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   BVerfG, 16.12.2020 - 2 BvE 4/18   

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BVerfG, 16.12.2020 - 2 BvE 4/18 (https://dejure.org/2020,46414)
BVerfG, Entscheidung vom 16.12.2020 - 2 BvE 4/18 (https://dejure.org/2020,46414)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Dezember 2020 - 2 BvE 4/18 (https://dejure.org/2020,46414)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgloses Organstreitverfahren gegen verweigerte Benennung eines V-Person-Führers zum Zwecke der Zeugenvernehmung gegenüber dem Untersuchungsausschuss

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 44 Abs 1 S 1 GG, Art 45d GG, Art 87 Abs 1 S 2 GG, § 63 ff BVerfGG, § 66a S 1 BVerfGG
    Zur Reichweite des parlamentarischen Kontrollrechts hinsichtlich des Einsatzes von V-Personen durch die Nachrichtendienste - hier: Verweigerung des Bundesinnenministeriums, gegenüber dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss zum Attentat auf dem Berliner ...

  • Wolters Kluwer

    Organstreitverfahren gegen verweigerte Benennung eines V-Person-Führers zum Zwecke der Zeugenvernehmung gegenüber dem Untersuchungsausschuss; Reichweite des parlamentarischen Kontrollrechts hinsichtlich des Einsatzes von V-Personen durch die Nachrichtendienste ; ...

  • rewis.io

    Zur Reichweite des parlamentarischen Kontrollrechts hinsichtlich des Einsatzes von V-Personen durch die Nachrichtendienste - hier: Verweigerung des Bundesinnenministeriums, gegenüber dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss zum Attentat auf dem Berliner ...

  • doev.de PDF

    Verweigerte Benennung eines V-Person-Führers zum Zweck der Zeugenvernehmung gegenüber einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Organstreitverfahren gegen verweigerte Benennung eines V-Person-Führers zum Zwecke der Zeugenvernehmung gegenüber dem Untersuchungsausschuss; Reichweite des parlamentarischen Kontrollrechts hinsichtlich des Einsatzes von V-Personen durch die Nachrichtendienste; ...

  • datenbank.nwb.de

    Zur Reichweite des parlamentarischen Kontrollrechts hinsichtlich des Einsatzes von V-Personen durch die Nachrichtendienste - hier: Verweigerung des Bundesinnenministeriums, gegenüber dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss zum Attentat auf dem Berliner ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgloses Organstreitverfahren gegen verweigerte Benennung eines V-Person-Führers zum Zwecke der Zeugenvernehmung gegenüber dem Untersuchungsausschuss

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Amri-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages - und der geheime V-Mann-Führer

  • lto.de (Kurzinformation)

    U-Ausschuss in Sachen Amri: Verfassungsschutz durfte V-Person geheim halten

Besprechungen u.ä.

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 156, 270
  • NVwZ 2021, 628
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 13.06.2017 - 2 BvE 1/15

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zum Einsatz von V-Leuten im Zusammenhang mit

    Auszug aus BVerfG, 16.12.2020 - 2 BvE 4/18
    Der Antragsgegner zu 1. erklärte mit Schreiben vom 18. Juni 2018, dass die Benennung des V-Person-Führers wegen erheblicher rechtlicher Bedenken auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im "Oktoberfestbeschluss" vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - (BVerfGE 146, 1) unterbleiben müsse.

    Das Bundesverfassungsgericht habe die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Quellenschutzes in seinem Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - (BVerfGE 146, 1) mit Blick auf das parlamentarische Fragerecht des Plenums des Deutschen Bundestages konkretisiert.

    b) Daneben müsse berücksichtigt werden, dass die parlamentarische Kontrolle des Einsatzes menschlicher Quellen durch die Sicherheitsbehörden nahezu vollständig vereitelt würde, wenn der in der Entscheidung BVerfGE 146, 1 für das Informationsrecht des Plenums des Deutschen Bundestages entwickelte weitreichende Vorrang des Quellenschutzes auf kleinere Gremien übertragen werde.

    Die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. können sich als Fraktionen auf Rechte des Deutschen Bundestages berufen und diese im Wege der Prozessstandschaft geltend machen (vgl. BVerfGE 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ; stRspr).

    Das Gewaltenteilungsprinzip ist damit zugleich Grund und Grenze des Informationsanspruchs des Parlaments gegenüber der Regierung (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Sie umfasst nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 131, 152 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Hier ist gegebenenfalls ein Ausgleich im Wege praktischer Konkordanz zu finden (vgl. BVerfGE 146, 1 zum parlamentarischen Fragerecht).

    Die Bedeutung, die das Informations- und das Kontrollrecht des Parlaments gegenüber der Regierung sowohl für die parlamentarische Demokratie als auch für das Ansehen des Staates haben, gestattet in aller Regel dann keine Verkürzung des Untersuchungsrechts zugunsten des Grundrechtsschutzes Privater, wenn Parlament und Regierung hinreichende Vorkehrungen für den Geheimschutz getroffen haben, die das ungestörte Zusammenwirken beider Verfassungsorgane gewährleisten, und wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 146, 1 ).

    a) Der Deutsche Bundestag ist daher berechtigt und verpflichtet, seine Kontrollaufgaben gegenüber der Regierung im nachrichtendienstlichen Bereich unter Einsatz aller zur Verfügung stehenden Kontrollinstrumente vom Fragerecht des Abgeordneten bis hin zur Einsetzung von Untersuchungsausschüssen wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 143, 101 ; 146, 1 ).

    b) Das parlamentarische Interesse an einer effektiven Kontrolle des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel und insbesondere des Einsatzes von V-Personen folgt zum einen aus der Schwere der damit verbundenen Grundrechtseingriffe (vgl. BVerfGE 143, 101 ; 146, 1 ).

    Kooperieren öffentliche Stellen mit einer V-Person, die im Verdacht steht, erhebliche, gegebenenfalls dem extremistischen Milieu zuzuordnende Straftaten begangen zu haben, ist das parlamentarische Kontroll- und Aufklärungsinteresse von besonderem Gewicht, wenn es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. BVerfGE 146, 1 m.w.N.).

    Nachrichtendienste sind Ausdruck der Grundentscheidung des Grundgesetzes für eine wehrhafte Demokratie, des Selbstbehauptungswillens des Rechtsstaates und damit Bestandteil des Sicherheitssystems der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerfGE 143, 101 ; 146, 1 ).

    Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder die Sicherheit und den Bestand des Staates gerichtete Bestrebungen und Aktivitäten meist von Gruppierungen ausgehen, die konspirativ tätig sind, und dass die Nachrichtendienste ihre Aufgaben daher nur effektiv erfüllen können, wenn sie über nachrichtendienstliche Mittel wie den Einsatz von V-Personen verfügen (vgl. BVerfGE 146, 1 ; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 8 BVerfSchG, Rn. 21).

