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   BVerfG, 16.11.2009 - 1 BvR 3229/06   

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BVerfG, 16.11.2009 - 1 BvR 3229/06 (https://dejure.org/2009,2928)
BVerfG, Entscheidung vom 16.11.2009 - 1 BvR 3229/06 (https://dejure.org/2009,2928)
BVerfG, Entscheidung vom 16. November 2009 - 1 BvR 3229/06 (https://dejure.org/2009,2928)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; § ... 98 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 464 StPO; § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO; § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG; § 10 StrEG; § 9 StrEG; § 102 StPO; § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 170 Abs. 2 StPO; § 304 StPO; § 311 StPO
    Auslagenerstattung (Verteidigungskosten; erfolgreicher Antrag auf gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer nichtrichterlich angeordneten Durchsuchung; Einstellung des Ermittlungsverfahrens); Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (Unterlassen einer ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Obliegenheit zur Geltendmachung von Kosten im Feststellungsverfahren gem § 98 Abs 2 S 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Auslagen für die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme im Ermittlungsverfahren; Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels vorheriger Klage auf Erstattung von Verteidigungsauslagen im Feststellungsverfahren oder sofortiger ...

  • Judicialis

    StrEG § 9; ; StrEG § 10; ; StPO § 98 Abs. 2; ; BVerfGG § 93a Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung von Auslagen für die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme im Ermittlungsverfahren; Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels vorheriger Klage auf Erstattung von Verteidigungsauslagen im Feststellungsverfahren oder sofortiger ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 360
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 830/83

    Verfassungswidrigkeit des Art. 7 Abs. 1 EGBGB

    Auszug aus BVerfG, 16.11.2009 - 1 BvR 3229/06
    Der aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG folgende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt von einem Beschwerdeführer, alle nach Lage der Sache verfügbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen in den jeweils sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 68, 384 ; 112, 50 ; stRspr).

    Ihm obliegt daher, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde die Statthaftigkeit einfachrechtlicher Rechtsbehelfe oder Verfahren sorgfältig zu prüfen und von ihnen Gebrauch zu machen, wenn sie nicht offensichtlich unzulässig sind (vgl. BVerfGE 68, 376 ; 68, 384 ).

  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

    Auszug aus BVerfG, 16.11.2009 - 1 BvR 3229/06
    Das Rechtsmittel war nach den einfachrechtlichen Verfahrensvorschriften weder offensichtlich unzulässig, noch sind Umstände erkennbar, die seine Einlegung als für den Beschwerdeführer entbehrlich erscheinen lassen konnten (vgl. BVerfGE 5, 17 ; 70, 180 ; 91, 93 ).

    Dass eine sofortige Beschwerde in der Sache nicht ohne Erfolgsaussicht gewesen wäre (zur Unzumutbarkeit der Ausschöpfung offensichtlich aussichtsloser Rechtsbehelfe vgl. BVerfGE 70, 180 ; 86, 15 ; 102, 197 ), ergab sich nicht nur aus der hierauf deutenden, bereits im Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Beschlussfassung verbreiteten strafprozessrechtlichen Literatur.

  • BGH, 16.07.2009 - III ZR 298/08

    Verteidigungsauslagen für Tätigkeiten gegen die Strafverfolgungsmaßnahme und für

    Auszug aus BVerfG, 16.11.2009 - 1 BvR 3229/06
    Verteidigungskosten können im Entschädigungsverfahren nach den §§ 2, 7 StrEG daher nur ersetzt werden, soweit dem Betroffenen eine Erstattung seiner Auslagen nicht bereits nach den Kostenvorschriften der Strafprozessordnung zusteht (vgl. BGHZ 65, 170 ; 68, 86 ; BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - III ZR 298/08 -, NJW 2009, S. 2682; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 1 W 48/08 -, juris).

