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   BVerfG, 16.10.1957 - 1 BvL 13/56, 1 BvL 46/56   

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https://dejure.org/1957,26
BVerfG, 16.10.1957 - 1 BvL 13/56, 1 BvL 46/56 (https://dejure.org/1957,26)
BVerfG, Entscheidung vom 16.10.1957 - 1 BvL 13/56, 1 BvL 46/56 (https://dejure.org/1957,26)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Oktober 1957 - 1 BvL 13/56, 1 BvL 46/56 (https://dejure.org/1957,26)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Lex Schörner

  • opinioiuris.de

    Lex Schörner

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Änderung des Dienststrafrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Ferdinand Schörner

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 7, 129
  • NJW 1957, 1757
  • DVBl 1958, 92
  • DÖV 1958, 41
 
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Wird zitiert von ... (96)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1957 - 1 BvL 13/56
    Im Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 ff. [152]) konnte das Bundesverfassungsgericht die Frage dahingestellt sein lassen, ob die versorgungsrechtlichen Rechtsverhältnisse der Ruhestandsbeamten mit dem 8. Mai 1945 erloschen seien; aus den Ausführungen des Urteils ergibt sich, daß hier möglicherweise danach zu unterscheiden ist, ob ein Versorgungsverhältnis auf einem nationalsozialistischen oder im wesentlichen auf einem vornationalsozialistischen Beamtenverhältnis beruht.

    Bei der rechtlichen Beurteilung des "förmlichen Disziplinarverfahrens" gegen Beamte zur Wiederverwendung und die ihnen gleichstehenden Berufssoldaten (§§ 9, 53 Abs. 1 G 131) ist zu beachten, daß die Beamtenverhältnisse und die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse der aktiven Berufssoldaten mit dem 8. Mai 1945 erloschen waren (BVerfGE 3, 58 ff.; 3, 288 ff.; 6, 132 ff.).

  • BDH, 29.05.1956 - I D 37/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1957 - 1 BvL 13/56
    Dabei braucht nicht zu der in der Disziplinarrechtsprechung umstrittenen Frage (vgl. die Zitate in BDHE 1, 55 [61]) Stellung genommen zu werden, ob zum subjektiven Tatbestand des Dienstvergehens das Bewußtsein der Beamten-(Soldaten-)eigenschaft gehöre, das in der Zeit zwischen der Kapitulation und dem Inkrafttreten des G 131 nicht vorgelegen haben kann, oder ob die Beamteneigenschaft nicht Tatbestandsmerkmal sei, sondern nur als eine Prozeßvoraussetzung zu gelten habe (BDHE 1, 55 [63] und Urteil vom 29. Mai 1956 - I D 37/55 S. 25 -), die für den betroffenen Personenkreis durch § 5 Abs. 2, § 53 Abs. 1 G 131 nachträglich mit Wirkung vom 8. Mai 1945 ab geschaffen worden sei.

    Auch der Bundesdisziplinarhof nimmt das Erlöschen des öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses der Berufssoldaten an, wobei er freilich in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die alleinige Rechtsgrundlage hierfür im Kontrollratsgesetz Nr. 34 erblickt (Entscheidung vom 29. Mai 1956 - I D 37/55 -).

  • BVerfG, 21.07.1955 - 1 BvL 33/51

    Junktimklausel

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1957 - 1 BvL 13/56
    Ergänzende gesetzliche Regelungen, die solche Irrtümer nachträglich beseitigen und Lücken schließen wollen, sind jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn sie sich ohne Bruch dem ursprünglichen System des Gesetzes, seinem Sinn und Zweck harmonisch einfügen, wenn sie nicht in sich Verfassungsverstöße enthalten und wenn es sich auch nicht etwa darum handelt, daß der Gesetzgeber unter dem Anschein einer nachträglichen Ergänzung in Wahrheit eine wesensfremde Gesetzesänderung lediglich für den Rest der nachträglich noch zu regelnden Fälle vornehmen will (vgl. hierzu BVerfGE 4, 219 [243-2461]).

    Ein Verstoß gegen Art. 3 GG könnte zwar dann gegeben sein, wenn es sich insoweit um eine neuartige, aus System, Sinn und Zweck des bisherigen Gesetzes herausfallende abweichende Regelung handeln würde (vgl. BVerfGE 4, 219 [243-246]).

  • BDH, 29.01.1957 - I DB 35/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1957 - 1 BvL 13/56
    Auf Beschwerde des Bundesministers des Innern und des Bundesdisziplinaranwalts hob der Bundesdisziplinarhof durch Beschluß vom 29. Januar 1957 (I DB 35/56) die Entscheidung des Bundesministers des Innern vom 22. Juni 1956 und die einstweilige Verfügung der Bundesdisziplinarkammer auf, bestimmte jedoch, daß dem Beschuldigten ein Viertel seines Übergangsgehalts zu belassen sei.

