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   BVerfG, 16.08.2018 - 2 BvR 237/18   

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BVerfG, 16.08.2018 - 2 BvR 237/18 (https://dejure.org/2018,25605)
BVerfG, Entscheidung vom 16.08.2018 - 2 BvR 237/18 (https://dejure.org/2018,25605)
BVerfG, Entscheidung vom 16. August 2018 - 2 BvR 237/18 (https://dejure.org/2018,25605)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; § 92 BVerfGG; Art. 4 GRCh; Art. 35 Abs. 1 EMRK; Art. 3 EMRK
    Auslieferung nach Ungarn zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls (keine unionsrechtliche Determiniertheit des Verfahrensrechts; Recht auf effektiven Rechtsschutz; gerichtliche Sachaufklärungspflicht im auslieferungsrechtlichen ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch unzureichende Aufklärung der im Falle einer Auslieferung zu erwartenden Haftbedingungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 4 EUGrdRCh, § 33 IRG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) im Auslieferungsverfahren - Unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung bzgl der Haftbedingungen in Ungarn

  • Wolters Kluwer

    Auslieferung eines serbischen Staatsangehörigen nach Ungarn zur Strafverfolgung wegen einer Betrugstat auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls; Gefahr des Erleidens der menschenunwürdigen Haftbedingungen in Ungarn durch Auslieferung

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) im Auslieferungsverfahren - Unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung bzgl der Haftbedingungen in Ungarn

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslieferung eines serbischen Staatsangehörigen nach Ungarn zur Strafverfolgung wegen einer Betrugstat auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls; Gefahr des Erleidens der menschenunwürdigen Haftbedingungen in Ungarn durch Auslieferung

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) im Auslieferungsverfahren - Unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung bzgl der Haftbedingungen in Ungarn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auslieferung - und die zu erwartenden Haftbedingungen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (46)

  • EGMR, 14.11.2017 - 5433/17

    DOMJÁN v. HUNGARY

    Auszug aus BVerfG, 16.08.2018 - 2 BvR 237/18
    In einer aktuellen Entscheidung des Gerichtshofs (unter Verweis auf EGMR, Domján v. Hungary, Entscheidung vom 14. November 2017, Nr. 5433/17) habe dieser an seiner Rechtsprechung zu den Haftbedingungen in Ungarn nicht mehr festgehalten, weil sich die Haftbedingungen zwischenzeitlich verbessert hätten.

    Der EGMR habe daraufhin an seiner Rechtsprechung nicht mehr festgehalten und eine Beschwerde abgewiesen (unter Verweis auf EGMR, Domján v. Hungary, Entscheidung vom 14. November 2017, Nr. 5433/17).

    Er setze sich nicht mit den in dessen Entscheidung vom 14. November 2017 (Domján v. Hungary, Nr. 5433/17) aufgeführten Aspekten in Bezug auf die Verbesserungen der Haftbedingungen und die Einführung wirksamer Rechtsbehelfe auseinander.

    Darüber hinaus habe Ungarn effektive Rechtsbehelfe eingeführt, um menschenrechtswidrigen Haftbedingungen vorbeugend entgegenzuwirken (unter Verweis auf EGMR, Domján v. Hungary, Entscheidung vom 14. November 2017, Nr. 5433/17).

    Das Oberlandesgericht München sei unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Entscheidungen des EGMR vom 14. November 2017 (Domján v. Hungary, Nr. 5433/17) und des Oberlandesgerichts Köln vom 22. November 2017 (Beschluss vom 22. November 2017 - 6 AuslA 125/17 - 102 -) zu dem Schluss gekommen, dass die Haftbedingungen in Ungarn wesentliche Änderungen erfahren hätten, so dass die Ausführungen in dessen Urteil vom 10. März 2015 (EGMR, Varga and Others v. Hungary, Nr. 14097/12 u.a.) nicht mehr als Grundlage für die Annahme systemischer Mängel hätten herangezogen werden können.

