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   BVerfG, 16.08.1994 - 2 BvR 902/94   

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BVerfG, 16.08.1994 - 2 BvR 902/94 (https://dejure.org/1994,2447)
BVerfG, Entscheidung vom 16.08.1994 - 2 BvR 902/94 (https://dejure.org/1994,2447)
BVerfG, Entscheidung vom 16. August 1994 - 2 BvR 902/94 (https://dejure.org/1994,2447)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Belastung des Nebenklägers mit den notwendigen Auslagen des Angeklagten im Falle der Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (46)

  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

    Zwangsversteigerung I

    Auszug aus BVerfG, 16.08.1994 - 2 BvR 902/94
    Das Gebot des allgemeinen Gleichheitssatzes, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfGE 3, 58 [135]; st. Rspr.) bindet die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung - unbeschadet der Bindung des Richters an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG ) - als unmittelbar geltendes Recht (vgl. BVerfGE 42, 64 [72]).

    Erst wenn Gesetzlichkeiten, die in der Sache selbst liegen, und die fundierten allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft mißachtet werden, liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor (BVerfGE 9, 338 [349]; 13, 225 [228]; 42, 64 [73]).

    Der Maßstab dafür, was im konkreten Fall als in diesem Sinne willkürlich zu qualifizieren ist, ergibt sich nicht aus den subjektiven Gerechtigkeitsvorstellungen des gerade zur Rechtsanwendung Berufenen, sondern zunächst und vor allem aus den in den Grundrechten konkretisierten Wertentscheidungen und den fundamentalen Ordnungsprinzipien des Grundgesetzes (BVerfGE 42, 64 [72 f.]).

    Dabei enthält die verfassungsrechtliche Feststellung von Willkür keinen subjektiven Schuldvorwurf, sondern will in einem objektiven Sinne verstanden sein; erst objektive Willkür führt zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit, daß heißt die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit einer Maßnahme im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, deren sie Herr werden soll (vgl. BVerfGE 2, 266 [281]; 4, 144 [155]; 42, 64 [73]).

    cc) Alles das gilt nicht nur bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts; es gilt auch für die Handhabung des Verfahrensrechts (BVerfGE 42, 64 [73]).

    Das Recht dient der Herbeiführung gesetzmäßiger und unter diesem Blickpunkt richtiger, aber darüber hinaus auch im Rahmen dieser Richtigkeit gerechter Entscheidungen (vgl. BVerfGE 42, 64 , [73]).

    Die verfassungsgerichtliche Kontrolle der Verletzung des Willkürverbots des Art. 3 Abs. 1 GG durch gerichtliche Entscheidungen greift erst dort ein, wo die fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 4, 1, [7]; 42, 64 [74]).

    Erst aber wenn dies der Fall ist, wird der Gleichheitssatz verletzt (vgl. BVerfGE 9, 338, [349]; 13, 225 [228]; 42, 64 [72]).

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 489/66

    Verfassungskonforme Auslegung des § 25Nr. 2c GVG

    Auszug aus BVerfG, 16.08.1994 - 2 BvR 902/94
    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine derartige Beschränkung der Auslagenerstattung bestehen mit Blick auf das Willkürverbot daher nicht (vgl. BVerfGE 22, 254 [264); 25, 327 [331]; 68, 237 [252]).

    Darin kommt die im Rechtsstaatsprinzip enthaltene materielle Komponente zum Ausdruck, die auf Erlangung und Erhaltung materieller Gerechtigkeit im staatlichen und staatlich beeinflußbaren Bereich zielt (vgl. BVerfGE 52, 131 [144 f.]. Je sicherer es nämlich ist, daß ein Angeklagter keine Straftat begangen hat, um so dringender gebietet es die Gerechtigkeit, den Schaden, der ihm durch das Verfahren erwachsen ist, wiedergutzumachen (vgl. BVerfGE 22, 254 [264]).

    Auch kostenrechtliche Differenzierungen danach, ob noch ein begründeter Verdacht gegen den - im Offizialverfahren freigesprochenen Angeklagten besteht oder nicht, wirken nicht willkürlich (vgl. BVerfGE 22, 254 [264] zu § 467 Abs. 2 StPO a. F.).

