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   BVerfG, 16.04.2004 - 2 BvR 88/03   

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BVerfG, 16.04.2004 - 2 BvR 88/03 (https://dejure.org/2004,1626)
BVerfG, Entscheidung vom 16.04.2004 - 2 BvR 88/03 (https://dejure.org/2004,1626)
BVerfG, Entscheidung vom 16. April 2004 - 2 BvR 88/03 (https://dejure.org/2004,1626)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen die Differenzierung der als Sonderausgaben berücksichtigungsfähigen Schulgeldzahlungen ; Geltendmachung von Schulgeld für eine staatlich nicht genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule; Geltendmachung von Schuldgeld für eine nach ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9; GG Art. 3 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Regelung der differenzierten Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Ausbildung in einer Ersatzschule

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 3, 174
  • NJW 2004, 2663 (Ls.)
  • NVwZ 2004, 976
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2004 - 2 BvR 88/03
    Die Ausrichtung des Einkommensteuerrechts an der Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen hindert auch unter Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht daran, nichtfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele zu verfolgen (BVerfGE 105, 73 ).

    Neben einer entsprechenden gesetzgeberischen Entscheidung ist dabei ein Mindestmaß an zweckgerechter Ausgestaltung des Vergünstigungstatbestandes erforderlich (BVerfGE 105, 73 m.w.N.).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2004 - 2 BvR 88/03
    Das Grundgesetz schreibt dem Gesetzgeber nicht vor, in welcher Weise er den grundrechtlichen Anspruch der privaten Ersatzschulen auf Schutz und Förderung erfüllt, sondern es räumt ihm eine weitgehende Gestaltungsfreiheit ein (vgl. BVerfGE 75, 40 ; vgl. auch BFHE 183, 436 ).
  • BFH, 11.06.1997 - X R 74/95

    Kein Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen an Auslandsschulen

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2004 - 2 BvR 88/03
    Das Grundgesetz schreibt dem Gesetzgeber nicht vor, in welcher Weise er den grundrechtlichen Anspruch der privaten Ersatzschulen auf Schutz und Förderung erfüllt, sondern es räumt ihm eine weitgehende Gestaltungsfreiheit ein (vgl. BVerfGE 75, 40 ; vgl. auch BFHE 183, 436 ).
  • FG Münster, 14.03.2000 - 6 K 3959/99

    Abzugsfähigkeit von Schulgeld für eine Ergänzungsschule

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2004 - 2 BvR 88/03
    b) das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. März 2000 - 6 K 3959/99 E -.
  • BFH, 25.11.2002 - XI B 81/00

    SA, Schulgeld für volljähriges Kind

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2004 - 2 BvR 88/03
    a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. November 2002 - XI B 81/00 -,.
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2004 - 2 BvR 88/03
    Die fristgemäß eingelegte Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet und hat daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2004 - 2 BvR 88/03
    § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG verstößt nicht gegen das Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums (zusammenfassend BVerfGE 99, 246 m.w.N. der ständigen Rechtsprechung).
  • BFH, 11.06.1997 - X R 144/95

    Schulgeld für den Besuch einer allgemeinbildenden Ergänzungsschule ist als

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2004 - 2 BvR 88/03
    Dies deckt sich auch mit dem Willen des Gesetzgebers (BTDrucks 11/8346, S. 21; ebenso BFHE 183, 445 ).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2004 - 2 BvR 88/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus Art. 7 Abs. 4 GG zugunsten der Ersatzschulen, zu denen die Timmermeister-Schule unstreitig nicht zählt, eine Förderpflicht (BVerfGE 90, 107 m.w.N.).
  • BFH, 10.10.2017 - X R 32/15

    Keine Abziehbarkeit von Studiengebühren als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr.