    Eine Erstattung von Auslagen findet in einem Ermittlungsverfahren vor Anklageerhebung grundsätzlich nicht statt; dies gilt auch für den Fall einer Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO (vgl. BVerfGK 3, 256; BGHSt 30, 152 ; BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - III ZR 298/08 -, a.a.O.).

  • OLG Frankfurt, 14.07.2008 - 1 W 48/08

    Strafverfolgungsentschädigung: Umfang der wegen einer vollzogenen

    Auszug aus BVerfG, 16.11.2009 - 1 BvR 3229/06
    Verteidigungskosten können im Entschädigungsverfahren nach den §§ 2, 7 StrEG daher nur ersetzt werden, soweit dem Betroffenen eine Erstattung seiner Auslagen nicht bereits nach den Kostenvorschriften der Strafprozessordnung zusteht (vgl. BGHZ 65, 170 ; 68, 86 ; BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - III ZR 298/08 -, NJW 2009, S. 2682; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 1 W 48/08 -, juris).

    Für den Fall einer Beschwerde gegen die nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO getroffene gerichtliche Anordnung einer zwischenzeitlich erledigten Ermittlungsmaßnahme wird die Notwendigkeit einer Kostenentscheidung auf der Grundlage von § 473 StPO bejaht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 1 W 48/08 - juris; vgl. auch Hilger, a.a.O., § 473 Rn. 13 f.).

  • AG Lübeck, 29.06.2005 - 100 Gs 390/02
    Auszug aus BVerfG, 16.11.2009 - 1 BvR 3229/06
    In der Praxis werden erstinstanzliche Beschlüsse, die ein Feststellungsbegehren nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO zum Gegenstand haben, zumindest teilweise mit einem Kostenausspruch versehen (vgl. nur AG Lübeck, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 100 Gs 390/02 -, juris).
  • BGH, 09.06.1981 - 4 ARs 4/81

    Beurteilung der Frage über das Vorliegen eines Entschädigungsanspruchs in Höhe

    Auszug aus BVerfG, 16.11.2009 - 1 BvR 3229/06
    Eine Erstattung von Auslagen findet in einem Ermittlungsverfahren vor Anklageerhebung grundsätzlich nicht statt; dies gilt auch für den Fall einer Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO (vgl. BVerfGK 3, 256; BGHSt 30, 152 ; BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - III ZR 298/08 -, a.a.O.).
  • BGH, 11.11.1976 - III ZR 17/76

    Entschädigung für Anwaltskosten

    Auszug aus BVerfG, 16.11.2009 - 1 BvR 3229/06
    Verteidigungskosten können im Entschädigungsverfahren nach den §§ 2, 7 StrEG daher nur ersetzt werden, soweit dem Betroffenen eine Erstattung seiner Auslagen nicht bereits nach den Kostenvorschriften der Strafprozessordnung zusteht (vgl. BGHZ 65, 170 ; 68, 86 ; BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - III ZR 298/08 -, NJW 2009, S. 2682; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 1 W 48/08 -, juris).
  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 16.11.2009 - 1 BvR 3229/06
    Hierbei handelt es sich um ein selbständiges, vom Ausgang des Ermittlungsverfahrens unabhängiges Nebenverfahren, welches allein dazu dient, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe dem fortbestehenden Rechtsschutz- und Feststellungsinteresse des Betroffenen zu genügen (vgl. BVerfGE 96, 27 ).
  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung bei Zweifel über

    Auszug aus BVerfG, 16.11.2009 - 1 BvR 3229/06
    Ihm obliegt daher, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde die Statthaftigkeit einfachrechtlicher Rechtsbehelfe oder Verfahren sorgfältig zu prüfen und von ihnen Gebrauch zu machen, wenn sie nicht offensichtlich unzulässig sind (vgl. BVerfGE 68, 376 ; 68, 384 ).
  • BGH, 18.09.1975 - III ZR 139/73

    Pkw; Sicherstellung des Führerscheins; Finanzielle Mehraufwendungen;

