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BVerfG, 16.08.1994 - 1 BvR 1321/94 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; Rechtsschutzgarantie; Mauergrundstück; Investitionsvorrangverfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsmäßigkeit der fachgerichtlichen Auslegung des Vermögensgesetzes im Investitionsvorrangverfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Nichtigkeit der Enteignung - Mauergrundstück - Verstoß gegen Besatzungsrecht - Alteigentümer - Investitionsvorrangsverfahren
Verfahrensgang
- VG Berlin, 12.07.1994 - 9 A 29.93
- BVerfG, 16.08.1994 - 1 BvR 1321/94
Papierfundstellen
- NJ 1995, 27
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63
Spezifisches Verfassungsrecht
Auszug aus BVerfG, 16.08.1994 - 1 BvR 1321/94
Diese Auffassung liegt - unabhängig davon, ob auch eine andere Ansicht vertretbar gewesen wäre - im Bereich willkürfreier Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]). - BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen …
Auszug aus BVerfG, 16.08.1994 - 1 BvR 1321/94
Gleiches gilt für die Erwägung des Gerichts, daß bei Nichtbestehen eines Rückübertragungsanspruchs auch das "Verfügungsverbot" aus § 3 Abs. 3 VermG, das lediglich der Sicherung des Rückübertragungsanspruchs diene, entfalle (vgl. BVerfGE 86, 133 [141 f.]) und daß damit der Investitionsvorrangbescheid - der nach § 2 InVorG zur Nichtanwendung des § 3 Abs. 3 VermG führt - die Beschwerdeführerin insoweit nicht beschwere. - BGH, 12.11.1992 - V ZR 230/91
Zulässige Geltendmachung nichtiger Beurkundung eines DDR-Grundstücksvertrags - …
Auszug aus BVerfG, 16.08.1994 - 1 BvR 1321/94
Dabei ist das Verwaltungsgericht ersichtlich nicht davon ausgegangen, daß die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Eigentümerrechte durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen sind (vgl. insoweit etwa BGH, NJW 1993, 389 [391]; BVerwG, DÖV 1994, 611 f.; jeweils m.w.N.).