Rechtsprechung
   BVerfG, 16.06.1993 - 1 BvR 970/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,2659
BVerfG, 16.06.1993 - 1 BvR 970/89 (https://dejure.org/1993,2659)
BVerfG, Entscheidung vom 16.06.1993 - 1 BvR 970/89 (https://dejure.org/1993,2659)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Juni 1993 - 1 BvR 970/89 (https://dejure.org/1993,2659)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,2659) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Amtstätigkeit eines Notars auf einen engeren räumlichen Amtsbereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Pflicht - Einhaltung des engeren räumlichen Amtsbereichs - Gesetzliche Grundlage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 243
  • DNotZ 1993, 748
  • AnwBl 1993, 538
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1993 - 1 BvR 970/89
    Die Handlungsfreiheit im Bereich des Berufsrechts hat ihre besondere Gewährleistung in Art. 12 Abs. 1 GG gefunden (vgl. BVerfGE 77, 84 [118] m.w.N.).
  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 247/75

    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung der Führung einer Sozietät zwischen

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1993 - 1 BvR 970/89
    Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits für die Sozietätsverbote für Notare entschieden (BVerfGE 54, 237 [247]; 80, 269 [279]).
  • BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83

    Verfassungswidrigkeit von § 7 Nr. 3 BRAO

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1993 - 1 BvR 970/89
    Für disziplinäre und standesrechtliche Maßnahmen hält das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung eine Einzelnormierung beruflicher Pflichten nicht für möglich und auch nicht für nötig, weil die Berufspflichten im allgemeinen den Berufsangehörigen bekannt sind (vgl. z.B. BVerfGE 66, 337 [355] m.w.N.).
  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85

    Anwaltsnotar - Sozietät - Steuerberater - Kammerrechtsbeistand

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1993 - 1 BvR 970/89
    Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits für die Sozietätsverbote für Notare entschieden (BVerfGE 54, 237 [247]; 80, 269 [279]).
  • BGH, 04.03.2013 - NotZ(Brfg) 9/12

    Berufsrecht der Notare: Genehmigungsvorbehalt für Urkundstätigkeiten im Ausland;

    Die aus § 11 BNotO folgenden Beschränkungen der Berufsausübung der Notare dienen in gleicher Weise wie die in § 10a BNotO enthaltenen örtlichen Restriktionen der Sicherung der Lebensfähigkeit und gleichbleibenden Leistungsfähigkeit der Notarstellen und der insgesamt bedarfsgerechten und flächendeckenden Organisation des Notariats (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der BNotO, BT-Drucks. 11/8307, S. 18; BVerfG, NJW 2000, 3486, 3487; DNotZ 1993, 748, 749).
  • KG, 01.06.2012 - Not 27/11

    Berufsrecht der Notare: Genehmigung einer EU-Auslandsbeurkundung

    Diese Gemeinwohlbelange können durch die Regelungen zum örtlichen Amtsbereich erreicht werden (vgl. BVerfG, DNotZ 1993, 748, 749).

    Soweit der Notar durch die örtliche Beschränkung in seiner Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG, beeinträchtigt wird, ist dies aus Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, DNotZ 1988, 648; 1993, 748, 749; BGH, DNotZ 1997, 817, 819).

  • BGH, 24.06.1996 - NotZ 13/95

    Sozietätsverbot zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer

    Die von den Antragstellern vermißte hinreichend erkennbare und bestimmte, den Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes genügende Regelung der Berufsausübung ergibt sich - wie das Bundesverfassungsgericht bereits in der Entscheidung BVerfGE 54, 237, 247 klargestellt und noch im Jahre 1989 ausdrücklich bestätigt hat (BVerfGE 80, 269, 279) - aus der Gesamtregelung der Bundesnotarordnung und des Beurkundungsgesetzes unter Berücksichtigung ihrer Auslegung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. auch Beschluß des BVerfG vom 16. Juni 1993 - 1 BvR 970/89 - DNotZ 1993, 748 ).
  • BGH, 08.05.1995 - NotSt (Brfg) 3/94

    Entfernung eines Notars aus dem Dienst auf Grund zweifachen Dienstvergehens - Im

    Diese zunächst zur Rechtfertigung von Sozietätsverboten für Notare angewandten Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auf die Frage der Beschränkung der Amtstätigkeit des Notars auf einen engeren räumlichen Amtsbereich erstreckt und die gesetzliche Grundlage für eine entsprechende Dienstpflicht im wesentlichen aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen über die Zuweisung eines Amtssitzes (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BNotO), an dem die Geschäftsstelle zu halten ist (§ 10 Abs. 2 Satz 2 BNotO), und aus dem Verbot ungenehmigter auswärtiger Sprechtage (§ 10 Abs. 4 BNotO) abgeleitet (vgl. BVerfG DNotZ 1993, 748, 749; vgl. auch schon BVerfG DNotZ 1988, 648).

    An dieser Rechtsprechung, der andere Oberlandesgerichte im Ergebnis gefolgt sind (vgl. OLG Celle DNotZ 1966, 632; OLG Köln DNotZ 1988, 649), hält der Senat für die "Altfälle" vor dem Inkrafttreten des § 10 a BNotO mit der vom Bundesverfassungsgericht (DNotZ 1993, 748, 749) gegebenen Begründung auch nach Würdigung der vom Oberlandesgericht dagegen geltend gemachten Gründe fest.

  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 7/00

    Abweichende Festlegung des Amtsbereichs eines Notars

    Die Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen entspricht im übrigen auch dem Willen des Gesetzgebers, dem es bei der Einführung dieser Vorschrift unter anderem darum ging, die einzelnen Notarstellen lebensfähig und möglichst gleichbleibend leistungsfähig zu erhalten (Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages, BT-Drucks. 11/8307 S. 18; so auch BVerfG DNotZ 1993, 748, 749 und Arndt, BNotO 2. Aufl. § 11 Anm. II 4).
  • BGH, 25.11.1996 - NotZ 14/96

    Pflicht des Notars zur räumlichen Beschränkung seiner Beurkundungstätigkeit

    Die vom Bundesverfassungsgericht für die Bundesnotarordnung anerkannte Beschränkung auf den engeren räumlichen Amtsbereich (BVerfG, Beschluß vom 16. Juni 1993 - 1 BvR 970/89 = NJW 1994, 243 = DNotZ 1993, 748) gilt auch für die Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis.
  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 6/00

    Abweichende Festlegung des Amtsbereichs eines Notars

    Die Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen entspricht im übrigen auch dem Willen des Gesetzgebers, dem es bei der Einführung dieser Vorschrift unter anderem darum ging, die einzelnen Notarstellen lebensfähig und möglichst gleichbleibend leistungsfähig zu erhalten (Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages, BT-Drucks. 11/8307 S. 18; so auch BVerfG DNotZ 1993, 748, 749 und Arndt, BNotO 2. Aufl. § 11 Anm. II 4).
  • AnwG Hamburg, 27.03.2006 - EV 122/01

    Zweigstellenverbot

    Zwar hatte das BVerfG in seinem Beschl. v. 16.6.1993 (AnwBl. 1993, 538, 538) festgestellt, dass die Pflicht des Notars zur Beschränkung auf einen engeren räumlichen Amtsbereich ein schützenswertes Gemeinwohlziel hinsichtlich der Versorgung der rechtsuchenden Bevölkerung mit leistungsfähigen Notaren darstellt und gleichzeitig unerwünschten Wettbewerb verhindert.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht