Rechtsprechung
BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig
- Wolters Kluwer
Beitragen eines Beamten zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte stärker als andere hinsichtlich seiner Verpflichtung aufgrund des besonderen Treueverhältnisses; Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen; Knüpfen der ...
- doev.de
Absenkung der Eingangsbesoldung; Alimentationsprinzip
- rewis.io
Absenkung von Besoldungsansprüchen aus rein finanziellen Gründen nur im Rahmen eines umfassenden und schlüssigen Konzeptes zur Haushaltskonsolidierung - hier: befristete Absenkung der Besoldung bestimmter Besoldungsgruppen um 8 % gem § 23 Abs 1 des ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Beitragen eines Beamten zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte stärker als andere hinsichtlich seiner Verpflichtung aufgrund des besonderen Treueverhältnisses; Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen; Knüpfen der ...
- datenbank.nwb.de
Absenkung von Besoldungsansprüchen aus rein finanziellen Gründen nur im Rahmen eines umfassenden und schlüssigen Konzeptes zur Haushaltskonsolidierung - hier: befristete Absenkung der Besoldung bestimmter Besoldungsgruppen um 8 % gem § 23 Abs 1 des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (12)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Absenkung der Eingangsbesoldung für Beamte und Richter
- lto.de (Kurzinformation)
Zu Richter und Beamten in Baden-Württemberg: Eingangsbesoldung ist verfassungswidrig
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Die Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg ist verfassungswidrig
- dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)
Schluss mit Sparzwang in Baden-Württemberg
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Absenkung des Grundgehalts für Richter in Baden-Württemberg verfassungswidrig
- stuttgarter-nachrichten.de (Pressemeldung, 28.11.2018)
Richter und Beamte in Baden-Württemberg: Senkung von Eingangsbesoldung verfassungswidrig
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Kein Niedriglohn für junge Richter und Beamte
- anwalt.de (Kurzinformation)
Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Kein Niedriglohn für junge Richter und Beamte
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig - Notwendiges Sparvolumen muss gleichheitsgerecht erwirtschaftet werden
Sonstiges (2)
- lto.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 22.01.2019)
Nach verfassungswidriger Haushaltskonsolidierung: BW beschließt Entschädigung für junge Beamte und Richter
- Deutscher Bundestag
(Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 15.12.2016 - 6 K 4048/14
- BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17
Papierfundstellen
- BVerfGE 149, 382
- NVwZ 2019, 152
Wird zitiert von ... (48)
- BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18
Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in …
22 1. a) Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 150, 169 ) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; 107, 218 ) Alimentationsprinzip.Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; 150, 169 ).
Im Rahmen seiner Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber auch die Attraktivität der Dienstverhältnisse von Richtern und Staatsanwälten für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 107, 218 ; 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ).
b) Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Richter und Staatsanwälte Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ).
Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ; stRspr).
Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Richter und Staatsanwälte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ).
Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen jedoch in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist, das anhand einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien - gegebenenfalls unter ergänzender Heranziehung der im Rahmen eines Konsolidierungs- oder Sanierungshilfeverfahrens getroffenen Vereinbarungen - erkennbar sein muss (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ).
Ein solches Konzept setzt inhaltlich wenigstens die Definition eines angestrebten Sparziels sowie die nachvollziehbare Auswahl der zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen voraus (vgl. BVerfGE 149, 382 ).
Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften (vgl. BVerfGE 149, 382 ).
Diese treten als "zweite Säule" des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension und dienen seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung (vgl. BVerfGE 149, 382 ).
Eine Einschränkung dahingehend, dass eine unzureichende Begründung nur dann zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führt, wenn sich zuvor Anhaltspunkte für eine Verletzung des absoluten oder relativen Alimentationsschutzes ergeben haben (vgl. BVerwGE 161, 297 ), würde die Ausgleichsfunktion der prozeduralen Anforderungen, den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers durch eine Verpflichtung zur Selbstvergewisserung zu kanalisieren (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ), unterlaufen.