    So hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hinsichtlich § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. einen Gleichheitsverstoß durch Beschränkung der Förderung auf die in Art. 7 Abs. 4 GG genannten Privatschulen verneint (BVerfG-Beschluss vom 16. April 2004  2 BvR 88/03, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2004, 690, Rz 7 ff.).
  • BFH, 16.03.2017 - V R 38/16

    Fahrschulunterricht als steuerfreier Schulunterricht?

    Die ausschließliche Zuständigkeit zur Regelung des Privatschulwesens obliegt gemäß Artikeln 30, 70 ff. GG den Ländern (Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 2011  1 BvR 759/08, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2011, 1384, Rz 21; vom 16. April 2004  2 BvR 88/03, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 690, Rz 13).
  • BFH, 14.12.2005 - X R 20/04

    Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG

    Auch das BVerfG geht in dem Beschluss in HFR 2004, 690 davon aus, dass dem Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums durch den Familienleistungsausgleich bereits ausreichend Rechnung getragen wird." .

    Der Beschluss des BVerfG vom 16. April 2004 2 BvR 88/03 (HFR 2004, 690) ist ergangen zur Frage, ob die in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG vorgenommene Differenzierung der als Sonderausgaben berücksichtigungsfähigen Schulgeldzahlungen gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

  • BFH, 19.10.2011 - X R 48/09

    Schulgeld für nicht anerkannte Ergänzungsschulen vor 2008 nicht als Sonderausgabe

    Schon aus Praktikabilitätsgründen sei es nicht zu beanstanden, wenn der Bundesgesetzgeber durch diese an die Ländergesetze anknüpfende einkommensteuerrechtliche Regelung einerseits eine eigenständige steuerrechtliche Differenzierung zwischen den verschiedenen Schulen und andererseits die Notwendigkeit eigener Feststellungen der Finanzverwaltung und der Finanzgerichtsbarkeit zur Tatbestandsmäßigkeit der jeweiligen Schule vermeiden wolle (BVerfG-Beschluss vom 16. April 2004  2 BvR 88/03, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 690).

    Damit müssen die betroffenen Steuerpflichtigen die Differenzierung zwischen den geförderten und den nicht geförderten Schultypen gegen sich gelten lassen (so auch BVerfG-Beschluss in HFR 2004, 690).

    Der Zweck der Begünstigung nur bestimmter Privatschulen (siehe oben unter B.II.1.b) rechtfertigt grundsätzlich auch die --als Reflex auftretenden-- Ungleichbehandlungen der schulgeldleistenden Steuerpflichtigen (so BVerfG-Beschluss in HFR 2004, 690; Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 X B 176/10, BFH/NV 2011, 1679; ähnlich auch BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010  1 BvR 2556/09, Neue Juristische Wochenschrift 2010, 2866, unter II.1.c).

  • BFH, 08.06.2011 - X B 176/10

    Kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf unbegrenzten Abzug von Schulgeld -

    Dieses Ergebnis ergebe sich inzidenter aus dem Beschluss des BVerfG vom 16. April 2004  2 BvR 88/03 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 690) sowie den Senatsurteilen vom 11. Juni 1997 X R 74/95 (BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617) und X R 144/95, BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621), obwohl in den genannten Entscheidungen der in Frage stehende Einzelaspekt einer Abzugsfähigkeit des Schulgeldes über den 30 %-Anteil hinaus nicht ausdrücklich angesprochen worden sei.

    In dem auch von den Klägern herangezogenen Beschluss des BVerfG in HFR 2004, 690 wurde klargestellt, dass § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht gegen das Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums verstoße.

    Dabei übersehen sie aber die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt wird, den Besuch von Privatschulen zu fördern, und es im freien Ermessen von Eltern liegt, ob sie ihre Kinder an einer öffentlichen Schule, einer steuerlich begünstigten oder einer sonstigen Privatschule unterrichten lassen (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2004, 690; BFH-Urteil in BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617, siehe auch oben unter 3.b bb).

