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   BVerfG, 16.04.2020 - 1 BvQ 33/20   

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https://dejure.org/2020,9827
BVerfG, 16.04.2020 - 1 BvQ 33/20 (https://dejure.org/2020,9827)
BVerfG, Entscheidung vom 16.04.2020 - 1 BvQ 33/20 (https://dejure.org/2020,9827)
BVerfG, Entscheidung vom 16. April 2020 - 1 BvQ 33/20 (https://dejure.org/2020,9827)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, CoronaVV BY 2
    Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer eA gegen bayerische Regelungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (ua Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - BayIfSMV ) - Folgenabwägung

  • Wolters Kluwer

    Befristung der Einschränkung und Verkürzung der grundrechtlich geschützten Freiheiten des Antragstellers und der Grudrechte aller Menschen in Bayern durch Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie i.R.d. Folgenabwägung

  • rewis.io

    Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer eA gegen bayerische Regelungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (ua Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - BayIfSMV ) - Folgenabwägung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer eA gegen bayerische Regelungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (ua Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - BayIfSMV ); Folgenabwägung

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 32 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 2
    Befristung der Einschränkung und Verkürzung der grundrechtlich geschützten Freiheiten des Antragstellers und der Grudrechte aller Menschen in Bayern durch Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie i.R.d. Folgenabwägung

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer eA gegen bayerische Regelungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (ua Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - BayIfSMV ) - Folgenabwägung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Antrag auf Erlass einer eA gegen bayerische Regelungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ... - Corona-Virus

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 755/20

    Erfolglose Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2020 - 1 BvQ 33/20
    Die Antragstellerin ist insbesondere nicht darauf verwiesen, in Bezug auf die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 27. März 2020 nebst Änderungsverordnung vom 31. März 2020 zunächst verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen; insofern nimmt die Kammer Bezug auf ihren Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 4 (www.bverfg.de).

    Wie in dem mit Beschluss der Kammer vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - entschiedenen Verfahren ist zwar nachvollziehbar dargelegt, dass die angegriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie die grundrechtlich geschützten Freiheiten der Antragstellerin weitgehend verkürzen und die Grundrechte aller Menschen, die sich in Bayern aufhalten, erheblich beschränken.

    Die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen würde sich nach den den angegriffenen Rechtsakten zugrundeliegenden Erkenntnissen (ausführlich dazu BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2020 - Vf. 6-VII-20 -, Rn. 16 f.) erheblich erhöhen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 9 ff.).

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2020 - 1 BvQ 33/20
    Die hier angegriffenen Maßnahmen erscheinen daher auch mit Blick auf die konkret vorgebrachten, die Antragstellerin schwer belastenden Umstände in der Gesamtbetrachtung nicht unzumutbar, um einen möglichst weitgehenden Gesundheits- und Lebensschutz zu ermöglichen, zu dem der Staat aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 GG prinzipiell auch verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 85, 191 ; 115, 25 ).
  • BVerfG, 10.03.2020 - 1 BvQ 15/20

    Eilantrag gegen Mietendeckel erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2020 - 1 BvQ 33/20
    Bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2020 - 1 BvQ 15/20 -, Rn. 16; stRspr).
  • BVerfG, 22.03.2005 - 1 BvR 2357/04

    Kontostammdaten

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2020 - 1 BvQ 33/20
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 112, 284 ; 121, 1 ; stRspr).
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2020 - 1 BvQ 33/20
    Die hier angegriffenen Maßnahmen erscheinen daher auch mit Blick auf die konkret vorgebrachten, die Antragstellerin schwer belastenden Umstände in der Gesamtbetrachtung nicht unzumutbar, um einen möglichst weitgehenden Gesundheits- und Lebensschutz zu ermöglichen, zu dem der Staat aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 GG prinzipiell auch verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 85, 191 ; 115, 25 ).
  • BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12

    Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2020 - 1 BvQ 33/20
    Bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2020 - 1 BvQ 15/20 -, Rn. 16; stRspr).
  • VerfGH Bayern, 26.03.2020 - 6-VII-20

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Verordnung über eine vorläufige

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2020 - 1 BvQ 33/20
    Die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen würde sich nach den den angegriffenen Rechtsakten zugrundeliegenden Erkenntnissen (ausführlich dazu BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2020 - Vf. 6-VII-20 -, Rn. 16 f.) erheblich erhöhen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 9 ff.).
  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2020 - 1 BvQ 33/20
    Die hier angegriffenen Maßnahmen erscheinen daher auch mit Blick auf die konkret vorgebrachten, die Antragstellerin schwer belastenden Umstände in der Gesamtbetrachtung nicht unzumutbar, um einen möglichst weitgehenden Gesundheits- und Lebensschutz zu ermöglichen, zu dem der Staat aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 GG prinzipiell auch verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 85, 191 ; 115, 25 ).
  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2020 - 1 BvQ 33/20
    Bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2020 - 1 BvQ 15/20 -, Rn. 16; stRspr).
  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2020 - 1 BvQ 33/20
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 112, 284 ; 121, 1 ; stRspr).
  • VGH Bayern, 15.02.2021 - 20 NE 21.406

    Erfolgloser Eilantrag gegen die coronabedingte Schließung von Geschäften und

    Der Normgeber darf insbesondere nicht erst dann tätig werden, wenn die Tatsachengrundlage für eine beabsichtigte Regelung in der Wissenschaft übereinstimmend als gesichert bewertet wird (vgl. BayVerfGH, E.v. vom 29.1.2021 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 46; E.v. 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 28 ff.; vgl. auch BVerfG, E.v. 16.4.2020 - 1 BvQ 33/20 - juris Rn. 7).

    Im Übrigen bleibt es dabei, dass der Normgeber nicht erst dann tätig werden darf, wenn die Tatsachengrundlage für eine beabsichtigte Regelung in der Wissenschaft übereinstimmend als gesichert bewertet wird (vgl. BayVerfGH, E.v. vom 29.1.2021 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 46; E.v. 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 28 ff.; vgl. auch BVerfG, E.v. 16.4.2020 - 1 BvQ 33/20 - juris Rn. 7).

  • VGH Bayern, 23.02.2021 - 20 NE 21.367

    Erfolgloser Eilantrag des Betreibers eines Möbelhauses auf vorläufige

    Der Normgeber darf insbesondere nicht erst dann tätig werden, wenn die Tatsachengrundlage für eine beabsichtigte Regelung in der Wissenschaft übereinstimmend als gesichert bewertet wird (vgl. BayVerfGH, E.v. vom 29.1.2021 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 46; E.v. 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 28 ff.; vgl. auch BVerfG, E.v. 16.4.2020 - 1 BvQ 33/20 - juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 16.02.2021 - 20 NE 21.340

    Schließung von Wettannahmestellen wegen Corona

    Der Normgeber darf insbesondere nicht erst dann tätig werden, wenn die Tatsachengrundlage für eine beabsichtigte Regelung in der Wissenschaft übereinstimmend als gesichert bewertet wird (vgl. BayVerfGH, E.v. vom 29.1.2021 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 46; E.v. 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 28 ff.; vgl. auch BVerfG, E.v. 16.4.2020 - 1 BvQ 33/20 - juris Rn. 7).
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