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   BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvR 513/78   

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https://dejure.org/1984,211
BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvR 513/78 (https://dejure.org/1984,211)
BVerfG, Entscheidung vom 16.10.1984 - 1 BvR 513/78 (https://dejure.org/1984,211)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Oktober 1984 - 1 BvR 513/78 (https://dejure.org/1984,211)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit von Abfindungs- und Ausgleichsansprüchen weichender Miterben nach dem Höferecht der früheren britischen Besatzungszone

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verpachtung - Ausgleichsanspruch - Erbe - Miterbe

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 67, 329
  • NJW 1985, 1455
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 20.03.1963 - 1 BvR 505/59

    Höfeordnung

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvR 513/78
    bb) Das Höferecht in der hier angewendeten Fassung hatte die Verfügungsbefugnis des Hofeigentümers unter Lebenden und seine Testierfreiheit dahin eingeschränkt, daß er über den Hof nur als Einheit verfügen und ihn nur einem Hoferben übertragen konnte (§ 16 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 1, § 4, § 6 Abs. 6 HöfeO a. F.; zur höferechtlichen Zwecksetzung vgl. BVerfGE 15, 337 (342)).

    aa) Von der Zielsetzung des Höferechts (vgl. BVerfGE 15, 337 (342)) her gesehen handelte der Gesetzgeber nicht sachwidrig, wenn er Ausgleichsansprüche der Miterben nur im Fall der Veräußerung des Hofes oder ins Gewicht fallender Grundstücksflächen an Familienfremde vorsah (vgl. im einzelnen § 13 Abs. 2 und 3 HöfeO a. F.).

  • BVerfG, 03.11.1981 - 1 BvL 11/77

    Verfassungsmäßigkeit des vorzeitigen Erbausgleichsanspruchs des nichtehelichen

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvR 513/78
    Bestimmendes Element der Erbrechtsgarantie ist die Testierfreiheit (vgl. BVerfGE 58, 377 (398)).

    aa) Während das Bürgerliche Gesetzbuch die Testierfreiheit durch das gesetzliche Pflichtteilsrecht beschränkt (vgl. BVerfGE 58, 377 (398)), räumt es dem Eigentümer eine grundsätzlich unbeschränkte Verfügungsbefugnis unter Lebenden ein.

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvR 513/78
    Dessen Aufgabe ist es in erster Linie, Interessenkonflikte zwischen rechtlich gleichgeordneten Rechtssubjekten sachgerecht zu lösen (vgl. BVerfGE 30, 173 (199); 52, 131 (153)).

    Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn er dem Bedürfnis, Besonderheiten des einzelnen Falles zu berücksichtigen, dadurch Rechnung trägt, daß er die Regelung als dispositives Recht ausgestaltet, es im übrigen aber der Rechtsprechung überläßt, nach Treu und Glauben rechtsmißbräuchlichen Umgehungsabsichten des vom Gesetzgeber vorgegebenen Interessenausgleichs unter Berücksichtigung von Bedeutung und Tragweite der Grundrechte (vgl. BVerfGE 30, 173 (196 f.)) entgegenzutreten.

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvL 13/75

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvR 513/78
    Die Mitwirkung landwirtschaftlicher Beisitzer in gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfGE 4, 387 (406); 21, 73 (77); 42, 206 (209 ff.); 54, 159 (164)).

    Weder weisen die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche weichender Miterben durchwegs die gleiche Interessenstruktur auf noch befinden sich die landwirtschaftlichen Beisitzer etwa in ihrer Eigenschaft als Hoferben oder potentielle Hofübergeber einheitlich in einer Interessenlage, die von vornherein ihre Neutralität und Distanz in Frage stellt (vgl. BVerfGE 42, 206 (210 f.)).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvR 513/78
    Ob das Oberlandesgericht diese Vorschrift richtig ausgelegt hat, unterliegt nicht der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 18, 85 (92 f.)).
  • BVerfG, 19.06.1969 - 1 BvR 353/67

