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   BVerfG, 16.09.2022 - 1 BvR 1807/20   

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BVerfG, 16.09.2022 - 1 BvR 1807/20 (https://dejure.org/2022,31354)
BVerfG, Entscheidung vom 16.09.2022 - 1 BvR 1807/20 (https://dejure.org/2022,31354)
BVerfG, Entscheidung vom 16. September 2022 - 1 BvR 1807/20 (https://dejure.org/2022,31354)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde von Eltern gegen Sorgerechtsentziehung wegen des Verdachts der Kindesmisshandlung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1666a Abs 1 S 1 BGB
    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde von Eltern gegen Sorgerechtsentziehung wegen des Verdachts der Kindesmisshandlung - insb zum Beweismaß bzgl der Feststellung elterlichen Fehlverhaltens

  • Wolters Kluwer

    Entzug wesentlicher Teile des Sorgerechts wegen des Verdachts von erheblichen Körperverletzungen zum Nachteil des betroffenen Kindes im elterlichen Haushal; Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Trennung des Kindes von der Familie

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde von Eltern gegen Sorgerechtsentziehung wegen des Verdachts der Kindesmisshandlung - insb zum Beweismaß bzgl der Feststellung elterlichen Fehlverhaltens

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB §§ 1666, 1666a; GG Art. 6,Art. 103; BVerfGG §§ 23, 92; ZPO § 286
    Elterliche Sorge; Verfassungsbeschwerde von Eltern gegen Sorgerechtsentziehung wegen des Verdachts der Kindesmißhandlung; Beweismaß bezüglich der Feststellung elterlichen Fehlverhaltens.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde von Eltern gegen Sorgerechtsentziehung wegen des Verdachts der Kindesmisshandlung; insb zum Beweismaß bzgl der Feststellung elterlichen Fehlverhaltens

  • rechtsportal.de

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde von Eltern gegen Sorgerechtsentziehung wegen des Verdachts der Kindesmisshandlung; insb zum Beweismaß bzgl der Feststellung elterlichen Fehlverhaltens

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde von Eltern gegen Sorgerechtsentziehung wegen des Verdachts der Kindesmisshandlung - insb zum Beweismaß bzgl der Feststellung elterlichen Fehlverhaltens

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde von Eltern gegen Sorgerechtsentziehung wegen des Verdachts der Kindesmisshandlung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sorgerechtsentziehung - wegen des Verdachts der Kindesmisshandlung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kindesmisshandlung: Verdacht reicht für Sorgerechtsentziehung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Sorgerechtsentziehung wegen des Verdachts der Kindesmisshandlung

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Verdacht der Kindesmisshandlung: Verfassungsbeschwerde der Eltern gegen Sorgerechtsentziehung erfolglos

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Teilsorgeentzug bei Verdacht auf Kindesmisshandlung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde von Eltern gegen Sorgerechtsentziehung wegen des Verdachts der Kindesmisshandlung - Verdacht auf Misshandlung eines Kindes kann Sorgerechtsentzug rechtfertigen

Besprechungen u.ä.

  • anwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Entzug des Sorgerechts bei Verdacht auf Kindesmisshandlung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 3774
  • MDR 2022, 1482
  • FamRZ 2023, 49
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 03.02.2017 - 1 BvR 2569/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Rückführung eines Kindes aus der

    Auszug aus BVerfG, 16.09.2022 - 1 BvR 1807/20
    (2) Dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG kann der verfassungsrechtliche Anspruch des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auf Schutz durch den Staat gegenüberstehen, wenn die Eltern ihrer Pflege- und Erziehungsverantwortung nicht gerecht werden und wenn sie ihrem Kind den erforderlichen Schutz und die notwendige Hilfe aus anderen Gründen nicht bieten können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 39).

    Dies schlägt sich in hohen Begründungsanforderungen einer Entscheidung nieder (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 54).

    Ob etwa Psychologen als Sachverständige hinzuzuziehen sind, um die für die Prognose notwendigen Erkenntnisse zu erlangen, muss das erkennende Gericht im Lichte seiner grundrechtlichen Schutzpflicht nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen (vgl. BVerfGE 55, 171 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 46 und der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 28).

    Solche während der Betreuung durch die Eltern entstandenen Verletzungen sind hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme der Gefahr weiterer Verletzungen des Kindes, wenn es weiterhin von den Eltern betreut wird (vgl. BVerfGK 17, 212 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 54).

  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

    Auszug aus BVerfG, 16.09.2022 - 1 BvR 1807/20
    Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern nur unter der strengen Voraussetzung, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 136, 382 ; stRspr).

    Zudem darf eine Trennung des Kindes von seinen Eltern nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BVerfGE 60, 79 ; stRspr).

    Ist das Kindeswohl nachhaltig gefährdet, kann der Staat verfassungsrechtlich verpflichtet sein, die räumliche Trennung des Kindes von den Eltern zu veranlassen oder aufrechtzuerhalten (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 72, 122 ; 136, 382 ; stRspr).

    Sie beschränkt sich nicht darauf, ob eine angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts beruht (vgl. BVerfGE 18, 85 ), sondern erstreckt sich auch auf einzelne Auslegungsfehler (vgl. BVerfGE 60, 79 ) sowie auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts (vgl. BVerfGE 136, 382 ).

  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13

    Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden

    Auszug aus BVerfG, 16.09.2022 - 1 BvR 1807/20
    Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern nur unter der strengen Voraussetzung, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 136, 382 ; stRspr).

    Ist das Kindeswohl nachhaltig gefährdet, kann der Staat verfassungsrechtlich verpflichtet sein, die räumliche Trennung des Kindes von den Eltern zu veranlassen oder aufrechtzuerhalten (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 72, 122 ; 136, 382 ; stRspr).

    Sie beschränkt sich nicht darauf, ob eine angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts beruht (vgl. BVerfGE 18, 85 ), sondern erstreckt sich auch auf einzelne Auslegungsfehler (vgl. BVerfGE 60, 79 ) sowie auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts (vgl. BVerfGE 136, 382 ).

  • BVerfG, 21.09.2020 - 1 BvR 528/19

    Verfassungsbeschwerde betreffend den Entzug von Teilen der elterlichen Sorge

    Auszug aus BVerfG, 16.09.2022 - 1 BvR 1807/20
    Eine solche Gefährdung des Kindes ist dann anzunehmen, wenn bei ihm bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2020 - 1 BvR 572/20 -, Rn. 22 m.w.N. und vom 21. September 2020 - 1 BvR 528/19 -, Rn. 30).

    Die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung sind dabei zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2020 - 1 BvR 572/20 -, Rn. 23 m.w.N.), und diese Folgen müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2018 - 1 BvR 383/18 -, Rn. 15 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. September 2020 - 1 BvR 528/19 -, Rn. 30 m.w.N.).

    Je gewichtiger der zu erwartende Schaden für das Kind oder je weitreichender mit einer Beeinträchtigung des Kindeswohls zu rechnen ist, desto geringere Anforderungen müssen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung geschlossen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. September 2020 - 1 BvR 528/19 -, Rn. 30), und desto weniger belastbar muss die Tatsachengrundlage sein, von der auf die Gefährdung des Kindeswohl geschlossen wird (vgl. zu den allgemeinen Grundsätzen der Gefahrenabwehr BVerfGE 100, 313 ; 113, 348 ).

  • BGH, 19.07.2019 - V ZR 255/17

    Zur Ersitzung gestohlener Kunstwerke

    Auszug aus BVerfG, 16.09.2022 - 1 BvR 1807/20
    Es hat in Übereinstimmung mit der fachrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Grundsätze der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zurückgegriffen (vgl. BGHZ 184, 269 ) und als Maß für den Beweis einen Grad von Gewissheit ausreichen lassen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2019 - V ZR 255/17 -, Rn. 27).

    Dies liefe auf die Notwendigkeit einer in jeder Hinsicht unumstößlichen Sicherheit hinaus, die im Ergebnis praktisch unerfüllbare Anforderungen an den Beweis stellte (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2019 - V ZR 255/17 -, Rn. 27).

  • BVerfG, 12.02.2021 - 1 BvR 1780/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend eine gerichtliche

    Auszug aus BVerfG, 16.09.2022 - 1 BvR 1807/20
    Ob etwa Psychologen als Sachverständige hinzuzuziehen sind, um die für die Prognose notwendigen Erkenntnisse zu erlangen, muss das erkennende Gericht im Lichte seiner grundrechtlichen Schutzpflicht nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen (vgl. BVerfGE 55, 171 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 46 und der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 28).