Für den Besoldungsgesetzgeber folgen aus dem Prozeduralisierungsgebot in erster Linie Begründungspflichten (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ).
Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; vgl. auch BVerfGE 76, 107 ; 101, 158 ; anders für das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, BVerfGE 132, 134 ; 137, 34 , für das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, BVerfGE 139, 148 , für die Darlegung der Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG, BVerfGE 140, 65 und für die allgemein an den Gesetzgeber bezüglich einer Sachaufklärung zu stellenden Anforderungen, BVerfGE 143, 246 ).
Insbesondere hat das Land Berlin weder im Ausgangsverfahren noch in seiner Stellungnahme dargetan, dass die teilweise drastische Abkopplung der Besoldung der Richter und Staatsanwälte von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in Berlin, wie sie nicht zuletzt in den Tarifabschlüssen zum Ausdruck gekommen ist, Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung gewesen wäre, bei dem die Einsparungen - wie es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG geboten ist (vgl. BVerfGE 149, 382 ) - gleichheitsgerecht erwirtschaftet werden sollten.
- BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvF 2/18
Anhebung der absoluten Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung ist …
Für das gesetzgeberische Handeln folgen aus dem Prozeduralisierungsgebot in erster Linie - wie auch hier - Begründungspflichten (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; 155, 1 ).Da dem Prinzip der Staatsfreiheit der Parteien keine rechnerisch exakt bestimmbare absolute Obergrenze zu entnehmen und mit Rücksicht auf den deshalb bestehenden Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (…vgl. Rn. 127) insoweit eine zurückhaltende Kontrolle angezeigt ist (…vgl. sogleich Rn. 132 ff.), bedarf es jedenfalls hier der Begründung der gesetzgeberischen Entscheidung, damit nachvollzogen werden kann, ob der Gesetzgeber bei der Wahrnehmung seines Gestaltungsspielraums die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG beachtet hat (vgl. zur Besoldung BVerfGE 149, 382 ; 155, 1 ).
Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt ihre nachträgliche Begründung (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; 155, 1, mit Bezugnahmen auf anders gelagerte Konstellationen; vgl. auch BVerfGE 76, 107 ; 101, 158 ).
- BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 6/17
Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Alimentation von …
Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 150, 169 ) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; 107, 218 ; 139, 64 ) Alimentationsprinzip.Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; 150, 169 ).
- VG Karlsruhe, 23.06.2020 - 2 K 8782/18
Kostendämpfungspauschale für Professoren in ihrer derzeitigen Ausgestaltung …
Die in der jüngeren Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts entwickelten prozeduralen Begründungspflichten für gesetzliche Neuregelungen im Besoldungsbereich (zuletzt fortentwickelt und präzisiert durch BVerfG, Beschl. des Zweiten Senats v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, BVerfGE 149, 382) sind jedenfalls dann auf die Beihilfe begrenzende gesetzliche Neuregelungen anwendbar, wenn diese zu einem vollständigen Ausschluss der Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen in Krankheitsfällen führen können (…Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.12.2017 - 2 S 1289/16 -, juris ).Die erstmalige Schlechterstellung der - bis zu diesem Zeitpunkt gleichbehandelten - Besoldungsgruppe W 3 gegenüber der Besoldungsgruppe C 4 durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 hätte nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Einhaltung prozeduraler Anforderungen an den Gesetzgeber bei der Festlegung der Besoldungshöhe als "zweiter Säule" des Alimentationsprinzips (hierfür nimmt der Kläger Bezug auf BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -) auf Grundlage einer sorgfältigen Ermittlung des Sachverhalts und dessen Niederlegung in der Begründung zur Verordnung erfolgen müssen.
aa) Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat zuletzt mit seinem Beschluss zur - ebenfalls durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 eingeführten und ihrerseits aus formellen wie materiellen Gründen für mit Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärten - Absenkung der Eingangsbesoldung für bestimmte Besoldungsgruppen um 8 Prozent in Baden-Württemberg vom 16.10.2018 durch § 23 LBesGBW die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Einhaltung prozeduraler Anforderungen im Besoldungsbereich fortentwickelt und präzisiert (BVerfG, Beschl. des Zweiten Senats v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, NVwZ 2019, 152 = BVerfGE 149, 382 m.w.N. zur Rspr. des BVerfG).