    Der bloße Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 14. November 2017 in der Sache Domján v. Hungary (Nr. 5433/17) stützt nicht ohne weiteres die Annahme, dass dem Beschwerdeführer keine im Auslieferungsverfahren zu beanstandenden Haftbedingungen im Zielstaat drohen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 76).

    Zwar enthält diese Entscheidung den Hinweis auf das am 1. Januar 2017 in Kraft getretene ungarische Gesetz, das präventive und nachträgliche Rechtsbehelfe gegen menschenrechtswidrige Haftbedingungen vorsieht (vgl. EGMR, Domján v. Hungary, Entscheidung vom 14. November 2017, Nr. 5433/17, Rn. 9 ff.).

    Ein Gefangener, der nach seinem Vortrag in Ungarn menschenrechtswidrigen Haftbedingungen ausgesetzt war, müsse sie daher gemäß Art. 35 Abs. 1 EMRK als Teil des nationalen Rechtswegs im Rahmen ihrer Statthaftigkeit nutzen, um eine Entschädigung für das Erleiden solcher Haftbedingungen zu erlangen, bevor er sich mit einem entsprechenden Begehren an den Gerichtshof wenden könne (vgl. EGMR, Domján v. Hungary, Entscheidung vom 14. November 2017, Nr. 5433/17, Rn. 35 ff.).

    Die Annahme des Oberlandesgerichts, dass der EGMR mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung dahingehend geändert habe, dass systemische Mängel im ungarischen Strafvollzug nicht mehr bestünden und unmenschliche Haftbedingungen nicht mehr drohten, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der EGMR weiterhin auf defizitäre, wenn auch verbesserte Haftbedingungen im ungarischen Strafvollzug hingewiesen hat (EGMR, Domján v. Hungary, Entscheidung vom 14. November 2017, Nr. 5433/17, Rn. 2 ff.).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-220/18

    Eine etwaige Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat vor der

    Auszug aus BVerfG, 16.08.2018 - 2 BvR 237/18
    Diese Verpflichtung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zur Durchführung des Europäischen Haftbefehls (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198 und Urteil vom 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589).

    Das zuständige Gericht bleibt verpflichtet, bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte die konkreten Haftbedingungen in Bezug auf jede betroffene Person individuell zu prüfen, um sich zu vergewissern, dass die Entscheidung über die Übergabe dieser Person diese nicht einer echten Gefahr aussetzt, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 73 ff.).

    Dazu muss es gegebenenfalls zusätzliche Informationen oder Zusicherungen der ausstellenden Justizbehörde einholen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 108 ff.).

    Der bloße Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 14. November 2017 in der Sache Domján v. Hungary (Nr. 5433/17) stützt nicht ohne weiteres die Annahme, dass dem Beschwerdeführer keine im Auslieferungsverfahren zu beanstandenden Haftbedingungen im Zielstaat drohen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 76).

    Demnach hätte das Oberlandesgericht unabhängig von der Frage einer möglichen späteren Wiedergutmachung prüfen müssen, ob die konkrete Gefahr besteht, dass der Betroffene eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erleidet (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 74 f.; Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona vom 4. Juli 2018 in der Rs. C-220/18 PPU, ML, EU:C:2018:547, Rn. 57).

    Überdies hat das Bundesamt für Justiz weiterhin systemische Defizite im ungarischen Strafvollzug beschrieben und das Bedürfnis (aber auch die Möglichkeit) der Einholung konkreter Zusicherungen von den ungarischen Behörden thematisiert (zur Möglichkeit eines solchen Vorgehens siehe auch EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 108 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-220/18

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden,

    Auszug aus BVerfG, 16.08.2018 - 2 BvR 237/18
    Diese Verpflichtung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zur Durchführung des Europäischen Haftbefehls (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198 und Urteil vom 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589).