    Die verfassungsrechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung erstreckt sich auch im Fall einer nach Art. 6 Abs. 3 GG zu beurteilenden Trennung des Kindes von seinen Eltern trotz der intensiveren Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nur darauf, ob die Feststellungen auf einer tragfähigen Grundlage beruhen und ob sie nachvollziehbar begründet sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 29, 31).

  • BVerfG, 10.06.2020 - 1 BvR 572/20

    Verfassungsbeschwerde gegen vorläufige Sorgerechtsentziehung mangels

    Auszug aus BVerfG, 16.09.2022 - 1 BvR 1807/20
    Eine solche Gefährdung des Kindes ist dann anzunehmen, wenn bei ihm bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2020 - 1 BvR 572/20 -, Rn. 22 m.w.N. und vom 21. September 2020 - 1 BvR 528/19 -, Rn. 30).

    Die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung sind dabei zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2020 - 1 BvR 572/20 -, Rn. 23 m.w.N.), und diese Folgen müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2018 - 1 BvR 383/18 -, Rn. 15 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. September 2020 - 1 BvR 528/19 -, Rn. 30 m.w.N.).

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

    Auszug aus BVerfG, 16.09.2022 - 1 BvR 1807/20
    Im Übrigen ergibt sich aus der Verfassungsbeschwerde nicht, dass die Beschwerdeführenden bei einem entsprechenden Hinweis entscheidungserheblichen Vortrag vorgebracht hätten (vgl. BVerfGE 28, 17 ; 72, 122 ; 91, 1 ; 112, 185 ).

    Ist das Kindeswohl nachhaltig gefährdet, kann der Staat verfassungsrechtlich verpflichtet sein, die räumliche Trennung des Kindes von den Eltern zu veranlassen oder aufrechtzuerhalten (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 72, 122 ; 136, 382 ; stRspr).

  • BGH, 17.02.2010 - XII ZB 68/09

    Verweigerung der Mitwirkung eines Elternteils an einer psychiatrischen

    Auszug aus BVerfG, 16.09.2022 - 1 BvR 1807/20
    Es hat in Übereinstimmung mit der fachrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Grundsätze der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zurückgegriffen (vgl. BGHZ 184, 269 ) und als Maß für den Beweis einen Grad von Gewissheit ausreichen lassen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2019 - V ZR 255/17 -, Rn. 27).
  • BVerfG, 31.03.2010 - 1 BvR 2910/09

    Zur Berücksichtigung der Grundrechte eines Kindes aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1

    Auszug aus BVerfG, 16.09.2022 - 1 BvR 1807/20
    Solche während der Betreuung durch die Eltern entstandenen Verletzungen sind hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme der Gefahr weiterer Verletzungen des Kindes, wenn es weiterhin von den Eltern betreut wird (vgl. BVerfGK 17, 212 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 54).
  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

  • BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99

    Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

  • BVerfG, 23.04.2018 - 1 BvR 383/18

    Keine Verletzung des Elternrechts durch Sorgerechtsentziehung bei fortbestehender

  • BVerfG, 20.11.2019 - 2 BvR 31/19

    Wohnungsdurchsuchung und Auswertung sichergestellter Datenträger

  • BVerfG, 21.07.2022 - 1 BvR 469/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung

  • BVerfG, 17.02.1970 - 2 BvR 608/69

    Substantiierungspflicht

  • BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 656/99

    Recht auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit; unterschiedliche Behandlung der

  • BVerfG, 27.11.2020 - 1 BvR 836/20

    Verfassungsbeschwerde gegen den im einstweiligen Anordnungsverfahren erfolgten

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

  • OLG Köln, 20.04.2023 - 14 UF 28/23
    Je gewichtiger der zu erwartende Schaden für das Kind oder je weitreichender mit einer Beeinträchtigung des Kindeswohls zu rechnen ist, desto geringere Anforderungen müssen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung geschlossen werden kann, und desto weniger belastbar muss die Tatsachengrundlage sein, von der auf die Gefährdung des Kindeswohls geschlossen wird (std. Rspr., vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 16.09.2022 - 1 BvR 1807/20, NZFam 2023, 17 m. Anm. Volke).

