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   BVerfG, 16.05.2001 - 1 BvR 933/99   

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BVerfG, 16.05.2001 - 1 BvR 933/99 (https://dejure.org/2001,2817)
BVerfG, Entscheidung vom 16.05.2001 - 1 BvR 933/99 (https://dejure.org/2001,2817)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Mai 2001 - 1 BvR 933/99 (https://dejure.org/2001,2817)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • nomos.de PDF, S. 30

    § 121 Abs. 2 SachenRBerG; Art. 14 Abs. 1 u. 3 GG
    Sachenrechtsbereinigung/Ankaufsberechtigung/Eigentumsgarantie

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Sachenrechtsbereinigung - Grundstückseigentum - Beitrittsgebiet - Ankaufsrecht - Inhalts- und Schrankenbestimmung - Legalenteignung - Eigentumsgrundrecht - Rückwirkungsverbot

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § ... 93 a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; SachenRBerG § 121 Abs. 2; ; SachenRBerG § 121 Abs. 1; ; SachenRBerG § 68; ; SachenRBerG §§ 61 ff.; ; SachenRBerG § 121; ; VermG § 4 Abs. 2 Satz 1; ; VermG § 4 Abs. 2 Satz 2; ; VermG § 4 Abs. 2; ; EGBGB § 2 a Abs. 1; ; EGBGB § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d; ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 135 a Abs. 2; ; GG Art. 143 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2001, 609
  • NJ 2001, 529
  • WM 2001, 1337
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BVerfG, 16.05.2001 - 1 BvR 933/99
    Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind (vgl. vor allem BVerfGE 95, 48; 101, 54; 101, 239).

    Die angegriffene Entscheidung verstößt weder gegen Art. 14 GG noch gegen die Grundsätze zum Schutz gegenüber rückwirkenden Gesetzen, der in dieser Norm eine eigenständige Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfGE 101, 239 m.w.N.).

    Ihrem Zweck nach ist sie auf die vollständige oder partielle Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet (vgl. BVerfGE 101, 239 ).

    bb) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Inhalts- und Schrankenbestimmung (vgl. dazu BVerfGE 101, 54 ; 101, 239 ; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, ZOV 2001, S. 92 ) sind dabei gewahrt.

    Vielmehr konnte er in § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG den Ausschluss der Restitution im Fall des redlichen Erwerbs vorsehen, um einen sozial verträglichen Ausgleich zu erreichen (vgl. BVerfGE 95, 48 ; 101, 239 ).

    Auf diese Weise konnte er einerseits dem Vertrauensschutzinteresse der Erwerber Rechnung tragen, die aufgrund ihres gesetzestreuen Verhaltens beim Erwerb und aufgrund einer regelmäßig schon länger ausgeübten Rechtsinhaberschaft besonders schützenswert erschienen, und andererseits in Fällen erst kurzfristig ausgeübter Rechtsherrschaft dem Restitutionsinteresse der früheren Eigentümer Vorrang einräumen (vgl. BVerfGE 101, 239 ).

    Diese Erwartungen wurden vor allem durch das Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl I S. 157; im Folgenden: Verkaufsgesetz; vgl. §§ 2, 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes und dazu auch BVerfGE 101, 239 ) und dessen Vollzug durch die Staatsorgane der Deutschen Demokratischen Republik nach den ersten freien Wahlen zur Volkskammer hervorgerufen.

    Zwar ist das Vertrauen in den Fortbestand der auf der Grundlage des Verkaufsgesetzes erworbenen Rechte durch die von der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik erlassene Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBl I S. 718) zerstört worden (vgl. BVerfGE 101, 239 ).

    Dies berechtigte den Gesetzgeber, im Wege einer echten Rückwirkung die Restitution auch in den Fällen anzuordnen, in denen die in das Grundbuch eingetragenen Käufer zwar redlich gehandelt, den Kaufvertrag aber erst nach dem 18. Oktober 1989 angebahnt und abgeschlossen hatten (vgl. BVerfGE 101, 239 ), verwehrte ihm jedoch nicht die Beachtung der Interessen sowohl dieser als auch der nicht mehr ins Grundbuch gelangten Käufer im Rahmen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes.