    Oftmals können nur auf diesem Wege interne Informationen über den Aufbau krimineller und extremistischer Organisationen, ihre Führungspersonen, ihre tatsächlichen Ziele sowie die Planung und Durchführung konkreter Maßnahmen gewonnen werden (vgl. BVerfGE 38 ; 109, 13 ; 146, 1 ).

    Wird entgegen der zugesicherten Vertraulichkeit die Identität einer V-Person preisgegeben oder werden durch die Preisgabe von Informationen Rückschlüsse auf ihre Identität ermöglicht, bedeutet dies nicht nur einen Eingriff in einen zuvor geschaffenen und durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG geschützten Vertrauenstatbestand (vgl. BVerfGE 146, 1 ).

    Zugleich können als Folge Reaktionen des beobachteten Milieus zu befürchten sein, durch die Leib und Leben der betroffenen V-Person gefährdet werden (vgl. BVerfGE 146, 1 ; BayVerfGH, Entscheidung vom 20. März 2014 - Vf. 72-IVa-12 -, juris, Rn. 82; Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 2007, S. 281).

    Der dadurch entstehende Informationsverlust kann vielfach nicht oder nur schwer kompensiert werden, weil sich V-Personen nicht beliebig gewinnen lassen und ihre Anwerbung oftmals einen schwierigen und langwierigen Prozess erfordert (vgl. BVerfGE 146, 1 ; Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 2007, S. 280).

    Bereits der subjektive Eindruck, die Vertraulichkeit sei nicht gesichert, kann ausreichen, um auch andere aktive Quellen, deren Einsatz von den bekannt gewordenen Informationen nicht unmittelbar betroffen ist, von einer weiteren Zusammenarbeit abzuhalten und die Gewinnung neuer Quellen zu erschweren (vgl. BVerfGE 146, 1 ; Peitsch/Polzin, NVwZ 2000, S. 387 ; Warg, NVwZ 2014, S. 1263 ; Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 2007, S. 630).

    Das Bekanntwerden derartiger Informationen kann es den zu beobachtenden Gruppierungen ermöglichen, Abwehrstrategien gegen ihre Infiltration und Beobachtung zu entwickeln (vgl. BVerfGE 146, 1 ).

    Geraten parlamentarisches Aufklärungsinteresse und Geheimhaltungsinteressen von Verfassungsrang in Konflikt, müssen sie in der Weise in Ausgleich gebracht werden, dass beide soweit wie möglich ihre Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 146, 1 zum parlamentarischen Fragerecht).

    Die Konstellationen im Bereich der Tätigkeit verdeckter Quellen sind derart vielfältig, dass eine Abwägung nicht ausnahmslos zu einem Vorrang des Geheimhaltungsinteresses führt (vgl. BVerfGE 143, 101 ; 146, 1 ).

    Die Senatsmehrheit weist nicht nur darauf hin, dass dem parlamentarischen Informationsanspruch ein hohes verfassungsrechtliches Gewicht beizumessen ist, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. Rn. 82; siehe auch BVerfGE 146, 1 m.w.N.).

    Sie betont darüber hinaus, dass angesichts der in der Regel verdeckten Arbeitsweise und des damit verbundenen Risikos von Missständen der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste eine hervorragende Bedeutung zukomme (vgl. Rn. 98; siehe auch BVerfGE 146, 1 m.w.N.).

    Dabei handelt es sich zwar um ein vom Gesetzgeber gebilligtes (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG) und zur Erfüllung der Aufgabe der Nachrichtendienste erforderliches (vgl. BVerfGE 146, 1 m.w.N.) Mittel verdeckter Informationsbeschaffung.

    Von dessen Gefährdung ist regelmäßig auszugehen, wenn die Identität von Personen, die in extremistischen, terroristischen oder gewaltbereiten Milieus tätig sind, oder Informationen, die Rückschlüsse hierauf erlauben, preisgegeben werden (vgl. BVerfGE 146, 1 m.w.N.).

    Dies gilt jedenfalls wenn das Parlament selbst hinreichende Vorkehrungen für den gebotenen Geheimschutz trifft (vgl. Rn. 95 mit Hinweis auf BVerfGE 67, 100 ; 146, 1 ).

    Da das Staatswohl im parlamentarischen Regierungssystem Bundestag und Bundesregierung gemeinsam anvertraut ist, können das Parlament und seine Organe nicht als Außenstehende betrachtet werden, denen ungeachtet ausreichender Geheimschutzmaßnahmen Informationen vorenthalten werden dürfen (vgl. Rn. 91; BVerfGE 146, 1 m.w.N.).

    Da darüber hinaus nach dem Vortrag der Antragsteller davon auszugehen ist, dass im Falle einer Vernehmung des V-Person-Führers Enttarnungsrisiken durch den Einsatz der von der Senatsmehrheit aufgeführten Geheimschutzmaßnahmen entgegengewirkt werden würde, ist das Risiko des Bekanntwerdens identifizierungsrelevanter Informationen bezüglich des V-Person-Führers oder der V-Person selbst ausgeschlossen beziehungsweise so fernliegend (vgl. dazu BVerfGE 146, 1 ), dass eine Einschränkung des parlamentarischen Informationsanspruchs wegen der Gefährdung grundrechtlich geschützter Belange - wie die Senatsmehrheit zutreffend feststellt (vgl. Rn. 122 f.) - nicht in Betracht kommt.

    Folgen für die Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste könnten sich nicht nur im Falle der Enttarnung von V-Personen ergeben, sondern bereits dann, wenn bei diesen der subjektive Eindruck entstehe, die zugesagte Vertraulichkeit werde nicht beachtet (vgl. Rn. 112 mit Hinweis auf BVerfGE 146, 1 ).

    bb) Soweit die Senatsmehrheit vor diesem Hintergrund vorrangig auf den subjektiven Eindruck eines Bruchs der Vertraulichkeitszusage abstellt (vgl. Rn. 126, 131), trifft zwar zu, dass für eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste von Bedeutung sein kann, ob eine V-Person den Eindruck gewinnt, die Geheimhaltung ihrer Tätigkeit sei nicht hinreichend gesichert, und deshalb auf eine (weitere) Zusammenarbeit mit den Verfassungsschutzbehörden verzichtet (vgl. BVerfGE 146, 1 ).

    Die Senatsmehrheit selbst verweist darauf, dass bei einer Kollisionslage zwischen parlamentarischem Aufklärungs- und staatlichem Geheimhaltungsinteresse ein Ausgleich dergestalt herbeigeführt werden müsse, dass beiden Interessen soweit wie möglich Rechnung getragen werde (vgl. Rn. 114 mit Verweis auf BVerfGE 146, 1 ).