    Das zuständige Gericht bleibt verpflichtet, bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte die konkreten Haftbedingungen in Bezug auf jede betroffene Person individuell zu prüfen, um sich zu vergewissern, dass die Entscheidung über die Übergabe dieser Person diese nicht einer echten Gefahr aussetzt, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 73 ff.).

    Dazu muss es gegebenenfalls zusätzliche Informationen oder Zusicherungen der ausstellenden Justizbehörde einholen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 108 ff.).

    Der bloße Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 14. November 2017 in der Sache Domján v. Hungary (Nr. 5433/17) stützt nicht ohne weiteres die Annahme, dass dem Beschwerdeführer keine im Auslieferungsverfahren zu beanstandenden Haftbedingungen im Zielstaat drohen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 76).

    Demnach hätte das Oberlandesgericht unabhängig von der Frage einer möglichen späteren Wiedergutmachung prüfen müssen, ob die konkrete Gefahr besteht, dass der Betroffene eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erleidet (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 74 f.; Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona vom 4. Juli 2018 in der Rs. C-220/18 PPU, ML, EU:C:2018:547, Rn. 57).

    Überdies hat das Bundesamt für Justiz weiterhin systemische Defizite im ungarischen Strafvollzug beschrieben und das Bedürfnis (aber auch die Möglichkeit) der Einholung konkreter Zusicherungen von den ungarischen Behörden thematisiert (zur Möglichkeit eines solchen Vorgehens siehe auch EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 108 ff.).

  • EGMR, 10.03.2015 - 14097/12

    VARGA AND OTHERS v. HUNGARY

    Auszug aus BVerfG, 16.08.2018 - 2 BvR 237/18
    So habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Urteil vom 10. März 2015 entschieden, dass die Situation jedenfalls in sieben ungarischen Haftanstalten nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar sei (unter Verweis auf EGMR, Varga and Others v. Hungary, Urteil vom 10. März 2015, Nr. 14097/12 u.a.).

    Auch die hygienischen Bedingungen in ungarischen Haftanstalten habe der EGMR beanstandet und festgestellt, dass aus den engen Raumverhältnissen, dem Mangel an Intimsphäre bei der Toilettennutzung, Insektenplagen, schlechter Belüftung und restriktiv gehandhabtem Hofgang eine entwürdigende Behandlung folge (unter Verweis auf EGMR, Varga and Others v. Hungary, Urteil vom 10. März 2015, Nr. 14097/12 u.a.).

    Schon die Einhaltung der Mindesthaftraumgröße und die Gewährleistung einer ausreichenden ärztlichen Versorgung von Gefangenen sei nicht sichergestellt, wie etwa der EGMR im Urteil vom 10. März 2015 entschieden habe (vgl. EGMR, Varga and Others v. Hungary, Nr. 14097/12 u.a.).

    Grundsätzlich sei das Urteil des EGMR vom 10. März 2015 (EGMR, Varga and Others v. Hungary, Nr. 14097/12 u.a.) geeignet, systemische Mängel zu belegen.

    Das Oberlandesgericht München sei unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Entscheidungen des EGMR vom 14. November 2017 (Domján v. Hungary, Nr. 5433/17) und des Oberlandesgerichts Köln vom 22. November 2017 (Beschluss vom 22. November 2017 - 6 AuslA 125/17 - 102 -) zu dem Schluss gekommen, dass die Haftbedingungen in Ungarn wesentliche Änderungen erfahren hätten, so dass die Ausführungen in dessen Urteil vom 10. März 2015 (EGMR, Varga and Others v. Hungary, Nr. 14097/12 u.a.) nicht mehr als Grundlage für die Annahme systemischer Mängel hätten herangezogen werden können.

    Diese Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere aus dem Urteil des EGMR vom 10. März 2015 (EGMR, Varga and Others v. Hungary, Nr. 14097/12 u.a.) sowie aus der Vorlage des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen (Hanseat. OLG Bremen, Beschluss vom 12. September 2016 - 1 Ausl A 3/15 -, juris).