    Auszug aus BVerfG, 16.11.2009 - 1 BvR 3229/06
    Verteidigungskosten können im Entschädigungsverfahren nach den §§ 2, 7 StrEG daher nur ersetzt werden, soweit dem Betroffenen eine Erstattung seiner Auslagen nicht bereits nach den Kostenvorschriften der Strafprozessordnung zusteht (vgl. BGHZ 65, 170 ; 68, 86 ; BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - III ZR 298/08 -, NJW 2009, S. 2682; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 1 W 48/08 -, juris).
  • BVerfG, 22.01.2002 - 2 BvR 1473/01

    Verletzung von GG Art 13 Abs 1, 2 und Art 19 Abs 4 durch Versagung nachträgliche

  • BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85

    Erziehungszeitengesetz

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvR 458/58

    Rechtswegerschöpfung bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 83/56

    Fristbeginn fdie Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche

  • BVerfG, 11.06.2004 - 2 BvR 473/04

    Versagung der Auslagenerstattung bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens vor

  • OLG Hamm, 04.11.2011 - 11 U 88/10

    Erstattungsanspruch als Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen hinsichtlich

    Soweit teilweise in Rechtsprechung und Literatur die Ansicht vertreten wird, Verteidigerkosten, die erst nach bereits beendeter Durchsuchung entstehen, seien bereits keine "unmittelbar auf der Durchsuchung" beruhenden, sondern lediglich "aus Anlass der Durchsuchung" entstandene Schäden und damit nicht nach § 7 StrEG erstattungspflichtig (so auch: LG Flensburg, Beschluss vom 23.04.2004 zu 2 O 203/03, zitiert nach juris Rn. 3; Meyer, StrEG, 8. Aufl., § 7 Rn. 12), bestehen gegenüber dieser Ansicht vor dem Hintergrund Bedenken, dass das Bundesverfassungsgericht wegen des Gewichts des Eingriffs in Art. 13 GG das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde, die auf die (nachträgliche) Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme gerichtet ist (sog. Fortsetzungsfeststellungs-beschwerde), auch nach dem Vollzug der Durchsuchung bejaht (BVerfG, NJW 1997, 2163 ff.; BVerfG, NJW 2010, 360), so dass die Beschwerde nicht wegen prozessualer Überholung unzulässig ist.

    Denn § 7 StrEG soll Ersatz für diejenigen erforderlichen Auslagen zur Abwehr der entschädigungspflichtigen Strafverfolgungsmaßnahme gewähren, für welche nach den Kostenvorschriften der StPO eine prozessuale Erstattungsmöglichkeit nicht vorgesehen ist (BVerfG, NJW 2010, 360; BGH, Urteil vom 11.11.1976 zu III ZR 17/76, zitiert nach juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 16.07.2009 zu III ZR 298/08, zitiert nach juris Rn. 9; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.07.2008 zu 1 W 48/08, zitiert nach juris Rn. 6).

    Hätte der Kläger mit seiner Beschwerde Erfolg gehabt, hätte zum damaligen Zeitpunkt über § 473 StPO in Verbindung mit § 467 StPO analog eine selbstständige Kostenentscheidung über die Tragung der notwendigen Auslagen (vgl. § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO) durch die Staatskasse mit anschließendem Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464 b StPO erfolgen müssen (vgl. dazu: BVerfG, NJW 2010, 360, 361; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.07.2008 zu 1 W 48/08, zitiert nach juris Rn. 6).