    Dabei seien die Konstellationen im Bereich verdeckter Quellen derart vielfältig, dass eine Abwägung nicht ausnahmslos zu einem Vorrang der Geheimhaltungsinteressen führe (vgl. Rn. 115 mit Verweis auf BVerfGE 143, 101 ; 146, 1 ).

    Ist der Untersuchungsauftrag aber demgemäß darauf gerichtet, aufzuklären, ob und in welcher Weise staatliche Stellen mit V-Personen zusammengearbeitet haben, die gegebenenfalls selbst dem extremistischen Milieu zuzuordnen sind, kommt dem parlamentarischen Kontrollrecht besonderes Gewicht zu (vgl. BVerfGE 146, 1 ).

    Es wäre Sache der Antragsgegner gewesen, das Risiko eintretender Informationsverluste und damit einhergehender Einschränkungen der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste belastbar und nachvollziehbar darzulegen (vgl. BVerfGE 146, 1 m.w.N.).

    Zumindest hätte der im vorliegenden Verfahren gestellte Antrag meines Erachtens deshalb Erfolg haben müssen, weil die Antragsgegner ihrer verfassungsrechtlichen Pflicht zur Begründung der Auskunftsverweigerung gegenüber dem Untersuchungsausschuss nicht Rechnung getragen haben (vgl. dazu BVerfGE 143, 101 ; 146, 1 m.w.N.).

    Hierzu wäre es erforderlich gewesen, den Untersuchungsausschuss in die Lage zu versetzen, die behaupteten Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste auf ihre Plausibilität und Nachvollziehbarkeit zu überprüfen (vgl. BVerfGE 146, 1 m.w.N.).

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvE 2/15

    Im besonderen Fall der NSA-Selektorenlisten hat das Vorlageinteresse des

    Auszug aus BVerfG, 16.12.2020 - 2 BvE 4/18
    Ist der sachliche Anwendungsbereich von § 18 Abs. 3 PUAG (vgl. unten unter B.II.1.c) eröffnet, kann § 66a Satz 1 BVerfGG auf Anträge der dort nicht genannten Fraktionen und auch der konkreten oder potentiellen Einsetzungsminderheit im Sinne des Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG erstreckt werden (vgl. BVerfGE 143, 101 ; Walter, in: ders./Grünewald, BeckOK BVerfGG, 9. Edition, Stand: 1. Juli 2020, § 66a Rn. 4).

    a) Die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. sind nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG in Organstreitigkeiten parteifähig, da sie als Fraktionen des Deutschen Bundestages sowohl von der Verfassung als auch von der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages anerkannte Teile des Verfassungsorgans Deutscher Bundestag sind (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 142, 25 ; 143, 101 ; stRspr).

    Das parlamentarische Untersuchungsrecht ist durch das Grundgesetz bewusst als Minderheitenrecht ausgestaltet (vgl. BVerfGE 49, 70 ; 67, 100 ; 143, 101 ).

    Vor diesem Hintergrund ist ein Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages, das einen Antrag gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG eingebracht hat (sog. konkrete Einsetzungsminderheit), vom Grundgesetz ebenfalls als Träger eigener Rechte ausgewiesen und damit parteifähig (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 105, 197 ; 124, 78 ; 143, 101 ).

    Es genügt daher, dass die einsetzungsberechtigten Abgeordneten einen eigenen Untersuchungsantrag stellen könnten (vgl. BVerfGE 105, 197 ; 143, 101 ).

    Die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. können sich als Fraktionen auf Rechte des Deutschen Bundestages berufen und diese im Wege der Prozessstandschaft geltend machen (vgl. BVerfGE 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ; stRspr).

    Dies gilt auch für das aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitende Untersuchungsrecht, dessen Träger der Deutsche Bundestag als Ganzer ist (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 105, 97 ; 124, 78 ; 143, 101 ).

    Die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. können zudem in der Gesamtheit ihrer Mitglieder ein eigenes Recht aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG ableiten und sind befugt, dieses Recht im Organstreitverfahren geltend zu machen (vgl. BVerfGE 105, 197 ; 143, 101 ).

    Die Antragstellerin zu 4. kann entsprechend § 18 Abs. 3 Halbsatz 1 PUAG das Beweiserhebungsrecht des Deutschen Bundestages aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG prozessstandschaftlich geltend machen (vgl. BVerfGE 105, 197 ; 124, 78 ; 143, 101 ).

    Er ist im Organstreitverfahren deshalb passivlegitimiert (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 143, 101 ).

    Insbesondere bei der Frage, welche Befugnisse einem Untersuchungsausschuss zustehen, ist zu berücksichtigen, dass diese Bestimmungen die Voraussetzungen für eine wirksame parlamentarische Kontrolle schaffen sollen (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 143, 101 ).

    Vom Untersuchungsrecht des Parlaments erfasst sind daher nicht nur die Einsichtnahme in Dokumente und deren Auswertung, sondern auch deren Anforderung zur Vorlage, und nicht nur die Vernehmung, sondern auch die Ladung von Zeugen (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; 124, 78 ; 143, 101 ).

    Das parlamentarische Untersuchungsrecht unterliegt Grenzen, die, auch soweit sie einfachgesetzlich geregelt sind, ihren Grund in der Verfassung haben müssen (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 143, 101 ).

    Dieser muss sich im Rahmen der parlamentarischen Kontrollkompetenz halten und hinreichend bestimmt sein (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 143, 101 ).

    Das Gewaltenteilungsprinzip ist damit zugleich Grund und Grenze des Informationsanspruchs des Parlaments gegenüber der Regierung (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Sie umfasst nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 131, 152 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    c) Eine weitere Grenze des Beweiserhebungsrechts bildet das Wohl des Bundes oder eines Landes (Staatswohl), das durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 143, 101 ).

    Dass auch die Beachtung von Vorschriften zur Wahrung von Dienstgeheimnissen deren Bekanntwerden nicht völlig ausschließt, steht dem nicht entgegen, denn diese Tatsache betrifft alle drei Gewalten (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 143, 101 ).

    Diese Geheimschutzbestimmungen sind Ausdruck der Tatsache, dass das Parlament ohne eine Beteiligung am geheimen Wissen der Regierung weder das Gesetzgebungsrecht noch das Haushaltsrecht noch das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber der Regierung auszuüben vermöchte (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 137, 185 ; 143, 101 ).

    Die Bundesregierung ist insbesondere nicht verpflichtet, Verschlusssachen, die Dienstgeheimnisse enthalten, dem Bundestag vorzulegen, wenn dieser nicht den von der Bundesregierung für notwendig gehaltenen Geheimschutz gewährleistet (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 137, 185 ; 143, 101 ) oder die Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes beeinträchtigt werden kann.

    Diese können zu einer Einschränkung des Beweiserhebungsrechts zwingen (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 143, 101 ).