    Aus dem Beschluss des BVerfG in HFR 2004, 690 ergibt sich, dass die Ungleichbehandlung der schulgeldleistenden Steuerpflichtigen lediglich als Reflex der Ungleichbehandlung der betreffenden Privatschule auftritt (siehe auch BVerfG in NJW 2010, 2866, unter II.1.c).

  • BFH, 05.04.2006 - XI R 1/04

    Abzug von an eine Europäische Schule geleistetes Schulgeld

    § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG dient der Erfüllung der staatlichen Pflicht, Privatschulen i.S. von Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) zu fördern (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 16. April 2004 2 BvR 88/03, juris Nr: KVRE322270401) und ist damit integraler Bestandteil der Organisation des Bildungswesens, außerhalb derer die Bundesrepublik und ihre Länder keine Finanzierungsverantwortung tragen.

    § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist als Lenkungsnorm zugunsten (bestimmter) Privatschulen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG-Beschluss vom 16. April 2004 2 BvR 88/03, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 690).

  • BFH, 09.11.2011 - X R 12/10

    Schulgeldzahlungen an die deutsch-französische Schule Jean Renoir bis 2007 nur

    Schon aus Praktikabilitätsgründen sei es nicht zu beanstanden, wenn der Bundesgesetzgeber durch diese an die Ländergesetze anknüpfende einkommensteuerrechtliche Regelung einerseits eine eigenständige steuerrechtliche Differenzierung zwischen den verschiedenen Schulen und andererseits die Notwendigkeit eigener Feststellungen der Finanzverwaltung und der Finanzgerichtsbarkeit zur Tatbestandsmäßigkeit der jeweiligen Schule vermeiden wolle (BVerfG-Beschluss vom 16. April 2004  2 BvR 88/03, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 690).

    Damit müssen die betroffenen Steuerpflichtigen die landesrechtliche Differenzierung zwischen den geförderten und den nicht geförderten Schultypen gegen sich gelten lassen (so auch BVerfG-Beschluss in HFR 2004, 690).

    Der Zweck der Begünstigung nur bestimmter Privatschulen (siehe oben unter II.1.b) rechtfertigt grundsätzlich auch die --als Reflex auftretenden-- Ungleichbehandlungen der schulgeldleistenden Steuerpflichtigen (so BVerfG-Beschluss in HFR 2004, 690; Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 X B 176/10, BFH/NV 2011, 1679; ähnlich auch BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010  1 BvR 2556/09, Neue Juristische Wochenschrift 2010, 2866, unter II.1.c).

  • BFH, 10.11.2004 - XI R 37/02

    Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen - Familie mit vier Kindern

    Dem Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums hat der Gesetzgeber --abschließend-- durch den Familienleistungsausgleich (Kinderfreibetrag/Kindergeld, §§ 31 f., §§ 62 ff. EStG) und den Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2 EStG) Rechnung getragen (BVerfG-Beschluss vom 16. April 2004 2 BvR 88/03, HFR 2004, 690).

    Auch das BVerfG geht in dem Beschluss in HFR 2004, 690 davon aus, dass dem Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums durch den Familienleistungsausgleich bereits ausreichend Rechnung getragen wird.

  • FG Köln, 27.01.2022 - 3 K 1835/20

    Steuermindernde Berücksichtigung von Schulgeldkosten für eine Internationale

    Die Ausrichtung des Einkommensteuerrechts an der Leistungsfähigkeit hindert den Gesetzgeber aber auch unter Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht daran, nichtfiskalische Förderungs- und Lenkungszwecke zu verfolgen (BVerfG-Beschluss vom 16.04.2004 2 BvR 88/03, DStRE 2004, 951).

    Der Zweck der Begünstigung bestimmter Privatschulen rechtfertigt aber grundsätzlich auch die - nur als Reflex auftretenden - Ungleichbehandlungen der schulgeldleistenden Steuerpflichtigen (BVerfG-Beschluss vom 16.04.2004 2 BvR 88/03, DStRE 2004, 951).

