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   BVerfG, 16.07.2002 - 2 BvR 1912/98   

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https://dejure.org/2002,2738
BVerfG, 16.07.2002 - 2 BvR 1912/98 (https://dejure.org/2002,2738)
BVerfG, Entscheidung vom 16.07.2002 - 2 BvR 1912/98 (https://dejure.org/2002,2738)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Juli 2002 - 2 BvR 1912/98 (https://dejure.org/2002,2738)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Bundesbeamte - Auslandstrennungsgeld - Gleichheitsgrundsatz - Grundsätzliche Bedeutung - Aussicht auf Erfolg - Versagung von Sonderurlaub - Subsidiaritätsgrundsatz

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; BVerfGG § 93a Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33; ATGV § 12 Abs. 1 S. 1
    Gewährung von Auslandstrennungsgeld

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 1464
  • DVBl 2002, 1622
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 16.07.2002 - 2 BvR 1912/98
    Es verbleibt ihm freilich - zumal bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts - ein weiter Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 71, 39 ; 76, 256 ; 93, 386 ; stRspr).

    Dem Gesetzgeber steht es insbesondere frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. BVerfGE 71, 39 ; 76, 256 ).

    Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit - mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG - erst überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, d.h. wenn die gesetzliche Differenzierung sich - sachbereichsbezogen - nicht auf einen vernünftigen rechtfertigenden Grund zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 71, 39 ; 75, 108 ; 76, 256 ; 93, 386 ; stRspr).

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

    Auszug aus BVerfG, 16.07.2002 - 2 BvR 1912/98
    Es verbleibt ihm freilich - zumal bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts - ein weiter Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 71, 39 ; 76, 256 ; 93, 386 ; stRspr).

    Dem Gesetzgeber steht es insbesondere frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. BVerfGE 71, 39 ; 76, 256 ).

    Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit - mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG - erst überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, d.h. wenn die gesetzliche Differenzierung sich - sachbereichsbezogen - nicht auf einen vernünftigen rechtfertigenden Grund zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 71, 39 ; 75, 108 ; 76, 256 ; 93, 386 ; stRspr).

  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93

    Auslandszuschlag

    Auszug aus BVerfG, 16.07.2002 - 2 BvR 1912/98
    Es verbleibt ihm freilich - zumal bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts - ein weiter Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 71, 39 ; 76, 256 ; 93, 386 ; stRspr).

    Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit - mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG - erst überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, d.h. wenn die gesetzliche Differenzierung sich - sachbereichsbezogen - nicht auf einen vernünftigen rechtfertigenden Grund zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 71, 39 ; 75, 108 ; 76, 256 ; 93, 386 ; stRspr).

  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvL 17/83

    Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs. 1 ZG

    Auszug aus BVerfG, 16.07.2002 - 2 BvR 1912/98
    In diesem Rahmen muss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und hat sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten (vgl. BVerfGE 69, 150 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.1992 - 1 A 1136/89
    Auszug aus BVerfG, 16.07.2002 - 2 BvR 1912/98
    aa) Die Ausschlussklausel des § 12 Abs. 1 Satz 1 ATGV wird dem Regelungszweck dieser Verordnung gerecht: Aus § 1 Abs. 2 ATGV ergibt sich, dass Zweck der Gewährung von Auslandstrennungsgeld von vornherein nur die Entschädigung für getrennte Haushaltsführung mit Bezug zur bisherigen Wohnung ist; der dort geführte Haushalt muss beibehalten werden (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Januar 1992 - 1 A 1136/89 -, RiA 1992, S. 266; Meyer/Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst, Kommentar, Gruppe 24, § 4 ATGV a.F. Rn. 12).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 16.07.2002 - 2 BvR 1912/98
    Die Annahme der Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • VGH Bayern, 18.09.1998 - 3 ZB 98.1978
    Auszug aus BVerfG, 16.07.2002 - 2 BvR 1912/98
    a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. September 1998 - 3 ZB 98.1978 -,.
  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 16.07.2002 - 2 BvR 1912/98
    Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit - mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG - erst überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, d.h. wenn die gesetzliche Differenzierung sich - sachbereichsbezogen - nicht auf einen vernünftigen rechtfertigenden Grund zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 71, 39 ; 75, 108 ; 76, 256 ; 93, 386 ; stRspr).
  • OVG Niedersachsen, 09.11.2004 - 5 LB 198/02

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Familienzuschlages der Stufe 1 entsprechend

    Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit - mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG - erst überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, d.h. wenn die gesetzliche Differenzierung sich -- sachbereichsbezogen - nicht auf einen vernünftigen rechtfertigenden Grund zurückführen lässt (BVerfG, Beschl. v. 16.7.2002 - 2 BvR 1912/98 - m.w.Nachw.).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.06.2020 - 4 S 936/20

    Auslandstrennungsgeld: Familiäre Lebensgemeinschaft - doppelte Haushaltsführung

    Jedenfalls seit 1998 ist Zweck der Gewährung von Auslandstrennungsgeld - nicht anders als der Zweck der Gewährung von Trennungsgeld im Sinne der Trennungsgeldverordnung - daher nur die Entschädigung für den infolge der getrennten Haushaltsführung mit Bezug zur bisherigen Wohnung entstehenden dienstlich veranlassten Mehraufwand (BVerfG, Beschluss vom 16.07.2002 - 2 BvR 1912/98 -, Juris Rn. 9; vgl. zu § 3 TGV: BVerwG, Urteile vom 24.07.2008 - 2 C 6.07 -, Juris Rn. 10, und vom 06.11.2012 - 5 A 2.12 -, Juris Rn. 10).
  • VG Magdeburg, 11.07.2017 - 5 A 689/15

    Anspruch eines Feuerwehrbeamten auf Zusatzurlaub

    Er hat die Grenzen seines Gestaltungsspielraumes - mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG - erst überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, d.h. wenn die gesetzliche Differenzierung sich - sachbereichsbezogen - nicht auf einen vernünftigen rechtfertigenden Grund zurückführen lässt (BVerfG, B. v. 29.03.2017 - 2 BvL 6/11 und BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 16.07.2002 - 2 BvR 1912/98, m. w. N., zitiert nach juris).
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