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   BVerfG, 16.08.2017 - 2 BvR 1280/15   

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BVerfG, 16.08.2017 - 2 BvR 1280/15 (https://dejure.org/2017,30991)
BVerfG, Entscheidung vom 16.08.2017 - 2 BvR 1280/15 (https://dejure.org/2017,30991)
BVerfG, Entscheidung vom 16. August 2017 - 2 BvR 1280/15 (https://dejure.org/2017,30991)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 63 StGB; § 67d Abs. 2 StGB
    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; verfassungsgerichtliche Kontrolldichte; einzelfallbezogene Gefährlichkeitsprognose; Konkretisierung von Art und Wahrscheinlichkeit künftig zu erwartender ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch unzureichende Begründung einer Fortdauerentscheidung gem § 67d Abs 2 StGB bei bereits langdauernder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Gegenstandswertfestsetzung

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Nachträgliche verfassungsrechtliche Überprüfung eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Person; Einschränkung der Freiheit der Person aus ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch unzureichende Begründung einer Fortdauerentscheidung gem § 67d Abs 2 StGB bei bereits langdauernder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Gegenstandswertfestsetzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Nachträgliche verfassungsrechtliche Überprüfung eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Person; Einschränkung der Freiheit der Person aus ...

  • rechtsportal.de

    Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Nachträgliche verfassungsrechtliche Überprüfung eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Person; Einschränkung der Freiheit der Person aus ...

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch unzureichende Begründung einer Fortdauerentscheidung gem § 67d Abs 2 StGB bei bereits langdauernder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Gegenstandswertfestsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 16.08.2017 - 2 BvR 1280/15
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die anzulegenden Maßstäbe bei der Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 70, 297 ff.).

    Das gilt auch für die Regelung der Unterbringung eines schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen Straftäters, von dem infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Dieser lässt sich für die Entscheidung über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung nur dadurch bewirken, dass die Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (BVerfGE 70, 297 ).

    Die darauf aufbauende Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Erst dadurch wird es möglich, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2015 - 2 BvR 2462/13 -, juris, Rn. 37).

    Zu verlangen ist die Konkretisierung der Art und des Grades der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2015 - 2 BvR 2462/13 -, juris, Rn. 38).

    Dazu gehören der Zustand des Untergebrachten und die künftig zu erwartenden Lebensumstände (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 16, 501 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2014 - 2 BvR 1795/12, 2 BvR 1852/13 -, juris, Rn. 40; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 442/12 -, juris, Rn. 15).

    Genügen die Gründe einer Entscheidung über die Fortdauer einer bereits außergewöhnlich lange währenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus diesen Maßstäben nicht, so führt dies dazu, dass die Freiheit der Person des Untergebrachten nicht rechtmäßig eingeschränkt werden kann; sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist verletzt, weil es an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Grundlage für die Unterbringung fehlt (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 2462/13

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus BVerfG, 16.08.2017 - 2 BvR 1280/15
    Erst dadurch wird es möglich, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2015 - 2 BvR 2462/13 -, juris, Rn. 37).

    Zu verlangen ist die Konkretisierung der Art und des Grades der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2015 - 2 BvR 2462/13 -, juris, Rn. 38).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 16.08.2017 - 2 BvR 1280/15
    Denn die angegriffenen Entscheidungen waren Grundlage eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich' bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 16.08.2017 - 2 BvR 1280/15
    Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 45, 187 ; 58, 208 ); dabei haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände auch freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen.

    Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 ) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208 ).

  • BVerfG, 17.02.2014 - 2 BvR 1795/12

    Rechtsschutzbedürfnis (Feststellungsinteresse nach Entlassung aus der

    Auszug aus BVerfG, 16.08.2017 - 2 BvR 1280/15
    Dazu gehören der Zustand des Untergebrachten und die künftig zu erwartenden Lebensumstände (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 16, 501 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2014 - 2 BvR 1795/12, 2 BvR 1852/13 -, juris, Rn. 40; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 442/12 -, juris, Rn. 15).
  • BVerfG, 04.10.2012 - 2 BvR 442/12

    Freiheitsgrundrecht (Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BVerfG, 16.08.2017 - 2 BvR 1280/15
    Dazu gehören der Zustand des Untergebrachten und die künftig zu erwartenden Lebensumstände (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 16, 501 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2014 - 2 BvR 1795/12, 2 BvR 1852/13 -, juris, Rn. 40; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 442/12 -, juris, Rn. 15).
  • BVerfG, 21.01.2010 - 2 BvR 660/09