Insofern ergänzen diese prozeduralen Anforderungen die weiteren (materiellen) Vorgaben des Senats hinsichtlich eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung unter Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschl. des Zweiten Senats v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, NVwZ 2019, 152 = BVerfGE 149, 382 m.w.N. zur Rspr. des BVerfG).
Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber nach der zwischenzeitlich ergangenen präzisierenden Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der von diesem entwickelten prozeduralen Begründungspflichten ausdrücklich nicht nur die eigentliche Besoldung in den Blick zu nehmen, sondern vielmehr auch Entwicklungen bei der Beihilfe und der Versorgung zu berücksichtigen hat, wenn er - wie hier mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 - zur Reduzierung der Staatsausgaben mehrere Maßnahmen in diesen Bereichen in engem zeitlichem Zusammenhang trifft (vgl. nochmals BVerfG, Beschl. des Zweiten Senats v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, NVwZ 2019, 152 = BVerfGE 149, 382).
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat diesbezüglich zu Art. 5 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 die Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm (auch) daraus abgeleitet, dass der Landesgesetzgeber den aus der Verfassung abgeleiteten Prozeduralisierungsvorgaben nicht genügt hat und hierzu im Einzelnen das Folgende ausgeführt (vgl. nochmals BVerfG, Beschl. des Zweiten Senats v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, NVwZ 2019, 152 = BVerfGE 149, 382):.
Sondern hierin läge im Übrigen auch eine rein fiskalische Erwägung, die allein eine Ungleichbehandlung grundsätzlich gleich zu behandelnder Besoldungsgruppen nicht zu tragen vermöchte (vgl. hierzu im Kontext der Besoldung im engeren Sinne BVerfG, Beschl. des Zweiten Senats v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, NVwZ 2019, 152 = BVerfGE 149, 382 sowie den zugrundeliegenden Vorlagebeschluss des VG Karlsruhe vom 15.12.2016 - 6 K 4048/14 -, juris jeweils zum auch hier verfahrensgegenständlichen Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014).
- BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 2055/16
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt ist …
Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (BVerfGE 8, 332 ; 46, 97 ; 58, 68 ; 83, 89 ; 106, 225 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 117, 372 ; 121, 205 ; 149, 1 ; 149, 382 ; ohne Bezug auf die Weimarer Reichsverfassung BVerfGE 145, 1 ).aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bilden die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG einen Kernbestand an Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 46, 97 ; 58, 68 ; 83, 89 ; 106, 225 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 117, 372 ; 121, 205 ; 141, 56 ; 148, 296 ; 149, 1 ; 149, 382 ; 150, 169 ).
- VG Düsseldorf, 29.04.2022 - 26 K 258/15
Besoldung der Richter und Beamten in den Jahren 2013 und 2014 verfassungswidrig
vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, BVerfGE 149, 382 ff., Rn. 38; Urteil vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - BVerfGE 155, 1 ff., Rn. 96.vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, a.a.O., Rn. 163, sowie Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 20, und vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, a.a.O., Rn. 96.
vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, a.a.O., Rn. 163 ff., sowie Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 20 f., und vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, a.a.O., Rn. 96 f.
- 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 38, jedoch entgegengetreten.
Die Maßgeblichkeit der prozeduralen Anforderungen jedenfalls für nach dem Urteil vom 14. Februar 2012 erfolgende Gesetzgebungsverfahren bestätigend auch BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018, - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 38.
vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 38; Urteil vom 4. Mai 2020, - 2 BvL 4/18 -, a.a.O., Rn. 96.
- 2 BvL 17/09 u.a. -, a.a.O., Rn. 130, sodann wiederholend in den Beschlüssen vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, a.a.O., Rn. 113, vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 21, und vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, a.a.O., Rn. 97, klargestellt und damit begründet, dass die Prozeduralisierung auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung zielt.