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Auszug aus BVerfG, 16.08.2018 - 2 BvR 237/18
    Der Auslieferungsverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist durch den Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl EU Nr. L 81 vom 27. März 2009, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl bzw. RbEuHb) unionsrechtlich weitgehend determiniert (vgl. BVerfGE 140, 317 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2017 - 2 BvR 424/17 -, juris, Rn. 32).

    Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung haben sie grundsätzlich die ihnen möglichen Ermittlungen zur Aufklärung einer behaupteten Verletzung der verfassungsrechtlichen Grundsätze von Amts wegen durchzuführen; den Betroffenen trifft insoweit keine Beweislast (vgl. BVerfGE 8, 81 ; 52, 391 ; 63, 215 ; 64, 46 ; 140, 317 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 66/96 -, EuGRZ 1996, S. 324 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Dezember 1996 - 2 BvR 2407/96 -, juris, Rn. 6; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 -, NJW 2001, S. 3111 ).

    Das zuständige Gericht trifft insoweit die Pflicht, Ermittlungen hinsichtlich der Rechtslage und der Praxis im ersuchenden Mitgliedstaat vorzunehmen, wenn der Betroffene hinreichende Anhaltspunkte für solche Ermittlungen dargelegt hat (vgl. BVerfGE 140, 317 ).

    Stellt sich danach heraus, dass der vom Grundgesetz geforderte Mindeststandard vom ersuchenden Mitgliedstaat nicht eingehalten wird, darf das zuständige Gericht die Auslieferung nicht für zulässig erklären (vgl. BVerfGE 140, 317 ).

  • OLG Köln, 22.11.2017 - 6 AuslA 125/17
    Auszug aus BVerfG, 16.08.2018 - 2 BvR 237/18
    Auch das Oberlandesgericht Köln habe kürzlich eine Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung nach Ungarn für zulässig erklärt (unter Verweis auf OLG Köln, Beschluss vom 22. November 2017 - 6 AuslA 125/17 - 102 -, juris).

    Das Oberlandesgericht München sei unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Entscheidungen des EGMR vom 14. November 2017 (Domján v. Hungary, Nr. 5433/17) und des Oberlandesgerichts Köln vom 22. November 2017 (Beschluss vom 22. November 2017 - 6 AuslA 125/17 - 102 -) zu dem Schluss gekommen, dass die Haftbedingungen in Ungarn wesentliche Änderungen erfahren hätten, so dass die Ausführungen in dessen Urteil vom 10. März 2015 (EGMR, Varga and Others v. Hungary, Nr. 14097/12 u.a.) nicht mehr als Grundlage für die Annahme systemischer Mängel hätten herangezogen werden können.

    Auch der bloße Verweis des Oberlandesgerichts auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 22. November 2017 - 6 AuslA 125/17 - 102 -, juris) ersetzt nicht die Aufklärung der konkreten Umstände im vorliegenden Auslieferungsverfahren, zumal das in Bezug genommene Gericht eine solche Aufklärung - anders als das Oberlandesgericht München im vorliegenden Fall - als erforderlich angesehen hat.

  • OLG Bremen, 12.09.2016 - 1 AuslA 3/15

    Zulässigkeit der Auslieferung nach Ungarn zum Zwecke der Strafverfolgung trotz

    Auszug aus BVerfG, 16.08.2018 - 2 BvR 237/18
    Diese Defizite seien auch Gegenstand eines durch das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen am 12. September 2016 angestrengten Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gewesen (unter Verweis auf Hanseat. OLG Bremen, Beschluss vom 12. September 2016 - 1 Ausl A 3/15 -, juris).

    Auch das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen habe noch im Jahr 2016 "objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben' dafür erkannt, dass die Haftbedingungen in Ungarn systemische Mängel aufwiesen (unter Verweis auf Hanseat. OLG Bremen, Beschluss vom 12. September 2016 - 1 Ausl A 3/15 -, juris).