    Derartige Regelungen, beschränkt auf die Materie des Kostenrechts, sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 22, 254 [264]; 25, 237 [331]; vgl. auch BVerfGE 74, 358 [376]).

    Das der Strafe innewohnende sozialethische Unwerturteil ist mit der Versagung des Ersatzes von Auslagen nicht verbanden (vgl. BVerfGE 82, 106 [119]; vgl. auch BVerfGE 22, 254 [263 ff.]; 25, 327 [331]; 74, 358 [376]).

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 16/83

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Fehlens einer Pauschvergütungsregelung

    Auszug aus BVerfG, 16.08.1994 - 2 BvR 902/94
    Es ist dann grundsätzlich Sache der Betroffenen, sich auf die gesetzlichen Regelungen einzustellen und nachteiligen Auswirkungen durch eigenes Verhalten zu begegnen (vgl. BVerfGE 55, 72 [89]; 60, 329 [346]; 68, 237 [250]).

    Sie endet dort, wo sich ein aus der Natur der Sache folgender oder sonstwie einleuchtender Grund für eine gesetzliche Bestimmung nicht finden läßt (vgl. BVerfGE 3, 162 [182]; 36, 174 [187]; 68, 237 [250]; 75, 108 [157]; 78, 249 [278]; st. Rspr.).

    Es kann nur die Überschreitung jener äußersten Grenzen beanstanden (vgl. BVerfGE 52, 277 [280 f.]; 68, 237 [250]).

    Ein Erstattungsanspruch besteht vielmehr sei jeher nur innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen (vgl. BVerfGE 68, 237 [251]).

    Dieser durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes gewährleistete Anspruch umfaßt zwar das Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem gewählten Anwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (vgl. BVerfGE 66, 313 [318 f.]; 68, 237 [255]).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 2 BvR 254/88

    Verletzung der Unschuldsvermutung durch indizente Schuldfeststellung im Rahmen

    Auszug aus BVerfG, 16.08.1994 - 2 BvR 902/94
    Sie ist auch kraft Art. 6 Abs. 2 EMRK Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 19, 342 [348]; 74, 358 [370]; 82, 106 [114]; st. Rspr.).

    Dies ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers (BVerfGE 82, 106 [115]).

    Das der Strafe innewohnende sozialethische Unwerturteil ist mit der Versagung des Ersatzes von Auslagen nicht verbanden (vgl. BVerfGE 82, 106 [119]; vgl. auch BVerfGE 22, 254 [263 ff.]; 25, 327 [331]; 74, 358 [376]).

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus BVerfG, 16.08.1994 - 2 BvR 902/94
    Derartige Regelungen, beschränkt auf die Materie des Kostenrechts, sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 22, 254 [264]; 25, 237 [331]; vgl. auch BVerfGE 74, 358 [376]).

    Sie ist auch kraft Art. 6 Abs. 2 EMRK Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 19, 342 [348]; 74, 358 [370]; 82, 106 [114]; st. Rspr.).

    Das der Strafe innewohnende sozialethische Unwerturteil ist mit der Versagung des Ersatzes von Auslagen nicht verbanden (vgl. BVerfGE 82, 106 [119]; vgl. auch BVerfGE 22, 254 [263 ff.]; 25, 327 [331]; 74, 358 [376]).

  • BGH, 20.12.1957 - 1 StR 33/57

    Nebenkläger - Rechtsmittel - Rechtsmittelgegner - Notwendige Auslagen -

    Auszug aus BVerfG, 16.08.1994 - 2 BvR 902/94
    daß - soweit nicht auch die Staatsanwaltschaft ein gleichgerichtetes Rechtsmittel eingelegt hatte (BGHSt 11, 189 ) - die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels des Nebenklägers und die dem Angeklagten durch ein solches Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen ausschließlich dem Nebenkläger als Rechtsmittelführer, nicht auch der Staatskasse aufzuerlegen sind ... Eine Ausnahme wurde lediglich für den hier nicht gegebenen Sonderfall angenommen, daß überhaupt erst das als solches unbegründete, jedoch gemäß § 301 StPO zu Gunsten des Angeklagten wirkende Rechtsmittel des Nebenklägers zur Freisprechung geführt hat.