Obwohl der 1. Senat in der Folge in seiner Rechtsprechung von diesem Ansatz abrückte, indem er grundsätzlich - und speziell auch für den Regelungsbereich des Existenzminimums - spezifische Pflichten des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren selbst ablehnte, vgl. BVerfG, Urteile vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 u.a. -, BVerfGE 132, 134 ff., Rn. 69 f., vom 21. Juli 2015 - 1 BvF 2/13 -, BVerfGE 140, 65 ff., Rn. 33, und vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u.a.-, BVerfGE 143, 246 ff., Rn. 274 f., sowie Beschlüsse vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 u.a.-, BVerfGE 137, 34 ff., Rn. 77, und vom 12. Mai 2015 - 1 BvR 1501/13 u.a. -, BVerfGE 139, 148 ff., Rn. 61, verblieb der 2. Senat für den Regelungsbereich der Bemessung der Besoldungshöhe bei seinem Ansatz der Statuierung von den Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren selbst treffenden Prozeduralisierungspflichten, vgl. nochmals BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, a.a.O., Rn. 130; Beschlüsse vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, a.a.O., Rn. 113, vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 21, und vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, a.a.O., Rn. 97; vgl. hierzu auch Wieckhorst, DÖV 2021, 361, 362, und Lindner, ZBR 2019, 83, 85, ohne dass der 1. Senat der Maßgeblichkeit dieser Rechtsprechung widersprochen hat, vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u.a.-, a.a.O., Rn. 274.
- 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 93, und vom 4. Mai 2020.
Im Rahmen einer derartigen Abwägungsentscheidung besteht ggf. zusätzlich zu den prozeduralen Anforderungen und diese ergänzend die Verpflichtung des Gesetzgebers, in den Gesetzgebungsmaterialien eine aussagekräftige Begründung als Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung vorzunehmen und hierbei wenigstens das angestrebte Sparziel zu definieren sowie die Auswahl der zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen nachvollziehbar darzustellen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 19, 28 u. 36; die Vorgaben des BVerfG weiter differenzierend Lindner, ZBR 2019, 83, 87.
- VG Düsseldorf, 29.04.2022 - 26 K 2275/14
Besoldung der Richter und Beamten in den Jahren 2013 und 2014 verfassungswidrig
vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, BVerfGE 149, 382 ff., Rn. 38; Urteil vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - BVerfGE 155, 1 ff., Rn. 96.vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, a.a.O., Rn. 163, sowie Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, BVerfGE 149, 382 ff., Rn. 20, und vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, a.a.O., Rn. 96.
vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, a.a.O., Rn. 163 ff., sowie Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 20 f., und vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, a.a.O., Rn. 96 f.
- 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 38, jedoch entgegengetreten.
Die Maßgeblichkeit der prozeduralen Anforderungen jedenfalls für nach dem Urteil vom 14. Februar 2012 erfolgende Gesetzgebungsverfahren bestätigend auch BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018, - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 38.
vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 38; Urteil vom 4. Mai 2020, - 2 BvL 4/18 -, a.a.O., Rn. 96.
- 2 BvL 17/09 u.a. -, a.a.O., Rn. 130, sodann wiederholend in den Beschlüssen vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, a.a.O., Rn. 113, vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 21, und vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, a.a.O., Rn. 97, klargestellt und damit begründet, dass die Prozeduralisierung auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung zielt.