    Der Gesetzgeber durfte vielmehr berücksichtigen, dass insbesondere die - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende (vgl. BVerfGE 101, 239 ) - Auslegung des Erwerbsbegriffs in § 4 Abs. 2 VermG durch die Verwaltungsgerichte und die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG für etliche Käufer von Eigenheimen und Eigenheimgrundstücken zu Härten geführt hatten.

    Ferner kommt Vertrauensschutz nicht in Betracht, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine Ausnahme vom Rückwirkungsverbot erfordern (vgl. BVerfGE 101, 239 m.w.N.).

  • BVerfG, 22.02.2001 - 1 BvR 198/98

    Erfolglose Vb gegen Sachenrechtsbereinigungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 16.05.2001 - 1 BvR 933/99
    Die Regelung über dieses Recht bestimmt in zulässiger Weise den Inhalt und die Schranken des (Grundstücks-)Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, ZOV 2001, S. 92 ).

    § 121 Abs. 2 SachenRBerG bestimmt daher wie die Regelungen über das Ankaufsrecht in den übrigen vom Sachenrechtsbereinigungsgesetz erfassten Fällen (vgl. dazu BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, ZOV 2001, S. 92 ) Inhalt und Schranken des (Grundstücks-)Eigentums.

    bb) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Inhalts- und Schrankenbestimmung (vgl. dazu BVerfGE 101, 54 ; 101, 239 ; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, ZOV 2001, S. 92 ) sind dabei gewahrt.

  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93

    Sachenrechtsmoratorium

    Auszug aus BVerfG, 16.05.2001 - 1 BvR 933/99
    Mit dem Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257) hat der Gesetzgeber zur Aufrechterhaltung des status quo der bei der Wiedervereinigung im Beitrittsgebiet vorgefundenen Nutzungsverhältnisse bis zur Bereinigung des Sachenrechts das so genannte sachenrechtliche Moratorium eingeführt (vgl. dazu BVerfGE 98, 17 ).

    Diese Regelung ist ebenso wie das Sachenrechtsmoratorium (vgl. dazu BVerfGE 98, 17 ) mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 13. März 2001 - 1 BvR 1974/98 -).

  • BVerfG, 28.03.2000 - 1 BvR 1610/95

    Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung des SachenRBerG § 121 Abs 2 Buchst b -

    Auszug aus BVerfG, 16.05.2001 - 1 BvR 933/99
    Er setzt vielmehr die Restitution des betreffenden Grundstücks oder Gebäudes voraus (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, VIZ 2000, S. 491 m.w.N.).

    Mit der Einbeziehung der von der Vorschrift erfassten Käufer von Eigenheimen und Eigenheimgrundstücken in die Sachenrechtsbereinigung sollen die für diesen Personenkreis mit der Restitution dieser Immobilien verbundenen Härten abgemildert werden (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, VIZ 2000, S. 491 ).

  • BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvR 875/92

    Restitution und Vertragsanfechtung

    Auszug aus BVerfG, 16.05.2001 - 1 BvR 933/99
    Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind (vgl. vor allem BVerfGE 95, 48; 101, 54; 101, 239).

    Vielmehr konnte er in § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG den Ausschluss der Restitution im Fall des redlichen Erwerbs vorsehen, um einen sozial verträglichen Ausgleich zu erreichen (vgl. BVerfGE 95, 48 ; 101, 239 ).

  • BGH, 26.03.1999 - V ZR 294/97

    Anspruch des Nutzers gegen den Restitutionsberechtigten auf Bereinigung der

    Auszug aus BVerfG, 16.05.2001 - 1 BvR 933/99
    gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. März 1999 - V ZR 294/97 -.

    Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Kläger die Entscheidung des Landgerichts wiederhergestellt (vgl. VIZ 1999, S. 418).

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 16.05.2001 - 1 BvR 933/99
    Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind (vgl. vor allem BVerfGE 95, 48; 101, 54; 101, 239).

    bb) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Inhalts- und Schrankenbestimmung (vgl. dazu BVerfGE 101, 54 ; 101, 239 ; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, ZOV 2001, S. 92 ) sind dabei gewahrt.

