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   BVerfG, 16.06.1965 - 1 BvR 124/65   

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https://dejure.org/1965,162
BVerfG, 16.06.1965 - 1 BvR 124/65 (https://dejure.org/1965,162)
BVerfG, Entscheidung vom 16.06.1965 - 1 BvR 124/65 (https://dejure.org/1965,162)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Juni 1965 - 1 BvR 124/65 (https://dejure.org/1965,162)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Ausschuß

  • openjur.de

    Ausschuß

  • opinioiuris.de

    Ausschuß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 93a Abs. 2, Abs. 3
    Keine Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Vorprüfungsausschusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 19, 88
  • NJW 1965, 1707
  • MDR 1965, 974
  • BB 1965, 810
  • DB 1965, 1396
  • DÖV 1965, 526
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 29.11.1951 - 1 BvR 257/51

    Keine Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des BVerfG

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1965 - 1 BvR 124/65
    Die Entscheidungen der Senate des Bundesverfassungsgerichts gehören nicht zu den Akten der öffentlichen Gewalt, die § 90 Abs. 1 BVerfGG meint; ihre Überprüfung unter dem Gesichtspunkt einer Grundrechtsverletzung würde dem Wesen dieser Entscheidungen widersprechen (BVerfGE 1, 89 [90]).

    Zudem wäre zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde, die auf die Verletzung von Art. 101 und 103 GG gestützt ist, der Zweite Senat zuständig; niemals kann aber ein Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Entscheidung des anderen Senats nachprüfen oder gar aufheben (BVerfGE 1, 89; 7, 17).

  • BVerfG, 23.01.1958 - 1 BvR 271/57

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1965 - 1 BvR 124/65
    Diese stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit ebenso das Bundesverfassungsgericht dar wie die Senate (BVerfGE 7, 239 [243]; 18, 37 [38] und 440); ihre Entscheidungen sind daher gleichfalls einer Nachprüfung auf die Verletzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG angeführten Grundrechte und grundrechtsähnlichen Rechte im Wege der Verfassungsbeschwerde nicht zugänglich.
  • BVerfG, 06.04.1965 - 2 BvR 141/65

    Keine Verfassungsbeschwerde gegen Beschlüsse des Dreier-Ausschusses

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1965 - 1 BvR 124/65
    Bei dieser Verfassungslage ist der Gesetzgeber, der durch einfaches Gesetz ohne einen bindenden Auftrag des Grundgesetzes die Verfassungsbeschwerde eingeführt und damit die Arbeitslast des Bundesverfassungsgerichts wesentlich erweitert hat, auch berechtigt, das Verfahren zur Erledigung der Verfassungsbeschwerden abweichend von den sonst geltenden Bestimmungen zu regeln; er konnte deshalb auch, um die Senate von der Bearbeitung aussichtsloser Verfassungsbeschwerden zu entlasten, eine Vorprüfung durch einen Ausschuß einführen sowie diesem die Kompetenz zur Ablehnung der Annahme einer Verfassungsbeschwerde aus den in § 93a Abs. 3 BVerfGG bezeichneten Gründen erteilen (BVerfGE 18, 440 [441]).
  • BVerfG, 12.05.1964 - 2 BvR 111/64

    Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1965 - 1 BvR 124/65
    Diese stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit ebenso das Bundesverfassungsgericht dar wie die Senate (BVerfGE 7, 239 [243]; 18, 37 [38] und 440); ihre Entscheidungen sind daher gleichfalls einer Nachprüfung auf die Verletzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG angeführten Grundrechte und grundrechtsähnlichen Rechte im Wege der Verfassungsbeschwerde nicht zugänglich.
  • BVerfG, 28.05.1957 - 1 BvR 199/57

    Keine wechselseitige Überbrüfbarkeit von Entscheidungen durch die Senate des

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1965 - 1 BvR 124/65
    Zudem wäre zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde, die auf die Verletzung von Art. 101 und 103 GG gestützt ist, der Zweite Senat zuständig; niemals kann aber ein Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Entscheidung des anderen Senats nachprüfen oder gar aufheben (BVerfGE 1, 89; 7, 17).
  • BGH, 07.02.2006 - 3 StR 460/98