    Diese Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere aus dem Urteil des EGMR vom 10. März 2015 (EGMR, Varga and Others v. Hungary, Nr. 14097/12 u.a.) sowie aus der Vorlage des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen (Hanseat. OLG Bremen, Beschluss vom 12. September 2016 - 1 Ausl A 3/15 -, juris).

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus BVerfG, 16.08.2018 - 2 BvR 237/18
    Im Übrigen würde die Feststellung systemischer Mängel - im Lichte des Urteils des EuGH vom 5. April 2016, Aranyosi und Ca.lda.raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198 - nicht dazu führen, dass konkrete Zusicherungen im Einzelfall einzuholen wären.

    Diese Verpflichtung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zur Durchführung des Europäischen Haftbefehls (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198 und Urteil vom 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589).

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

    Auszug aus BVerfG, 16.08.2018 - 2 BvR 237/18
    Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 130, 1 ; stRspr).

    Dabei ist nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer alle in Betracht kommenden Grundrechte (vgl. BVerfGE 47, 182 ; 59, 98 ; 115, 166 ) oder den als verletzt gerügten Grundrechtsartikel (vgl. BVerfGE 47, 182 ; 84, 366 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2010 - 2 BvR 1710/10 -, juris, Rn. 16) ausdrücklich benennt; seinem Vortrag muss sich jedoch entnehmen lassen, inwiefern er sich durch den angegriffenen Hoheitsakt in seinen Rechten verletzt sieht (vgl. BVerfGE 23, 242 ; 79, 203 ; 99, 84 ; 108, 370 ; 115, 166 ).

  • BVerfG, 30.05.2012 - 1 BvR 2292/11

    Unzulässigkeit der Rüge einer unangemessenen Verfahrensdauer mangels

    Auszug aus BVerfG, 16.08.2018 - 2 BvR 237/18
    Dass nunmehr Rechtsbehelfe geschaffen wurden, die eine (vor allem finanzielle) Wiedergutmachung für erlittene unmenschliche Haftbedingungen ermöglichen, muss zwar im Rahmen des Art. 35 Abs. 1 EMRK Bedeutung erlangen (so wäre auch im verfassungsrechtlichen Kontext vor dem Hintergrund von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu entscheiden, vgl. BVerfGK 19, 424 ), führt im Auslieferungsverfahren aber nicht ohne weiteres dazu, dass eine Auslieferung trotz bestehender Gefahr unmenschlicher Haftbedingungen zulässig wäre.
  • BVerfG, 30.11.2006 - 2 BvR 1418/05

    Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gegen die Anordnung belastender Maßnahmen

  • BVerfG, 23.04.2008 - 2 BvR 2144/07

    Verletzung der Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG und 19 Abs 4 GG

  • BVerfG, 09.11.2000 - 2 BvR 1560/00

    Verfassungsrechtlich gebotene Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes der

  • BVerfG, 07.05.1968 - 1 BvR 420/64

    Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsvorschriften für Wertpapiere

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

  • BVerfG, 28.10.2012 - 2 BvR 737/11

    Rechtsschutzbedürfnis (Fortbestehen; gewichtiger Grundrechtseingriff); Grundrecht

  • BVerfG, 05.05.2008 - 2 BvR 2111/06

    Ermöglichung einer Besuchsüberstellung in eine Justizvollzugsanstalt mit

  • BVerfG, 29.05.1996 - 2 BvR 66/96

    Gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung eines

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 1533/94

    Fahnenflucht

  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

  • BVerfG, 23.01.2017 - 2 BvR 2584/12

    Die Verurteilung im spanischen Schnellverfahren muss durch deutsche Gerichte bei

  • BVerfG, 10.07.1958 - 1 BvR 532/56

    Wohnsitz im Sinne des Art. 116 II 2 GG

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

  • BVerfG, 15.12.1996 - 2 BvR 2407/96

    Rechtswegerschöpfung in Auslieferungssachen

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

  • BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 30/06

    Schuldgrundsatz bei Disziplinarsanktionen; gerichtliche Überprüfung von

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

  • BVerfG, 30.11.2016 - 2 BvR 1519/14

    Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt

  • BVerfG, 13.04.1983 - 1 BvR 866/82

    Auslieferung bei Anerkennung der Asylberechtigung

  • BVerfG, 23.02.1983 - 1 BvR 1019/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Auslieferung

  • BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1206/13

    Gemeinsame Ausführung von Strafgefangenen zur ärztlichen Behandlung (Recht auf

  • BVerfG, 11.10.2010 - 2 BvR 1710/10

    Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch unzureichende Prüfung im

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvR 1324/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine

  • BVerfG, 15.07.2010 - 2 BvR 2518/08

    Unzureichende gerichtliche Sachaufklärung bzgl der Besitzerlaubnis für ein

  • BVerfG, 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Auszuliefernden wegen unzureichender

  • BVerfG, 18.08.2017 - 2 BvR 424/17

    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung nach Rumänien zum Zwecke der

  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 37/85

    Eintragung der Legitimation eines Kindes durch nachfolgende Ehe seiner Eltern in

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

  • BVerfG, 26.10.2011 - 2 BvR 1539/09

    Rechtsweggarantie (Rechtswegerschöpfung; effektiver Rechtsschutz; Widerspruch);

  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1060/81

    Verstoß gegen das Willkürverbot bei der Verwerfung einer strafrechtlichen

  • BVerfG, 14.11.1979 - 1 BvR 654/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslieferung

  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

  • OLG Karlsruhe, 25.02.2016 - 1 AK 4/16

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferungshindernis bei

  • BVerfG, 14.12.2017 - 2 BvR 2655/17

    Auslieferungshaft (keine unionsrechtliche Determiniertheit der Auslieferungshaft

  • BVerwG, 15.04.2021 - 2 C 13.20

    Reise des vorlegenden Richters zur mündlichen Verhandlung des EuGH keine

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats verpflichtet, das Vorliegen der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung am Maßstab der Schutzstandards von Art. 4 EUGrdRCh zu würdigen, wenn sie über die Übergabe der Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde, an die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats zu entscheiden hat (EuGH, Urteile vom 5. April 2016 - C-404/15 und C-659/15 PPU, Aranyosi und Caldararu - NJW 2016, 1709 Rn. 88, vom 6. September 2016 - C-182/15, Petruhhin - NJW 2017, 378 Rn. 58, vom 25. Juli 2018 - C-220/18 PPU - NJW 2018, 3161 Rn. 59 und vom 15. Oktober 2019 - C-128/18, Dorobantu - EuGRZ 2019, 498 Rn. 51; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16. August 2018 - 2 BvR 237/18 - juris Rn. 27).

    Diese Anfrage kann sich auch darauf erstrecken, ob es im Ausstellungsmitgliedstaat nationale oder internationale Verfahren und Mechanismen zur Überprüfung der Haftbedingungen gibt, z.B. in Verbindung mit Besuchen in den Haftanstalten, die es ermöglichen, den aktuellen Stand der dortigen Haftbedingungen zu beurteilen (EuGH, Urteile vom 5. April 2016 - C-404/15 und C-659/15 PPU, Aranyosi und Caldararu - NJW 2016, 1709 Rn. 95 f. und vom 25. Juli 2018 - C-220/18 PPU - NJW 2018, 3161 Rn. 63; vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. August 2018 - 2 BvR 237/18 - juris Rn. 27).

  • OLG Bremen, 21.09.2018 - 1 AuslA 21/17

    Zur Zulässigkeit einer Auslieferung nach Ungarn aufgrund eines Europäischen

    Das Bundesverfassungsgericht hat zu diesen Grundsätzen entschieden, dass die nach deutschen verfassungsrechtlichen Grundsätzen gebotene gerichtliche Amtsermittlungspflicht der Gerichte im Auslieferungsverkehr mit dieser Ermittlungspflicht der deutschen Gerichte als vollstreckende Justizbehörden im Rahmen eines europäischen Haftbefehls im Einklang steht (siehe BVerfG, Beschluss vom 16.08.2018 - 2 BvR 237/18, juris Rn. 25 i.V.m. 27).