    Nimmt die Bundesregierung für sich das Recht in Anspruch, einem Untersuchungsausschuss Beweismittel aus verfassungsrechtlichen Gründen vorzuenthalten, so unterliegt sie von Verfassungs wegen einer Begründungspflicht (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 143, 101 ).

    Eine Begründung der Antwortverweigerung ist nur dann entbehrlich, wenn die Geheimhaltungsbedürftigkeit evident ist (vgl. BVerfGE 143, 101 m.w.N.).

    a) Der Deutsche Bundestag ist daher berechtigt und verpflichtet, seine Kontrollaufgaben gegenüber der Regierung im nachrichtendienstlichen Bereich unter Einsatz aller zur Verfügung stehenden Kontrollinstrumente vom Fragerecht des Abgeordneten bis hin zur Einsetzung von Untersuchungsausschüssen wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 143, 101 ; 146, 1 ).

    b) Das parlamentarische Interesse an einer effektiven Kontrolle des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel und insbesondere des Einsatzes von V-Personen folgt zum einen aus der Schwere der damit verbundenen Grundrechtseingriffe (vgl. BVerfGE 143, 101 ; 146, 1 ).

    Nachrichtendienste sind Ausdruck der Grundentscheidung des Grundgesetzes für eine wehrhafte Demokratie, des Selbstbehauptungswillens des Rechtsstaates und damit Bestandteil des Sicherheitssystems der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerfGE 143, 101 ; 146, 1 ).

    Die Konstellationen im Bereich der Tätigkeit verdeckter Quellen sind derart vielfältig, dass eine Abwägung nicht ausnahmslos zu einem Vorrang des Geheimhaltungsinteresses führt (vgl. BVerfGE 143, 101 ; 146, 1 ).

    Dabei seien die Konstellationen im Bereich verdeckter Quellen derart vielfältig, dass eine Abwägung nicht ausnahmslos zu einem Vorrang der Geheimhaltungsinteressen führe (vgl. Rn. 115 mit Verweis auf BVerfGE 143, 101 ; 146, 1 ).

    Soweit die Senatsmehrheit geltend macht, dass durch die Ermöglichung der Vernehmung der unmittelbaren Dienstvorgesetzten des V-Person-Führers dem Aufklärungsinteresse des Untersuchungsausschusses "in gewissem Umfang" Rechnung getragen worden sei, lässt sie außer Betracht, dass ein Untersuchungsausschuss gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG befugt ist, im Rahmen des Untersuchungsauftrags diejenigen Beweise zu erheben, die er für erforderlich hält (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 143, 101 ).

    Zumindest hätte der im vorliegenden Verfahren gestellte Antrag meines Erachtens deshalb Erfolg haben müssen, weil die Antragsgegner ihrer verfassungsrechtlichen Pflicht zur Begründung der Auskunftsverweigerung gegenüber dem Untersuchungsausschuss nicht Rechnung getragen haben (vgl. dazu BVerfGE 143, 101 ; 146, 1 m.w.N.).

  • BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvE 3/07

    Untersuchungsausschuss Geheimgefängnisse

    Auszug aus BVerfG, 16.12.2020 - 2 BvE 4/18
    a) Die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. sind nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG in Organstreitigkeiten parteifähig, da sie als Fraktionen des Deutschen Bundestages sowohl von der Verfassung als auch von der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages anerkannte Teile des Verfassungsorgans Deutscher Bundestag sind (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 142, 25 ; 143, 101 ; stRspr).

    Vor diesem Hintergrund ist ein Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages, das einen Antrag gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG eingebracht hat (sog. konkrete Einsetzungsminderheit), vom Grundgesetz ebenfalls als Träger eigener Rechte ausgewiesen und damit parteifähig (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 105, 197 ; 124, 78 ; 143, 101 ).

    Dies gilt auch für das aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitende Untersuchungsrecht, dessen Träger der Deutsche Bundestag als Ganzer ist (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 105, 97 ; 124, 78 ; 143, 101 ).

    Die Antragstellerin zu 4. kann entsprechend § 18 Abs. 3 Halbsatz 1 PUAG das Beweiserhebungsrecht des Deutschen Bundestages aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG prozessstandschaftlich geltend machen (vgl. BVerfGE 105, 197 ; 124, 78 ; 143, 101 ).

    Eigene Rechte verfolgt sie nicht und kann dies auch nicht (vgl. BVerfGE 124, 78 ).

    Daher kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    Insbesondere bei der Frage, welche Befugnisse einem Untersuchungsausschuss zustehen, ist zu berücksichtigen, dass diese Bestimmungen die Voraussetzungen für eine wirksame parlamentarische Kontrolle schaffen sollen (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 143, 101 ).

    Vom Untersuchungsrecht des Parlaments erfasst sind daher nicht nur die Einsichtnahme in Dokumente und deren Auswertung, sondern auch deren Anforderung zur Vorlage, und nicht nur die Vernehmung, sondern auch die Ladung von Zeugen (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; 124, 78 ; 143, 101 ).

    Sofern ihnen kein Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, unterliegen als Zeugen vor einem Untersuchungsausschuss geladene Personen einer Auskunfts- und Zeugnispflicht als allgemeiner Staatsbürgerpflicht (vgl. BVerfGE 76, 363 ; 124, 78 ).

    Einem Untersuchungsausschuss steht demgemäß auch die Möglichkeit offen, Regierungsmitglieder sowie Beamte und Angestellte im Verantwortungsbereich der Bundesregierung als Zeugen zu vernehmen, um auf diese Weise Kenntnis von untersuchungsrelevantem Amtswissen zu erhalten (vgl. BVerfGE 124, 78 ).

    Das parlamentarische Untersuchungsrecht unterliegt Grenzen, die, auch soweit sie einfachgesetzlich geregelt sind, ihren Grund in der Verfassung haben müssen (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 143, 101 ).

    Dieser muss sich im Rahmen der parlamentarischen Kontrollkompetenz halten und hinreichend bestimmt sein (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 143, 101 ).

    In seiner grundgesetzlichen Ausformung als Gebot der Unterscheidung zwischen gesetzgebender, vollziehender und rechtsprechender Gewalt dient dieses Prinzip zugleich einer funktionsgerechten Zuordnung hoheitlicher Befugnisse zu unterschiedlichen, jeweils aufgabenspezifisch ausgeformten Trägern öffentlicher Gewalt und sichert die rechtlichen Bindungen aller Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 124, 78 ).

    Das Gewaltenteilungsprinzip ist damit zugleich Grund und Grenze des Informationsanspruchs des Parlaments gegenüber der Regierung (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Sie umfasst nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 131, 152 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    c) Eine weitere Grenze des Beweiserhebungsrechts bildet das Wohl des Bundes oder eines Landes (Staatswohl), das durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 143, 101 ).