    Die Verhältnismäßigkeit im verfassungsrechtlichen Sinne verlangt dabei keine weitere, eine höhere Sicherheit des Schadenseintritts erfordernde Prognose, wie sie der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Beschlüsse vom 06.02.2019 - XII ZB 408/18, FamRZ 2019, 598, und vom 21.09.2022 - XII ZB 150/19, FamRZ 2023, 57 m. Anm. Rake) in der Auslegung von §§ 1666, 1666a BGB verlangt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21.09.2020 - 1 BvR 528/19, FamRZ 2021, 104, Rn. 31, und vom 16.09.2022 - 1 BvR 1807/20, NZFam 2023, 17 m. Anm. Volke; OLG Köln, Beschluss vom 22.12.2022 - 14 UF 180/22, juris; OLG München, Beschluss vom 24.02.2023 - 16 UF 963/22, BeckRS 2023, 3357).

    Als Maß für den Beweis reicht ein Grad von Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BVerfG, Beschluss vom 16.09.2022 - 1 BvR 1807/20, NZFam 2023, 17 m. Anm. Volke).

    Angesichts der drohenden erheblichen Schädigungen des Kindeswohls sind keine erhöhten Anforderungen an die richterliche Überzeugung im Rahmen der Beweiswürdigung zu stellen (BVerfG, Beschluss vom 16.09.2022 - 1 BvR 1807/20, NZFam 2023, 17 m. Anm. Volke).

    Ob und wenn ja ggf. welches Unfallereignis solche Verletzungen hervorrufen können, ohne dass die Kindeseltern dies bemerkt haben könnten und ohne dass sie dieses benennen, ist durch das Gericht vor diesem Hintergrund mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen nicht aufzuklären (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16.09.2022 - 1 BvR 1807/20, NZFam 2023, 17 m. Anm. Volke).

    Solche während der Betreuung durch die Eltern entstandenen Verletzungen sind hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme der Gefahr weiterer Verletzungen des Kindes, wenn es weiterhin von den Eltern betreut wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16.09.2022 - 1 BvR 1807/20, NZFam 2023, 17 m. Anm. Volke und vom 03.02.2017 - 1 BvR 2569/16, FamRZ 2017, 524).

    Angesichts der Schwere der durch weitere Verletzungen drohenden Schäden sind keine weitergehenden Feststellungen zum Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts und auch keine weitergehende Konkretisierungen möglicher Verletzungshandlungen geboten (BVerfG, Beschluss vom 16.09.2022 - 1 BvR 1807/20, NZFam 2023, 17 m. Anm. Volke).

  • OLG Köln, 26.10.2023 - 14 UF 122/23
    Eine solche besteht bei einer gegenwärtigen, in einem solchen Maß vorhandenen Gefahr, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist oder ein Schaden bereits eingetreten ist (std. Rspr, zuletzt BVerfG, Beschlüsse vom 16.09.2022 - 1 BvR 1807/20, NZFam 2023, 17 mAnm. Volke; und vom 10.06.2020 - 1 BvR 572/20, FamRZ 2020, 1562).

    ee) Ob die Trennung des Kindes verfassungsrechtlich zulässig und zum Schutz der Grundrechte des Kindes verfassungsrechtlich geboten ist, hängt danach regelmäßig von einer Gefahrenprognose ab (BVerfG, Beschluss vom 16.09.2022 - 1 BvR 1807/20, NZFam 2023, 17 mAnm. Volke).

    Je gewichtiger der zu erwartende Schaden für das Kind oder je weitreichender mit einer Beeinträchtigung des Kindeswohls zu rechnen ist, desto geringere Anforderungen müssen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung geschlossen werden kann, und desto weniger belastbar muss die Tatsachengrundlage sein, von der auf die Gefährdung des Kindeswohl geschlossen wird (std. Rspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.09.2022 - 1 BvR 1807/20, FamRZ 2023, 49; Beschluss vom 21.09.2020 - 1 BvR 528/19, FamRZ 2021, 104; BGH, Beschluss vom 06.02.2019 - XII ZB 408/18, FamRZ 2019, 598).

    Verfassungsrechtlich kommt es darauf an, dass die anzuordnende Maßnahme zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinne verhältnismäßig ist (BVerfG, Beschlüsse vom 16.09.2022 - 1 BvR 1807/20, FamRZ 2023, 49; vom 21.09.2020 - 1 BvR 528/19, FamRZ 2021, 104, Rn. 31; vom 22.05.2014 - 1 BvR 3190/13, Rn. 28, FamRZ 2014, 1177; und vom 24.03.2014 - 1 BvR 160/14, Rn. 37, ZKJ 2014, 242).