    Es kann dahinstehen, ob ein sachlich zutreffender Anknüpfungspunkt dafür in der vom Bayerischen Obersten Landesgericht über die analoge Anwendung der §§ 397 Abs. 1 a. F, 471 Abs. 2, 473 Abs. 1 a. F. StPO herbeigeführten kostenrechtlichen) Gleichbehandlung von Privat- und Nebenklage zu sehen war (siehe dazu BGHSt 11, 189 [191]; m. w. N. auf die RG-Rspr.; BayObLGSt 1959, 74 [76]; 1959, 248 [249]); 1968, 26 [27 f.]; vgl. auch BVerfG (Vorprüfungsausschuß), NJW 1984, 911 ).

    Nur der Nebenkläger veranlaßt in der zuerst genannten Konstellation die weiter notwendig werdenden Auslagen des Angeklagten (vgl. auch BGHSt 11, 189 [192]).

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 710/82

    Verletzung des Willkürverbots durch Kostenentscheidung im Privatklageverfahren

    Auszug aus BVerfG, 16.08.1994 - 2 BvR 902/94
    ee) Wird aber - wie vorliegend - eine Rechtsfrage derart einheitlich beantwortet, so läßt sich von einer fehlerhaften Rechtsanwendung, die auf sachfremden Erwägungen beruht, nicht sprechen; denn dies gilt noch nicht einmal, wenn ein Rechtsproblem in der Erörterung ernsthaft kontrovers bleibt (vgl. BVerfGE 81, 12 [15 f.]; 62, 189 [192]).

    BVerfGE 62, 189 [192]; 81, 208 [216]).

  • BVerfG, 28.11.1983 - 2 BvR 209/81

    Zum Anspruch auf Erstattung der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, der

    Auszug aus BVerfG, 16.08.1994 - 2 BvR 902/94
    Zwar geht die Regelung in § 467 Abs. 1 StPO von dem kostenrechtlichen Grundsatz aus, daß ein Angeschuldigter, gegen den das Verfahren ohne Verurteilung abgeschlossen wird, von den Kosten des Verfahrens und den ihm entstandenen notwendigen Auslagen freigestellt bleiben soll; diese fallen der Staatskasse zu Last (vgl. nur Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 467 StPO Rdn. 1; siehe auch BVerfG (Vorprüfungsausschuß), NJW 1984, 911 ).

    Es kann dahinstehen, ob ein sachlich zutreffender Anknüpfungspunkt dafür in der vom Bayerischen Obersten Landesgericht über die analoge Anwendung der §§ 397 Abs. 1 a. F, 471 Abs. 2, 473 Abs. 1 a. F. StPO herbeigeführten kostenrechtlichen) Gleichbehandlung von Privat- und Nebenklage zu sehen war (siehe dazu BGHSt 11, 189 [191]; m. w. N. auf die RG-Rspr.; BayObLGSt 1959, 74 [76]; 1959, 248 [249]); 1968, 26 [27 f.]; vgl. auch BVerfG (Vorprüfungsausschuß), NJW 1984, 911 ).

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86

    Verfassungsmäßigkeit des Vorbehalts der Gegenseitigkeit bei urheberrechtlichem

    Auszug aus BVerfG, 16.08.1994 - 2 BvR 902/94
    Die durch das Bayerische Oberste Landesgericht vorgenommene Rechtsauslegung entfernt sich auch nicht von Wortlaut und Zweck der später Gesetz gewordenen Regelung in § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO , sondern deckt sich mit ihr, so daß auch von daher der Eindruck sachfremder Motivation bei der Rechtsanwendung nicht aufkommen kann (vgl. BVerfGE 81, 208 [215 f.]; 4, 1 [7].

    BVerfGE 62, 189 [192]; 81, 208 [216]).

  • BVerfG, 01.07.1954 - 1 BvR 361/52

    Bindung durch Rechtsinstanz

    Auszug aus BVerfG, 16.08.1994 - 2 BvR 902/94
    Die verfassungsgerichtliche Kontrolle der Verletzung des Willkürverbots des Art. 3 Abs. 1 GG durch gerichtliche Entscheidungen greift erst dort ein, wo die fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 4, 1, [7]; 42, 64 [74]).