    Lebenslange Freiheitsstrafen wegen gemeinschaftlichen Mordes an Ehegatten erneut

    Fehlt eine grundlegende Senatsentscheidung, so hat die Kammer keine Entscheidungskompetenz, jedenfalls kann die gleichsam "in der Luft hängende" Kammerentscheidung, die unter Verstoß gegen den auch für das Bundesverfassungsgericht geltenden (BVerfGE 19, 88, 92 (für den Vorprüfungsausschuss); 40, 356, 361; 46, 34, 35; 65, 152, 154) Grundsatz des gesetzlichen Richters ergeht, keine Bindungswirkung entfalten (vgl. Bethge in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG 20. Lfg. § 31 Rdn. 84; so für die - in gewissem Maße vergleichbare - Frage der Bindung an Entscheidungen des EuGH das Bundesverfassungsgericht, das eine Bindungswirkung für Entscheidungen verneint, die der EuGH außerhalb seiner Kompetenz trifft, (BVerfGE 75, 223, 242 f.)).
  • BVerfG, 25.10.2011 - 2 BvR 2674/10

    Unverletzlichkeit der Wohnung und Durchsuchung (Verhältnismäßigkeit); Tatverdacht

    Der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers ist als Gegenvorstellung gegen den Nichtannahmebeschluss vom 7. April 2011 auszulegen (vgl. BVerfGE 19, 88 ), die unter den vorliegenden besonderen Umständen auch begründet ist.
  • BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71

    Wahlgleichheit

    Einmal widerspräche es dem Wesen der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, wenn sie unter dem Gesichtspunkt einer Grundrechtsverletzung angefochten werden könnten (vgl. BVerfGE 1, 89 [90]; 19, 88 [90]).
  • BVerfG, 03.06.2019 - 2 BvR 910/19

    Zur Reichweite des Mitwirkungsausschlusses beziehungsweise des Ablehnungsgrundes

    Das gilt auch, soweit gemäß § 93b BVerfG die Kammer anstelle des Senats entscheidet (vgl. BVerfGE 7, 241 ; 18, 37 und 440; 19, 88 ).
  • BVerfG, 24.11.2003 - 1 BvR 2232/03

    Wiederholte Einlegung substanzloser Verfassungsbeschwerden

    Soweit der Beschwerdeführer die Nichtannahmeentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juni 2003 - 1 BvR 686/03 - und vom 27. August 2003 - 1 BvR 1512/03 - beanstandet, ist die Verfassungsbeschwerde - ungeachtet weiterer Mängel - nicht statthaft (vgl. BVerfGE 19, 88 ).
  • VGH Hessen, 28.09.1976 - V N 3/75

    Kindergartengebühr II - § 47 VwGO, Abgrenzung öffentlich-rechtliche

    Das Sozialstaatsprinzip der Art. 20 Abs. 1, 28 GG stellt für sich allein keine Grundlage für die Ableitung korrekter Ansprüche dar (BVerfGE 27, 253 ff [283], BSozGE 10, 97 [100]; 19, 88 [92]; Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz , Art. 20 RdNr. 175, Müller, BB 1955 577 [579]).
  • BVerfG, 15.07.2003 - 2 BvR 851/03

    Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts mangels den

    Beschlüsse der Kammern des Bundesverfassungsgerichts gehören nicht zu den Akten öffentlicher Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 18, 440; 19, 88 ).
  • StGH Hessen, 12.09.2001 - P.St. 1675

    Unzulässige Grundrechtsklage: Unanfechtbarkeit von Beschlüssen des StGH im

    Entscheidungen des Staatsgerichtshofs über Grundrechtsklagen können nicht mit der Grundrechtsklage angegriffen werden (ebenso BVerfGE 1, 89 ; 19, 88 zur Unzulässigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts).
  • BVerfG, 27.04.1989 - 1 BvR 268/88

    Unmitelbare Betroffenheit von Rundfunkteilnehmern durch die Zusammensetzung eines

    Insbesondere ist er nicht gehalten, die Kammern so zu besetzen, daß sie die Zusammensetzung des Senats widerspiegeln (vgl. BVerfGE 19, 88 >91<).
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