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   BVerfG, 16.02.2023 - 1 BvR 1883/22   

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BVerfG, 16.02.2023 - 1 BvR 1883/22 (https://dejure.org/2023,5150)
BVerfG, Entscheidung vom 16.02.2023 - 1 BvR 1883/22 (https://dejure.org/2023,5150)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Februar 2023 - 1 BvR 1883/22 (https://dejure.org/2023,5150)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend die Richterablehnung in einem Verfahren über Kindesunterhalt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 101 Abs 1 S 2 GG, §§ 41 ff ZPO, § 41 ZPO, § 42 Abs 2 ZPO
    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch zwar fachrechtlich bedenkliche, jedoch nicht willkürliche Behandlung eines Ablehnungsgesuchs im familiengerichtlichen Verfahren

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Richterablehnung in einem Verfahren über Kindesunterhalt; Besorgnis der Befangenheit eines Richters

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch zwar fachrechtlich bedenkliche, jedoch nicht willkürliche Behandlung eines Ablehnungsgesuchs im familiengerichtlichen Verfahren

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    ZPO §§ 41, 42; GG Art. 101
    Verfahrensrecht; Verfahrensrecht; Ablehnung von Richtern und Sachverständigen; Rechts auf den gesetzlichen Richter; fachrechtlich bedenkliche, jedoch nicht willkürliche Behandlung eines Ablehnungsgesuchs im familiengerichtlichen Verfahren.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; ZPO § 42 Abs. 2
    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Richterablehnung in einem Verfahren über Kindesunterhalt; Besorgnis der Befangenheit eines Richters

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch zwar fachrechtlich bedenkliche, jedoch nicht willkürliche Behandlung eines Ablehnungsgesuchs im familiengerichtlichen Verfahren

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der abgelehnte Befangenheitsantrag - und der "gesetzliche Richter"

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Saarbrücken, 09.11.2020 - 6 UF 153/20
    Auszug aus BVerfG, 16.02.2023 - 1 BvR 1883/22
    Das Beschwerdeverfahren wurde bei dem zuständigen Oberlandesgericht durch den 6. Zivilsenat unter dem Aktenzeichen 6 UF 153/20 geführt.

    Dabei stützte er sich für zwei abgelehnte Richterinnen und einen abgelehnten Richter auf deren Beteiligung in dem Beschwerdeverfahren 6 UF 153/20.

    Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit einer Beschwerde, für die wie in den Verfahren 6 UF 153/20 und 6 UF 167/21 wiederum der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts zuständig ist.

    a) Der Beschwerdeführer lehnte die bereits in den beiden vorgenannten Verfahren beteiligten Mitglieder des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit ab und begründete dies ausschließlich mit der Verfahrensweise des Senats, insbesondere des abgelehnten Richters, in dem Verfahren 6 UF 153/20 sowie mit der in mehrfacher Hinsicht Fehlerhaftigkeit der dort ergangenen einstweiligen Anordnung über das Sorgerecht.

    Die Entscheidung des 6. Zivilsenats vom 9. November 2020 im Verfahren 6 UF 153/20 weise darüber hinaus eine auffällige Häufung von Unrichtigkeiten im Tatbestand auf.

    Gleiches gilt für ein möglicherweise durch ihn zu verantwortendes Fehlen einer Dokumentation von Kommunikation mit der Verfahrensbevollmächtigten der Mutter im Verfahren 6 UF 153/20 im November 2020.

  • BVerfG, 15.11.2022 - 1 BvR 1667/22

    Verfassungsbeschwerde trotz verfassungsrechtlicher Zweifel an angegriffener

    Auszug aus BVerfG, 16.02.2023 - 1 BvR 1883/22
    Für Sorgerechtsentscheidungen an vorhandene Bindungen oder ein drohendes Abbrechen von Bindungen sowie die daraus resultierenden Auswirkungen auf das betroffene Kind anzuknüpfen, ist im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. November 2022 - 1 BvR 1667/22 -, Rn. 21).

    Ob die Entscheidung des 6. Zivilsenats vom 9. November 2020 den Beschwerdeführer in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzte, wofür Anhaltspunkte bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. November 2022 - 1 BvR 1667/22 -, Rn. 21), ist nicht Gegenstand des hier vorliegenden Verfahrens.

  • BVerfG, 21.11.2018 - 1 BvR 436/17

    Bestimmte Vorbereitungshandlungen können den Eindruck der Voreingenommenheit

    Auszug aus BVerfG, 16.02.2023 - 1 BvR 1883/22
    a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet den Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen Richter und garantiert damit auch, dass Rechtsuchende im Einzelfall vor Richtern stehen, die unabhängig und unparteilich sind und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bieten (vgl. BVerfGE 133, 168 m.w.N.; siehe auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2018 - 1 BvR 436/17 -, Rn. 17; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2021 - 2 BvR 890/20 -, Rn. 14).

    Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts, beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht die Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat, kann nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2018 - 1 BvR 436/17 -, Rn. 19; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 526/19 -, Rn. 22 jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 01.07.2021 - 2 BvR 890/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zur Besorgnis der Befangenheit in einem

    Auszug aus BVerfG, 16.02.2023 - 1 BvR 1883/22
    a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet den Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen Richter und garantiert damit auch, dass Rechtsuchende im Einzelfall vor Richtern stehen, die unabhängig und unparteilich sind und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bieten (vgl. BVerfGE 133, 168 m.w.N.; siehe auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2018 - 1 BvR 436/17 -, Rn. 17; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2021 - 2 BvR 890/20 -, Rn. 14).

