Rechtsprechung
BVerfG, 16.05.1995 - 2 BvR 1882/92, 2 BvR 365/93 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Briefanhaltungen im Strafvollzug
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Gefährdung des Vollzugsziels - Ausgestaltung der Haft - Grundrecht der Meinungsfreiheit - Grobe Beleidigung - Anhaltung eines Briefes
Verfahrensgang
- LG Augsburg, 04.12.1991 - NöStVK 8/91
- LG Augsburg, 15.01.1992 - NöStVK 8/91
- OLG München, 23.09.1992 - 1 Ws 270/92
- OLG München, 29.12.1992 - 1 Ws 105/92
- BVerfG, 16.05.1995 - 2 BvR 1882/92, 2 BvR 365/93
Papierfundstellen
- NStZ 1996, 376
- NStZ 1996, 55
- NStZ-RR 1996, 28
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (9)
- BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72
Der Soldatenmord von Lebach
Auszug aus BVerfG, 16.05.1995 - 2 BvR 1882/92
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 35, 202 [235 ff.]; 40, 276 [284 f.]; 45, 187 [238 f.] und 90, 241 [248]).Angesichts der großen Bedeutung, die das Vollzugsziel für die Ausgestaltung der Haft hat (vgl. BVerfGE 45, 187 [238 f.]; vgl. auch BVerfGE 35, 202 [235 f.]; 40, 276 [284 f.]), vermag schon die Annahme, der Brief gefährde hinsichtlich des Adressaten das Vollzugsziel, die Anhaltung verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.
Beziehungen zwischen Strafgefangenen entziehen sich mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Gehalt des Vollzugsziels (vgl. BVerfGE 35, 202 [235 f.]; 40, 276 [284 f.]; 89, 315 [322]) und der dafür unerläßlichen Ordnung der Anstalt grundsätzlich der Anerkennung als Privatsphäre enger Vertrauter; wenn es sich nicht um nahe Verwandte, Ehegatten oder in einer vergleichbaren Dauerverbindung lebende Personen handelt.
- BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 812/73
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aushändigungen von Gegenständen im …
Auszug aus BVerfG, 16.05.1995 - 2 BvR 1882/92
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 35, 202 [235 ff.]; 40, 276 [284 f.]; 45, 187 [238 f.] und 90, 241 [248]).Angesichts der großen Bedeutung, die das Vollzugsziel für die Ausgestaltung der Haft hat (vgl. BVerfGE 45, 187 [238 f.]; vgl. auch BVerfGE 35, 202 [235 f.]; 40, 276 [284 f.]), vermag schon die Annahme, der Brief gefährde hinsichtlich des Adressaten das Vollzugsziel, die Anhaltung verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.
Beziehungen zwischen Strafgefangenen entziehen sich mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Gehalt des Vollzugsziels (vgl. BVerfGE 35, 202 [235 f.]; 40, 276 [284 f.]; 89, 315 [322]) und der dafür unerläßlichen Ordnung der Anstalt grundsätzlich der Anerkennung als Privatsphäre enger Vertrauter; wenn es sich nicht um nahe Verwandte, Ehegatten oder in einer vergleichbaren Dauerverbindung lebende Personen handelt.
- BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1689/88
Briefüberwachung
Auszug aus BVerfG, 16.05.1995 - 2 BvR 1882/92
Das erfordert eine im Rahmen der Anwendung des einfachen Rechts vorzunehmende fallbezogene Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit und dem Rechtsgut, dem das grundrechtsbeschränkende Gesetz dient (vgl. BVerfGE 90, 255 [259]).Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz der Privatsphäre erfährt (vgl. BVerfGE 90, 255 [259 ff.]).
- BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76
Lebenslange Freiheitsstrafe
Auszug aus BVerfG, 16.05.1995 - 2 BvR 1882/92
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 35, 202 [235 ff.]; 40, 276 [284 f.]; 45, 187 [238 f.] und 90, 241 [248]).Angesichts der großen Bedeutung, die das Vollzugsziel für die Ausgestaltung der Haft hat (vgl. BVerfGE 45, 187 [238 f.]; vgl. auch BVerfGE 35, 202 [235 f.]; 40, 276 [284 f.]), vermag schon die Annahme, der Brief gefährde hinsichtlich des Adressaten das Vollzugsziel, die Anhaltung verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.
- BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94
Auschwitzlüge
Auszug aus BVerfG, 16.05.1995 - 2 BvR 1882/92
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 35, 202 [235 ff.]; 40, 276 [284 f.]; 45, 187 [238 f.] und 90, 241 [248]).Solche Gesetze sind ihrerseits im Licht des beschränkten Grundrechts auszulegen und anzuwenden, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Ebene der Rechtsanwendung zur Geltung kommen kann (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]; 90, 241 [248]; st. Rspr.).
- BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92
Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos
Auszug aus BVerfG, 16.05.1995 - 2 BvR 1882/92
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG ), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]. - BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 1576/92
Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Anhalten des Briefs eines …
Auszug aus BVerfG, 16.05.1995 - 2 BvR 1882/92
Es verbietet sich mithin, § 31 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG in einem Sinne auszulegen und anzuwenden, bei dem die Vorschrift jene vollzugssteuernde Wirkung zugunsten der Freiheit verliert, die ihr durch die Anhaltebeschränkung auf "grobe" Beleidigungen und durch den der Anstalt gebotenen Ermessensgebrauch zukommen (vgl. auch Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 1993-2 BvR 1576/93 - NJW 1994, 1149 [1150]). - BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51
Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte
Auszug aus BVerfG, 16.05.1995 - 2 BvR 1882/92
Solche Gesetze sind ihrerseits im Licht des beschränkten Grundrechts auszulegen und anzuwenden, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Ebene der Rechtsanwendung zur Geltung kommen kann (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]; 90, 241 [248]; st. Rspr.). - BVerfG, 08.12.1993 - 2 BvR 736/90
Trennscheibe
Auszug aus BVerfG, 16.05.1995 - 2 BvR 1882/92
Beziehungen zwischen Strafgefangenen entziehen sich mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Gehalt des Vollzugsziels (vgl. BVerfGE 35, 202 [235 f.]; 40, 276 [284 f.]; 89, 315 [322]) und der dafür unerläßlichen Ordnung der Anstalt grundsätzlich der Anerkennung als Privatsphäre enger Vertrauter; wenn es sich nicht um nahe Verwandte, Ehegatten oder in einer vergleichbaren Dauerverbindung lebende Personen handelt.
- BVerfG, 06.03.2008 - 2 BvR 387/07
Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch …
Ausgehend von einer am Wortlaut der Klausel "oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt" orientierten Auslegung stellt sich auch die Frage einer Sperrwirkung für den Rückgriff auf andere Eingriffsvoraussetzungen wie die der Gefährdung des Vollzugsziels (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG; zum Anhalten von Schreiben unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung des Vollzugsziels vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 1995 - 2 BvR 1882/92 u.a. - ZfStrVo 1996, S. 111 ; OLG Karlsruhe…, Beschluss vom 27. April 2004 - 1 Ws 12/04 -, ZfStrVo 2004, S. 374 f.) oder der möglichen Gefährdung der Eingliederung eines anderen Gefangenen (§ 31 Abs. 1 Nr. 5 StVollzG; vgl. LG Würzburg…, Beschluss vom 25. Mai 2001 - StVK 370/01 -, StraFo 2002, S. 30 ). - KG, 14.12.2006 - 5 Ws 480/06
Briefkontrolle im Strafvollzug: Einbehaltung von Briefeinlagen in Form von …
Hieraus ergibt sich, daß diese Vorschriften im Lichte der beschränkten Grundrechte auszulegen und anzuwenden sind, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Ebene der Rechtsanwendung zur Geltung kommen kann (vgl. BVerfG ZfStrVO 1996, 111, 112; BVerfG NJW 1994, 244; OLG Karlsruhe, Beschluß vom 27. April 2004 - 1 Ws 12/04 - Juris). - OLG Karlsruhe, 27.04.2004 - 1 Ws 12/04
Strafvollzug: Anhalten von Schreiben des Strafgefangenen wegen Gefährdung des …
Hieraus ergibt sich, dass diese Vorschrift im Lichte des beschränkten Grundrechts auszulegen und anzuwenden ist, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Ebene der Rechtsanwendung zur Geltung kommen kann (BVerfG ZfStrVO 1996, 111, 112, BVerfG NJW 1994, 244, Senat Beschluss vom 25.06.2001, 1 Ws 19/01). - OLG Nürnberg, 06.02.2002 - Ws 32/02
Strafvollzug: Anhalten eines Briefes beleidigenden Inhalts
Auch die gebotene Abwägung einerseits des Grundrechts des Strafgefangenen aus Art. 5 Abs. 1 GG mit dem Ehrschutzinteresse der angesprochenen Ärzte und dem Sicherheitsinteresse der Strafvollzugsanstalt ergibt, daß die Äußerung, insbesondere weil sie an Außenstehende gerichtet war, vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG nicht mehr geschützt war (vgl. BVerfG NStZ 96, 55;… Calliess/Müller-Dietz, StVollzG , 9. Auflage;… § 31 StVollzG Rn. 4).