    Dass auch die Beachtung von Vorschriften zur Wahrung von Dienstgeheimnissen deren Bekanntwerden nicht völlig ausschließt, steht dem nicht entgegen, denn diese Tatsache betrifft alle drei Gewalten (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 143, 101 ).

    Diese können zu einer Einschränkung des Beweiserhebungsrechts zwingen (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 143, 101 ).

    Nimmt die Bundesregierung für sich das Recht in Anspruch, einem Untersuchungsausschuss Beweismittel aus verfassungsrechtlichen Gründen vorzuenthalten, so unterliegt sie von Verfassungs wegen einer Begründungspflicht (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 143, 101 ).

    Soweit die Senatsmehrheit geltend macht, dass durch die Ermöglichung der Vernehmung der unmittelbaren Dienstvorgesetzten des V-Person-Führers dem Aufklärungsinteresse des Untersuchungsausschusses "in gewissem Umfang" Rechnung getragen worden sei, lässt sie außer Betracht, dass ein Untersuchungsausschuss gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG befugt ist, im Rahmen des Untersuchungsauftrags diejenigen Beweise zu erheben, die er für erforderlich hält (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 143, 101 ).

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus BVerfG, 16.12.2020 - 2 BvE 4/18
    Das parlamentarische Untersuchungsrecht ist durch das Grundgesetz bewusst als Minderheitenrecht ausgestaltet (vgl. BVerfGE 49, 70 ; 67, 100 ; 143, 101 ).

    Vor diesem Hintergrund ist ein Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages, das einen Antrag gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG eingebracht hat (sog. konkrete Einsetzungsminderheit), vom Grundgesetz ebenfalls als Träger eigener Rechte ausgewiesen und damit parteifähig (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 105, 197 ; 124, 78 ; 143, 101 ).

    Dies gilt auch für das aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitende Untersuchungsrecht, dessen Träger der Deutsche Bundestag als Ganzer ist (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 105, 97 ; 124, 78 ; 143, 101 ).

    Er ist im Organstreitverfahren deshalb passivlegitimiert (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 143, 101 ).

    Daher kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    Vom Untersuchungsrecht des Parlaments erfasst sind daher nicht nur die Einsichtnahme in Dokumente und deren Auswertung, sondern auch deren Anforderung zur Vorlage, und nicht nur die Vernehmung, sondern auch die Ladung von Zeugen (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; 124, 78 ; 143, 101 ).

    Sie umfasst nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 131, 152 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    c) Eine weitere Grenze des Beweiserhebungsrechts bildet das Wohl des Bundes oder eines Landes (Staatswohl), das durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 143, 101 ).

    Dass auch die Beachtung von Vorschriften zur Wahrung von Dienstgeheimnissen deren Bekanntwerden nicht völlig ausschließt, steht dem nicht entgegen, denn diese Tatsache betrifft alle drei Gewalten (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 143, 101 ).

    Diese Geheimschutzbestimmungen sind Ausdruck der Tatsache, dass das Parlament ohne eine Beteiligung am geheimen Wissen der Regierung weder das Gesetzgebungsrecht noch das Haushaltsrecht noch das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber der Regierung auszuüben vermöchte (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 137, 185 ; 143, 101 ).

    Die Bundesregierung ist insbesondere nicht verpflichtet, Verschlusssachen, die Dienstgeheimnisse enthalten, dem Bundestag vorzulegen, wenn dieser nicht den von der Bundesregierung für notwendig gehaltenen Geheimschutz gewährleistet (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 137, 185 ; 143, 101 ) oder die Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes beeinträchtigt werden kann.

    Diese können zu einer Einschränkung des Beweiserhebungsrechts zwingen (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 143, 101 ).

    Die Bedeutung, die das Informations- und das Kontrollrecht des Parlaments gegenüber der Regierung sowohl für die parlamentarische Demokratie als auch für das Ansehen des Staates haben, gestattet in aller Regel dann keine Verkürzung des Untersuchungsrechts zugunsten des Grundrechtsschutzes Privater, wenn Parlament und Regierung hinreichende Vorkehrungen für den Geheimschutz getroffen haben, die das ungestörte Zusammenwirken beider Verfassungsorgane gewährleisten, und wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 146, 1 ).

    Dies gilt jedenfalls wenn das Parlament selbst hinreichende Vorkehrungen für den gebotenen Geheimschutz trifft (vgl. Rn. 95 mit Hinweis auf BVerfGE 67, 100 ; 146, 1 ).

    Soweit die Senatsmehrheit geltend macht, dass durch die Ermöglichung der Vernehmung der unmittelbaren Dienstvorgesetzten des V-Person-Führers dem Aufklärungsinteresse des Untersuchungsausschusses "in gewissem Umfang" Rechnung getragen worden sei, lässt sie außer Betracht, dass ein Untersuchungsausschuss gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG befugt ist, im Rahmen des Untersuchungsauftrags diejenigen Beweise zu erheben, die er für erforderlich hält (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 143, 101 ).

  • BVerfG, 21.10.2014 - 2 BvE 5/11

    Informationsrecht der Bundestagsabgeordneten über Rüstungsexporte nach der

    Auszug aus BVerfG, 16.12.2020 - 2 BvE 4/18
    Daher kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    Dass auch die Beachtung von Vorschriften zur Wahrung von Dienstgeheimnissen deren Bekanntwerden nicht völlig ausschließt, steht dem nicht entgegen, denn diese Tatsache betrifft alle drei Gewalten (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 143, 101 ).

    Diese Geheimschutzbestimmungen sind Ausdruck der Tatsache, dass das Parlament ohne eine Beteiligung am geheimen Wissen der Regierung weder das Gesetzgebungsrecht noch das Haushaltsrecht noch das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber der Regierung auszuüben vermöchte (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 137, 185 ; 143, 101 ).

    Die Bundesregierung ist insbesondere nicht verpflichtet, Verschlusssachen, die Dienstgeheimnisse enthalten, dem Bundestag vorzulegen, wenn dieser nicht den von der Bundesregierung für notwendig gehaltenen Geheimschutz gewährleistet (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 137, 185 ; 143, 101 ) oder die Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes beeinträchtigt werden kann.

  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

    Auszug aus BVerfG, 16.12.2020 - 2 BvE 4/18
    Die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. können sich als Fraktionen auf Rechte des Deutschen Bundestages berufen und diese im Wege der Prozessstandschaft geltend machen (vgl. BVerfGE 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ; stRspr).

    Die Antragsgegnerin zu 2., die Bundesregierung, ist auch dann richtige Antragsgegnerin, wenn wie hier ein Ministerium die Begleitung des Untersuchungsausschusses für sie koordiniert (vgl. BVerfGE 147, 50 ).