Obwohl der 1. Senat in der Folge in seiner Rechtsprechung von diesem Ansatz abrückte, indem er grundsätzlich - und speziell auch für den Regelungsbereich des Existenzminimums - spezifische Pflichten des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren selbst ablehnte, vgl. BVerfG, Urteile vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 u.a. -, BVerfGE 132, 134 ff., Rn. 69 f., vom 21. Juli 2015 - 1 BvF 2/13 -, BVerfGE 140, 65 ff., Rn. 33, und vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u.a.-, BVerfGE 143, 246 ff., Rn. 274 f., sowie Beschlüsse vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 u.a.-, BVerfGE 137, 34 ff., Rn. 77, und vom 12. Mai 2015 - 1 BvR 1501/13 u.a. -, BVerfGE 139, 148 ff., Rn. 61, verblieb der 2. Senat für den Regelungsbereich der Bemessung der Besoldungshöhe bei seinem Ansatz der Statuierung von den Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren selbst treffenden Prozeduralisierungspflichten, vgl. nochmals BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, a.a.O., Rn. 130; Beschlüsse vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, a.a.O., Rn. 113, vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 21, und vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, a.a.O., Rn. 97; vgl. hierzu auch Wieckhorst, DÖV 2021, 361, 362, und Lindner, ZBR 2019, 83, 85, ohne dass der 1. Senat der Maßgeblichkeit dieser Rechtsprechung widersprochen hat, vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u.a.-, a.a.O., Rn. 274.
- 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 93, und vom 4. Mai 2020.
Im Rahmen einer derartigen Abwägungsentscheidung besteht ggf. zusätzlich zu den prozeduralen Anforderungen und diese ergänzend die Verpflichtung des Gesetzgebers, in den Gesetzgebungsmaterialien eine aussagekräftige Begründung als Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung vorzunehmen und hierbei wenigstens das angestrebte Sparziel zu definieren sowie die Auswahl der zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen nachvollziehbar darzustellen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 19, 28 u. 36; die Vorgaben des BVerfG weiter differenzierend Lindner, ZBR 2019, 83, 87.
- VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 2 S 2103/20
Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale in Baden Württemberg: …
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts habe zuletzt mit seinem Beschluss zur - ebenfalls durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 eingeführten und ihrerseits aus formellen und materiellen Gründen für mit Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärten - Absenkung der Eingangsbesoldung für bestimmte Besoldungsgruppen durch § 23 LBesG die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Einhaltung prozeduraler Anforderungen im Besoldungsbereich fortentwickelt und präzisiert (BVerfG, Beschluss vom 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 - BVerfGE 149, 382, juris Rn. 20 ff.).Diese treten als "zweite Säule" des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension und dienen seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 4/18 - juris Rn. 96 f.; Beschluss vom 16.10.2018, aaO Rn. 20).
Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 04.05.2020, aaO Rn. 97; Beschluss vom 16.10.2018, aaO Rn. 21; jeweils mwN).
Insofern ergänzen diese prozeduralen Anforderungen die weiteren (materiellen) Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung unter Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 16.10.2018, aaO Rn. 20 ff. mwN).
Zwar besteht eine Wechselwirkung zwischen der Kostendämpfungspauschale und der Alimentation (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.10.2018, aaO Rn. 37).
Nicht überzeugend ist auch die Andeutung im angegriffenen Urteil, aus den Feststellungen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.10.2018 (aaO) zur Absenkung der Eingangsbesoldung durch § 23 LBesG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 könnte möglicherweise zu folgern sein, dass die mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 getroffenen (im weiteren Sinne) besoldungsrechtlich relevanten Regelungen insgesamt von der mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.10.2018 (aaO) ausgesprochenen formellen Verfassungswidrigkeit erfasst würden.
Im Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass der Gesetzgeber nur ein richtiges Ergebnis schuldet, also ein verfassungskonformes Gesetz, ohne dass es darauf ankommt, auf welche Begründung er dieses Ergebnis stützt (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 04.05.2020, aaO Rn. 97; Beschluss vom 16.10.2018, aaO Rn. 21;… Urteil vom 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. - BVerfGE 143, 246, juris Rn. 279; Urteil vom 21.07.2015 - 1 BvF 2/13 - BVerfGE 140, 65, juris Rn 33;… Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12 - BVerfGE 137, 34, juris Rn. Rn 77 ff.;… Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 - BVerfGE 132, 134, juris Rn. 70 ff.).