    Insoweit hat er einerseits auf den Beschluss des BVerfG vom 16.04.2004 (2 BvR 88/03, DStRE 2004, 951) verwiesen, in dem die selektive Förderung durch die Vorgängerregelung als Lenkungsnorm zugunsten (bestimmter) Privatschulen als sachlich gerechtfertigt angesehen und einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG verneint worden ist.

  • FG München, 28.04.2010 - 1 K 1758/07

    Schulgeldzahlungen für den Besuch der im Inland belegenen deutsch-französischen

    Der Zweck der Begünstigung bestimmter Privatschulen rechtfertigt grundsätzlich auch die - nur als Reflex auftretenden - Ungleichbehandlungen der schulgeldleistenden Steuerpflichtigen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. April 2004, 2 BvR 88/03, HFR 2004, 690, DStRE 2004, 951; Sächsisches Finanzgericht in juris, m.w.N.).

    Demgegenüber wird eine solche Förderung durch das Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG für inländische Privatschulen zulässig ausgeschlossen bzw. durch die im Rahmen der Bundesgesetzgebung erfolgte Anknüpfung an die schulrechtlichen Begriffe der Länder in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 2007 und damit die Berücksichtigung der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder zur Regelung des Privatschulenwesens nach dem Grundgesetz (vgl. Art. 30, 70 ff. GG; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss in HFR 2004, 690, DStRE 2004, 951) zulässig begrenzt.

    Die Begrenzung der indirekten Förderung inländischer Privatschulen u.a. durch die Anknüpfung an die schulrechtlichen Begriffe der Länder in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 2007 ist vielmehr nach der dargelegten, ständigen Rechtsprechung des BVerfG (vgl. etwa BVerfG, Nichtannahmebeschluss in HFR 2004, 690, DStRE 2004, 951), der der Senat folgt, verfassungsgemäß.

  • BFH, 19.10.2011 - X R 27/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 10. 2011 X R 48/09 -

  • BFH, 13.06.2013 - X B 232/12

    Sonderausgabenabzug von Schulgeldzahlungen für den Besuch einer Schule in den USA

  • FG Sachsen, 01.10.2009 - 1 K 2304/07

    Schulgeld für den Besuch einer nicht staatlich anerkannten Ergänzungsschule im

  • BFH, 14.12.2004 - XI R 66/03

    An britisches College gezahltes Schulgeld nicht als Sonderausgabe abziehbar;

  • BFH, 14.10.2008 - X B 252/07

    Unbegrenzte Abzugsfähigkeit des Schulgelds für eine deutsche Privatschule

  • BFH, 11.07.2007 - XI R 40/04

    Schulgeld für eine US-amerikanische Schule auf deutschem Staatsgebiet als

  • BFH, 03.12.2008 - X R 26/08

    Besuch einer Schule der britischen Streitkräfte - Ergänzungsschulen und

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.07.2007 - 2 K 1741/06

    Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen an ein Schweizer Lyceum nach § 10 Abs. 1

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2020 - 19 B 725/20

    Corona-Pandemie: Zehntklässler an privaten Ergänzungsschulen müssen weiterhin

  • BFH, 30.09.2005 - XI B 140/04

    Schulgeld - Sonderausgabenabzug

  • FG München, 23.09.2008 - 12 K 718/08

    Schulgeldzahlungen für eine nach Landesrecht angezeigte Ergänzungsschule keine

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.09.2010 - 5 K 1010/10

    Schulgeld für Schulbesuch im nichteuropäischen Ausland steuerlich nur

  • FG Rheinland-Pfalz, 03.03.2010 - 1 K 2338/08

    Schulgeld als Sonderausgabe

  • FG Schleswig-Holstein, 08.06.2007 - 3 K 10074/03

    Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Schulgeld auf 30 v.H.

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