  • BSG, 24.10.2023 - B 5 R 93/23 B
    Ein vorheriger Hinweis ist zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung lediglich erforderlich, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr; vgl zB BVerfG Beschluss vom 7.10.2003 - 1 BvR 10/99 - BVerfGE 108, 341, 345 f; BVerfG Beschluss vom 16.9.2022 - 1 BvR 1807/20 - juris RdNr 40; BVerfG Beschluss vom 30.9.2022 - 2 BvR 2222/21 - NJW 2022, 3413 RdNr 28).
  • OLG Köln, 22.06.2023 - 14 UF 56/23
    1807/20 -, FamRZ 2023, 49).

    BVerfG, Beschluss vom 16.09.2022 - 1 BvR 1807/20, FamRZ 2023, 49; Beschluss.

    6.09.2022 - 1 BvR 1807/20, FamRZ 2023, 49 und vom 21.09.2020 - 1 BvR 528/19, FamRZ 2021, 104, Rn. 31; OLG Hamm, Beschluss vom 01.11.2022 - 5 UF 108/22, BeckRS 2022, 31940; OLG München, Beschluss vom 24.02.2023 - 16 UF 963/22, NZFam 2023, 366 m. Anm. Volke; OLG H., Beschluss vom 20.04.2023 - 14 UF.

  • BVerfG, 27.07.2023 - 1 BvR 1242/23

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Rückführung eines Minderjährigen

    Je gewichtiger der zu erwartende Schaden für das Kind oder je weitreichender mit einer Beeinträchtigung des Kindeswohls zu rechnen ist, desto geringere Anforderungen müssen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung geschlossen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. September 2020 - 1 BvR 528/19 -, Rn. 30; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. September 2022 - 1 BvR 1807/20 -, Rn. 45).
  • BVerfG, 27.12.2022 - 1 BvR 1943/22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend rund zweijährigen Ausschluss des

    Die Entscheidung ist durch den vollumfänglichen und auf eigenen Feststellungen beruhenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 6. September 2022 prozessual überholt (vgl. BVerfGK 10, 134 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. September 2022 - 1 BvR 1807/20 -, Rn. 35).

    Die verfassungsgerichtliche Kontrolle erstreckt sich in diesen Fällen ausnahmsweise auch auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts (vgl. BVerfGE 136, 382 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2022 - 1 BvR 65/22 -, Rn. 23, und vom 16. September 2022 - 1 BvR 1807/20 -, Rn. 46; stRspr).

  • BVerfG, 20.01.2023 - 1 BvR 2345/22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vaters gegen vorläufigen vollständigen

    Je gewichtiger der zu erwartende Schaden für das Kind oder je weitreichender mit einer Beeinträchtigung des Kindeswohls zu rechnen ist, desto geringere Anforderungen müssen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung geschlossen werden kann, und desto weniger belastbar muss die Tatsachengrundlage sein, von der auf die Gefährdung des Kindeswohl geschlossen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. September 2022 - 1 BvR 1807/20 -, Rn. 45 m.w.N.).
  • BVerfG, 07.03.2023 - 1 BvR 221/23

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Sorgerechtsentzug bei bereits

    Wegen der bereits eingetretenen, allerdings unterschiedlich stark ausgeprägten Schädigungen der Kinder und der daraus folgenden besonderen Schutzbedürftigkeit ist es verfassungsrechtlich im Rahmen der Prognose zu bei Rückkehr in den väterlichen Haushalt möglicherweise drohenden weiteren Beeinträchtigungen des Kindeswohls grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht der Sache nach an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts solcher Beeinträchtigungen wegen unzureichenden Schutzes durch den Beschwerdeführer keine zu hohen Anforderungen gestellt hat (vgl. zum Maßstab BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. September 2022 - 1 BvR 1807/20 -, Rn. 45 m.w.N.).
  • BVerfG, 15.02.2023 - 1 BvR 1773/22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend den vorläufigen Entzug des

    Beide sind durch die Sachentscheidungen des Oberlandesgerichts prozessual überholt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. September 2022 - 1 BvR 1807/20 -, Rn. 35 und vom 15. November 2022 - 1 BvR 1667/22 -, Rn. 12; stRspr).
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