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   BVerfG, 16.05.1961 - 2 BvF 1/60   

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BVerfG, 16.05.1961 - 2 BvF 1/60 (https://dejure.org/1961,2)
BVerfG, Entscheidung vom 16.05.1961 - 2 BvF 1/60 (https://dejure.org/1961,2)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Mai 1961 - 2 BvF 1/60 (https://dejure.org/1961,2)
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Spinnweber-Zusatzsteuer

Art. 2 Abs. 1 GG schützt die Vertragsfreiheit

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Spinnweber-Zusatzsteuer

  • openjur.de

    Spinnweber-Zusatzsteuer

  • opinioiuris.de

    Spinnweber-Zusatzsteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Änderungen bei der Neugestaltung von Rechtsvorschriften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vereinbarkeit von § 59 Abs. 1 UStDB ( Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz) mit GG (Grundgesetz); Fortgeltung einer Vorschrift die aus der Zeit vor Zusammentritt des Bundestages stammt; Verfassungsmäßigkeit der Zusatzumsatzsteuer; Verletzung des Grundsatzes ...

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 12, 341
  • NJW 1961, 1395
  • DVBl 1962, 230
 
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Wird zitiert von ... (155)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 05.03.1958 - 2 BvL 18/56

    lex Salamander

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1961 - 2 BvF 1/60
    Durch Urteil vom 5. März 1958 (BVerfGE 7, 282) hat das Bundesverfassungsgericht § 8 UStG 1951 und § 18 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes, soweit er die Bundesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 8 ermächtigt, wegen Verstoßes gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG f nichtig erklärt.

    Nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs beruhen die §§ 59-62 UStDB 1951 auf der Ermächtigung in §§ 8, 18 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1951 (BGBl. I S. 791), die das Bundesverfassungsgericht durch das Urteil vom 5. März 1958 (BVerfGE 7, 282) wegen Verstoßes gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG für nichtig erklärt hat.

    Die auf § 8 UStG 1934 beruhenden Ausgleichsmaßnahmen sollten Ungleichheiten im Wettbewerb bereinigen, welche durch die Allphasenbesteuerung verursacht wurden, und die gerade im Bereich der Textilwirtschaft nach der Erhöhung des allgemeinen Steuersatzes von 0, 85 auf 2 v.H. ab 1. Januar 1932 besonders stark hervorgetreten waren (BVerfGE 7, 282 [298]).

    Der Verordnunggeber konnte einen Ausgleich für die Textilindustrie anordnen und für andere Wirtschaftszweige davon absehen, wenn er sich dabei von sachlichen Erwägungen leiten ließ (BVerfGE 7, 282 [297]).

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1961 - 2 BvF 1/60
    2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit (BVerfGE 6, 32 [37 ff.]; 8, 274 [328]).

    Dieser Schutz wird aber nur innerhalb der Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet (BVerfGE 4, 7 [15]; 6, 32 [37 f.]; 8, 274 [328]).

    Die Auferlegung einer Steuer berührt zwar die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen, sie greift aber nicht in den durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Bereich ein, wenn dem Betroffenen angemessener Spielraum verbleibt, sich als verantwortlicher Unternehmer wirtschaftlich frei zu entfalten (BVerfGE 4, 7 [16]; vgl. auch BVerfGE 6, 32 [36 ff., 41]; 8, 274 [328 f]).

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1961 - 2 BvF 1/60
    2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit (BVerfGE 6, 32 [37 ff.]; 8, 274 [328]).

    Dieser Schutz wird aber nur innerhalb der Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet (BVerfGE 4, 7 [15]; 6, 32 [37 f.]; 8, 274 [328]).

    Die Auferlegung einer Steuer berührt zwar die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen, sie greift aber nicht in den durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Bereich ein, wenn dem Betroffenen angemessener Spielraum verbleibt, sich als verantwortlicher Unternehmer wirtschaftlich frei zu entfalten (BVerfGE 4, 7 [16]; vgl. auch BVerfGE 6, 32 [36 ff., 41]; 8, 274 [328 f]).

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1961 - 2 BvF 1/60
    Es ist nicht erforderlich, sich mit diesem Einwand auseinanderzusetzen, da es sich hier um eine Frage der Wirtschaftspolitik handelt (vgl. Schüle, Die staatliche Intervention im Bereich der Wirtschaft, Heft 11 der Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, S. 93 f., 111) und das Grundgesetz keine wirtschaftspolitische Neutralität verlangt (BVerfGE 4, 7 [17]; 7, 377 [400]).

