.02.2019 - 2 BvR 2406/16

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2020 - 2 BvR 252/19
    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich' bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2012 - 2 BvR 659/12 -, Rn. 17 und der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Februar 2019 - 2 BvR 2406/16 -, Rn. 16).

    Insoweit haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, indem sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 126, 170 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Februar 2019 - 2 BvR 2406/16 -, Rn. 17).

    d) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, dass Eingriffe in das Freiheitsgrundrecht nur erfolgen, soweit dies unabweisbar notwendig ist und weniger belastende Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Februar 2019 - 2 BvR 2406/16 -, Rn. 22).

  • BVerfG, 22.06.2007 - 2 BvR 1046/07

    Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung (Verstoß des Verurteilten gegen ihm

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2020 - 2 BvR 252/19
    Die Fachgerichte haben unter Einbeziehung des Verhaltens des Verurteilten während der Bewährungszeit eine erneute Prognose zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juni 2007 - 2 BvR 1046/07 -, Rn. 16-19 m.w.N.).

    Der behauptete Verstoß gegen die Weisung zur Abgabe einer Urinprobe auf Aufforderung des Gerichts lässt aber nicht ohne Weiteres Rückschlüsse auf eine kriminelle Prognose zu (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juni 2007 - 2 BvR 1046/07 -, Rn. 21 m.w.N.).

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2020 - 2 BvR 252/19
    Dabei nimmt Art. 104 Abs. 1 GG den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn, indem er für Freiheitsbeschränkungen über die Notwendigkeit eines förmlichen Gesetzes hinaus auch die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden freiheitsschützenden Anforderungen zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 29, 183 ; 58, 208 ).

    Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 ) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 ; vgl. insgesamt BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2010 - 2 BvR 1081/10 -, Rn. 17).

  • BVerfG, 28.09.2010 - 2 BvR 1081/10

    Grundsatz bestmöglicher Sachverhaltsaufklärung (Geltung auch in Verfahren, die

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2020 - 2 BvR 252/19
    Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 ) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 ; vgl. insgesamt BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2010 - 2 BvR 1081/10 -, Rn. 17).

    Für den Fall des Bewährungswiderrufs nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB bedeutet dies, dass sich der Richter um eine möglichst breite Tatsachenbasis bemühen und seine Entscheidung auf einen umfassend ermittelten Sachverhalt stützen muss (vgl. in Bezug auf § 56f Abs. 1 Nr. 3 StGB: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2010 - 2 BvR 1081/10 -, Rn. 18 f.).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2020 - 2 BvR 252/19
    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich' bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2012 - 2 BvR 659/12 -, Rn. 17 und der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Februar 2019 - 2 BvR 2406/16 -, Rn. 16).
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2020 - 2 BvR 252/19
    Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Norm die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 85, 248 m.w.N.).
  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2020 - 2 BvR 252/19
    Insoweit haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, indem sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 126, 170 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Februar 2019 - 2 BvR 2406/16 -, Rn. 17).
  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2020 - 2 BvR 252/19
    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich' bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2012 - 2 BvR 659/12 -, Rn. 17 und der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Februar 2019 - 2 BvR 2406/16 -, Rn. 16).
  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06

    Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache);

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2020 - 2 BvR 252/19
    c) Der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 GG in Verbindung mit Art. 104 GG ist darüber hinaus durch erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe gerichtlicher Entscheidungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 2006 - 2 BvR 170/06 -, Rn. 32).
  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

  • BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 768/71

    Verfassungsrechtliche Anforderung an die Ausgestaltung des Paketempfangs für

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

  • BVerfG, 20.12.2012 - 2 BvR 659/12

    Verfassungsbeschwerde (Monatsfrist; Begründungsfrist; Wiedereinsetzung);

  • BVerfG, 13.10.1970 - 1 BvR 226/70

    Rücklieferung

  • OLG Hamm, 06.05.2021 - 4 Ws 77/21

    Konkludente Einwilligung in Weisung nach § 56c StGB ; Anforderungen an

    Eine tragfähig begründete Entscheidung über einen Bewährungswiderruf setzt daher eine auf zureichender Sachaufklärung beruhende, in sich schlüssige und nachvollziehbare Feststellung der Widerrufsvoraussetzungen voraus (BVerfG, Beschl. v. 16.01.2020 - 2 BvR 252/19 - juris m.w.N.).
  • VerfG Brandenburg, 29.09.2021 - VfGBbg 19/21

    Antrag abgelehnt; Widerruf Strafaussetzung zur Bewährung; Widerruf;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zusammenfassend Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats vom 16. Januar 2020 - 2 BvR 252/19 -, NJW 2020, 1501, juris) fordern die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG - und damit des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LV - und der Grundsatz des fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens ein Mindestmaß an zuverlässiger Wahrheitserforschung.

    Sowohl das Amtsgericht Prenzlau als auch das Landgericht Neuruppin nahmen den vom Antragsteller angeführten vorzitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 2020 (2 BvR 252/19, NJW 2020, 1501, juris) zum Gebot bestmöglicher Sachaufklärung zum Schutz des Freiheitsgrundrechts in den Blick.

  • VerfG Brandenburg, 20.05.2021 - VfGBbg 3/21

    Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig; unzureichende Begründung; Widerruf

    Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2020 ‌- 2 BvR 252/19 -‌, Rn. 24, juris; und vom 28. September 2010 ‌- 2 BvR 1081/10, Rn. 18f, www.bverfg.de).
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