    Das Gewaltenteilungsprinzip ist damit zugleich Grund und Grenze des Informationsanspruchs des Parlaments gegenüber der Regierung (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Sie umfasst nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 131, 152 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

  • BVerfG, 08.04.2002 - 2 BvE 2/01

    Minderheitsrechte im Untersuchungsausschuß

    Auszug aus BVerfG, 16.12.2020 - 2 BvE 4/18
    Vor diesem Hintergrund ist ein Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages, das einen Antrag gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG eingebracht hat (sog. konkrete Einsetzungsminderheit), vom Grundgesetz ebenfalls als Träger eigener Rechte ausgewiesen und damit parteifähig (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 105, 197 ; 124, 78 ; 143, 101 ).

    Es genügt daher, dass die einsetzungsberechtigten Abgeordneten einen eigenen Untersuchungsantrag stellen könnten (vgl. BVerfGE 105, 197 ; 143, 101 ).

    Die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. können zudem in der Gesamtheit ihrer Mitglieder ein eigenes Recht aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG ableiten und sind befugt, dieses Recht im Organstreitverfahren geltend zu machen (vgl. BVerfGE 105, 197 ; 143, 101 ).

    Die Antragstellerin zu 4. kann entsprechend § 18 Abs. 3 Halbsatz 1 PUAG das Beweiserhebungsrecht des Deutschen Bundestages aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG prozessstandschaftlich geltend machen (vgl. BVerfGE 105, 197 ; 124, 78 ; 143, 101 ).

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvK 1/01

    Aktenvorlage II

    Auszug aus BVerfG, 16.12.2020 - 2 BvE 4/18
    Daher kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    Das Gewaltenteilungsprinzip ist damit zugleich Grund und Grenze des Informationsanspruchs des Parlaments gegenüber der Regierung (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Sie umfasst nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 131, 152 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

  • BGH, 20.02.2002 - 1 StR 545/01

    Telephonüberwachung; richterliche Anordnung; Fragerecht (unterlassene Beantragung

    Auszug aus BVerfG, 16.12.2020 - 2 BvE 4/18
    Dort müssen V-Personen von vornherein mit einer Offenbarung der von ihnen übermittelten Informationen jedenfalls durch die Vernehmung ihres Quellenführers in der mündlichen Verhandlung rechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 1 StR 545/01 -, NStZ-RR 2002, S. 176; Beschluss vom 26. September 2002 - 1 StR 111/02 -, juris, Rn. 3 ff.; Urteil vom 11. September 2003 - 3 StR 316/02 -, NStZ 2004, S. 345 ).
  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

    Auszug aus BVerfG, 16.12.2020 - 2 BvE 4/18
    Vom Untersuchungsrecht des Parlaments erfasst sind daher nicht nur die Einsichtnahme in Dokumente und deren Auswertung, sondern auch deren Anforderung zur Vorlage, und nicht nur die Vernehmung, sondern auch die Ladung von Zeugen (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; 124, 78 ; 143, 101 ).
  • BVerfG, 01.07.2009 - 2 BvE 5/06

    Überwachung von Bundestagsabgeordneten

  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1243/03

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten zum Zwecke der Strafverfolgung ( USA;

  • BVerfG, 10.10.1972 - 2 BvL 51/69

    Hessisches Richtergesetz

  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

  • BVerfG, 28.11.1957 - 2 BvL 11/56

    Amtshilfe und Grundsatz der Gewaltenteilung

  • BVerfG, 05.11.1986 - 2 BvR 1178/86

    Bundestag - Untersuchungsausschuß - Geheimhaltung - Beschlagnahme von

  • BVerfG, 17.07.1996 - 2 BvF 2/93

    Südumfahrung Stendal

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86

    Lappas

  • BVerfG, 20.06.1967 - 2 BvL 10/64

    Steuerausschüsse

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvE 4/11

    Anträge im Organstreit "ESM/Euro-Plus-Pakt" erfolgreich

  • VerfGH Bayern, 20.03.2014 - 72-IVa-12

    Verfassungsstreitigkeit: Umfang und Grenzen der Antwortpflicht auf

  • BGH, 11.09.2003 - 3 StR 316/02

    Konfrontationsrecht / Fragerecht (audiovisuelle Vernehmung; Darlegungspflichten

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

  • BVerfG, 20.05.1997 - 2 BvH 1/95

    Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen für das Landesorganstreitverfahren

  • BGH, 26.09.2002 - 1 StR 111/02

    Vorlage; Anfrageverfahren; audiovisuelle Vernehmung von Vertrauenspersonen der

  • BVerfG, 02.08.1978 - 2 BvK 1/77

    Untersuchungsgegenstand

  • BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14

    Das Grundgesetz enthält kein Gebot zur Schaffung spezifischer

  • BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvE 8/21

    Unterlassene Auskunft der Bundesregierung zur Zahl der im Ausland tätigen

    Der Gewaltenteilungsgrundsatz zielt dabei nicht auf eine absolute Trennung der Funktionen der Staatsgewalt, sondern auf eine Verteilung der politischen Macht, das Ineinandergreifen der drei Gewalten und die daraus resultierende gegenseitige Kontrolle und Begrenzung mit der Folge der Mäßigung der Staatsgewalt (BVerfGE 3, 225 ; 7, 183 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    Daher kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    Diese Grenzen müssen aber, auch soweit sie einfachgesetzlich geregelt sind, ihren Grund im Verfassungsrecht haben (vgl. BVerfGE 147, 50 ; zum Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses BVerfGE 124, 78 ; 143, 101 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    b) Das Gewaltenteilungsprinzip ist zugleich Grund und Grenze des Informationsanspruchs des Parlaments gegenüber der Regierung (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    Die Kontrollkompetenz des Bundestages erstreckt sich grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 131, 152 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    c) Daneben können das Fragerecht der Abgeordneten und des Deutschen Bundestages sowie die Antwortpflicht der Bundesregierung dadurch begrenzt sein, dass diese gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechte Dritter zu beachten haben (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 76, 363 ; 124, 78 ; 137, 187 ; 146, 1 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    Dabei ist zwischen den Grundrechten betroffener Personen und dem Informationsinteresse des Parlaments gegebenenfalls ein Ausgleich im Wege praktischer Konkordanz zu finden (vgl. BVerfGE 146, 1 ; zum parlamentarischen Untersuchungsrecht BVerfGE 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    d) Eine weitere Grenze des Informationsanspruchs des Deutschen Bundestages bildet das Wohl des Bundes oder eines Landes (Staatswohl), das insbesondere durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    cc) Der Deutsche Bundestag hat die Voraussetzungen für die Wahrung von Dienstgeheimnissen bei der Erfüllung seiner Aufgaben in der Geheimschutzordnung in detaillierter Weise festgelegt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss Ë‚Benennung von V-Person-Führer˃; vgl. auch BVerfGE 70, 324 ).

