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   BVerfG, 16.08.2017 - 2 BvR 2387/15   

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https://dejure.org/2017,59279
BVerfG, 16.08.2017 - 2 BvR 2387/15 (https://dejure.org/2017,59279)
BVerfG, Entscheidung vom 16.08.2017 - 2 BvR 2387/15 (https://dejure.org/2017,59279)
BVerfG, Entscheidung vom 16. August 2017 - 2 BvR 2387/15 (https://dejure.org/2017,59279)
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In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG 2002 § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG 2002 § 15 Abs 2 S 1
    Pokerspiel, Turnier, Preisgeld, Einkommensteuer, Einkünfte, Gewerbebetrieb, Steuerbarkeit

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 ; EStG § 15 Abs 2

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 07.11.2018 - X R 34/16

    Einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Preisgeldern aus Turnierpokerspielen

    Anders als der Kläger in seiner Revisionsbegründung vorträgt, handelt es sich bei der Frage, ob Turnierpoker als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel einzuordnen ist, um eine Tatsachenwürdigung, die das Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindet (vgl. Senatsurteil in BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48, Rz 29; die Verfassungsbeschwerde wurde gemäß §§ 93a, 93b des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. August 2017  2 BvR 2387/15).
  • FG Berlin-Brandenburg, 16.09.2020 - 11 K 11043/20

    Einordnen der Tätigkeit eines Steuerpflichtigen als Pokerspieler durch Teilnahme

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht in dem Verfahren 2 BvR 2387/15 die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nicht angenommen hatte (Beschluss vom 18. Januar 2016) und der Bundesfinanzhof - BFH - mit Urteil vom 7. November 2018 - X R 34/16, BFH/NV 2019, 662 , in einem Parallelverfahren entschieden hatte, wies der nunmehr zuständige Beklagte den Einspruch wegen Einkommensteuer, gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer, Gewerbesteuermessbetrags, Gewerbesteuer 2008 bis 2013 und gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009, den 31.12.2010, den 31.12.2012 und auf den 31.12.2013 als unbegründet zurück.
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