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   BVerfG, 16.03.2018 - 2 BvR 253/18   

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https://dejure.org/2018,6764
BVerfG, 16.03.2018 - 2 BvR 253/18 (https://dejure.org/2018,6764)
BVerfG, Entscheidung vom 16.03.2018 - 2 BvR 253/18 (https://dejure.org/2018,6764)
BVerfG, Entscheidung vom 16. März 2018 - 2 BvR 253/18 (https://dejure.org/2018,6764)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Anordnung im Unterbringungsverfahren zur Untersuchung der Betroffenen in deren Wohnung verletzt mangels einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 7 GG, Art 93 Abs 1 Nr 4a GG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Anordnung im Unterbringungsverfahren (§§ 312 ff FamFG) zur Untersuchung der Betroffenen in deren Wohnung verletzt mangels einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 Abs 1, Abs 7 GG) - ...

  • Wolters Kluwer

    Untersuchung eines Betroffenen zur Vorbereitung der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Unterbringungsbedürftigkeit im Wohnhaus auch unter Gewaltanwendung

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Anordnung im Unterbringungsverfahren (§§ 312 ff FamFG) zur Untersuchung der Betroffenen in deren Wohnung verletzt mangels einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 Abs 1, Abs 7 GG) - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Untersuchung eines Betroffenen zur Vorbereitung der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Unterbringungsbedürftigkeit im Wohnhaus auch unter Gewaltanwendung

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Anordnung im Unterbringungsverfahren (§§ 312 ff FamFG) zur Untersuchung der Betroffenen in deren Wohnung verletzt mangels einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 Abs 1, Abs 7 GG) - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterbringungsverfahren - und die angeordnete Untersuchung in der Wohnung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unterbringungsverfahren und die Untersuchung in der Wohnung des Betroffenen

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Betreuung: Untersuchung Betroffener in ihrer Wohnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2185
  • FamRZ 2018, 1023
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 22.05.2013 - 1 BvR 372/13

    Verfahrenspflegschaft gem § 276 Abs 1 FamFG umfasst jedenfalls in

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2018 - 2 BvR 253/18
    Die einfachrechtlichen Vorschriften über die Verfahrenspflegschaft sind daher dahingehend auszulegen, dass sie das Recht der Beschwerdeführerin umfassen, die Rechte der Betroffenen im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend zu machen (vgl. dazu BVerfGK 20, 304 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, juris, Rn. 35).

    Der Verfahrenspfleger hat die Pflicht, die verfahrensmäßigen Rechte des Betroffenen, insbesondere dessen Anspruch auf rechtliches Gehör, zu wahren, hierfür den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen zu erkunden und in dessen Interesse einzubringen (BVerfGK 20, 304 ; siehe auch Meier, in: Jurgeleit, Betreuungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 317 FamFG Rn. 2 ff.; Budde, in: Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 317 Rn. 1).

    Anders als der Betreuer ist der Verfahrenspfleger nicht der Vertreter des Betroffenen; er handelt vielmehr als eigenständiger Verfahrensbeteiligter stets in eigenem Namen (vgl. BVerfGK 20, 304 ; Budde, in: Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 276 Rn. 26).

    (2) Jedenfalls in Fällen, in denen im Unterbringungsverfahren unmittelbar bevorstehende Zwangsmaßnahmen Verfahrensgegenstand sind, sind die Vorschriften über die Verfahrenspflegschaft dahingehend auszulegen, dass sie auch das Recht zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde einschließen, also dem für das einfachrechtliche Verfahren bestellten Verfahrenspfleger die Befugnis einräumen, im Interesse des Betroffenen über die einfachrechtlichen Rechtsmittel hinaus Verfassungsbeschwerde zu erheben (vgl. BVerfGK 20, 304 zur Beschwerdebefugnis des Verfahrenspflegers in betreuungsrechtlichen Verfahren).