    Unzureichende Berücksichtigung der Haftdauer und des hohen Alters des Betroffenen

    Auszug aus BVerfG, 16.08.2017 - 2 BvR 1280/15
    Dazu gehören der Zustand des Untergebrachten und die künftig zu erwartenden Lebensumstände (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 16, 501 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2014 - 2 BvR 1795/12, 2 BvR 1852/13 -, juris, Rn. 40; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 442/12 -, juris, Rn. 15).
  • BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Haftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO

    Auszug aus BVerfG, 16.08.2017 - 2 BvR 1280/15
    Der Beschwerdeführer hat daher ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 32, 87 ; 53, 152 ; 91, 125 ; 104, 220 ).
  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 16.08.2017 - 2 BvR 1280/15
    Der Beschwerdeführer hat daher ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 32, 87 ; 53, 152 ; 91, 125 ; 104, 220 ).
  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

    Auszug aus BVerfG, 16.08.2017 - 2 BvR 1280/15
    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich' bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).
  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

  • BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

  • OLG Braunschweig, 28.02.2018 - 1 Ws 260/17

    Entscheidung über die Fortdauer einer mehr als zehn Jahre vollzogenen

    Nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung dienen die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§§ 67d Abs. 2, Abs. 2, 67e StGB) der Wahrung des Übermaßverbotes bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (BVerfG, Beschluss vom 16. August 2017, a.a.O., Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 22. November 2011, 2 BvR 1334/10; beide juris).

    Zwar führt nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs in Unterbringungssachen, die zu einer Überschreitung der einschlägigen Fristvorgaben führt, zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann (BVerfG, a.a.O., insbesondere auch Beschluss vom 16. August 2017, a.a.O., m.w.N.).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene in aller Regel persönlich anzuhören ist und dass auch für eine sachverständige Begutachtung ausreichend Zeit verbleibt, soweit die Kammer eine solche für erforderlich halten sollte (BVerfG, Beschluss vom 16. August 2017, a.a.O., m.w.N.).

    In jedem Fall sind die Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen (BVerfG, Beschluss vom 16. August 2017, a.a.O., Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 22. November 2011, 2 BvR 1334/10; Beschluss vom 29. November 2011, 2 BvR 1665/10; beides juris), um dem Rechtsmittelgericht wie dem Bundesverfassungsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Grundrechte des Beschwerdeführers im Rahmen des Überprüfungsverfahrens angemessen berücksichtigt worden sind (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2017, 2 BvR 1549/16, a.a.O., Rn. 25).

    Es wäre vielmehr geboten gewesen, nach Eingang des Sachverständigengutachtens - ggf. zeitgleich mit der Übersendung des Gutachtens an die Beteiligten und der Anforderung der ergänzenden Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung - unverzüglich einen - zur Vermeidung weiterer Verzögerungen ggf. auch mit dem Verteidiger und dem Sachverständigen abgestimmten - zeitnahen Termin zur mündlichen Anhörung des Sachverständigen Schumann ansetzen und hierbei auf die Möglichkeit des Verzichtes auf die Anhörung des Sachverständigen hinzuweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. August 2017, a.a.O., Rn. 31).

    Die Abkürzung der Frist für die nächste Überprüfung gemäß § 67e Absatz 3 Satz 1 StGB ist nicht geeignet, die in der Überschreitung der Überprüfungsfrist liegende Grundrechtsverletzung zu heilen (BVerfG, Beschluss vom 16. August 2017, a. a. O. Rn. 32).

    Der sachliche Inhalt der Fortdauerentscheidung wird durch die festgestellte Grundrechtsverletzung aber nicht berührt, so dass die Maßnahme nicht aus diesem Grund für erledigt zu erklären war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. August 2017, a.a.O., Rn. 33; OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. Dezember 2016, a. a. O., Rn. 18).

    Die Ausführungen der Kammer zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung genügen zunächst nicht den Anforderungen, die an eine den Entzug der persönlichen Freiheit betreffende Entscheidung zu stellen sind (vgl. hierzu bereits die Grundsatzentscheidung des BVerfG vom 8. Oktober 1985, a.a.O., Rn. 44; BVerfG, Beschluss vom 16. August 2017 - 2 BvR 1280/15, Rn. 27 ff., zitiert nach juris; Stree/Kinzig in: Schönke/Schröder StGB, 29. Auflage § 67d Rn. 6).