    Wie bereits im Vorlagebeschluss vom 27.03.2018 ausgeführt wurde und wie auch bereits Gegenstand eines früheren Vorlageverfahrens zum Europäischen Gerichtshof war (siehe EuGH, Urteil vom 05.04.2016, Aranyosi und Caldararu - C-404/15 und C- 659/15 PPU, ABl. EU 2016, Nr. C 211, 21-22 (Ls.) = NJW 2016, 1709), ist dem Senat das Vorliegen systemischer oder allgemeiner Mängel der Haftbedingungen in der Republik Ungarn belegt (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 23.07.2015 - 1 Ausl. A 3/15, juris Rn. 16 ff, NStZ-RR 2015, 322; Vorlagebeschluss vom 12.09.2016 - 1 Ausl. A 3/15, juris Rn. 17, NStZ 2017, 48; Vorlagebeschluss vom 27.03.2018 - 1 Ausl. A 21/17, juris Rn. 27, ABl EU 2018, Nr C 221, 8-9 (Ls.); siehe auch BVerfG, Beschluss vom 16.08.2018 - 2 BvR 237/18, juris Rn. 28; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 14; Beschluss vom 31.01.2018 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 22): Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil vom 10.03.2015 (siehe EGMR, Urteil vom 10.03.2015, Varga u.a. v. Ungarn - Nr. 14097/12, 45135/12, 73712/12, 34001/13, 44055/13 und 64586/13) es für erwiesen erachtet, dass der für Häftlinge in der Republik Ungarn verfügbare beschränkte Haftzellenraum, verstärkt durch andere ungünstige Umstände, eine erniedrigende Behandlung darstellte und im konkreten Fall eine Verletzung des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aus Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) begründete (siehe EGMR, Varga u.a. v. Ungarn, a.a.O., §§ 91-92).

    Wie der Europäische Gerichtshof hierzu aber herausgearbeitet hat (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, ML - C-220/18 PPU, a.a.O., Rz. 76; ebenso BVerfG, Beschluss vom 16.08.2018 - 2 BvR 237/18, juris Rn. 29; siehe so auch den Vorlagebeschluss des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 27.03.2018 - 1 Ausl. A 21/17, juris Rn. 35, ABl EU 2018, Nr C 221, 8-9 (Ls.)), hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus dieser Feststellung lediglich abgeleitet, dass Rechtssuchende nach dem Grundsatz der Subsidiarität zunächst den so eröffneten innerstaatlichen Rechtsweg beschreiten und erschöpfen müssten, bevor der Rechtsweg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eröffnet ist (siehe EGMR, Domján v. Ungarn, a.a.O., § 35).

    Im Übrigen ist es nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25.07.2018 für die vollstreckenden Justizbehörden auch zulässig, sich zur Beurteilung der Haftbedingungen im ersuchenden Mitgliedstaat auf Zusicherungen von Behörden des Ausstellungsmitgliedstaates zu stützen, die die konkreten und genauen Bedingungen der Inhaftierung betreffen und dabei zusichern, dass der Verfolgte keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aufgrund der konkreten und genauen Haftbedingungen erfahren wird (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, ML - C-220/18 PPU, a.a.O., Rz. 110 f.; dazu auch BVerfG, Beschluss vom 16.08.2018 - 2 BvR 237/18, juris Rn. 31; allgemein zur Diskussion der Verwendung von Zusicherungen in der Anwendung des Europäischen Haftbefehls siehe auch den Vorlagebeschluss des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 27.03.2018 - 1 Ausl. A 21/17, juris Rn. 51 ff., ABl EU 2018, Nr C 221, 8-9 (Ls.)).