    Dieser Schutz wird aber nur innerhalb der Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet (BVerfGE 4, 7 [15]; 6, 32 [37 f.]; 8, 274 [328]).

    Die Auferlegung einer Steuer berührt zwar die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen, sie greift aber nicht in den durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Bereich ein, wenn dem Betroffenen angemessener Spielraum verbleibt, sich als verantwortlicher Unternehmer wirtschaftlich frei zu entfalten (BVerfGE 4, 7 [16]; vgl. auch BVerfGE 6, 32 [36 ff., 41]; 8, 274 [328 f]).

  • BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvL 3/57

    Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1961 - 2 BvF 1/60
    Eine Sondervorschrift verstößt nicht schon dadurch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, daß sie von den einen Rechtsbereich bestimmenden Grundregeln abweicht (BVerfGE 9, 20 [28]; 9, 201 [207]).
  • BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55

    Armenrecht

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1961 - 2 BvF 1/60
    Der Gesetzgeber muß bei der Regelung eines bestimmten Gebietes nicht alle tatsächlichen Verschiedenheiten berücksichtigen; entscheidend ist, ob für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Ungleichheiten in dem in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam sind, daß der Gesetzgeber sie bei seiner Regelung beachten muß (BVerfGE 1, 264 [276]; 2, 118 [119]; 9, 124 [130]).
  • BVerfG, 30.01.1953 - 1 BvR 377/51

    Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1961 - 2 BvF 1/60
    Der Gesetzgeber muß bei der Regelung eines bestimmten Gebietes nicht alle tatsächlichen Verschiedenheiten berücksichtigen; entscheidend ist, ob für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Ungleichheiten in dem in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam sind, daß der Gesetzgeber sie bei seiner Regelung beachten muß (BVerfGE 1, 264 [276]; 2, 118 [119]; 9, 124 [130]).
  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1961 - 2 BvF 1/60
    aa) Der Gleichheitssatz wird durch eine Sonderregelung verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden läßt, d h wenn die Regelung als willkürlich bezeichnet werden muß (BVerfGE 1, 14 [52]).
  • BVerfG, 17.12.1958 - 1 BvL 10/56

    Mindestmilchmenge für den Milchhandel und Grundrecht der freien Berufswahl für

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1961 - 2 BvF 1/60
    Die "Aufnahme in den Willen des Gesetzgebers" hat in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Bedeutung nur für die Frage der Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG und nur für formelle Gesetze (BVerfGE 1, 184 [195 ff.]; 2, 124 [127 ff.]; 4, 178 [188]; 9, 39 [46]; 10, 129).
  • BVerfG, 11.05.1955 - 1 BvO 1/54

    Landesgesetze über die Verwaltungsgerichtsbarkeit

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1961 - 2 BvF 1/60
    Die "Aufnahme in den Willen des Gesetzgebers" hat in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Bedeutung nur für die Frage der Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG und nur für formelle Gesetze (BVerfGE 1, 184 [195 ff.]; 2, 124 [127 ff.]; 4, 178 [188]; 9, 39 [46]; 10, 129).
  • BVerfG, 24.02.1953 - 1 BvL 21/51

    Normenkontrolle II

  • BVerfG, 05.07.1960 - 1 BvR 232/58

    Frist zur Erhebung der Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen eine unverändert

  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvL 12/51

    Normenkontrolle I

  • BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvL 39/56

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versorgungsansprüche scheinehelicher Kinder von

  • BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 25/59

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Nichtehelichenrechts

  • BFH, 07.04.1960 - V 231/54 S

    Nichtigkeit einer Zusatzsteuer in der Textilwirtschaft mangels einer gültigen

  • BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52

    Bezirksschornsteinfeger

  • BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57

    Eigenmietwert

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BFH, 29.07.1965 - V 71/61 S

    Rechtsgültigkeit der Vorschriften über die Zusatzsteuer in der Textilwirtschaft

    Die Vorschriften über die Zusatzsteuer in der Textilwirtschaft (§§ 59 bis 62 UStDB 1951) sind mindestens bis zum Tage des Ergehens des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts 2 BvF 1/60 vom 16. Mai 1961 (BVerfGE 12 S. 341, BStBl 1961 I S. 432) rechtsgültig.

    Zusammenfassung: Die Vorschriften über die Zusatzsteuer in der Textilwirtschaft (§§ 59 bis 62 UStDB 1951) sind mindestens bis zum Tage des Ergehens des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts 2 BvF 1/60 vom 16. Mai 1961 (BVerfGE 12 S. 341, BStBl 1961 I S. 432) rechtsgültig.