    Die Verschwiegenheitspflicht aufgrund parlamentsrechtlicher Regelungen wird durch die strafrechtliche Sanktion des § 353b Abs. 2 Nr. 1 StGB bekräftigt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 137, 185 ; 146, 1 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss Ë‚Benennung von V-Person-Führer˃).

    Dass auch die Beachtung von Vorschriften zur Wahrung von Dienstgeheimnissen deren Bekanntwerden nicht ausschließt, steht dem nicht entgegen, denn diese Tatsache hat Geltung für alle drei Gewalten (vgl. BVerfGE 146, 1 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss Ë‚Benennung von V-Person-Führer˃).

    Die Geheimschutzbestimmungen des Deutschen Bundestages lassen allerdings die eigene, aus der ihr anvertrauten Regierungsgewalt herrührende Verantwortung der Bundesregierung für die Wahrung der Dienstgeheimnisse unberührt (BVerfGE 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss Ë‚Benennung von V-Person-Führer˃).

    Allerdings steht dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung ein ebenfalls gewichtiges Informationsinteresse des Parlaments gegenüber (vgl. BVerfGE 146, 1 ; 156, 270 - Amri- Untersuchungsausschuss Ë‚Benennung von V-Person-Führer˃).

    Ein ausnahmsloser Vorrang von Geheimhaltungsinteressen besteht auch in diesem Fall nicht (vgl. BVerfGE 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    Eine solche Bereichsausnahme für die Tätigkeit der Nachrichtendienste von der parlamentarischen Kontrolle kommt, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung bereits festgestellt hat (vgl. BVerfGE 146, 1 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss Ë‚Benennung von V-Person-Führer˃), nicht in Betracht.

    Mithin kann bei geheimhaltungsbedürftigen Informationen die Berufung auf das Staatswohl gerade gegenüber dem Deutschen Bundestag in aller Regel dann nicht in Betracht kommen, wenn beiderseits wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen getroffen wurden (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 146, 1 ; auch BVerfGE 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss Ë‚Benennung von V-Person-Führer˃).

    b) Diese Ausführungen genügen dem verfassungsrechtlichen Gebot nicht, den Antragsteller in die Lage zu versetzen, anhand der Begründung beurteilen und entscheiden zu können, ob er die Verweigerung der Antwort akzeptiert oder welche weiteren Schritte er unternimmt, sein Auskunftsverlangen ganz oder zumindest teilweise durchzusetzen (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 146, 1 ; 156, 270 ).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.04.2021 - VerfGH 177/20

    Teilweise erfolgreiches Organstreitverfahren wegen unvollständiger Zuleitung von

    Gegen welche Person oder Institution der Antrag im Organstreit zu richten ist, hängt in erster Linie davon ab, wer die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung (verfassungs-)rechtlich verantworten muss (vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 30. Oktober 2012 - VerfGH 12/11, NVwZ 2013, 503 = juris, Rn. 46, und vom 14. Juli 2020 - VerfGH 6/20, NWVBl. 2021, 17 = juris, Rn. 119; BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 BvE 1/06, BVerfGE 118, 277 = juris, Rn. 203, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 2 BvE 4/18, juris, Rn. 77).

    Im Rahmen ihrer Ressortkompetenz nach Art. 55 Abs. 2 LV haben sie über den Umfang der Aktenherausgabe und damit konkret darüber zu entscheiden, inwieweit dem Aufklärungsinteresse des Untersuchungsausschusses und damit des Landtags entsprochen wird (vgl. zu Art. 65 Satz 2 GG: BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11/83, BVerfGE 67, 100 = juris, Rn. 89, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 2 BvE 4/18, juris, Rn. 77; vgl. auch Günther, in: Heusch/Schönenbroicher, LV NRW, 2. Aufl. 2020, Art. 41 Rn. 21).

    Daher kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. zu Art. 44 GG: BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 2 BvE 4/18, juris, Rn. 82 m. w. N.).

    Dabei ist der Wahrung der Minderheitenrechte im Untersuchungsausschuss besondere Bedeutung beizumessen (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 14. Juli 2020 - VerfGH 6/20, NWVBl. 2021, 17 = juris, Rn. 132; BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 2 BvE 4/18, juris, Rn. 83, jeweils m. w. N.).

    Dazu gehört etwa nicht nur die Vernehmung, sondern auch bereits die Ladung von Zeugen und nicht nur die Einsichtnahme in Dokumente und deren Auswertung, sondern auch bereits deren Anforderung zur Vorlage (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 14. Juli 2020 - VerfGH 6/20, NWVBl. 2021, 17 = juris, Rn. 142; BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 = juris, Rn. 109, vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 110, und vom 16. Dezember 2020 - 2 BvE 4/18, juris, Rn. 84, jeweils m. w. N.).

    Das Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses unterliegt allerdings Grenzen, die, auch soweit sie einfachgesetzlich geregelt sind, ihren Ursprung im Verfassungsrecht haben müssen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 = juris, Rn. 116, vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 111, und vom 16. Dezember 2020 - 2 BvE 4/18, juris, Rn. 86).

    Hier ist gegebenenfalls ein Ausgleich im Wege praktischer Konkordanz zu finden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15, BVerfGE 146, 1 = juris, Rn. 100, und vom 16. Dezember 2020 - 2 BvE 4/18, juris, Rn. 94).

    Von Verfassungs wegen ist geboten, zwischen Untersuchungsrecht und Grundrechtsschutz eine praktische Konkordanz herzustellen (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 19. August 2008 - VerfGH 7/07, OVGE 51, 289 = juris, Rn. 263; Günther, in: Heusch/Schönenbroicher, LV NRW, 2. Aufl. 2020, Art. 41 Rn. 26 ff.; ferner BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 2 BvE 4/18, juris, Rn. 94).

    a) Nimmt ein Minister als Adressat des Aktenvorlagebegehrens das Recht für sich in Anspruch, einem Untersuchungsausschuss Beweismittel aus verfassungsrechtlichen Gründen vorzuenthalten, so unterliegt er von Verfassungs wegen einer Begründungspflicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 = juris, Rn. 138, vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 143, und vom 16. Dezember 2020 - 2 BvE 4/18, juris, Rn. 96).

    Vielmehr soll sie dem Untersuchungsausschuss die Berechtigung der Vorlageverweigerung plausibel und nachvollziehbar machen und ihm ermöglichen, zu prüfen, ob rechtliche Schritte angezeigt sind (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 14. Juli 2020 - VerfGH 6/20, NWVBl. 2021, 17 = juris, Rn. 161; BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 = juris, Rn. 138, 166, vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 143, und vom 16. Dezember 2020 - 2 BvE 4/18, juris, Rn. 96).