  • LG Potsdam, 27.02.2014 - 24 Qs 141/13

    Kosten im Fortsetzungsfeststellungsverfahren nach erledigter Ermittlungsmaßnahme:

    Da es sich bei einem Feststellungsverfahren um ein selbstständiges, vom Ausgang des Ermittlungsverfahrens unabhängiges strafprozessuales Nebenverfahren handelt, das allein dazu dient, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe durch eine Ermittlungsmaßnahme dem fortbestehenden Rechtsschutz- und Feststellungsinteresse des Betroffenen zu genügen (BVerfG, NJW 2010, 360), muss der aus der Kostenentscheidung im Feststellungsverfahren folgende Auslagenerstattungsanspruch für den Beschuldigten auch dann durchsetzbar bleiben, wenn das Ermittlungsverfahren gegen ihn eingestellt wird oder nach Anklageerhebung eine Verurteilung mit der dann gesetzlich vorgesehenen Kostentragungspflicht erfolgt.

    Bei dem Feststellungsverfahren handelt es sich aber, wie bereits ausgeführt, gerade nicht um einen Teil des Ermittlungsverfahrens, sondern um ein selbstständiges, vom Ausgang des Ermittlungsverfahrens unabhängiges strafprozessuales Nebenverfahren (BVerfG, NJW 2010, 360).

  • AGH Mecklenburg-Vorpommern, 20.09.2012 - AGH 5/12

    Voraussetzungen der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei im

    Weil die Beschwerde Erfolg hatte, war in diesem, vom Ausgang der Hauptsache unabhängigen Zwischenverfahren gem. §§ 116 Satz 2 BRAO, 464 Abs. 1 StPO, 198 Abs. 1 BRAO eine dem Beschwerdeführer günstige Kostenentscheidung zu Lasten der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern zu treffen (BVerfG, NJW 2010, 360 m. w. N.).
  • LG Berlin, 18.02.2010 - 536 Qs 1/10
    Weil die Beschwerde Erfolg hatte, war in diesem vom Ausgang der Hauptsache unabhängigen Zwischenverfahren gemäß § 464 Abs. 1 StPO eine dem Beschwerdeführer günstige Kostenentscheidung zu treffen (vgl. auch BVerfG NJW 2010, 360 [BVerfG 16.11.2009 - 1 BvR 3229/06] m.w.N.).
  • OLG Hamm, 20.12.2022 - 5 Ws 299/22

    Kostengrundentscheidung; strafprozessuales Nebenverfahren; Einwendungen gegen

    In einem strafprozessualen Nebenverfahren ist jedenfalls dann ein Kostenausspruch zu treffen, wenn die Entscheidung ein vom Ausgang des Hauptverfahrens unabhängiges Zwischenverfahren abschließt (vgl. BVerfG NJW 2010, 360).
  • VerfG Brandenburg, 18.02.2010 - VfGBbg 50/09

    Subsidiarität; Nebenklage; Begründung

    Danach muss ein Beschwerdeführer alle nach Lage der Sache verfügbaren prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (für das Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 16. November 2009 - 1 BvR 3229/06 - sowie vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 -, jeweils zitiert nach juris).
  • KG, 09.07.2010 - 1 Ws 171/09

    Unselbstständige Zwischenverfahren in Strafsachen: Erforderlichkeit einer

    Entsprechendes gilt für den Abschluss selbständiger Zwischenverfahren, die mit einer Kosten- und Auslagenentscheidung zu versehen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. November 2009 - 1 BvR 3229/06 - juris).
  • LG Frankfurt/Main, 28.08.2018 - 24 Qs 4/18
    Die Kostenentscheidung (zu deren Erforderlichkeit vgl. BVerfG Beschluss vom 16.11.2009 - 1 BvR 3229/06 - juris Rz. 10 mit weiteren Nachweisen) ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.
  • OLG Dresden, 28.04.2017 - 2 Ws 117/17

    U-Haft, Fluchtgefahr, Außervollzugsetzung, Weisung, Urlaubsreise

    Für die Kosten des mit diesem Beschluss abgeschlossenen (vgl. BVerfG NJW 2010, 360 f.) Beschwerdeverfahrens haftet in Ermangelung eines anderen Kostenschuldners die Staatskasse.
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