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   BVerfG, 16.09.1992 - 1 BvR 1749/91   

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BVerfG, 16.09.1992 - 1 BvR 1749/91 (https://dejure.org/1992,5276)
BVerfG, Entscheidung vom 16.09.1992 - 1 BvR 1749/91 (https://dejure.org/1992,5276)
BVerfG, Entscheidung vom 16. September 1992 - 1 BvR 1749/91 (https://dejure.org/1992,5276)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; StGB § 185
    Meinungsäußerungsfreiheit und Ausschwitz-Lüge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 16.09.1992 - 1 BvR 1749/91
    Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind ferner verkannt, wenn die Gerichte eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik einstufen mit der Folge, daß sie dann nicht im selben Maße am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (BVerfGE 60, 234 [242]; 61, 1 [10]; 82, 43 [51]; 82, 272 [281]).

    b) Ohne ausdrücklich zwischen "Werturteil" und "Tatsachenbehauptung" zu unterscheiden, gewährleistet Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern: Jeder soll frei sagen können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder angeben kann (BVerfGE 42, 163 [170 f.]; 61, 1 [7]).

    Die Frage kann nur sein, ob und wie sich aus den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und dem Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG ) im Einzelfall Grenzen ergeben (BVerfGE 61, 1 [7 f.]).

    Der Satz, die Vermutung spreche für die Zulässigkeit der freien Rede, gilt infolgedessen für Tatsachenbehauptungen nur eingeschränkt (BVerfGE 54, 208 [219]; 61, 1 [8]).

    Als erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen nehmen die Darlegungen des Beschwerdeführers nicht am Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG teil (BVerfGE 61, 1 [8]; Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juni 1992 - 1 BvR 824/90 - Bl. 6 des Umdrucks).

  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

    Auszug aus BVerfG, 16.09.1992 - 1 BvR 1749/91
    Der Einfluß der Grundrechte wird verkannt, wenn die Gerichte ihrer Beurteilung eine Äußerung zugrundelegen, die so nicht gefallen ist, wenn sie dieser einen Sinn geben, den sie nach dem festgestellten Wortlaut objektiv nicht hat, oder wenn sie sich unter mehreren möglichen Deutungen für die zur Verurteilung führende entscheiden, ohne die andere unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen (BVerfGE 43, 130 [136]; 82, 43 [52 f.]; 82, 272 [280]).

    Dabei handelt es sich um eine textlich fixierte Äußerung, deren Deutung in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegt (BVerfGE 43, 130 [137]).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerfG, 16.09.1992 - 1 BvR 1749/91
    Der Einfluß der Grundrechte wird verkannt, wenn die Gerichte ihrer Beurteilung eine Äußerung zugrundelegen, die so nicht gefallen ist, wenn sie dieser einen Sinn geben, den sie nach dem festgestellten Wortlaut objektiv nicht hat, oder wenn sie sich unter mehreren möglichen Deutungen für die zur Verurteilung führende entscheiden, ohne die andere unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen (BVerfGE 43, 130 [136]; 82, 43 [52 f.]; 82, 272 [280]).

    Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind ferner verkannt, wenn die Gerichte eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik einstufen mit der Folge, daß sie dann nicht im selben Maße am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (BVerfGE 60, 234 [242]; 61, 1 [10]; 82, 43 [51]; 82, 272 [281]).

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus BVerfG, 16.09.1992 - 1 BvR 1749/91
    Der Einfluß der Grundrechte wird verkannt, wenn die Gerichte ihrer Beurteilung eine Äußerung zugrundelegen, die so nicht gefallen ist, wenn sie dieser einen Sinn geben, den sie nach dem festgestellten Wortlaut objektiv nicht hat, oder wenn sie sich unter mehreren möglichen Deutungen für die zur Verurteilung führende entscheiden, ohne die andere unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen (BVerfGE 43, 130 [136]; 82, 43 [52 f.]; 82, 272 [280]).

    Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind ferner verkannt, wenn die Gerichte eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik einstufen mit der Folge, daß sie dann nicht im selben Maße am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (BVerfGE 60, 234 [242]; 61, 1 [10]; 82, 43 [51]; 82, 272 [281]).

  • BVerfG, 03.11.1965 - 2 BvR 246/62

    RVerfassungsmäßigkeit der fachgerichtlichen Auslegung des § 222 Abs. 1 Nr. 3 AO

    Auszug aus BVerfG, 16.09.1992 - 1 BvR 1749/91
    Soweit sich der Beschwerdeführer mit der Rüge des Verstoßes gegen Art. 3 GG dagegen wendet, daß ein weiterer Teilnehmer der Gesprächsrunde, der den Holocaust rundweg geleugnet habe, nicht strafrechtlich belangt worden sei, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht mit dem Hinweis darauf begründet werden kann, daß andere Gesetzesbrecher nicht verfolgt worden sind (BVerfGE 9, 213 [223]; 19, 166 [171]).
  • BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvR 53/56

    Heilmittelwerbeverordnung

    Auszug aus BVerfG, 16.09.1992 - 1 BvR 1749/91
    Soweit sich der Beschwerdeführer mit der Rüge des Verstoßes gegen Art. 3 GG dagegen wendet, daß ein weiterer Teilnehmer der Gesprächsrunde, der den Holocaust rundweg geleugnet habe, nicht strafrechtlich belangt worden sei, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht mit dem Hinweis darauf begründet werden kann, daß andere Gesetzesbrecher nicht verfolgt worden sind (BVerfGE 9, 213 [223]; 19, 166 [171]).
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86

    Verfassungsmäßigkeit des Vorbehalts der Gegenseitigkeit bei urheberrechtlichem

    Auszug aus BVerfG, 16.09.1992 - 1 BvR 1749/91
    Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist es nach § 92 BVerfGG erforderlich, daß das Recht, das verletzt sein soll, bezeichnet wird und sich aus dem Vortrag mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergibt (vgl. BVerfGE 78, 320 [329]; 81, 208 [214]).
  • BVerfG, 09.06.1992 - 1 BvR 824/90

    Juden - Mord - Tötung - Ausschwitz - Beleidigung - Ausschwitz-Lüge

    Auszug aus BVerfG, 16.09.1992 - 1 BvR 1749/91
    Als erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen nehmen die Darlegungen des Beschwerdeführers nicht am Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG teil (BVerfGE 61, 1 [8]; Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juni 1992 - 1 BvR 824/90 - Bl. 6 des Umdrucks).
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 797/78

    Böll

    Auszug aus BVerfG, 16.09.1992 - 1 BvR 1749/91
    Der Satz, die Vermutung spreche für die Zulässigkeit der freien Rede, gilt infolgedessen für Tatsachenbehauptungen nur eingeschränkt (BVerfGE 54, 208 [219]; 61, 1 [8]).
  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die

    Auszug aus BVerfG, 16.09.1992 - 1 BvR 1749/91
    Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist es nach § 92 BVerfGG erforderlich, daß das Recht, das verletzt sein soll, bezeichnet wird und sich aus dem Vortrag mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergibt (vgl. BVerfGE 78, 320 [329]; 81, 208 [214]).
  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 426/80

    Einwirkung des Grundrechts der Pressefreiheit auf die bürgerlich-rechtlichen

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84

    Schubart

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72

    Herabsetzende Werturteile

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

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