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   BVerfG, 16.10.2002 - 2 BvR 979/02   

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https://dejure.org/2002,5626
BVerfG, 16.10.2002 - 2 BvR 979/02 (https://dejure.org/2002,5626)
BVerfG, Entscheidung vom 16.10.2002 - 2 BvR 979/02 (https://dejure.org/2002,5626)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Oktober 2002 - 2 BvR 979/02 (https://dejure.org/2002,5626)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erfolgsaussicht einer Verfassungsbeschwerde - Verdachtsumschreibung im Durchsuchungsbeschluss - Begrenzung der Durchsuchung - Einzelaktbeschreibung - Tatschilderung - Beschlagnahmebestätigung - Kontrollbefugnis des BVerfG

  • Judicialis

    BVerfGG § 92; ; BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1; ; BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2; ; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3; ; StPO § 98 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 13; StPO § 105
    Anforderungen an die Begründung eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

    Auszug aus BVerfG, 16.10.2002 - 2 BvR 979/02
    Von Verfassungs wegen erforderlich ist nur, dass die Tatschilderung über eine floskelhafte Beschreibung des Vorwurfs hinausgeht (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ; 44, 353 ).

    Ausreichend ist, dass die erwarteten Beweismittel annäherungsweise - gegebenenfalls in Form beispielhafter Angaben - beschrieben werden (vgl. BVerfGE 42, 212 ).

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

    Auszug aus BVerfG, 16.10.2002 - 2 BvR 979/02
    Von Verfassungs wegen erforderlich ist nur, dass die Tatschilderung über eine floskelhafte Beschreibung des Vorwurfs hinausgeht (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ; 44, 353 ).
  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus BVerfG, 16.10.2002 - 2 BvR 979/02
    Die Verdachtsumschreibung im Durchsuchungsbeschluss reicht aus, um den Zweck der Durchsuchungsanordnung zu erfüllen, den Zugriff auf Beweisgegenstände bei der Vollziehung der Durchsuchung zu begrenzen (vgl. BVerfGE 103, 142 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 16.10.2002 - 2 BvR 979/02
    Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist; dies ist der Fall, wenn die angegriffene Entscheidung willkürlich erscheint (vgl. BVerfGE 18, 85 ) oder auf Auslegungsfehlern beruht, die eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts erkennen lassen (vgl. BVerfGE 18, 85 ).
  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

    Auszug aus BVerfG, 16.10.2002 - 2 BvR 979/02
    Entscheidend ist nur ihre potentielle Beweisbedeutung (vgl. BVerfGE 77, 1 ).
  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

    Auszug aus BVerfG, 16.10.2002 - 2 BvR 979/02
    Von Verfassungs wegen erforderlich ist nur, dass die Tatschilderung über eine floskelhafte Beschreibung des Vorwurfs hinausgeht (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ; 44, 353 ).
  • BVerfG, 28.04.2003 - 2 BvR 358/03

    Ermittlungsrichterliche Durchsuchungsanordnung nach StPO § 102 und § 103 und

    Ob es nach der konkreten Verdachtslage zur Beweisführung erforderlich und mit Blick auf das Gewicht des Vorwurfs angemessen ist, den gesamten Datenbestand der Beschwerdeführerin, der auf dem "Streamerband" abgebildet ist, zu sichten, ist nach der Kompetenzordnung zuvörderst von den Fachgerichten zu prüfen; dem Bundesverfassungsgericht obliegt insoweit keine ins Einzelne gehende Nachprüfung (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober 2002 - 2 BvR 979/02 -).
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