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   BVerfG, 16.06.1959 - 2 BvF 5/56   

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BVerfG, 16.06.1959 - 2 BvF 5/56 (https://dejure.org/1959,55)
BVerfG, Entscheidung vom 16.06.1959 - 2 BvF 5/56 (https://dejure.org/1959,55)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Juni 1959 - 2 BvF 5/56 (https://dejure.org/1959,55)
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Kriegsfolgelasten

Art. 120 GG, Unzulässigkeit von Bundesgesetzen, nach denen die Länder Kriegsfolgelasten zu tragen haben

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Kriegsfolgelasten I

  • openjur.de

    Kriegsfolgelasten I

  • opinioiuris.de

    Kriegsfolgelasten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Regelung der Kriegsfolgelasten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 9, 305
  • NJW 1959, 1533 (Ls.)
  • VersR 1959, 653
  • WM 1959, 1061
  • DVBl 1960, 148
  • DVBl 1960, 430
  • BB 1959, 796
  • DÖV 1963, 704
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1959 - 2 BvF 5/56
    Der Bundesrat hat nämlich dem Tilgungsgesetz in seiner 157. Sitzung am 20. April 1956 zugestimmt (Sitzungsberichte 1956 S. 126; BR-Drucks. Nr. 151/56 - Beschluß -), wenn auch bei der Verkündung des Gesetzes - was unschädlich ist - die für "einfache" Gesetze übliche Formel gewählt wurde (BVerfGE 8, 274 [332]).

    Die nichtigen Vorschriften sind "mit den übrigen Bestimmungen so verflochten..., daß sie eine untrennbare Einheit bilden, die nicht in ihre Bestandteile zerlegt werden kann" (BVerfGE 8, 274 [300 f.]).

  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvR 267/51

    Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1959 - 2 BvF 5/56
    Dem Bundesgesetzgeber steht also nach Art. 120 GG nicht die Befugnis zur Legaldefinition der vom Bund zu tragenden Kriegsfolgelasten zu (vgl. auch BVerfGE 1, 167 [183 f.]).
  • BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvF 3/58

    Volksbefragung

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1959 - 2 BvF 5/56
    Das Tilgungsgesetz ist zunächst auf seine förmliche Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu prüfen (vgl. BVerfGE 1, 14 [41]; 7, 305 [311]; 8, 104 [110]).
  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1959 - 2 BvF 5/56
    Das Tilgungsgesetz ist zunächst auf seine förmliche Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu prüfen (vgl. BVerfGE 1, 14 [41]; 7, 305 [311]; 8, 104 [110]).
  • BVerfG, 05.03.1958 - 2 BvF 4/56

    Rechtsverhältnisse der Flüchtlinge

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1959 - 2 BvF 5/56
    Das Tilgungsgesetz ist zunächst auf seine förmliche Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu prüfen (vgl. BVerfGE 1, 14 [41]; 7, 305 [311]; 8, 104 [110]).
  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht entschieden hatte, dass dem Bundesgesetzgeber nicht die Befugnis zur Legaldefinition der Kriegsfolgelasten zustehe (vgl. BVerfGE 9, 305), nahmen Bund und Länder Verhandlungen mit dem Ergebnis auf, dass Art. 120 Abs. 1 GG durch das Vierzehnte Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 30. Juli 1965 (BGBl I S. 649) seine heute geltende Fassung erhielt.
  • BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvR 975/58

    Schatzanweisungen

    Solche Ausgleichsforderungen standen allen Geldinstituten mit passiver Bilanz zu; sie richteten sich gegen die öffentliche Hand, in der Regel gegen das Land, in dem das Geldinstitut seinen Sitz hatte, und bemaßen sich nach dem Überschuß der Passiva über die Aktiva (§ 11 Abs. 1 UG, § 8 Satz 1 der 2. DVO zum UG [BankenVO], s. dazu auch BVerfGE 9, 305 [307]).

    Die Zuteilung der Ausgleichsforderungen habe daher eine Art "Vorhonorierung" der Reichstitel dargestellt, zu der die öffentliche Hand unter den gegebenen Umständen verpflichtet gewesen sei (vgl. BVerfGE 9, 305 [327]).

    Zur Deckung dieser Bilanzlücke und zugleich zur Ausstattung mit einem angemessenen Eigenkapital erhielten die Banken ebenso wie andere Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand, in der Regel gegen das Land, in dem die Bank ihren Sitz hatte (§ 11 Satz 1 und 2 UG, § 8 Satz 1 BankenVO; s. dazu auch BVerfGE 9, 305 [307]).

    Gewiß dienten die Sonderregelungen zugunsten der Banken dem öffentlichen Interesse, weil die wirtschaftliche Neuordnung einen funktionierenden Kreditapparat voraussetzte; in diesem Sinne war die öffentliche Hand verpflichtet, "für ein geordnetes Währungs- und Geldwesen zu sorgen, also auch dafür, daß die Geldinstitute ... ihre Aufgaben weiterhin erfüllen können" (BVerfGE 9, 305 [327]).

    Dazu war es notwendig, die Reichsschulden nach Betrag und Zinslast auf ein tragbares Maß zurückzuführen und an die Stelle des handlungs- und zahlungsunfähigen Reiches andere zahlungsfähige Schuldner treten zu lassen (vgl. BVerfGE 9, 305 [306 f.]).

    Die Beschwerdeführerin hat sich für ihre entgegenstehende Auffassung auf die Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 1959 (BVerfGE 9, 305) berufen.

    Die darin enthaltenen Ausführungen über die Beziehung zwischen den Ausgleichsforderungen und dem Ausschluß der Geldinstitute von der Ablösung (a.a.O. S. 307 f., 322, 327) betreffen jedoch nicht den Gegenstand der hier vorliegenden Verfassungsbeschwerde, sondern beziehen sich auf die dort allein zur Entscheidung stehende Frage, ob die Ausgleichsforderungen zu den Kriegsfolgelasten i. S. des Art. 120 Abs. 1 GG gehören und welche Befugnisse dem Bundesgesetzgeber insoweit zustehen (vgl. Leitsätze BVerfGE 9, 305).

  • BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77

    Wehrpflichtnovelle

    Das Gesetz muß schon deshalb als Ganzes für nichtig erklärt werden (vgl. BVerfGE 8, 274 [301]; 9, 305 [333]; 10, 200 [220]; 26, 246 [258]).
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