    Dem muss dadurch Rechnung getragen werden, dass der Richter seine Würdigung eingehender abfasst, sich also nicht etwa mit knappen, allgemeinen Wendungen begnügt, sondern seine Bewertung unter Einbeziehung der Einzelfallumstände substantiiert offenlegt (BVerfG, Beschluss vom 16. August 2017 - 2 BvR 1280/15, Rn. 27 f., zitiert nach juris).

    Dazu gehören der Zustand des Untergebrachten und die künftig zu erwartenden Lebensumstände (BVerfG, Beschluss vom 16. August 2017 - 2 BvR 1280/15, Rn. 28, m.w.N., zitiert nach juris).

  • BVerfG, 20.12.2018 - 2 BvR 2570/16

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Hält das Gericht ein Risiko der Begehung weiterer Straftaten bei einem nach § 63 StGB Untergebrachten für gegeben, hat es die mögliche Gefährdung der Allgemeinheit zu der Dauer des erlittenen Freiheitsentzugs in Beziehung zu setzen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 2017 - 2 BvR 1280/15 -, juris, Rn. 26).

    Abzuheben ist aber auch auf die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 16, 501 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 2017 - 2 BvR 1280/15 -, juris, Rn. 28).

    ff) Tragen die Gründe einer Entscheidung über die Fortdauer einer bereits außergewöhnlich lange währenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63, § 67d Abs. 2 StGB) diesen Maßstäben nicht Rechnung, so führt dies dazu, dass die Freiheit der Person des Untergebrachten auf solcher Grundlage nicht rechtmäßig eingeschränkt werden kann; sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist verletzt, weil es an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Grundlage für die Unterbringung fehlt (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 2017 - 2 BvR 1280/15 -, juris, Rn. 29).

    bb) Aufgrund der fehlenden Bestimmung des Grades der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten fehlt es an einer ausreichenden Grundlage für die durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebotene Abwägung zwischen dem zunehmenden Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers und den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 2017 - 2 BvR 1280/15 -, juris, Rn. 36).

  • BVerfG, 23.05.2018 - 2 BvR 1161/16

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Hält das Gericht ein Risiko der Begehung weiterer Straftaten bei einem nach § 63 StGB Untergebrachten für gegeben, hat es die mögliche Gefährdung der Allgemeinheit zu der Dauer des erlittenen Freiheitsentzugs in Beziehung zu setzen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 2017 - 2 BvR 1280/15 -, juris, Rn. 26).

    Abzuheben ist aber auch auf die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 16, 501 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 2017 - 2 BvR 1280/15 -, juris, Rn. 28).

    ff) Tragen die Gründe einer Entscheidung über die Fortdauer einer bereits außergewöhnlich lange währenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63, § 67d Abs. 2 StGB) diesen Maßstäben nicht Rechnung, so führt dies dazu, dass die Freiheit der Person des Untergebrachten auf solcher Grundlage nicht rechtmäßig eingeschränkt werden kann; sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist verletzt, weil es an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Grundlage für die Unterbringung fehlt (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 2017 - 2 BvR 1280/15 -, juris, Rn. 29).