    Entbehrlich ist eine substantiierte Begründung der Ablehnung nur dann, wenn der Ablehnungsgrund evident ist (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 14. Juli 2020 - VerfGH 6/20, NWVBl. 2021, 17 = juris, Rn. 162; BVerfG, Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 143, und vom 16. Dezember 2020 - 2 BvE 4/18, juris, Rn. 96).

    Ferner ist zu beachten, dass der Untersuchungsausschuss gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV befugt ist, im Rahmen seines Untersuchungsauftrags diejenigen Beweise zu erheben, die er für erforderlich hält (vgl. zuletzt zu Art. 44 GG: BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 2 BvE 4/18, juris, Rn. 84).

    Darin liegt entgegen ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung keine ungerechtfertigte "Ungleichbehandlung" der Abgeordneten, die zur Wahrung von Dienstgeheimnissen verpflichtet sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15, BVerfGE 146, 1 = juris, Rn. 97 f., und vom 16. Dezember 2020 - 2 BvE 4/18, juris, Rn. 92 f., 116), gegenüber den mit der Pseudonymisierung betrauten Personen oder von Verfassungs wegen mit der strafrechtlichen Aufklärung befassten Angehörigen der Justiz.

  • BVerfG, 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17

    Bayerisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

    Die Bayerische Staatsregierung hat etwa auf Erfordernisse des Quellen- und Methodenschutzes hingewiesen, die ein abgestuftes Regelungskonzept erforderten (vgl. auch BVerfGE 156, 270 m.w.N.).

    Dabei stellt das Grundgesetz in Rechnung, dass gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder die Sicherheit und den Bestand des Staates gerichtete Bestrebungen und Aktivitäten auch von Gruppierungen ausgehen, die konspirativ tätig sind, und der Verfassungsschutz seine Aufgaben daher nur effektiv erfüllen kann, wenn er über nachrichtendienstliche Mittel verfügt, die verdeckt genutzt werden (vgl. BVerfGE 146, 1 ; 156, 270 ).

    Dabei ist es angesichts der besonderen Gefahren, die Vertrauensleute im Fall ihrer Enttarnung insbesondere für Leib und Leben drohen könnten, verfassungsrechtlich nicht nur zulässig, sondern vor allem durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geboten, die unabhängige Vorabkontrolle in einer Weise auszugestalten, dass die Grundrechte der Vertrauensleute geschützt werden (vgl. näher BVerfGE 146, 1 ; 156, 270 ).

  • BVerfG, 09.12.2022 - 1 BvR 1345/21

    Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern

    Nutzt der Staat persönliches Vertrauen aus, um Geheimhaltungsinteressen zu überwinden, kann das sehr schwer wiegen (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 340 f. m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 141, 220 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss [Benennung von V-Personen-Führer]).

    Das gilt jedenfalls, wenn ansonsten Leib oder Leben der Vertrauenspersonen und verdeckt Ermittelnden (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) in Gefahr gerieten (vgl. BVerfGE 146, 1 ; 156, 270 ).

    Verfassungsrechtlich anzuerkennen ist aber auch das ermittlungstechnische Bedürfnis, den weiteren Einsatz von Vertrauenspersonen und verdeckt Ermittelnden zu sichern (vgl. dazu auch BVerfGE 141, 220 ; 146, 1 ; 156, 270 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 135).

    Der dadurch entstehende Informationsverlust kann vielfach nicht oder nur schwer kompensiert werden, weil sich verdeckt Ermittelnde nicht ohne Weiteres in das zu überwachende Umfeld einschleusen und sich Vertrauenspersonen nicht beliebig gewinnen lassen und ihre Anwerbung oftmals einen schwierigen und langwierigen Prozess erfordert (vgl. BVerfGE 156, 270 m.w.N.).

  • BVerfG, 28.09.2022 - 1 BvR 2354/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Übermittlung mit

    Hierzu gehört, dass Verfassungsschutzbehörden, denen das Grundgesetz die Sammlung von Unterlagen zum Zwecke des Verfassungsschutzes auch mit verdeckt genutzten nachrichtendienstlichen Mitteln gestattet (BVerfGE 146, 1 ; 156, 11 ; 156, 270 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 150), diese im Einzelfall weitergeben (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 232, 239 m.w.N.).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.04.2024 - VerfGH 31/23

    Erfolgreiches Organstreitverfahren wegen unvollständiger Zuleitung von Akten an

    Nimmt eine Ministerin oder ein Minister als Adressat des Aktenvorlagebegehrens das Recht für sich in Anspruch, einem Untersuchungsausschuss Beweismittel vorzuenthalten, so unterliegt sie bzw. er von Verfassungs wegen einer Begründungspflicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 = juris, Rn. 138 und vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 143, und vom 16. Dezember 2020 - 2 BvE 4/18, BVerfGE 156, 270 = juris, Rn. 96).

    Ablehnungsgrund evident ist (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 14. Juli 2020 - VerfGH 6/20, NWVBl. 2021, 17 = juris, Rn. 162; BVerfG, Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 143, und vom 16. Dezember 2020 - 2 BvE 4/18, BVerfGE 156, 270 = juris, Rn. 96).

  • BVerfG, 26.10.2022 - 2 BvE 3/15

    Bundesregierung hätte den Bundestag frühzeitig über das Krisenmanagementkonzept

    Diesen ist vielmehr durch eine vertrauliche Weiterleitung entsprechend den Vorgaben der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; 130, 318 ; 131, 152 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ; 158, 51 - Griechenlandhilfen - Unterrichtungspflichten der Bundesregierung).
  • VGH Bayern, 16.06.2021 - 4 B 20.3008

    Ausschluss von Scientology-Anhängern von kommunaler Umweltförderung

    Zwar lässt sich der mit dem Verlangen nach einer Schutzerklärung verfolgte Zweck, einer als verfassungsfeindlich angesehenen Organisation möglichst keinen Imagegewinn zu verschaffen und dadurch die Verfassung zu schützen, der im Grundgesetz zum Ausdruck kommenden Grundentscheidung für eine wehrhafte Demokratie (BVerfG, B.v. 16.12.2020 - 2 BvE 4/18 - NVwZ 2021, 628 Rn. 104 m.w.N.) und damit einem Gemeinschaftswert von Verfassungsrang zuordnen, der grundsätzlich auch Beschränkungen der Religions- und Weltanschauungsfreiheit zu rechtfertigen vermag.
  • BVerwG, 27.01.2023 - 6 VR 2.22

    Aktenanforderungsersuchen eines Landesuntersuchungsausschusses an den

    Zwischen dem verfassungsrechtlich verbürgten Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses und dem damit kollidierenden grundrechtlich gewährleisteten Datenschutz des betroffenen Individuums ist im konkreten Einzelfall ein Ausgleich im Wege praktischer Konkordanz herzustellen (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 2 BvE 4/18 - BVerfGE 156, 270 Rn. 94).
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