  • BGH, 22.05.2019 - 1 StR 651/18

    Verminderte Schuldunfähigkeit (fakultative Strafmilderung: Ermessen des

    Indes kann im Einzelfall das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens im anderen Mitgliedstaat erschüttert sein (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14, BVerfGE 140, 317 Rn. 67 ff., 73 f. und vom 16. August 2018 - 2 BvR 237/18 Rn. 26).
  • OLG Bremen, 16.03.2020 - 1 AuslA 78/19

    Zur Unzulässigkeit einer Auslieferung nach Ungarn bei Verletzung von

    A 21/17, juris Rn. 25, OLGSt IRG § 73 Nr. 21; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 16.08.2018 - 2 BvR 237/18, juris Rn. 28; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 14; Beschluss vom 31.01.2018 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 22).

    Wie der Europäische Gerichtshof hierzu aber herausgearbeitet hat (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn] - C-220/18 PPU, a.a.O., Rz. 76; Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu - C-128/18, a.a.O., Rz. 80 f.; ebenso BVerfG, Beschluss vom 16.08.2018 - 2 BvR 237/18, juris Rn. 29)), hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus dieser Feststellung lediglich abgeleitet, dass Rechtssuchende nach dem Grundsatz der Subsidiarität zunächst den so eröffneten innerstaatlichen Rechtsweg beschreiten und erschöpfen müssten, bevor der Rechtsweg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eröffnet ist (siehe EGMR, Domján v. Ungarn, a.a.O., § 35).

  • BVerfG, 19.06.2019 - 2 BvR 2299/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines NPD-Funktionärs gegen den Widerruf seiner

    Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten Interessen nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275 ; BVerfGK 13, 472 ; 19, 157 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 2018 - 2 BvR 237/18 -, juris, Rn. 24 sowie vom 23. Januar 2017 - 2 BvR 2584/12 -, juris, Rn. 18, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 16.01.2019 - 2 BvR 2627/18

    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an Rumänien zum Zwecke der

    Daneben verstoße die Entscheidung gegen Art. 19 Abs. 4 GG (unter Verweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 2018 - 2 BvR 237/18 -, juris, Rn. 23 - 27).
  • VG Frankfurt/Oder, 17.04.2019 - 8 L 1075/18

    Rechtmäßigkeit einer Abschiebung nach Bulgarien

    Ernsthafte Zweifel im vorgenannten Sinn können etwa darin liegen, dass andere Gerichte die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bejaht haben (vgl. zu Art. 3 EMRK: BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 16. August 2018 - 2 BvR 237/18 -, Rn. 27 f., juris).
  • OLG Braunschweig, 21.03.2022 - 1 AR (Ausl) 3/22

    Auslieferung nach Polen regelmäßig keine Verletzung des Grundrechts auf faires

    Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 22. Februar 2022 mit Blick auf Polen hervorgehoben, dass der Mechanismus des Europäischen Haftbefehls auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten aufbaue (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022, C-562/21, juris, Rn. 40, vgl. zum Grundsatz gegenseitigen Vertrauens auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 16. August 2018, 2 BvR 237/18, juris, Rn. 26).
  • OLG Karlsruhe, 06.09.2018 - Ausl 301 AR 112/18

    Vereinfachte Auslieferung zur Strafvollstreckung in Rumänien: Prüfung der

    Bei Vorliegen einer solchen weitreichenden Zusicherung wäre nicht nur der gebotenen Aufklärungspflicht, sondern auch weiteren essentiellen nationalen verfassungsrechtlichen Grundsätzen und Vorgaben genügt (vgl. hierzu jüngst BVerfG, Beschluss vom 16.08.2018, 2 BvR 237/18, abgedruckt bei juris), so dass der Senat den von ihm mit Beschluss vom 04.09.2018 angeordnete Aufschub der Vollziehung der Überstellung aufheben könnte.
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