    Die durch das Bayerische Oberste Landesgericht vorgenommene Rechtsauslegung entfernt sich auch nicht von Wortlaut und Zweck der später Gesetz gewordenen Regelung in § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO , sondern deckt sich mit ihr, so daß auch von daher der Eindruck sachfremder Motivation bei der Rechtsanwendung nicht aufkommen kann (vgl. BVerfGE 81, 208 [215 f.]; 4, 1 [7].

  • BVerfG, 16.06.1959 - 1 BvR 71/57

    Hebammenaltersgrenze

  • BVerfG, 29.11.1961 - 1 BvR 148/57

    Bahnhofsapotheke Frankfurt

  • BayObLG, 29.04.1980 - RReg. 1 St 100/80
  • BVerfG, 19.01.1965 - 2 BvL 8/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 465 Abs. 1 S. 1 StPO

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

  • BVerfG, 24.07.1968 - 1 BvR 537/65

    Verletzung des Rückwirkungsverbots im Bundesrückerstattungsgesetz

  • BVerfG, 15.04.1969 - 1 BvL 20/68

    Verfassungsmäßigkeit der Auslagenerstattung für den freigesprochenen Angeklagten

  • BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 7/68

    Verfassungsmäßigkeit der Nebenklagevorschriften der StPO

  • BVerfG, 08.06.1971 - 2 BvL 17/70

    Verfassungsmäßigkeit des § 465 Abs. 1 S. 1 StPO

  • BVerfG, 07.11.1972 - 1 BvR 338/68

    Verfassungsmäßigkeit des körperschaftsteuerlichen Abzugsverbots für

  • BVerfG, 08.04.1975 - 2 BvR 207/75

    Widerruf der Verteidigerbestellung bei Verdacht der Tatbeteiligung

  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74

    Arzthaftungsprozeß

  • BVerfG, 10.11.1981 - 1 BvL 18/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO

  • BVerfG, 19.10.1982 - 1 BvL 39/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 2 AFG

  • BVerfG, 28.03.1984 - 2 BvR 275/83

    Anrechnung der Gebühren des zur Verfahrenssicherung bestellten

  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 775/86

    Verevielfältigungs- und Verbreitungsrecht von Tonträgern und Eigentumsgarantie

  • OLG Hamm, 29.12.1982 - 3 Ws 144/82
  • OLG München, 29.04.1983 - 2 Ws 440/83
  • RG, 05.06.1908 - IV 387/08

    1. Findet die Bestimmung des § 343 St.P.O. auch auf das Rechtsmittel des

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52

    Notaufnahme

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 323/51

    Angestelltenverhältnisse

  • BVerfG, 16.03.1955 - 2 BvK 1/54

    Abgeordneten-Entschädigung

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

  • BVerfG, 27.11.1973 - 2 BvL 12/72

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 49 Abs. 1 , 60 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie 61 BZRG

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvR 712/68

    Schallplatten

  • BVerfG, 05.11.1974 - 2 BvL 6/71

    Wehrdienstopfer

  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 84/74

    Sachverständigenhaftung

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvL 51/79

    Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Jugendschutzrecht

  • BVerfG, 14.01.1986 - 1 BvR 209/79

    Verfassungsmäßigkeit; Einkünfte aus wissenschaftlicher Arbeit; Einkünfte aus

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 04.05.1982 - 1 BvL 26/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 1587o Abs. 2 Satz 3 BGB

  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 368/65

    Verfassungswidrigkeit der steuerlichen ungleichbehandlung von Kapitalforderungen

  • BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1392/02

    Auferlegung von Gutachterkosten bei gerichtlichen Entscheidungen über die

    Das Bundesverfassungsgericht hat das Veranlassungsprinzip im strafprozessualen Kostenrecht wiederholt als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen (vgl. BVerfGE 18, 302 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. August 1994 - 2 BvR 902/94 - ).
  • BVerfG, 28.06.2006 - 2 BvR 1596/01

    Zur Tragung von Gutachterkosten im Strafvollstreckungsverfahren durch den

    Das Bundesverfassungsgericht hat das Veranlassungsprinzip im strafprozessualen Kostenrecht wiederholt als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen (vgl. BVerfGE 18, 302 [304]; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. August 1994 - 2 BvR 902/94 - [Juris]).
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