Rechtsprechung
BVerfG, 16.08.2016 - 1 BvQ 30/16 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Erfolglosigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei von vornherein unzulässiger Verfassungsbeschwerde
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, §§ 1896 ff BGB, § 1896 BGB
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Aufhebung einer zivilrechtlichen Betreuung: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache mangels Rechtswegerschöpfung sowie mangels Darlegung, dass die Frist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG gewahrt werden ... - Wolters Kluwer
Einstweiliger Rechtsschutz betreffend die Aufhebung einer bereits angeordneten Betreuung
- rewis.io
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Aufhebung einer zivilrechtlichen Betreuung: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache mangels Rechtswegerschöpfung sowie mangels Darlegung, dass die Frist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG gewahrt werden ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Einstweiliger Rechtsschutz betreffend die Aufhebung einer bereits angeordneten Betreuung
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Osnabrück, 08.04.2016 - 80 XVII 32/16
- BVerfG, 16.08.2016 - 1 BvQ 30/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 01.12.2008 - 2 BvR 2187/08
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Bewilligung einer Auslieferung nach …
Auszug aus BVerfG, 16.08.2016 - 1 BvQ 30/16
Ergibt sich die Einhaltung der Frist nicht ohne weiteres aus den Unterlagen, muss der Beschwerdeführer dies schlüssig darlegen (vgl. BVerfGK 14, 468 ). - BVerfG, 22.12.1993 - 2 BvR 2031/92
Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit des unerlaubten Handeltreibens mit …
Auszug aus BVerfG, 16.08.2016 - 1 BvQ 30/16
Erweist sich die - eingelegte oder noch zu erhebende - Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kommt eine einstweilige Anordnung jedoch nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 89, 344 ).