    Andernfalls bestünde in derartigen Konstellationen entgegen dem Grundgedanken des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG die Gefahr, dass Grundrechte des Betroffenen von vornherein nicht zeitgerecht und wirkungsvoll im Wege einer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden könnten, weil der Betroffene selbst aufgrund seiner Erkrankung hierzu nicht in der Lage ist (vgl. BVerfGK 20, 304 ).

  • BVerfG, 21.08.2009 - 1 BvR 2104/06

    Verfassungsmäßigkeit des gewaltsamen Betretens einer Wohnung zum Zwecke der

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2018 - 2 BvR 253/18
    a) Die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen vorgenommene Abwägung hat das Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen (BVerfGK 16, 142 ).

    In seinen Wohnräumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden (BVerfGK 16, 142 ).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2018 - 2 BvR 253/18
    Dem Einzelnen soll das Recht, in Ruhe gelassen zu werden, gerade in seinen Wohnräumen gesichert sein (vgl. BVerfGE 75, 318 ; 109, 279 ; siehe auch BVerfGE 51, 97 ).

    Schon im Zeitpunkt der Schaffung des Grundgesetzes diente das Grundrecht des Art. 13 Abs. 1 GG dem Schutz des Wohnungsinhabers vor unerwünschter physischer Anwesenheit eines Vertreters der Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    bb) Sind Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Unterbringung Verfahrensgegenstand und steht der Betroffene - wie im vorliegenden Fall - nicht unter Betreuung, sind die Vorschriften über die Verfahrenspflegschaft dahin auszulegen, dass sie dem für das Unterbringungsverfahren bestellten Verfahrenspfleger die Befugnis einräumen, im Interesse des Betroffenen über die einfachrechtlichen Rechtsmittel hinaus Verfassungsbeschwerde zu erheben (vgl. BVerfGK 20, 304 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 2018 - 2 BvR 253/18 -, juris, Rn. 14, zur Beschwerdebefugnis des Verfahrenspflegers in Unterbringungsverfahren).

    Andernfalls bestünde in derartigen Konstellationen entgegen dem Grundgedanken des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG die Gefahr, dass Grundrechte des Betroffenen von vornherein nicht zeitgerecht und wirkungsvoll im Wege einer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden könnten, weil dieser selbst aufgrund seiner Erkrankung hierzu nicht in der Lage ist (vgl. BVerfGK 20, 304 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 2018 - 2 BvR 253/18 -, juris, Rn. 14).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.02.2022 - 12 S 4089/20

    Einwendungen von ehemaligen Bewohner einer Landesaufnahmeeinrichtung gegen deren

    Sie dienen nicht der Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen (siehe nur die in den Regelungen u.a. vorgesehenen Hygienekontrollen) und halten den ganz bestimmten, genau umschriebenen Voraussetzungen der verfassungsrechtlichen Norm nicht stand (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 16.03.2018 - 2 BvR 253/18 -, juris Rn. 20 f.).
  • BVerwG, 15.06.2023 - 1 C 10.22

    Rechtmäßigkeit des Betretens von Räumen in Flüchtlingsunterkünften

    cc) Die erforderliche spezielle gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. März 2018 - 2 BvR 253/18 - NJW 2018, 2185 Rn. 21) ist mit dem Verwaltungsgerichtshof in § 6 Abs. 1 Satz 1 LVwVG BW zu sehen.
  • VGH Bayern, 27.12.2022 - 10 CS 22.1799

    Duldungsanordnungen gegen ein Tierheim nur teilweise rechtmäßig

    Aus dem Wortlaut und der Binnensystematik der Norm, insbesondere dem Vergleich mit Art. 13 Abs. 7 Alt. 2 GG, ist zu schließen, dass Eingriffe und Beschränkungen insoweit auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulässig sind (vgl. BVerfG, B.v. 16.3.2018 - 2 BvR 253/18 - juris Rn. 21).
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