    Durch Beschluß 2 BvF 1/60 vom 16. Mai 1961 (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE - Bd. 12 S. 341, BStBl 1961 I S. 432) entschied das Bundesverfassungsgericht, daß die streitige Vorschrift mit dem GG vereinbar sei.

    Die Spinnweber hätten daher mit der Weitererhebung der Textil-Zusatzsteuer nicht mehr zu rechnen brauchen, zumal sie im abstrakten Normenkontrollverfahren nicht gehört worden seien und teilweise überhaupt erst durch die Veröffentlichung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts 2 BvF 1/60 vom 16. Mai 1961 (a.a.O.) Näheres hierüber erfahren hätten.

    Die Entscheidungsformel des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts 2 BvF 1/60 vom 16. Mai 1961 (a.a.O.) lautet:.

    Der Tenor des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts 2 BvF 1/60 vom 16. Mai 1961 (a.a.O.) besagt, daß § 54 Abs. 1 UStDB 1938 (jetzt § 59 Abs. 1 UStDB 1951) mit dem GG vereinbar ist.

    Eine vom Beschluß des Bundesverfassungsgerichts 2 BvF 1/60 vom 16. Mai 1961 (a.a.O.) abweichende Entscheidung des Senats käme nur in Betracht, wenn sich entsprechend der Ansicht der Steuerpflichtigen feststellen ließe, daß sich dieser Beschluß nur auf die Zeit von 1938 bis August 1951, nicht aber auf die Zeit ab 1. September 1951 (Änderung und Neufassung der UStDB) bezieht und die Frage der Rechtsgültigkeit des § 54 Abs. 1 UStDB 1938 (§ 59 Abs. 1 UStDB 1951) für die Zeit ab 1. September 1951 offengeblieben ist.

    Die Entscheidungsformel des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts 2 BvF 1/60 vom 16. Mai 1961 (a.a.O.) besagt ausdrücklich, daß § 54 Abs. 1 UStDB 1938 - "derzeit" (also zur Zeit der Entscheidung) angewandt als § 59 Abs. 1 UStDB 1951 - mit dem GG vereinbar sei.

    In Abschn. B III 3 des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts 2 BvF 1/60 vom 16. Mai 1961 (a.a.O.) wird ausgeführt: "Es gibt keinen Rechtssatz, der verbietet, in einer Verordnung Vorschriften oder Teile einer Vorschrift unberührt zu lassen, wenn andere Vorschriften oder Teile von ihnen auf Grund einer neuen Ermächtigung geändert werden sollen." Die genannten Vorschriften über die Textil-Zusatzsteuer zerfallen in zwei Gruppen, nämlich in solche, die unverändert aus den UStDB 1938 in die UStDB 1951 übernommen und auch später nicht geändert worden sind - § 59 Abs. 3 bis 5, § 60 Abs. 1 und 3 und § 61 Abs. 2 bis 3 UStDB 1951 -, und in solche, die durch die Bundesregierung entweder geändert oder in die UStDB 1951 neu eingefügt worden sind - § 59 Abs. 2, § 60 Abs. 2, § 61 Abs. 1, § 61a und § 62 UStDB 1951 -.

    Bei Zugrundelegung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluß 2 BvF 1/60 vom 16. Mai 1961 (a.a.O.) sind daher die Begünstigungsvorschriften der Textil-Zusatzsteuer als rechtsgültig anzusehen.

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Die Pflicht zur Zahlung einer Abgabe berührt zwar die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen, sie verletzt aber nicht den durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Bereich, wenn dem Betroffenen angemessener Spielraum verbleibt, sich als verantwortlicher Unternehmer wirtschaftlich frei zu entfalten (vgl. BVerfGE 12, 341 [347 f.]).
  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 320/57

    Allphasenumsatzsteuer

    Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht seinen Entscheidungen auf dem Gebiete des Umsatzsteuerrechts, insbesondere zur Gültigkeit der Ermächtigung in §§ 8 und 18 Abs. 1 Nr. 1 UStG (BVerfGE 7, 282), zur Weitergeltung der Zusatzsteuer in der Textilwirtschaft (BVerfGE 12, 341) sowie zum Ausschluß eines besonderen Fabrikationsunternehmens von der Großhandelsvergünstigung (BVerfGE 19, 64) das geltende Umsatzsteuersystem zugrunde gelegt.

    Von dieser Ermächtigung machte der Reichsfinanzminister für die Textilwirtschaft durch eine Zusatzsteuer für Spinnwebereien Gebrauch; diese Zusatzsteuer besteht noch heute (BVerfGE 12, 341).

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