  • OLG Bremen, 10.12.2019 - 1 Ws 124/19

    Widerruf der Aussetzung bei ohne Unterbringung nicht durchführbarer Maßregel

    Die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung wird sodann ebenso wie eine Entscheidung über die Fortdauer einer angeordneten Unterbringung durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt (siehe BVerfG, Beschluss vom 20.10.2012 - 2 BvR 659/12, juris Rn. 18 f., NStZ-RR 2013, 115; so auch KG Berlin, Beschluss vom 13.09.1999 - 5 Ws 533/99, juris Rn. 4 f.; Beschluss vom 29.05.2015 - 2 Ws 118/15, juris Rn. 13, NStZ-RR 2016, 30; OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2018 - 3 Ws 136/18, juris Rn. 28; Beschluss vom 28.08.2018 - 3 Ws 361/18, juris Rn. 17); es ist daher auch im Rahmen der Entscheidung nach § 67g Abs. 1 StGB in materieller Hinsicht eine Abwägung zwischen dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen einerseits und dem Freiheitsanspruch des Verurteilten andererseits vorzunehmen: Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso stärkeres Gewicht gewinnt wegen des sich verschärfenden Eingriffs das Freiheitsgrundrecht für die Wertungsentscheidung des Strafvollstreckungsrichters (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.10.2012 - 2 BvR 442/12, juris Rn. 14 ff., NStZ-RR 2013, 72; Beschluss vom 03.11.2016 - 2 BvR 2921/14, juris Rn. 27, RuP 2017, 162; Beschluss vom 16.11.2016 - 2 BvR 1739/14, juris Rn. 27; Beschluss vom 16.08.2017 - 2 BvR 1280/15, juris Rn. 27; Beschluss vom 21.02.2018 - 2 BvR 349/14, juris Rn. 26; Beschluss vom 23.05.2018 - 2 BvR 1161/16, juris Rn. 20, RuP 2018, 232; Beschluss vom 20.12.2018 - 2 BvR 2570/16, juris Rn. 26; Beschluss vom 07.02.2019 - 2 BvR 2406/16, juris Rn. 23, RuP 2019, 177; Beschluss vom 03.07.2019 - 2 BvR 2256/17, juris Rn. 39, NStZ-RR 2019, 272; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 22.11.2016 - 1 Ws 156/16; Beschluss vom 06.04.2018 - 1 Ws 14/18; Beschluss vom 28.11.2019 - 1 Ws 154/19).

    Erforderlich ist demnach als unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben müssen, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (so allgemein BVerfG, Beschluss vom 20.10.2016 - 2 BvR 517/16, juris Rn. 18, StV 2017, 602; Beschluss vom 03.11.2016 - 2 BvR 2921/14, juris Rn. 25, RuP 2017, 162; Beschluss vom 16.11.2016 - 2 BvR 1739/14, juris Rn. 25; Beschluss vom 16.08.2017 - 2 BvR 1280/15, juris Rn. 25; Beschluss vom 16.08.2017 - 2 BvR 1496/15, juris Rn. 17, RuP 2018, 27; Beschluss vom 22.08.2017 - 2 BvR 2039/16, juris Rn. 41, BtPrax 2017, 238; Beschluss vom 21.02.2018 - 2 BvR 349/14, juris Rn. 21; Beschluss vom 23.05.2018 - 2 BvR 1161/16, juris Rn. 15, RuP 2018, 232; Beschluss vom 20.12.2018 - 2 BvR 2570/16, juris Rn. 20; Beschluss vom 07.02.2019 - 2 BvR 2406/16, juris Rn. 18, RuP 2019, 177; zur Anwendung dieser Grundsätze im Rahmen des § 67g Abs. 1 StGB siehe BVerfG, Beschluss vom 20.10.2012 - 2 BvR 659/12, juris Rn. 19, NStZ-RR 2013, 115; Beschluss vom 05.07.2019 - 2 BvR 382/17, juris Rn. 26; OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2018 - 3 Ws 136/18, juris Rn. 27; Beschluss vom 28.08.2018 - 3 Ws 361/18, juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2018 - 2 Ws 156/18, juris Rn. 11).

    Bleibt das Bemühen des Richters um Zuverlässigkeit der Prognose trotz Ausschöpfung der zu Gebote stehenden Erkenntnismittel mit großen Unsicherheiten behaftet, so hat auch dies Eingang in seine Bewertung zu finden (vgl. zu alldem BVerfG, Urteil vom 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80, 2 BvR 1504/82, juris Rn. 44, BVerfGE 70, 297; Beschluss vom 04.10.2012 - 2 BvR 442/12, juris Rn. 15, NStZ-RR 2013, 72; Beschluss vom 16.05.2013 - 2 BvR 2671/11, juris Rn. 19 f., NStZ-RR 2013, 322; Beschluss vom 05.07.2013 - 2 BvR 789/13, juris Rn. 20, NStZ-RR 2013, 360 (Ls.); Beschluss vom 26.08.2013 - 2 BvR 371/12, juris Rn. 40 ff., NJW 2013, 3228; Beschluss vom 08.07.2016 - 2 BvR 435/15, juris Rn. 25 f., RuP 2016, 242; Beschluss vom 20.10.2016 - 2 BvR 517/16, juris Rn. 21, StV 2017, 602; Beschluss vom 03.11.2016 - 2 BvR 2921/14, juris Rn. 28, RuP 2017, 162; Beschluss vom 16.11.2016 - 2 BvR 1739/14, juris Rn. 28; Beschluss vom 16.08.2017 - 2 BvR 1280/15, juris Rn. 28; Beschluss vom 22.08.2017 - 2 BvR 2039/16, juris Rn. 41, BtPrax 2017, 238; Beschluss vom 21.02.2018 - 2 BvR 349/14, juris Rn. 27; Beschluss vom 23.05.2018 - 2 BvR 1161/16, juris Rn. 21, RuP 2018, 232; Beschluss vom 20.12.2018 - 2 BvR 2570/16, juris Rn. 27; Beschluss vom 07.02.2019 - 2 BvR 2406/16, juris Rn. 24, RuP 2019, 177; Beschluss vom 03.07.2019 - 2 BvR 2256/17, juris Rn. 37, NStZ-RR 2019, 272; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 22.11.2016 - 1 Ws 156/16; Beschluss vom 06.04.2018 - 1 Ws 14/18; Beschluss vom 28.11.2019 - 1 Ws 154/19).

  • BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 1509/15

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Altfall; schutzwürdiges

    Nur dadurch wird es möglich, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2015 - 2 BvR 2462/13 -, juris, Rn. 37 und vom 16. August 2017 - 2 BvR 1280/15 -, juris, Rn. 27 f.).
  • KG, 28.01.2020 - 2 Ws 211/19

    Fortdauer einer Unterbringung in Psychiatrie nach fast 30 Jahren

    b) Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der im Wege einer integrativen Betrachtung in die Entscheidung über die Aussetzungsreife nach § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. August 2017 - 2 BvR 1280/15 - und vom 21. April 2015 - 2 BvR 2462/13 - juris; KG, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 5 Ws 121/15 - juris; Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 2 Ws 135/17 - [zu § 67c Abs. 1 Nr. 1 StGB]), gebietet im Hinblick auf die sehr lange Dauer der Unterbringung nicht deren Aussetzung.

    Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso stärkeres Gewicht gewinnt wegen des sich verschärfenden Eingriffs das Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. August 2017 aaO).

  • KG, 23.02.2018 - 5 Ws 11/18

    Prüfung der Aussetzungsreife bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen

    Die darauf aufbauende Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (ständ. Rspr. BVerfG, z. B. stattgebende Kammerbeschlüsse vom 16. August 2017 - 2 BvR 1280/15 -, juris Rdnr. 26, und 3. November 2016 - 2 BvR 2921/14 -, juris Rdnr. 26, jeweils m. w. Nachw.).

    Dazu gehören der Zustand des Untergebrachten und die künftig zu erwartenden Lebensumstände (BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 16. August 2017 a. a. O., juris Rdnr. 28, und 3. November 2016 a. a. O., juris Rdnr. 28, jeweils m. w. Nachw.).

  • OLG Karlsruhe, 18.04.2018 - 2 Ws 104/18

    Maßregelvollstreckung: Widerruf der Aussetzung nach sechs Jahren

    Dazu gehören der Zustand des Untergebrachten und die künftig zu erwartenden Lebensumstände (BVerfG, Beschluss vom 16.08.2017 - 2 BvR 1280/15 - juris mwN).
  • OLG Karlsruhe, 05.09.2017 - 2 Ws 251/17

    Maßregelvollstreckung: Berechnung der Unterbringungsdauer im psychiatrischen

    Allein auf der Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme des PZX vom 08.05.2017 ist dem Senat die nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (zuletzt BVerfG, Beschluss vom 16.08.2017 - 2 BvR 1280/15 - juris) zu verlangende Konkretisierung der Art und des Grades der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, nicht möglich.
  • OLG Hamm, 20.11.2018 - 3 Ws 388/18

    Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Unterbringung von mehr als

    Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, desto strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges (ständige Rspr. des BVerfG, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. November 2012 - 2 BvR 193/1 -, juris, Rdnr. 19, 20 und vom 16. August 2017 - 2 BvR 1280/15, Rdnr. 26, 27; vgl. dazu auch BT-Drs. 18/7244, S. 31).
  • LG Marburg, 29.10.2020 - 11 StVK 221/20
  • KG, 21.11.2017 - 2 Ws 169/17

    Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Fortdauer der

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