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts betrafen neben dem Anspruch auf amtsangemessene Alimentierung aus Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 04.05.2020, aaO Rn. 96 f.; Beschluss vom 16.10.2018, aaO Rn. 20; jeweils mwN) vor allem Leistungen zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 23.07.2014, aaO. Rn 77 ff. (zweites "Hartz IV-Urteil");… Urteil vom 18.07.2012, aaO Rn. 70 ff. ("Asylbewerberleistungsgesetz");… strenger noch das erste "Hartz IV-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010, aaO Rn. 144), Planungsmaßnahmen durch Gesetz (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 17.07.1996 - 2 BvF 2/93 - BVerfGE 95, 1, juris Rn. 68 "Südumfahrung Stendal") oder Prognoseentscheidungen des Gesetzgebers (vgl. BVerfG…, Urteil vom 01.03.1979 - 1 BvR 532/77 - BVerfGE 50, 290, juris Rn. 113).
- VG Düsseldorf, 29.04.2022 - 26 K 6317/14
Besoldung der Richter und Beamten in den Jahren 2013 und 2014 verfassungswidrig
vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, BVerfGE 149, 382 ff., Rn. 38; Urteil vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - BVerfGE 155, 1 ff., Rn. 96.vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, a.a.O., Rn. 163, sowie Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, BVerfGE 149, 382 ff., Rn. 20, und vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, a.a.O., Rn. 96.
vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, a.a.O., Rn. 163 ff., sowie Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 20 f., und vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, a.a.O., Rn. 96 f.
- 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 38, jedoch entgegengetreten.
Die Maßgeblichkeit der prozeduralen Anforderungen jedenfalls für nach dem Urteil vom 14. Februar 2012 erfolgende Gesetzgebungsverfahren bestätigend auch BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018, - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 38.
vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 38; Urteil vom 4. Mai 2020, - 2 BvL 4/18 -, a.a.O., Rn. 96.
- 2 BvL 17/09 u.a. -, a.a.O., Rn. 130, sodann wiederholend in den Beschlüssen vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, a.a.O., Rn. 113, vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 21, und vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, a.a.O., Rn. 97, klargestellt und damit begründet, dass die Prozeduralisierung auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung zielt.
Obwohl der 1. Senat in der Folge in seiner Rechtsprechung von diesem Ansatz abrückte, indem er grundsätzlich - und speziell auch für den Regelungsbereich des Existenzminimums - spezifische Pflichten des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren selbst ablehnte, vgl. BVerfG, Urteile vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 u.a. -, BVerfGE 132, 134 ff., Rn. 69 f., vom 21. Juli 2015 - 1 BvF 2/13 -, BVerfGE 140, 65 ff., Rn. 33, und vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u.a.-, BVerfGE 143, 246 ff., Rn. 274 f., sowie Beschlüsse vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 u.a.-, BVerfGE 137, 34 ff., Rn. 77, und vom 12. Mai 2015 - 1 BvR 1501/13 u.a. -, BVerfGE 139, 148 ff., Rn. 61, verblieb der 2. Senat für den Regelungsbereich der Bemessung der Besoldungshöhe bei seinem Ansatz der Statuierung von den Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren selbst treffenden Prozeduralisierungspflichten, vgl. nochmals BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, a.a.O., Rn. 130; Beschlüsse vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, a.a.O., Rn. 113, vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 21, und vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, a.a.O., Rn. 97; vgl. hierzu auch Wieckhorst, DÖV 2021, 361, 362, und Lindner, ZBR 2019, 83, 85, ohne dass der 1. Senat der Maßgeblichkeit dieser Rechtsprechung widersprochen hat, vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u.a.-, a.a.O., Rn. 274.
- 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 93, und vom 4. Mai 2020.
Im Rahmen einer derartigen Abwägungsentscheidung besteht ggf. zusätzlich zu den prozeduralen Anforderungen und diese ergänzend die Verpflichtung des Gesetzgebers, in den Gesetzgebungsmaterialien eine aussagekräftige Begründung als Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung vorzunehmen und hierbei wenigstens das angestrebte Sparziel zu definieren sowie die Auswahl der zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen nachvollziehbar darzustellen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 19, 28 u. 36; die Vorgaben des BVerfG weiter differenzierend Lindner, ZBR 2019, 83, 87.
- OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2021 - 2 LB 10/19
Erfolglose Klage eines Fachhochschulprofessors gegen die Anrechnung der Erhöhung …
Insbesondere bei Regelungen des Besoldungsrechts steht dem Gesetzgeber hierbei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit zu (…vgl. BVerfG, Urteile vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 94 …und vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris, Rn. 148; Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, Rn. 18 …und vom 5. Juli 1983 -2 BvR 460/80 -, juris, Rn. 33; BVerwG…, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 19).Innerhalb seines weiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen, ohne dass, worauf auch der Beklagte zu Recht abstellt, die Gerichte zu prüfen hätten, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2017 - 2 BvL 17/09 -, juris, Rn. 95; Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, Rn. 18;… OVG Rheinland-Pfalz - 2 A 11124/15 V -, juris, Rn. 25).
Allerdings ist ein Abstellen allein auf finanzielle Erwägungen unzulässig (vgl. BVerwG…, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 26 m.w.N; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, Rn. 19
). Grundsätzlich können zu systemimmanenten Gründen finanzielle Gründe hinzutreten, wenn nicht das Bemühen, Ausgaben zu sparen, die alleinige oder primäre Legitimation für eine Besoldungskürzung darstellt (vgl. BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris, Rn. 128; Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, Rn. 19).
Solche sich hieraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen aber in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung - wie hier - ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, Rn. 18;… vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 -, juris, Rn. 42;… vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, juris, Rn. 44 …und vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, juris, Rn. 85;… Nichtannahmebeschluss vom 11. Januar 2008 - 2 BvR 764/07 -, juris, Rn. 21).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründet das Alimentationsprinzip prozedurale Anforderungen an die Besoldungsgesetzgebung (vgl. BVerfG…, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris, Rn. 164 f.; Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, Rn. 21).
Diese Anforderungen gelten nicht nur für die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber, sondern umso mehr bei der Umgestaltung der Besoldungsstruktur, da eine solche in viel stärkerem Maße als eine Besoldungsfortschreibung mit Unsicherheiten behaftet und für Prognoseirrtümer anfällig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, Rn. 22;… BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 -, juris, Rn. 24, - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 23 m. w. N.).
Denn prozedurale Anforderungen in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten gelten nur bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe in Gestalt von regelmäßigen Besoldungsanpassungen oder bei strukturellen Neuausrichtungen in Gestalt von Systemwechseln (vgl. BVerfG…, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris, Rn. 165; Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, Rn. 21 f.).
Das Prozeduralisierungsgebot verlangt, dass die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen müssen, wobei eine bloße Begründbarkeit den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung nicht genügt (…vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 97 und vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, Rn. 21).
Die Prozeduralisierung zielt mithin auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (…vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 97 m. w. N. und vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, Rn. 21).
- VG Düsseldorf, 29.04.2022 - 26 K 279/14
- BAG, 09.02.2022 - 5 AZR 368/21
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Besoldung eines innerhalb des Bundesbereichs abgeordneten Beamten hinsichtlich …
- VGH Baden-Württemberg, 31.10.2019 - 4 S 1128/19
Verzicht auf Unterhaltsbezüge; Eheschließung erst nach Pensonierung des Beamten
- VG Karlsruhe, 21.08.2020 - 7 K 4059/19
Neuregelung der Professorenbesoldung; Feststellungsklage als richtige Klageart …
- OVG Saarland, 16.03.2022 - 1 A 10/20
Zur Festsetzung des Beginns des Stufenaufstiegs bei einem Wechsel aus der …
- VG Schwerin, 01.02.2019 - 4 A 511/18
Heranziehung zu Schmutzwasserbeiträgen; Umgriffsflächen- und Vollgeschossmaßstab; …
- VG Karlsruhe, 06.12.2021 - 2 K 3947/19
Ruhegehaltsfähige Dienstzeit vor Berufung ins Beamtenverhältnis