  • BVerfG, 13.03.2001 - 1 BvR 1974/98

    Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung des Sachenrechtsmoratoriums gem Art 233 §

    Auszug aus BVerfG, 16.05.2001 - 1 BvR 933/99
    Diese Regelung ist ebenso wie das Sachenrechtsmoratorium (vgl. dazu BVerfGE 98, 17 ) mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 13. März 2001 - 1 BvR 1974/98 -).
  • BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88

    Eigenbedarf II

    Auszug aus BVerfG, 16.05.2001 - 1 BvR 933/99
    Dass der Bundesgerichtshof bei der Auslegung und Anwendung des § 121 Abs. 2 SachenRBerG Bedeutung und Tragweite von Art. 14 Abs. 1 GG verkannt haben könnte (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 79, 292 ), ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 16.05.2001 - 1 BvR 933/99
    Dass der Bundesgerichtshof bei der Auslegung und Anwendung des § 121 Abs. 2 SachenRBerG Bedeutung und Tragweite von Art. 14 Abs. 1 GG verkannt haben könnte (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 79, 292 ), ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
  • BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - Verfassungsbeschwerden erfolglos

  • BGH, 09.07.1999 - V ZR 404/97

    Kauf eines volkseigenen Eigenheims und eines volkseigenen Grundstücks

  • Drs-Bund, 28.04.1992 - BT-Drs 12/2480
  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

  • Drs-Bund, 31.08.1990 - BT-Drs 11/7760
  • BVerfG, 28.05.2004 - 1 BvR 1743/03

    Sachenrechtsbereinigung bei Bebauung eines fremden Grundstücks mit einem Wohn-

    Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht schon entschieden sind (vgl. vor allem BVerfGE 98, 17; 101, 54; 101, 239, sowie im Anschluss daran BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, VIZ 2001, S. 330; VIZ 2001, S. 482; VIZ 2001, S. 483).

    Insbesondere sind Auslegung und Anwendung des § 121 Abs. 2 SachenRBerG (zur Vereinbarkeit der Vorschrift selbst, soweit sie das Verhältnis zwischen Grundstücksnutzer und restitutionsbegünstigtem Grundstückseigentümer betrifft, mit der Eigentumsgarantie vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, VIZ 2001, S. 483), für den entschiedenen Fall im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden.

    Auch dies begegnet im Hinblick auf Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte des § 121 Abs. 2 SachenRBerG (vgl. dazu auch BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, VIZ 2001, S. 483 ) für Fälle der im Ausgangsverfahren festgestellten Art im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

  • BVerfG, 23.05.2001 - 1 BvR 1392/99

    Verfassungsmäßigkeit des Ankaufsrechts gem § 121 Abs 2 SachenRBerG - insb keine

    Das hat die Kammer im Einzelnen bereits in dem beiliegenden Nichtannahmebeschluss vom 16. Mai 2001 - 1 BvR 933/99 - ausgeführt.

    Mit § 121 Abs. 2 SachenRBerG soll vermieden werden, dass entweder nur den Interessen der Alteigentümer oder nur den Interessen der Nutzer Geltung verschafft wird (vgl. Kammerbeschluss vom 16. Mai 2001, a.a.O., unter II 1 b bb bbb ).

  • BGH, 22.06.2001 - V ZR 202/00

    Ankaufsberechtigung des Bruchteils-Käufers

    Von der Verfassungsmäßigkeit des § 121 Abs. 2 SachenRBerG hat der Senat im Hinblick auf die Gesetzeskraft des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Mai 2001 [1 BvR 933/99] auszugehen (§ 31 Abs. 2 BVerfGG).
  • VerfGH Thüringen, 28.10.2003 - VerfGH 19/01

    Verfassungsbeschwerde; Rechtswegerschöpfung; Willkürverbot

    Die Vorschrift des § 121 Abs. 2 SachenRBerG steht als solche mit dem Grundgesetz in Einklang (vgl. BVerfG, Beschluß vom 16. Mai 2001, 1 BvR 933/99).
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