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Genehmigung nach § 9

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvR 513/78
    Sie ist als Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Tod hinaus eng mit der Garantie des Eigentums verknüpft und genießt wie diese als Element der Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen von Verfassungs wegen besonders ausgeprägten Schutz (vgl. BVerfGE 26, 215 (222); 50, 290 (340)).
  • BVerfG, 10.02.1976 - 1 BvL 8/73

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Bewertung zugewendeter Grundstücke bis

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvR 513/78
    Der Hof lag mit einem Einheitswert von 23 200 DM nach alter und 34 100 DM nach neuer Bewertung im Bereich der typischen Relation alter und neuer Einheitswerte (vgl. BVerfGE 41, 269 (282)).
  • BGH, 09.11.1978 - V BLw 1/78

    Anwendung des § 13 HöfeO nF

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvR 513/78
    Dafür, daß der angegriffene Beschluß auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 54, 117 (125) m. w. N.), bestünden selbst dann keine Anhaltspunkte, wenn der Bundesgerichtshof in einer späteren Entscheidung die Übergangsvorschrift für die Beschwerdeführerinnen günstiger ausgelegt haben sollte, was im übrigen wegen der unterschiedlichen Fallgestaltung (Bestellung von Erbbaurechten) zweifelhaft erscheint (vgl. BGHZ 73, 282 (285 f.)).
  • BVerfG, 29.04.1980 - 2 BvR 1441/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anwendung von Präklusionsvorschriften

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvR 513/78
    Dafür, daß der angegriffene Beschluß auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 54, 117 (125) m. w. N.), bestünden selbst dann keine Anhaltspunkte, wenn der Bundesgerichtshof in einer späteren Entscheidung die Übergangsvorschrift für die Beschwerdeführerinnen günstiger ausgelegt haben sollte, was im übrigen wegen der unterschiedlichen Fallgestaltung (Bestellung von Erbbaurechten) zweifelhaft erscheint (vgl. BGHZ 73, 282 (285 f.)).
  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvR 513/78
    Es ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat (vgl. BVerfGE 54, 11 (26); 55, 72 (89 f.)).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74

    Arzthaftungsprozeß

  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66

    Schulbuchprivileg

  • BVerfG, 23.02.1956 - 1 BvL 28/55

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Streit um Zulässigkeit und Umfang einer Enteignung

  • EGMR, 13.06.1979 - 6833/74

    MARCKX v. BELGIUM

  • BVerfG, 24.03.1982 - 2 BvH 1/82

    Startbahn West

  • BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70

    Nichtehelichen-Erbrecht

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvL 114/78

    Vorlagebefugnis des Vorsitzenden eines Kollegialgerichts - Besetzung der

  • BVerfG, 01.12.1965 - 1 BvR 412/65
  • BVerfG, 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00

    Grundgesetz gewährleistet Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen

    Der Gesetzgeber muss bei dessen näherer Ausgestaltung den grundlegenden Gehalt der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG wahren, sich in Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten und insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Gleichheitsgebot beachten (vgl. BVerfGE 67, 329 [340]; 105, 313 [355]).

    Insbesondere ist der Erblasser von Verfassungs wegen nicht zu einer Gleichbehandlung seiner Abkömmlinge gezwungen (vgl. BVerfGE 67, 329 [345]).

    Bei der konkreten einfachrechtlichen Ausgestaltung der Einzelheiten hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 67, 329 [340 f.]).

  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    Er muss bei dessen näherer Ausgestaltung den grundlegenden Gehalt der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG wahren, sich in Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten und insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Gleichheitsgebot beachten (vgl. BVerfGE 67, 329 ).
  • BGH, 27.06.2012 - IV ZR 239/10

    Pflichtteilsberechtigung eines Abkömmlings trotz Pflichtteilsverzicht des näheren

    Sie ist ein wesentliches Element der von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Individualgrundrecht und als Rechtsinstitut verfassungsrechtlich geschützten Erbrechtsgarantie (BVerfGE 67, 329, 340 f.; 91, 346, 358).
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