    Daß im übrigen der Begriff der besonderen Härte im Rahmen eines nach § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 eingeleiteten Verfahrens der richterlichen Auslegung durchaus zugänglich ist, beweisen die Ausführungen des Bundesdisziplinarhofs in seiner Entscheidung vom 29. Januar 1957 - I DB 35/56 - mit der er Sch. ein Viertel des Übergangsgehalts belassen hat.

  • BDH, 29.05.1956 - I D 112/54
    Auszug aus BVerfG, 16.10.1957 - 1 BvL 13/56
    Bei den Soldaten müsse daher nach § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 das als Dienstvergehen gewertet werden, was bei einem Beamten ein Dienstvergehen darstelle (vgl. auch wegen volksdeutscher früherer slowakischer Beamter das Urteil vom 29. Mai 1956 - I D 112/54 -).
  • BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52

    Gestapo

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1957 - 1 BvL 13/56
    Bei der rechtlichen Beurteilung des "förmlichen Disziplinarverfahrens" gegen Beamte zur Wiederverwendung und die ihnen gleichstehenden Berufssoldaten (§§ 9, 53 Abs. 1 G 131) ist zu beachten, daß die Beamtenverhältnisse und die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse der aktiven Berufssoldaten mit dem 8. Mai 1945 erloschen waren (BVerfGE 3, 58 ff.; 3, 288 ff.; 6, 132 ff.).
  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52

    Berufssoldatenverhältnisse

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1957 - 1 BvL 13/56
    Bei der rechtlichen Beurteilung des "förmlichen Disziplinarverfahrens" gegen Beamte zur Wiederverwendung und die ihnen gleichstehenden Berufssoldaten (§§ 9, 53 Abs. 1 G 131) ist zu beachten, daß die Beamtenverhältnisse und die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse der aktiven Berufssoldaten mit dem 8. Mai 1945 erloschen waren (BVerfGE 3, 58 ff.; 3, 288 ff.; 6, 132 ff.).
  • BVerfG, 22.04.1953 - 1 BvL 18/52

    Straffreiheitsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1957 - 1 BvL 13/56
    Die Vorlagen, über die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (BVerfGE 2, 213 [217]), sind zulässig.
  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvL 123/52

    Verfasungsmäßigkeit des § 77 Abs. 1 G131

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1957 - 1 BvL 13/56
    Die mit den Vorlagen gestellte Rechtsfrage (§ 81 BVerfGG) muß jedoch dahin eingeschränkt werden, daß § 1 Ziff. 2 und § 3 des Gesetzes vom 5. August 1955 verfassungsrechtlich nur insoweit zu prüfen sind, als sie sich auf Verfahren gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 gegen Beamte zur Wiederverwendung und die ihnen gleichstehenden Berufssoldaten beziehen (vgl. BVerfGE 3, 208 ff. [211, 212]).
  • BDH, 19.04.1956 - I DB 4/56
    Auszug aus BVerfG, 16.10.1957 - 1 BvL 13/56
    Auf Beschwerde des Bundesministers des Innern und des Bundesdisziplinaranwalts hob der Erste Disziplinarsenat des Bundesdisziplinarhofs durch Beschluß vom 19. April 1956 (I DB 4/56) die einstweilige Verfügung auf, da das Verfahren noch nicht "in gesetzlich zulässiger Weise an das Disziplinargericht herangebracht worden" sei.
  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Für die Einordnung als allgemeines Gesetz ist unerheblich, ob ein Einzelfall den Anlass zu einer gesetzlichen Regelung gegeben hat, soweit die Norm nach der Art der in Betracht kommenden Sachverhalte geeignet ist, unbestimmt viele weitere Fälle zu regeln (vgl. BVerfGE 7, 129 ; 10, 234 ).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Beruht die angefochtene Verwaltungsentscheidung auf der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, so ist deren Konkretisierung grundsätzlich Sache der Gerichte, die die Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörden uneingeschränkt nachzuprüfen ha ben; die Regeln über die eingeschränkte Kontrolle des Verwaltungsermessens gelten nicht für die Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe (vgl. BVerfGE 7, 129 [154]; 64, 261 [279]).
  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

    Die Regeln über die eingeschränkte Kontrolle des Verwaltungsermessens gelten nicht ohne weiteres auch für die Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe (vgl. BVerfGE 7, 129 ; 64, 261 ; 84, 34 ).
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