    Das gilt auch, wenn ein Ablehnungsgesuch infolge fehlerhafter Anwendung des einfachen Rechts zurückgewiesen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2021 - 2 BvR 890/20 -, Rn. 15 m.w.N.).

  • BVerfG, 29.12.2020 - 1 BvR 2652/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine einstweilige Anordnung in einem die

    Auszug aus BVerfG, 16.02.2023 - 1 BvR 1883/22
    Den Antrag lehnte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 29. Dezember 2020 nach Maßgabe einer Folgenabwägung ab, führte aber aus, dass die Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unbegründet sei, und legte dar, dass die Gestaltung des Verfahrens durch das Oberlandesgericht sowie dessen Sachverhaltsfeststellungen Zweifel an der Vereinbarkeit der getroffenen Entscheidung mit dem Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) des Beschwerdeführers weckten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2020 - 1 BvR 2652/20 -, Rn. 11).

    Daraufhin ist das Verfassungsbeschwerdeverfahren eingestellt worden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. August 2021 - 1 BvR 2652/20 -).

  • BGH, 18.12.2014 - IX ZB 65/13

    ZPO § 41 Nr. 6, § 42 Abs. 2

    Auszug aus BVerfG, 16.02.2023 - 1 BvR 1883/22
    Das entspricht im fachrechtlichen Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 42 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 65/13 -, Rn. 11 f.; Beschluss vom 20. September 2016 - AnwZ (Brfg) 61/15 u.a. -, Rn. 8 und 13).
  • BGH, 20.09.2016 - AnwZ (Brfg) 61/15

    Richterablehnung im anwaltgerichtlichen Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung

    Auszug aus BVerfG, 16.02.2023 - 1 BvR 1883/22
    Das entspricht im fachrechtlichen Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 42 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 65/13 -, Rn. 11 f.; Beschluss vom 20. September 2016 - AnwZ (Brfg) 61/15 u.a. -, Rn. 8 und 13).
  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90

    Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters

    Auszug aus BVerfG, 16.02.2023 - 1 BvR 1883/22
    Er muss daher Regelungen vorsehen, die es ermöglichen, Richtern, die im Einzelfall nicht die Gewähr der Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit bieten, von der Ausübung des Amtes auszuschließen (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 89, 28 ; stRspr).
  • BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 526/19

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags wegen

    Auszug aus BVerfG, 16.02.2023 - 1 BvR 1883/22
    Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts, beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht die Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat, kann nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2018 - 1 BvR 436/17 -, Rn. 19; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 526/19 -, Rn. 22 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 22.06.2021 - AnwZ (B) 3/20

    Richterablehnung im anwaltgerichtlichen Verfahren: Besorgnis des Befangenheit

    Auszug aus BVerfG, 16.02.2023 - 1 BvR 1883/22
    Gleiches gilt für die nahezu in der gesamten Zivilrechtsprechung geteilte Auffassung, die Grenze zur Besorgnis der Befangenheit sei erst dort erreicht, wo das Vorgehen der abgelehnten Richter rechtliche Vorgaben in einer Weise überschritten, die den Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung vermittelten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - AnwZ (B) 3/20 -, Rn. 7 m.w.N.).
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

  • BGH, 17.01.2024 - 2 StR 459/22

    Keine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - trotz positivem

    Eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters kommt erst in Betracht, wenn die fehlerhafte Auslegung und Anwendung einfachen Rechts in einer bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlichen und offensichtlich unhaltbaren Weise erfolgt, oder wenn das Gericht bei einer sich auf die Zuständigkeit der Richter auswirkenden Entscheidung die Bedeutung und Tragweite der Gewährleistung aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Februar 2023 - 1 BvR 1883/22, juris Rn. 16 mwN, und vom 20. April 2023 - 2 BvR 1605/21, NJW 2023, 2336, 2337 Rn. 50 mwN).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2024 - 5 A 1218/22

    Vertagung in Sachen AfD gegen Bundesamt für Verfassungsschutz

    vgl. nur BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 16. Februar 2023 - 1 BvR 1883/22 -, juris, Rn. 18, und vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 182/09 -, BVerfGK 15, 111, juris, Rn. 13; BVerwG, Beschlüsse vom 12. Oktober 2023 - 10 C 4.22 -, juris, Rn. 5, vom 28. Februar 2022 - 9 A 12.21 -, NVwZ 2022, 884, juris, Rn. 20, vom 18. Juli 2019 - 2 C 35.18 -, Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 87, juris, Rn. 5, und vom 23. Oktober 2007 - 9 A 50.07 u. a. -, NVwZ-RR 2008, 140, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2020 - 4 E 695/20 -, juris, Rn. 2.

    vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Februar 2023, a. a. O., Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2016 - 5 C 10.15 D -, juris, Rn. 5.

  • BVerfG, 18.03.2024 - 1 BvQ 18/24

    Unzulässiger Eilantrag und Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung

    Insbesondere ist im vorliegenden Einzelfall nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass die angegriffenen Entscheidungen auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts - hier § 54 Abs. 1 VwGO , § 44 Abs. 3 ZPO -, beruhen oder dass das Gericht die Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. Februar 2023 - 1 BvR 1883/22 -, Rn. 16 m.w.N.).
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