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   BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 118/62, 1 BvR 104/63   

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https://dejure.org/1968,187
BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 118/62, 1 BvR 104/63 (https://dejure.org/1968,187)
BVerfG, Entscheidung vom 16.10.1968 - 1 BvR 118/62, 1 BvR 104/63 (https://dejure.org/1968,187)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Oktober 1968 - 1 BvR 118/62, 1 BvR 104/63 (https://dejure.org/1968,187)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der fachgerichtlichen Auslegung des § 12 AKG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 24, 203
  • DÖV 1970, 141
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 14.11.1962 - 1 BvR 987/58

    Staatsbankrott

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 118/62
    Zwar waren die Reichsverbindlichkeiten nicht von Grundgesetzes wegen annulliert, sondern dem Gesetzgeber "als dem Grunde nach existent zur Berücksichtigung nach Maßgabe des Möglichen" überwiesen worden (BVerfGE 15, 126 (143); 23, 153 (166)).

    Insoweit hat der Gesetzgeber durch die grundsätzliche Verweigerung der Erfüllung in § 1 AKG nicht gegen den Auftrag, die Reichsverbindlichkeiten nach Maßgabe des Möglichen zu berücksichtigen, verstoßen, da in Abs. 3 selbst eine Erweiterung der Leistungen vorbehalten ist (BVerfGE 15, 126 (150)).

    Der Einzelne kann sich wegen der Nichtberücksichtigung ihm zustehender Forderungen nur auf den allgemeinen Gleichheitssatz berufen (vgl. BVerfGE 15, 126 (150); 23, 153 (166)).

    Zwar ist das allgemeine Konkursrecht für einen Staatsbankrott weder geschaffen noch geeignet (BVerfGE 15, 126 (135 f.)); deshalb mußte keine allgemeine Konkursdividende ausgeschüttet werden, und auch die Privilegierungen des allgemeinen Konkursrechts waren nicht schematisch zu übernehmen (BVerfGE 15, 126 (140 f.)).

    Für die Frage, welche Ansprüche zu erfüllen waren, gaben verschiedenartige Erwägungen den Ausschlag (vgl. im einzelnen BVerfGE 15, 126 (150 ff.)).

    Mit Hilfe von Sanierungsmaßnahmen sollte vielmehr eine Grundlage für die Zukunft geschaffen werden (vgl. BVerfGE 15, 126 (141)).

  • BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvR 975/58

    Schatzanweisungen

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 118/62
    Im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz durfte zur Bereinigung des Staatsbankrotts des Reiches ohne Verstoß gegen Art. 14 GG die Erfüllung von Reichsverbindlichkeiten verweigert werden (BVerfGE 23, 153 (166) mit weiteren Nachweisen).

    Zwar waren die Reichsverbindlichkeiten nicht von Grundgesetzes wegen annulliert, sondern dem Gesetzgeber "als dem Grunde nach existent zur Berücksichtigung nach Maßgabe des Möglichen" überwiesen worden (BVerfGE 15, 126 (143); 23, 153 (166)).

    Der Einzelne kann sich wegen der Nichtberücksichtigung ihm zustehender Forderungen nur auf den allgemeinen Gleichheitssatz berufen (vgl. BVerfGE 15, 126 (150); 23, 153 (166)).

    b) Der Gleichheitssatz ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst einleuchtender Grund für die Differenzierung nicht finden läßt; bei Regelungen zur Beseitigung von Kriegsfolgen geht überdies die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers besonders weit (BVerfGE 23, 153 (168) mit weiteren Nachweisen).

  • BVerfG, 21.03.1957 - 1 BvR 65/54

    Washingtoner Abkommen

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 118/62
    Da das deutsche Privatvermögen noch vorhanden war, versuchte die Bundesrepublik dessen Freigabe wie im ähnlich gelagerten Fall der Schweiz (vgl. zu den dort abgeschlossenen Abkommen vom 26. August 1952 BVerfGE 6, 290 ff.) zu erreichen.
  • BVerfG, 06.05.1964 - 1 BvR 79/62

    Hausgehilfinnenverband

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 118/62
    Die den angefochtenen Urteilen zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen beruhen auf der Auslegung einfachen Gesetzesrechts und können vom Bundesverfassungsgericht nur dahin nachgeprüft werden, ob die Auslegung - bei Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes - mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfGE 18, 18 (25)).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 118/62
    Die Rüge der Beschwerdeführerin zu 1), der Bundesgerichtshof habe gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, ist verspätet; die Rüge ist erst nach Ablauf der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG vorgebracht worden (BVerfGE 18, 85 (89)).
  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvC 5/67

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Wahlprüfungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 118/62
    Die bloße Bezugnahme auf bestimmte Stellen in anderen Schriftstücken genügt jedenfalls dann nicht, wenn sie - wie hier - der Verfassungsbeschwerde nicht beigefügt sind (vgl. BVerfGE 21, 359 (361)).
  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 118/62
    103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, soweit das Vorbringen nach den Prozeßvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muß oder bleiben kann (BVerfGE 22, 267 (273) mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

    Bei der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG muss aus dem Vortrag des Beschwerdeführers deutlich werden, in welchen Punkten das Gericht gegen die Verfassungsnorm verstoßen haben soll (vgl. BVerfGE 24, 203 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 1999 - 2 BvR 1502/98 - ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 1999 - 2 BvR 501/99 - ).
  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

    Ein neuer Sachverhalt - hier die Voraussetzungen einer Vorlagepflicht - kann nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gemacht werden (vgl. BVerfGE 18, 85 [89]; 24, 203 [213]; 27, 211 [217 f.]; 28, 17 [19]; 79, 292 [301]).
  • BVerfG, 13.05.1996 - 2 BvL 33/93

    Zwangsarbeit

    Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ist allerdings nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des § 1 AKG bereits mehrfach bejaht hat (vgl. BVerfGE 15, 126 [149 f.]; 19, 150 [165]; 23, 153 [166]; 24, 203 [214 f.]).

    Eine vertiefte Auseinandersetzung liegt nahe, wenn das Bundesverfassungsgericht sich -- wie hier (vgl. BVerfGE 15, 126 [149 f.]; 19, 150 [165]; 23, 153 [166]; 24, 203 [214]) -- bereits mit der Norm befaßt hat (vgl. BVerfGE 79, 240 [245]).

    Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn ein vernünftiger, einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung im jeweiligen Sachbereich fehlt (vgl. BVerfGE 24, 203 [215]; 84, 239 [268]; 93, 121 [134]).

    Das Gericht hätte sich deshalb mit dem Sinn des Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk sowie dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung der Folgen von Krieg und Zusammenbruch des nationalsozialistischen Systems (vgl. BVerfGE 23, 153 [168]; 24, 203 [215]) und bei der Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen (vgl. BVerfGE 36, 1 [14 f.]; 55, 349 [365]; BVerfGE 94, 12 [35]) auseinandersetzen müssen.

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